Entwurf

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2020 – TKG 2020), das KommAustria-Gesetz (KommAustriaGesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2020 – TKG 2020) erlassen wird

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Zweck und Ziele

§ 2.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3.

Zuschüsse

§ 4.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

§ 5.

Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten

§ 6.

Anzeigepflicht

§ 7.

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

§ 8.

Zugang zu lokalen Funknetzen

§ 9.

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

3. Abschnitt
Frequenzen

§ 10.

Verwaltung der Funkfrequenzen; Grundsätze

§ 11.

Frequenznutzungsplan

§ 12.

Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten

§ 13.

Frequenzzuteilung

§ 14.

Bedingungen und zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

§ 15.

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 16.

Verfahren Frequenzzuteilung von zahlenmäßig beschränkten Frequenzen durch die Regulierungsbehörde

§ 17.

Peer-Review-Verfahren

§ 18.

Geltungsdauer der Rechte

§ 19.

Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen

§ 20.

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

§ 21.

Änderung der Frequenzzuteilung

§ 22.

Frequenznutzung

§ 23.

Wettbewerb

§ 24.

Frequenznutzungsentgelt

§ 25.

Erlöschen der Zuteilung

§ 26.

Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur

4. Abschnitt
Funkanlagen und Endeinrichtungen

§ 27.

Technische Anforderungen

§ 28.

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 29.

Ausnahmebewilligung

§ 30.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 31.

Verwendung

§ 32.

Abschaltung

5. Abschnitt
Verfahren, Gebühren

§ 33.

Anzeigeverfahren

§ 34.

Bewilligungsverfahren

§ 35.

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

§ 36.

Gebühren

§ 37.

Erteilung der Bewilligung

§ 38.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung

§ 39.

Erteilung der Amateurfunkbewilligung

§ 40.

Sonderrufzeichen

§ 41.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 42.

Erlöschen der Bewilligung

§ 43.

Untersagung

6. Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit

§ 44.

Sicherheit und Integrität

§ 44a.

Hochrisikolieferanten

§ 44b.

Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 45.

Dienstequalität

§ 46.

Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets

§ 48.

Leistungsüberprüfungsmechanismus

§ 49.

Lage des Netzabschlusspunktes

§ 50.

Interoperabilität

7. Abschnitt
Netzausbau und Infrastrukturnutzung

§ 51.

Umfang und Inhalt von Leitungsrechten

§ 52.

Leitungsrechte an privatem Grundeigentum

§ 53.

Leitungsrechte an öffentlichem Eigentum

§ 54.

Leitungsrechte an öffentlichem Gut

§ 55.

Richtsätze für die Wertminderung durch Leitungsrechte

§ 56.

Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten

§ 57.

Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

§ 58.

Inanspruchnahme des Nutzungsrechts

§ 59.

Entscheidung über das Nutzungsrecht

§ 60.

Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen

§ 61.

Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern

§ 62.

Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

§ 63.

Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

§ 64.

Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten

§ 65.

Abgeltung für Mitbenutzungsrechte

§ 66.

Gemeinsame Bestimmungen für Mitbenutzungsrechte

§ 67.

Einräumung von Mitbenutzungsrechten und Antrag

§ 68.

Angebot über die Koordinierung von Bauarbeiten

§ 69.

Nachfrage und Antrag

§ 70.

Bauvorhaben von geringer Bedeutung

§ 71.

Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen

§ 72.

Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben

§ 73.

Vor-Ort-Untersuchungen bei Bauvorhaben

§ 74.

Ausübung von Rechten

§ 75.

Verfügungsrecht der Belasteten

§ 76.

Übergang von Rechten und Verpflichtungen

§ 77.

Datenverwendung, Vorlage von Verträgen und Bemühungspflicht

§ 78.

Verfahren

§ 79.

Enteignung

§ 80.

Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

§ 81.

Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

§ 82.

Verordnungen zur Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten

§ 83.

Zentrale Stelle für Genehmigungen

§ 84.

Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung

§ 85.

Kooperationen über aktive Netzkomponenten

8. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung

§ 86.

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

§ 87.

Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse

§ 88.

Länderübergreifende Märkte und Nachfrage

§ 89.

Auferlegung, Änderung, Aufhebung und Aufsicht betreffend spezifischer Verpflichtungen

§ 90.

Verfahrensgrundsätze

§ 91.

Transparenzverpflichtung

§ 92.

Gleichbehandlungsverpflichtung

§ 93.

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

§ 94.

Verpflichtung zum Zugang zu baulichen Anlagen

§ 95.

Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

§ 96.

Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

§ 97.

Zustellungsentgelte

§ 98.

Kooperationen, Ko-Investitionen und Zugang

§ 99.

Funktionelle Trennung

§ 100.

Freiwillige funktionelle Trennung

§ 101.

Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

§ 102.

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

§ 103.

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

§ 104.

Weitergehende Verpflichtungen

§ 105.

Zusammenschaltung

9. Abschnitt
Universaldienst

§ 106.

Umfang und Inhalt des Universaldienstes

§ 107.

Verfügbarkeit des Universaldienstes

§ 108.

Erschwinglichkeit

§ 109.

Kosten für den Universaldienst

§ 110.

Universaldienstfonds

10. Abschnitt
Adressierung und Notrufe

§ 111.

Ziele

§ 112.

Plan für Kommunikationsparameter

§ 113.

Planänderungen

§ 114.

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

§ 115.

Nutzung

§ 116.

Nutzungsentgelte

§ 117.

Erlöschen der Zuteilung

§ 118.

Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten

§ 119.

Nummernübertragbarkeit

§ 120.

Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung

§ 121.

Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch

§ 122.

Notrufe

§ 123.

Ausfallsicherheit

§ 124.

Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

§ 125.

Öffentliches Warnsystem

§ 126.

Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst

11. Abschnitt
Schutz der Nutzer

§ 127.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes

§ 128.

Nichtdiskriminierung

§ 129.

Informationspflichten für Verträge

§ 130.

Kostenbeschränkung

§ 131.

Entgelte und Regulierung von Diensten Dritter

§ 132.

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

§ 133.

Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften

§ 134.

Tarif- und Angebotsvergleich

§ 135.

Vertragslaufzeit und –kündigung

§ 136.

Bündelprodukte

§ 137.

Eintragung in das Nutzerverzeichnis

§ 138.

Rechnung und Einzelentgeltnachweis

§ 139.

Anzeige der Nummer des Anrufers

§ 140.

Automatische Anrufweiterschaltung

§ 141.

Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 142.

Dienstesperren

§ 143.

Zahlungsverzug

§ 144.

Weiterleitung von E-Mails

§ 145.

Überprüfung der Entgelte

12. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen

§ 146.

Berechtigungsumfang

§ 147.

Nachrichteninhalt

§ 148.

Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 149.

Rufzeichen

§ 150.

Rufzeichenliste

§ 151.

Mitbenützung

§ 152.

Funktagebuch

§ 153.

Sicherungsmaßnahmen

13. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse

§ 154.

Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 155.

Antrag auf Ausstellung

§ 156.

Zurückziehung des Antrages

§ 157.

Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

§ 158.

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 159.

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

14. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz

§ 160.

Allgemeines

§ 161.

Kommunikationsgeheimnis

§ 162.

Technische Einrichtungen

§ 163.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 164.

Sicherheitsverletzungen

§ 165.

Datenschutz – Allgemeines

§ 166.

Stammdaten

§ 167.

Verkehrsdaten

§ 168.

