Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

2

Änderung des Symbole-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft ferner entzogen werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278d, 278e, 278f, 278g oder 282a StGB zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern er dadurch nicht staatenlos wird. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, wenn sie in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist und den Täter wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach einem im ersten Satz genannten Tatbestand gerichtlich strafbar wäre.“

2. Dem § 64a wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Symbole-Gesetzes

Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 7 lautet:

         „7. der Gruppierung Hisbollah;“

2. § 1 Z 10 lautet:

      „10. der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);“

3. Dem § 1 werden folgende Z 11 bis 15 angefügt:

      „11. der Gruppierung Die Österreicher (DO5);

        12. der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);

        13. der Gruppierung Kaukasus-Emirat;

        14. der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C);

        15. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“

4. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 10“ durch die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 15“ ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Z 7 und Z 10 bis 15 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit xx in Kraft.“