Inhaltsdaten

§ 169.

Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

§ 170.

Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an gesetzlich berechtigte Behörden

§ 171.

Durchlaufstelle – Grundstruktur

§ 172.

Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

§ 173.

Nutzerverzeichnis

§ 174.

Unerbetene Nachrichten

15. Abschnitt
Aufsichtsrechte und Transparenz

§ 175.

Umfang

§ 176.

Durchsuchung

§ 177.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 178.

Einstellung des Betriebes

§ 179.

Kontrollgeräte im Amateurfunk

§ 180.

Sperre von Mehrwertdienstenummern

§ 181.

Informationsplichten

§ 182.

Transparenz

§ 183.

Information durch die Regulierungsbehörde

§ 184.

Aufsichtsverfahren

§ 185.

Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen

§ 186.

Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens

16. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 187.

Verletzung von Rechten der Benützer

§ 188.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 189.

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

§ 190.

Abschöpfung der Bereicherung

17. Abschnitt
Behörden und Verfahrensbestimmungen

§ 191.

Fernmeldebehörden

§ 192.

Zuständigkeit

§ 193.

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 194.

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 195.

Telekom-Control-Kommission

§ 196.

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 197.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 198.

Aufgaben

§ 199.

Zuständigkeit der KommAustria

§ 200.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 201.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 202.

Großverfahren

§ 203.

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

§ 204.

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

§ 205.

Schlichtungsverfahren

§ 206.

Konsultationsverfahren

§ 207.

Koordinationsverfahren

§ 208.

Behandlung von Geschäftsgeheimnissen

§ 209.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 210.

Antragsrechte beim Kartellgericht

18. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 211.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 212.

Übergangsbestimmungen

§ 213.

Verweisungen

§ 214.

Verlautbarungen

§ 215.

Vollziehung

§ 216.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 217.

Inkrafttreten

 

 

1. Abschnitt

Allgemeines

Zweck und Ziele

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind sämtliche folgende Ziele anzustreben:

           1. Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen – mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger sowie Unternehmen der Europäischen Union;

           2. Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und zugehöriger Einrichtungen – einschließlich eines nachhaltigen und effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – und des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten und zugehöriger Dienste;

           3. Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem die vollziehenden Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Kommunikationsnetze, Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hiefür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner die effektive, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern;

           4. Förderung der Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem die vollziehenden Behörden die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen – einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen – mit sehr hoher Kapazität wie auch von Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem die vollziehenden Behörden größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie zB erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.

(3) Bei der Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele ist so vorzugehen, dass die vollziehenden Behörden

           1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und durch Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Europäischen Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren;

           2. gewährleisten, dass Anbieter von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

           3. das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Abs. 1 vereinbar ist;

           4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, indem sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsnachfragern sowie zur gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;

           5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, – auch in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltete lokale Infrastruktur – gebührend berücksichtigen;

           6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur insoweit auferlegen, wie es notwendig ist, um im Interesse der Endnutzer einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.

(4) Die Regulierungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen den vom GEREK verabschiedeten Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten, bewährten Verfahren und Methoden weitestmöglich Rechnung zu tragen.

(5) Die vollziehenden Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu beizutragen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und der Medienpluralismus gefördert werden.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden auch folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

           1. Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. 2018 L 321/36;

           2. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. 2014 L 155/1;

           3. Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. 2008 L 162/20;

           4. Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, ABl. 2002 L 249/21.

(7) Durch dieses Bundesgesetz werden auch Begleitmaßnahmen für folgende Vorschriften der Europäischen Union festgelegt:

           1. Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009, ABl. 2018 L 321/1;

           2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, ABl. 2015 L 310/1 idF der Verordnung (EU) 2018/1971, ABl. 2018 L 321/1;

           3. Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. 2012 L 172/10 idF der Verordnung (EU) 2017/920, ABl. 2017 L 147/1.

(8) Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist darauf zu achten, dass unter enger Kooperation von öffentlicher und privater Hand vermehrt offene Telekommunikationsnetze für alle Marktteilnehmer und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste errichtet werden.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einvernehmlich festzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörde errichtet und betrieben werden.

(3) Für Anbieter von Kommunikationsdiensten und Betreiber von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(4) Die Zuständigkeit des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.

Zuschüsse

§ 3. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.

                 – Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 BHG BGBl. Nr. 139/2009.

                 – Zweckgebundene Zuwendungen an Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leerrohre zum Lückenschluss bei der flächendeckenden Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation errichten oder betreiben sind Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 Abs. 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „Kommunikationsnetz“ elektronische Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

           2. „Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten, zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;

           3. „länderübergreifende Märkte“ Märkte, die die Europäische Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;

           4. „Kommunikationsdienste“ gewöhnlich gegen Entgelt über Kommunikationsnetze erbrachte elektronische Dienste, die — mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben — folgende Dienste umfassen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Nebendienstleistung:

               a) „Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Abs. 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,

               b) interpersonelle Kommunikationsdienste und

                c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;

           5. „Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;

           6. „Interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;

           7. „Nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;

           8. „Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;

           9. „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend dem öffentlichen Anbieten von Kommunikationsdiensten dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;

        10. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;

        11. „Zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

        12. „Zugehöriger Dienst“ ein mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglicht, unterstützt oder dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;

        13. „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst vertraglich in Anspruch nimmt oder beantragt;

        14. „Endnutzer“ ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;

        15. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt (Verbraucher gemäß § 1 KSchG);

        16. „Bereitsteller“ jeder, der ein Kommunikationsnetz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;

        17. „Funkfrequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

        18. „funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

        19. „Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Kommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau Ereignissen entgegenzuwirken, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;

        20. „lokales Funknetz“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt;

        21. „harmonisierte Funkfrequenzen“ Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 Entscheidung Nr. 676/ 2002/EG, ABl. 2002 L 108/1, festgelegt worden sind;

        22. „gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“ Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern für die gemeinsame Nutzung auf der Grundlage einer generellen Bewilligung, einer Frequenzzuteilung oder einer Kombination davon;

        23. „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

        24. „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt;

        25. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung betreibt oder zum Betrieb hiervon befugt ist;

        26. „Teilnehmeranschluss“ der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen Kommunikationsnetz verbunden wird;

        27. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;

        28. „Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;

        29. „Notrufabfragestelle“ ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;

        30. „Am besten geeignete Notrufabfragestelle“ eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;

        31. „Notruf“ eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;

        32. „Notdienst“ ein staatlich als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;

        33. „Angaben zum Anruferstandort“ in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich die mobile Endeinrichtung eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts;

        34. „Endeinrichtung“ eine Endeinrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/63/EG;

        35. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Kommunikationsnetzen oder –diensten;

        36. „Anbieter“ ein Unternehmen, das einen Kommunikationsdienst öffentlich anbietet;

        37. „M2M-Übertragungsdienste“ Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschließlich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;

        38. „Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:

               a) der Dienst ist über Kommunikationsdienste zugänglich,

               b) der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,

                c) mit dem vom Endnutzer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,

               d) die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Endnutzer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und

                e) die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Endnutzers werden von jenem Betreiber eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet;

        39. „Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;

        40. „Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;

        41. „Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;

        42. „Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;

        43. „Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;

        44. „Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;

        45. „Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;

        46. „Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird;

        47. „Förderungsgeber“ Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;

        48. „Förderungswerber“ Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden;

        49. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

        50. „Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;

        51. „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

        52. „Gebäude“ jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;

        53. „physische Infrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. 1998 L 330/32 idF der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188/14 genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;

        54. „gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

        55. „hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;

        56. „Kommunikationsinfrastruktur“ alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;

        57. „Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;

        58. „Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen;

        59. „Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;

        60. „Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;

        61. „Objekt“: Gegenstände, ausgenommen Gebäude, die zur Anbringung von Kleinantennen geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;

        62. „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“: ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen;

        63. „öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen. Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 Abs. 1 gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;

        64. „Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder ein Unternehmen oder Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das oder die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;

        65. „roamende Endnutzer“ Endnutzer, die auf Basis eines Vertrages mit einem ausländischen Anbieter in Österreich einen interpersonellen Kommunikationsdienst nutzen.

        66. „Klein- und Kleinstunternehmen“ Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG), ABl. L 124/36;

        67. „GEREK“ das mit Verordnung (EU) Nr. 2018/1971 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;

        68. „Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen dienen.

2. Abschnitt

Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten

§ 5. Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.

Anzeigepflicht

§ 6. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.

(2) Die Anzeige hat elektronisch über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E‑Government System zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name des Unternehmens,

           2. gegebenenfalls Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens,

           3. geografische Anschrift der Hauptniederlassung sowie einer etwaigen Zweitniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

           4. die Adresse der Website des Unternehmens, die mit der Bereitstellung der Tätigkeit im Zusammenhang steht,

           5. einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,

           6. eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,

           7. die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

           8. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit.

Diese Anzeige hat unabhängig von einer allfälligen Meldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen.

(3) Die Regulierungsbehörde stellt – unbeschadet des Abs. 4 – binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Der Umstand der erfolgten Bestätigung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige jedoch Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, ist binnen vier Wochen ein Feststellungsbescheid zu erlassen und zu veröffentlichen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.

(5) Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes sind – §§ 32, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144, und 145 keine Anwendung.

(6) Lassen bestimmte Umstände für die Regulierungsbehörde den Schluss zu, dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und ist die Beendigung dieser Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten über das gemäß Abs. 2 von der RTR-GmbH bereitgestellte E‑Government System angezeigt worden, kann die Regulierungsbehörde die Löschung der Anzeige vornehmen. Zuvor ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(7) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 2 eingelangten Anzeigen, die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide sowie den Umstand der erfolgten Löschung gemäß Abs. 6 unverzüglich dem GEREK auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

§ 7. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Endeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 6 bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und öffentliche Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die

           1. Sicherheit des Netzbetriebes,

           2. Interoperabilität von Diensten und

           3. Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen

entsprechen.

(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben

           1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

           2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie

           3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle zu veröffentlichen.

(4) Der Betreiber darf Leistungen, die über die nach Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Endeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Endeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.

(6) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Fällen höherer Gewalt eine möglichst hohe Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsdienste bereitgestellt werden, insbesondere die ununterbrochene Erreichbarkeit von Notrufen und die Übertragung von öffentlichen Warnungen, sicherzustellen.

Zugang zu lokalen Funknetzen

§ 8. (1) Betreiber und Anbieter dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Bewilligung eingehalten werden sowie die Zustimmung des Endnutzers eingeholt wurde.

(2) Betreiber oder Anbieter haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.

(3) Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG bleiben unberührt.

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

§ 9. (1) Betreiber und Anbieter, die

           1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und

           2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums mindestens 50 Millionen Euro beträgt,

sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen und dem Anbieten von öffentlichen Kommunikationsdiensten strukturell auszugliedern oder über diese Tätigkeiten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.

3. Abschnitt

Frequenzen

Verwaltung der Funkfrequenzen; Grundsätze

§ 10. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Funkfrequenzen für Kommunikationsnetze und -dienste in Österreich im Einklang mit den Zielen dieses Bundesgesetzes zu verwalten. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind.

(2) Die Zuteilung von Funkfrequenzen, die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen (Betriebsbewilligung) und die Erteilung genereller Bewilligungen durch die zuständigen Behörden haben auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien zu beruhen. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und sonstige im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen, einzuhalten.

(3) Im Rahmen der Frequenzverwaltung ist die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Europäischen Union für Kommunikationsnetze und –dienste zu fördern, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen. Dabei ist unter anderem

           1. die Versorgung des Bundesgebietes und der Bevölkerung mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. 2013 L 348/1, idF Verordnung (EU) 2019/254, ABl. 2019 L 43/1, voranzutreiben;

           2. die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Union zu erleichtern, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept;

           3. im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Widerruf von Zuteilungen für Funkfrequenzen zu sorgen;

           4. die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen zu gewährleisten und zu diesem Zweck geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

           5. die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Funkfrequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Funkfrequenzbands erleichtern soll und einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt sowie mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, zu fördern, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;

           6. das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Genehmigungssystem anzuwenden, damit die Funkfrequenzen gemeinsam so flexibel und effizient wie möglich genutzt werden;

           7. die Anwendung von Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Widerruf von Zuteilungen für Funkfrequenzen, welche klar und transparent festgelegt werden, sicherzustellen, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten, und

           8. darauf hinzuarbeiten, dass die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen in der Europäischen Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder erfolgt, wobei der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz), ABl. 1999 L 199/59, Rechnung zu tragen ist.

(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria wahrzunehmen, sofern eine Nutzung für Rundfunk vorliegt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 15. Abschnitt.

Frequenznutzungsplan

§ 11. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen, in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat sie insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.

(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.

(3) Im Frequenznutzungsplan ist festzulegen, dass jene Frequenzbereiche, welche nicht Gegenstand einer generellen Bewilligung nach § 28 Abs. 10 sind und die für den Betrieb von mobilen Kommunikationsnetzen oder für das Anbieten von mobilen Kommunikationsdiensten durch internationale Regelungen gewidmet sind (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk) der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassen werden.

(4) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen, nicht dem Abs. 3 unterliegenden Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird.

(5) Bei der Festlegung gemäß Abs. 3 und 4 ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen, und die absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen, die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen, soweit zutreffend die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung, die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation oder der Dienste, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen.

(7) Besteht keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbands der harmonisierten Funkfrequenzen, so kann nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, von der Regulierungsbehörde durch Verordnung zugelassen werden, sofern

           1. die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbands auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation — einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage — festgestellt wurde,

           2. durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verhindert oder beeinträchtigt wird und

           3. der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen Frequenzbands in der Europäischen Union sowie den größenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in der Europäischen Union resultierenden Geräte gebührend Rechnung getragen wird.

(8) Die Zuteilung von Funkfrequenzen im Sinne einer Verordnung gemäß Abs. 7 und die Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der diese Funkfrequenzen nutzenden Funkanlagen obliegt dem Fernmeldebüro. Eine solche Zuteilung und Bewilligung ist für maximal ein Jahr zu erteilen. Sie tritt spätestens im Zeitpunkt des Inkraftretens einer Verordnung gemäß Abs. 7, sofern dadurch die Voraussetzungen der alternativen Nutzung aufgehoben werden, außer Kraft.

(9) Jede Entscheidung, die alternative Nutzung zuzulassen, ist alle zwei Jahre und auf jeden Fall dann umgehend zu überprüfen, wenn bei der Regulierungsbehörde ein hinreichend begründeter Antrag eines Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Frequenzbands entsprechend der technischen Umsetzungsmaßnahme eingeht. Die für die Vergabe zuständige Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis zu setzen.

(10) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Rahmen des Frequenznutzungsplans sicherzustellen, dass alle Arten der für die Bereitstellung Kommunikationsnetzen oder -diensten eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Es können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für Kommunikationsdienste vorgesehen werden, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

           1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

           2. zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,

           3. zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,

           4. zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen,

           5. zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

           6. zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Abs. 7.

(11) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Rahmen des Frequenznutzungsplans sicherzustellen, dass alle Arten von Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzen bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht als für Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Es können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von Kommunikationsdiensten vorgesehen werden, insbesondere wenn dies zur Erfüllung einer internationalen Verpflichtung erforderlich ist.

(12) Die durch Verordnung oder Bescheid auferlegten Bedingungen, aufgrund derer Kommunikationsdienste in den für Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern genutzt werden dürfen, müssen unter anderem folgende Ziele verfolgen:

           1. den Schutz des menschlichen Lebens,

           2. die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

           3. die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

           4. die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.

Bedingungen, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Kommunikationsdienste untersagen, können nur dann vorgesehen werden, wenn sie erforderlich sind, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen.

(13) Durch internationale Vorgaben, insbesondere auf Basis des Art. 53 und 54 der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgestellte Zeitpläne, sind bei der Erstellung des Frequenznutzungsplans zu berücksichtigen. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Kriterien für die Bemessung der Zeiträume sind bei der Verordnungserlassung und den diesbezüglichen weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen.

(14) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat regelmäßig zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Bestimmung notwendig und anwendbar sind, und die Ergebnisse dieser Überprüfungen zu veröffentlichen. Sie kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen.

Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten

§ 12. (1) Für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Koordinierung gescheitert ist, eine solche Koordinierung nicht erfolgt ist oder trotz erfolgter Koordinierung eine funktechnische Störung bei der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen auftritt oder zu erwarten ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben, in der eine Lösung vorgeschlagen wird.

(2) Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 1 weiter, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972 beantragen.

Frequenzzuteilung

§ 13. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:

           1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

           2. zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,

           3. zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,

           4. zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,

           5. zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

           6. zur Gewährleistung eines Zieles von allgemeinem Interesse nach Abs. 3.

(3) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig:

           1. zum Schutz des menschlichen Lebens,

           2. zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,

           3. zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder

           4. hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.

(4) Werden Beschränkungen nach Abs. 2 und 3 verfügt, ist von der gemäß Abs. 7 zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.

(5) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.

(6) Frequenzen sind zur Nutzung individuell zuzuteilen, wenn sie

           1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und sie nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 genutzt werden können, und

           2. im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen, und

           3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.

(7) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:

           1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;

           2. die Regulierungsbehörde

               a) für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 getroffen wurde und hinsichtlich derer nicht durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 7 eine alternative Nutzung zugelassen wurde, und

               b) für Frequenzen, hinsichtlich derer die Zuteilung gemäß § 11 Abs. 4 zahlenmäßig beschränkt wurde;

           3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.

(8) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der Fernmeldebehörde einzuholen.

(9) Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 1 und Z 2 hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu erfolgen. Falls die Regulierungsbehörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme) zu enthalten hat.

(10) Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 2 hat in einem Verfahren gemäß § 15 zu erfolgen.

(11) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.

(12) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften sowie internationaler Vereinbarungen bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.

(13) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.

(14) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.

(15) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein. Hinsichtlich der Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß § 13 Abs. 6 ist § 18 anzuwenden.

(16) Frequenzzuteilungen können Nebenbestimmungen enthalten. Um insbesondere eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, können insbesondere folgende Nebenbestimmungen vorgesehen werden:

           1. gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen;

           2. kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen;

           3. gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.

Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die mit Frequenzzuteilungen verknüpften Bedingungen die gemeinsame Frequenznutzung nicht behindern.

(17) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 7 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 34 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

(18) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.

Bedingungen und zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde kann für die Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 getroffen wurde, die Frequenzzuteilungen durch Verordnung zahlenmäßig beschränken. In dieser Verordnung kann sie auch Bedingungen zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Sinne des § 23 Abs. 2, soweit diese nicht durch individuelle Auflagen durchzusetzen sind, anordnen.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 23 auf die Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen und den Wettbewerb zu erleichtern, Bedacht zu nehmen. Es sind alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere die auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung zu berücksichtigen, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung. Es ist sicher zu stellen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist.

(3) Die Regulierungsbehörde hat zur Frage, ob die Gründe des Abs. 2 vorliegen, eine öffentliche Konsultation gemäß § 206 durchzuführen.

(4) Die Festlegung gemäß Abs. 1 ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen. Die Festlegung ist in angemessenen Abständen zu überprüfen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, hat sie die Verordnung unverzüglich aufzuheben. Eine Überprüfung ist auch auf begründeten Antrag eines von der Beschränkung der Frequenzzuteilungen betroffenen Unternehmens vorzunehmen.

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 15. (1) Die Zuteilung hat von der Regulierungsbehörde auf Antrag zu erfolgen. Ist die Zuteilung von Frequenzen nicht gemäß § 11 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 zahlenmäßig beschränkt, hat die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 6 zu erfolgen. In allen anderen Fällen hat die Zuteilung in einem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren zu erfolgen. Stellt die Regulierungsbehörde jedoch fest, dass die zu berücksichtigenden Ziele und Aspekte des Abs. 2 und 3 besser durch ein vergleichendes Auswahlverfahren erreicht werden können, so hat sie ein solches Verfahren zu wählen. Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren an Hand der in Abs. 2 und 3 genannten Ziele und Kriterien durch Verordnung zu treffen.

(2) Ist die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 11 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 zahlenmäßig beschränkt, hat die Regulierungsbehörde diese Rechte nach einem Auswahlverfahren gemäß § 16, das offen, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig zu sein hat, zu erteilen. Dabei hat die Regulierungsbehörde den Zielen und Anforderungen nach §§ 2 und 10 gebührend Rechnung zu tragen. Bei solchen Auswahlverfahren kann die Regulierungsbehörde die in § 13 Abs. 9 genannte Höchstfrist so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über das Vergabeverfahren auf folgende Aspekte Bedacht zu nehmen:

           1. Förderung des Wettbewerbs

           2. Verbesserung der Versorgung,

           3. Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,

           4. Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, ua. durch Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Entgelte,

           5. Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren einschließlich einer allfällige Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren unter Berücksichtigung der Ziele der Frequenzverwaltung dieses Bundesgesetzes zu begründen und zu veröffentlichen. Dabei ist auch auf Erfüllung der Ziele der nationalen Märkte und des Binnenmarktes Bedacht zu nehmen. Sie hat ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig darzulegen und die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach § 17 zu begründen und zu veröffentlichen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat das gewählte Auswahlverfahren, die zugehörigen Bestimmungen und die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden, zu veröffentlichen und die Frequenzzuteilung unter Bedachtnahme auf die Verfahrensregelungen nach § 16 auszuschreiben. Es ist auch ein mindestens zu entrichtendes Frequenznutzungsentgelt nach den Regeln des § 24 Abs. 2 festzulegen.

(6) Diese Bestimmung berührt nicht die Überlassung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß § 20.

Verfahren Frequenzzuteilung von zahlenmäßig beschränkten Frequenzen durch die Regulierungsbehörde

§ 16. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen und zahlenmäßig beschränkten Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird im Falle eines wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde grundsätzlich binnen der in § 15 Abs. 2 genannten Frist ab Einbringung des Antrages zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Verfahrens die Regelungsziele des § 1 sowie die Aspekte des § 15 Abs. 3, insbesondere den Wettbewerb zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn

           1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder

           2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.

(3) Nach Durchführung einer Konsultation und Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;

           2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;

           3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;

           4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenznutzungsrechte gestellt werden können.

(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls

           1. im Falle eines wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und

           2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Sie können auch Angaben über die Höhe des gemäß § 24 Abs. 2 zu ermittelnden und mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 20 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Anbietern von Kommunikationsdiensten oder Betreibern von Kommunikationsnetzen zu überlassen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen zugelassen werden wird.

(7) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes für zulässig erklärt worden ist.

(8) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.

(9) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.

(10) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.

(11) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Union bestmöglich zu erfüllen:

           1. Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenzen zugeteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;

           2. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;

           3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 13 Abs. 5;

           4. Befristung unter Bedachtnahme auf § 18;

           5. allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;

           6. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenzen erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;

           7. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind;

           8. Verpflichtungen betreffend eine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur unter Bedachtnahme auf § 26.

(12) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.

(13) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn

           1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nichtdiskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;

           2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;

           3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;

           4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.

All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(14) Kann das Zuteilungsverfahren nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.

(15) Diese Bestimmung gilt nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.

Peer-Review-Verfahren

§ 17. (1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren gemäß § 16 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, hat sie die Gruppe für Frequenzpolitik über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß § 16 fallen, zu unterrichten und anzugeben, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.

(2) Beim Peer-Review-Forum hat die Regulierungsbehörde zu erläutern, wie durch den Maßnahmenentwurf

           1. die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den §§ 1 und 10 bis 13 und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegten Ziele verwirklicht werden,

           2. eine effektive und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und

           3. ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.

(3) Hat die Regulierungsbehörde zur Einberufung eines Peer-Review-Forum aufgefordert, kann sie die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, einen Bericht über die Frage zu erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Abs. 2 genannten Ziele erreicht werden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Peer-Review-Forum einen Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abzugeben.

Geltungsdauer der Rechte

§ 18. (1) Frequenzen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum zugeteilt werden, als dies nach den Bestimmungen im Frequenznutzungsplan vorgesehen ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Paragraphen, sind Frequenzen für einen 10 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zuzuteilen. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

(3) Teilt die Regulierungsbehörde Frequenzen für einen von Abs. 1 abweichenden Zeitraum zu, hat sie sicherzustellen, dass die Zuteilung für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß § 16 angestrebten Ziele angemessen ist; sie hat dabei die Notwendigkeit zu berücksichtigen, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.

(4) Teilt die Regulierungsbehörde für einen von Abs. 1 abweichenden Zeitraum Frequenzen zu, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, hat sie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abs. 3 sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dies gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Zuteilungen verbundenen Bedingungen gemäß § 21.

(5) Zu dem in Abs. 4 genannten Zweck ist sicherzustellen, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eine angemessene einmalige Verlängerung von maximal zehn Jahren vorzusehen ist. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dieser Zeitraum mindestens 20 Jahre beträgt.

(6) Bevor die Regulierungsbehörde Frequenzen zuteilt, hat sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Zuteilungsdauer, die Teil der Bedingungen gemäß § 16 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind, in transparenter Weise bekannt zu geben. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf

           1. die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung zu entsprechen, und

           2. die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.

(7) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer einer Zuteilung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 Z 3 eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung vorzunehmen. Sofern die zuständige Behörde keine Aufsichtsverfahren aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Zuteilung gemäß § 184 eingeleitet hat, hat sie die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung zu gewährleisten, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten allgemeinen Kriterien nicht entsprechen würde. Auf der Grundlage dieser Bewertung hat die Regulierungsbehörde dem Rechteinhaber mitzuteilen, ob die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung gewährt wird.

(8) Entscheidet die Regulierungsbehörde, nachdem den Beteiligten in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, dass eine solche Verlängerung nicht gewährt werden kann, hat sie unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Frequenzband neu zu vergeben. Diese Regelung lässt §§ 25 und 184 unberührt.

(9) Die Regulierungsbehörde kann in den folgenden Fällen von den Abs. 4 bis 8 abweichen, wenn:

           1. bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß § 10 Abs. 3 zu gewährleisten,

           2. auf Antrag des Rechteinhabers bei kurzfristigen Projekten,

           3. in Fällen, in denen die Marktentwicklung eine frühere Neuzuteilung von Frequenzen erwarten lässt,

           4. bei der Nutzung zu Versuchszwecken,

           5. bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit § 11 Abs. 10 und 11 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder

           6. bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß § 11 Abs. 7.

(10) Die Regulierungsbehörde kann die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen anpassen, damit diese gleichzeitig mit anderen Frequenzbändern auslaufen, sofern dadurch bei einer Neuvergabe eine wesentliche Steigerung einer effizienten Frequenznutzung zu erwarten ist.

Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen

§ 19. (1) Die Regulierungsbehörde hat über eine einmalige Verlängerung von Zuteilungen von maximal zehn Jahren für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor Ablauf der Zuteilungsdauer eine Entscheidung zu treffen, sofern zum Zeitpunkt der Zuteilung die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich vorgesehen wurde. Zu diesem Zweck hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob solche Verlängerungen von Amts wegen erforderlich oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Zuteilungsdauer der betreffenden Rechte, möglich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Bei ihren Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

           1. die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;

           2. die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;

           3. die Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;

           4. die Notwendigkeit, im Einklang mit § 23 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;

           5. die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;

           6. die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern;

           7. die in § 21 Abs. 1 genannten Gründe.

(3) Erwägt die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß § 14 getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sie .

           1. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören hat,

           2. allen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß § 206 Stellung zu nehmen, und

           3. die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig anzugeben hat.

Ergibt die Konsultation nach § 206, dass auch Unternehmen, welche noch über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen, an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist § 15 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Entscheidungen über eine Verlängerung von Zuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die Regulierungsbehörde kann die für die Zuteilung erhobenen Entgelte nach § 24 gegebenenfalls anpassen, soweit dies für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

§ 20. (1) Die Überlassung von Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Überlassung kann sowohl eine Überlassung lediglich der Nutzungsberechtigung als auch die Übertragung des Zuteilungsbescheides an einen Dritten umfassen. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.

(2) Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenzen eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe des § 21 zu erfolgen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wobei die ursprünglich an diese Zuteilung geknüpften Nebenbestimmungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen insbesondere im Einklang mit § 23 zu vermeiden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass

           1. Überlassungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen und

           2. bei bloßer Überlassung der Nutzungsberechtigung diese nicht verweigert wird, wenn sich der Überlassende verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen erfüllt werden,

           3. in den übrigen Fällen die Überlassung nur verweigert wird wenn, eindeutig ein Risiko besteht, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

Dies berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, die Einhaltung der für die Zuteilung geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Überlassenden und dem neuen Inhaber durchzusetzen.

Im Hinblick auf die Überlassung sind relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form zu veröffentlichen.

(4) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 16 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.

(5) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

(6) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:

           1. die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt, die Bewilligung zum Betrieb nach § 37 erteilt und die Gebühren gemäß § 36 vorgeschrieben wurden,

           2. der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,

           3. Angaben über die Identität des Rechtsnachfolgers,

           4. Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.

Der Bescheid geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.

Änderung der Frequenzzuteilung

§ 21. (1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn

           1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder

           2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder

           3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.

Bei Vornahme solcher Änderungen sind unter Bedachtnahme auf § 23 die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.

(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Außer wenn die beabsichtigte Änderung geringfügig ist und mit dem Zuteilungsinhaber vereinbart wurde, ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu machen und dabei interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Geringfügig im Sinne des Abs. 2 ist eine Änderung der Frequenzzuteilung dann, wenn sie ausschließlich Auswirkungen auf den jeweiligen Zuteilungsinhaber hat und weder eine Vergrößerung des Störpotentials noch der wettbewerbsrechtlichen Stellung in Bezug auf andere Zuteilungsinhaber wahrscheinlich ist. Die gleichzeitige amtswegige Änderung von nicht gemäß § 16 erfolgten Frequenzzuteilungen verschiedener Zuteilungsinhaber (Refarming) ist dann geringfügig, wenn durch entsprechende Koordinierung durch die Behörde die Bedingungen dieser Bestimmung sichergestellt werden. Die Behörde hat die Geringfügigkeit zu begründen und auf begründetes Verlangen anderen nicht direkt betroffenen Zuteilungsinhabern zugänglich zu machen.

(4) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.

(6) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen in einem Verfahren nach § 16 abweichen, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören.

(7) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der Fernmeldebehörde anzuzeigen.

Frequenznutzung

§ 22. Aus der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.

Wettbewerb

§ 23. (1) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen für Kommunikationsnetze und -dienste hat die Regulierungsbehörde einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(2) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen kann die Regulierungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Erreichung der in Abs. 1 definierten Ziele ergreifen, insbesondere:

           1. Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, die einem Frequenznutzer zugeteilt werden, oder — wenn die Umstände dies rechtfertigen — Verknüpfung dieser Zuteilung mit Bedingungen, zB Gewährung eines Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;

           2. Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem relevanten Markt angemessen und gerechtfertigt ist;

           3. Verweigerung der Erteilung neuer Frequenzzuteilungen oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern oder das Verknüpfen neuer Frequenzzuteilungen oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Überlassung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;

           4. Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Überlassung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Überlassung von Frequenzzuteilungen, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Überlassung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;

           5. Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1972, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Überlassung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.

(3) Soweit die Maßnahmen des Abs. 2 nicht im Zuge der konkreten Zuteilung von Frequenzen von der Regulierungsbehörde als individuelle Nebenbestimmungen getroffen werden können, hat die Regulierungsbehörde dies in der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder der Ausschreibung der Vergabe der Frequenzen gemäß § 16 Abs. 3 festzulegen.

(4) Bei ihrer Entscheidung hat sich die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer, insbesondere in den Netzausbau, zu stützen. Dabei hat sie den in § 87 Abs. 5 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen zu berücksichtigen.

Frequenznutzungsentgelt

§ 24. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 16 durch wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr gemäß § 36 Abs. 5 Z 3 ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten.

(2) Das Mindestgebot muss in einer Höhe festgesetzt werden, die eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet und den Kriterien des § 36 Abs. 6 entspricht. Es hat sich auch an der Höhe der für die zuzuteilenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren.

(3) In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren, die für diese Frequenzbereiche in einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 Z 2 festgesetzt sind, abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Dies ist von der Regulierungsbehörde zu begründen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

(5) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.

(6) Für den Fall, dass die Höhe der in einem Frequenzzuteilungsverfahren insgesamt zu leistenden Frequenznutzungsentgelte mehr als 50 Millionen Euro beträgt, steht den Bescheidadressaten (Abs. 5) die Möglichkeit offen, Ratenzahlungen oder die Stundung ihrer jeweiligen Forderungen zu erwirken. Hierzu kann jeder Bescheidadressat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung seiner Zahlungen um insgesamt bis zu zwölf Monate beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesem Antrag stattzugeben, sofern – nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Wahrung des öffentlichen Interesses – das öffentliche Interesse dem nicht entgegen steht und die Forderung auf das Frequenznutzungsentgelt samt Stundungszinsen angemessen zu Gunsten des Bundes besichert ist. Die Höhe der Stundungszinsen ist mit 1 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen. Die Regulierungsbehörde hat über diesen Antrag innerhalb der gemäß Abs. 5 vorgeschriebenen Frist mit Bescheid zu entscheiden. Für den Fall, dass Anträge auf Ratenzahlung oder Stundung im selben Vergabeverfahren von mehreren Bescheidadressaten gestellt werden, ist das öffentliche Interesse hinsichtlich aller Anträge einheitlich zu beurteilen.

Erlöschen der Zuteilung

§ 25. (1) Eine Zuteilung erlischt durch

           1. Verzicht,

           2. Widerruf,

           3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde sowie

           4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die zugeteilte Frequenz nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Entscheidung der Fernmeldebehörde gemäß § 34 im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilungsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die zuständige Behörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde § 184 sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(6) Ein Erlöschen der Zuteilung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich der Fernmeldebehörde zu melden. Wenn der beabsichtigte Widerruf von Zuteilungen beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben wird, muss dies von der Behörde einer Konsultation der interessierten Kreise gemäß § 206 unterzogen werden.

Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur

§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss nationaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Regulierungsbehörde darf derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben.

(3) Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.

(4) Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung der Pflichten nach dieser Bestimmung folgende Ziele zu verfolgen:

           1. das Erfordernis, die Netzanbindung entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;

           2. die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;

           3. die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;

           4. den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;

           5. technische Innovationen;

           6. die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.

(5) Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem Begünstigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(6) Gemäß dieser Bestimmung auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Sie sind einer Konsultation gemäß § 206 zu unterziehen. Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahren nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Maßnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu veröffentlichen.

4. Abschnitt

Funkanlagen und Endeinrichtungen

Technische Anforderungen

§ 27. (1) Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endeinrichtungengewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endeinrichtungen festsetzen, insbesondere für den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

(4) Jedes Autoradio, das in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 28. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig

           1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder

           2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder

           3. im Rahmen einer gemäß Abs. 4, 5, 6 oder einer gemäß § 28 zu erteilenden Bewilligung oder

           4. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),

           5. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 16,

           6. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind

           1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 151 und

           2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.

(3) Der Betrieb im Sinn von Abs. 2 Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.

(5) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.

(6) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.

(7) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 4 oder Abs. 5 erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.

(8) Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.

(9) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 6 ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

(10) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung oder Betriebsbewilligung festzulegen. Dabei ist auf

           1. die internationale Normierung,

           2. die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage,

           4. die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen,

           5. den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen,

           6. die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität,

           7. eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und

           8. nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele

Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 unterliegen.

Ausnahmebewilligung

§ 29. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 und 4 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Anträge gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dem Fernmeldebüro übertragen, soweit im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ausschließlich harmonisierte Frequenzen oder Frequenzen, die dem Antragsteller bereits zugeteilt sind, verwendet werden sollen und dies auf Grund des zu erwartenden geringen Störpotenzials der Anwendungen gerechtfertigt erscheint. Das Fernmeldebüro hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Erteilung einer solchen Bewilligung zu informieren.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 30. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei. § 24 Abs. 3 FMaG 2016 bleibt unberührt.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von elektrischen Einrichtungen, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gelten. Die Bewilligung zur Einfuhr und zum Besitz solcher Einrichtungen ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das FMaG 2016 nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 27 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 37 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

Verwendung

§ 31. (1) Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:

           1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;

           2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;

           3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und

           4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.

(2) Inhaber von Funkanlagen und Endeinrichtungen haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018, S. 2, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und einer allenfalls zugeteilten Kennung betrieben werden.

(5) Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, sowie Endeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

(6) Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.

Abschaltung

§ 32. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. /2017 (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen oder nicht dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 106/1993 (ETG 1992), entsprechende Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.

(2) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.

(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Endeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtung die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.

5. Abschnitt

Verfahren, Gebühren

Anzeigeverfahren

§ 33. (1) Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.

Bewilligungsverfahren

§ 34. (1) Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (§ 28) sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Antragstellers,

           2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

           3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

           4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 16.

Soweit dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie zur Vorlage der Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte aufzufordern.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um acht Monate.

(3) Über die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des § 16 Abs. 6 entscheidet das Fernmeldebüro.

(4) Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung unbeschadet des § 28 Abs. 4, 5 und 6 die gemäß § 13 Abs. 7 zuständige Behörde nach den Kriterien des § 13.

(5) Bescheide gemäß § 37 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 37 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(5a) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat unbeschadet des § 212 Abs. 7 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.

(6) Eine Verlängerung des von der Regulierungsbehörde erlassenen Frequenzzuteilungsbescheides gemäß § 19 ist dem Fernmeldebüro mitzuteilen. Das Fernmeldebüro hat auf der Basis dieser Mitteilung die Betriebsbewilligung entsprechend zu verlängern und anzupassen.

(7) Bescheide gemäß § 37 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 16 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 13 Abs. 5, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(8) Falls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden, soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und kann bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

(9) In den Fällen des § 20 Abs. 6 hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen.

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

§ 35. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

           1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,

           5. die angestrebte Leistungsstufe,

           6. die angestrebte Bewilligungsklasse und

           7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.

(3) Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.

(4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.

(5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

(6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.

(7) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.

(8) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.

(9) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.

(10) Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.

(11) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf Kostengünstigkeit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Aussehen der Ausfertigung von Amateurfunkbewilligungen festsetzen. Soweit durch diese Verordnung vorgesehen wird, dass Ausfertigungen von Amateurfunkbewilligungen im Scheckkartenformat ausgegeben werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Entrichtung eines angemessenen Kostenersatzes durch den Inhaber der Amateurfunkbewilligung festzusetzen.

(12) Eine Zweitausfertigung der Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag auszustellen, insbesondere wenn

           1. die Amateurfunkbewilligung unbrauchbar geworden ist oder

           2. eine diese Amateurfunkbewilligung betreffende Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorgelegt wird.

(13) Bei Ausstellung einer Zweitausfertigung oder der Änderung des Berechtigungsumfanges einer Amateurfunkbewilligung ist die ursprünglich ausgefolgte Ausfertigung außer in den Fällen des Abs. 12 Z 2 der Behörde zurückzustellen.

Gebühren

§ 36. (1) Für Anzeigen gemäß § 33, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 33 entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.

(3) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des Ermittlungsverfahrens zurückgezogen oder der Antrag abgewiesen wird. In diesen Fällen beträgt die Gebühr die Hälfte der für die Zuteilung der Frequenzen zu entrichtenden Gebühr.

(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zurückgezogen gilt. In diesen Fällen ist die Gebühr zur Gänze zu entrichten.

(5) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

           1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 33,

           2. einer einmaligen Zuteilungsgebühr für die Zuteilung von Frequenzen,

           3. einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,

           4. einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,

           5. einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.

Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt gemäß § 24 entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Abs. 5 sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere

           1. der Wert der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen,

           2. die zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen,

           3. die tatsächliche Verfügbarkeit der Funkfrequenzen und

           4. der Personal- und Sachaufwand für die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung

          zu berücksichtigen.

(7) Die durch Verordnung gemäß Abs. 6 festgesetzten Gebühren vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Gebühr zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3% erhöht oder vermindert hat. Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Index zum Stichtag 30. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Sie tritt mit dem der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung erstreckt sich auch auf sämtliche rechtskräftigen Gebührenansprüche. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(8) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(9) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

(10) Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.

(11) Die Verordnung gemäß Abs. 6 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen.

Erteilung der Bewilligung

§ 37. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 17 haben zu erfolgen, ausgenommen wenn

           1. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

           2. seit einem Widerruf gemäß § 42 Abs. 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

           3. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

           4. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

           1. technische Parameter und

           2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

           3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 27 Abs. 2 angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung

§ 38. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die

           1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und

           2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

               b) ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.

(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person

           1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,

           2. voll handlungsfähig ist und

           3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

           1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und

           2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.

(6) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

Erteilung der Amateurfunkbewilligung

§ 39. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.

(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 38 Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung.

(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist auf Wunsch des Funkamateurs das in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesene Rufzeichen neuerlich zuzuweisen.

(4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.

(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.

(6) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die

           1. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,

           2. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie

           3. die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche

von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

(7) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.

(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.

Sonderrufzeichen

§ 40. (1) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen.

(2) Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit dafür begründen kann, kann die Dauer der Zuweisung ausgedehnt werden, indem die Befristung auf höchstens zwei Tage vor dem besonderen Anlass oder einen Tag nach dem besonderen Anlass erstreckt wird.

(3) Auf Antrag einer Klubfunkstelle kann ein Sonderrufzeichen für einen sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zugewiesen werden, wenn

           1. die besonderen Anlässe, bei denen dieses Sonderrufzeichen verwendet werden soll, bereits feststehen und dies der Behörde gegenüber glaubhaft gemacht wird und

           2. es sich dabei um besondere Anlässe mit überregionaler Bedeutung handelt.

(4) In Fällen des Abs. 3 beträgt die Gebühr für die Zuteilung des Sonderrufzeichens für den zweiten und jeden weiteren besonderen Anlass jeweils ein Viertel der in der auf Grund von § 36 Abs. 6 erlassenen Verordnung für die Zuteilung von Sonderrufzeichen festgesetzten Gebühr.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 41. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

           1. jede Standortänderung,

           2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

           3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

           1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

           2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

           3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 21,

notwendig ist. Dabei ist nach § 21 und unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.

(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

Erlöschen der Bewilligung

§ 42. (1) Die Bewilligung erlischt

           1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

           2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

           3. durch Widerruf;

           4. durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 25.

(2) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn

           1. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;

           2. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;

           3. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;

           4. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder

           5. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder

           6. der Bewilligungsinhaber die gemäß § 36 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.

(3) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(4) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.

(5) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.

Untersagung

§ 43. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

           1. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder

           2. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder

           3. die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder

           4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder

            5 bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.

6. Abschnitt

Offenes Internet und Netzsicherheit

Sicherheit und Integrität

§ 44. (1) Betreiber und Anbieter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten geeignet ist. Dabei sollten diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, dass angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Die Regulierungsbehörde kann Betreibern und Anbietern angemessene Sicherheitsmaßnahmen innerhalb bestimmter Fristen vorschreiben. Bei Gefahr in Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG gegenüber Betreibern und Anbietern vorläufig die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Behebung oder Verhinderung eines Sicherheitsvorfalls innerhalb bestimmter Fristen anordnen.

(2) Falls ein Sicherheitsvorfall in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten eine besondere und erhebliche Gefahr hervorruft, haben die betroffenen Betreiber und Anbieter die von der Gefahr potenziell betroffenen Nutzer kostenlos und unverzüglich über die Gefahr und alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, zu informieren.

(3) Betreiber und Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben nach Aufforderung die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, zu übermitteln.

(4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Abs. 1 Betreiber und Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.

(5) Betreiber und Anbieter haben der Regulierungsbehörde Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten, in der von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Form unverzüglich mitzuteilen.

Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden — sofern verfügbar — insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:

           1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,

           2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls,

           3. die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,

           4. das Ausmaß der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes,

           5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

(6) Die Regulierungsbehörde hat eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 5 unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Dieser hat die darin enthaltenen Informationen in das gemäß § 5 Z 3 Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, zu erstellende Lagebild aufzunehmen, das im Rahmen der Koordinierungsstrukturen (§ 7 NISG) zu erörtern ist.

(7) Die Regulierungsbehörde kann Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) über eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 5 informieren.

(8) Liegt die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffentlichen Interesse, kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit selbst in geeigneter Weise darüber informieren oder die betroffenen Betreiber und Anbieter zur Information der Öffentlichkeit auffordern.

(9) Bis 31. März des Folgejahres hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 5 eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.

(10) Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit dem Bundeskanzleramt und mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Art des Netzes oder des Dienstes, auf die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung die näheren Bestimmungen zur Umsetzung dieser Bestimmung über

           1. technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 sowie

           2. Umstände, Form und Verfahren in Bezug auf die Meldepflichten gemäß Abs. 5

festlegen.

(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 10 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen.

(12) Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde berührt ist, mit der Datenschutzbehörde abzustimmen und die gewonnenen Informationen auszutauschen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses Informationsaustauschs nicht verarbeitet werden. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 164, des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und der Verordnung (EU) 611/2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 173 vom 26.06.2013 S. 2 (im Folgenden: Data-Breach-Verordnung) bleiben unberührt.

(13) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung kann die Regulierungsbehörde die Unterstützung eines gemäß § 14 Abs. 1 NISG eingerichteten Computer-Notfallteams zu Fragen, die zu dessen Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG gehören, in Anspruch nehmen. In jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der in §§ 4 bis 7 NISG angeführten Behörden berührt ist, hat sich die Regulierungsbehörde mit den genannten Behörden abzustimmen und die gewonnenen Informationen auszutauschen.

(14) In der Verordnung nach Abs. 10 kann auch angeordnet werden, dass Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen, eine inländische Zustelladresse bekannt geben müssen, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dies kann auch für Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder für Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze angeordnet werden, sofern sie ihre Waren oder Dienstleistungen in Österreich anbieten oder nach Österreich importiert werden und sie über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen.

Hochrisikolieferanten

§ 44a. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann aus Gründen der nationalen Sicherheit Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze, jeweils mit Ausnahme von Netzen für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, mit Bescheid als Hochrisikolieferanten einstufen.

(2) Hochrisikolieferant im Sinne des Abs. 1 ist jemand, von dem davon auszugehen ist, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit die für ihn in der Europäischen Union geltenden einschlägigen Normen, insbesondere im Bereich der Informationssicherheit und des Datenschutzes, nicht oder nicht ständig einzuhalten in der Lage ist.

(3) Bei der Beurteilung der Einstufung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen, soweit diese geeignet sind, auf ein in Abs. 2 beschriebenes Verhalten hinzuführen:

           1. Mängel in der Qualität der Produkte und Cybersicherheitspraktiken des Herstellers, insbesondere ein zu geringes Ausmaß an Kontrolle über die eigene Zulieferkette oder eine unzureichende Beachtung einschlägiger Sicherheitspraktiken nach dem Stand der Technik, einschließlich der Berücksichtigung von Schutzzielen der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) bei allen bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen;

           2. eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Einwirkung von Regierungsorganisationen eines Drittstaates auf den Lieferanten;

           3. die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Lieferanten durch gesetzgeberische Akte eines Drittstaates, falls der Lieferant in diesem Drittstaat seinen Sitz hat;

           4. das Fehlen von Sicherheits- oder Datenschutzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Sitzstaat des Lieferanten, sofern es sich dabei um einen Drittstaat handelt;

           5. die Fähigkeit eines Drittstaates, Druck auf den Hersteller auszuüben, insbesondere hinsichtlich des Produktionsstandorts;

           6. bestimmte Charakteristika in der Eigentümerstruktur des Herstellers, die eine Einflussnahme eines Drittstaates ermöglichen;

           7. ein unzureichendes Ausmaß der Fähigkeit des Herstellers zur Gewährleistung einer durchgängigen Versorgung.

(4) Vor ihrer Entscheidung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen“ (§ 44b) mit der Angelegenheit zu befassen und ein Gutachten jedenfalls für das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Sachverhalte zu beauftragen (§ 52 AVG). Der Fachbeirat hat sein Gutachten tunlichst binnen zwölf Wochen nach Befassung zu erstatten. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat das Gutachten im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.

(5) Soweit dies für die Abwehr der in Abs. 2 beschriebenen Gefahr ausreichend ist, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in ihrer Entscheidung gemäß Abs. 1 auszusprechen, dass

           1. die Einstufung als Hochrisikolieferant auf bestimmte sicherheitsrelevante Geschäftsbereiche, Waren- oder Dienstleistungsgruppen oder einzelne Hardware- oder Softwarekomponenten sowie gegebenenfalls auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt wird;

           2. ein Hersteller von der Lieferung sicherheitsrelevanter Komponenten oder Netzbestandteile für Netze im Sinne des Abs. 1 für sämtliche oder einzelne dieser Komponenten ausgeschlossen wird oder

           3. ein Dienstleister von der Bereitstellung sicherheitsrelevanter Dienstleistungen für Netze im Sinne des Abs. 1 für sämtliche oder einzelne dieser Dienstleistungen ausgeschlossen wird.

Jeder Bescheid gemäß Abs. 1 ist auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen.

(6) Eine Abschrift des Bescheids ist der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, zu übermitteln. Die RTR-GmbH veröffentlicht den Spruch des Bescheides und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dessen wesentliche Begründung.

Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 44b. (1) Bei der RTR-GmbH wird ein „Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen“ eingerichtet. Die RTR-GmbH übernimmt den Vorsitz im Fachbeirat, führt dessen Geschäfte und nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahr.

(2) Die Aufgaben des Fachbeirates sind:

           1. die Beratung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu allgemeinen Aspekten der Sicherheit für Netze der elektronischen Kommunikation und

           2. die Erstellung von Gutachten in Verfahren zur Einstufung eines Herstellers von Netzkomponenten (Hardware und Software) als Hochrisikolieferant im Sinne des § 44a Abs. 4.

Zur Erfüllung der in Z 1 genannten Aufgabe hat der Fachbeirat insbesondere die sicherheitstechnologische Entwicklung von Komponenten von Netzen für elektronische Kommunikation oder für Dienstleistungen für solche Netze in- und außerhalb der Europäischen Union laufend zu beobachten. Der Fachbeirat hat über seine Wahrnehmungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr zu berichten („Wahrnehmungsbericht“). Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Z 2 wird der Fachbeirat auch die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Standards in den beobachteten Drittstaaten bei seiner Einschätzung berücksichtigen.

(3) Der Fachbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Bundesregierung jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Dabei hat die Bundesregierung auf Vorschläge von folgenden Organen oder Einrichtungen für jeweils ein Mitglied des Fachbeirates Bedacht zu nehmen: des Bundeskanzlers; der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; des Bundesministers für Inneres; des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten; der Bundesministerin für Digitales und Wirtschaftsstandort; der Bundesministerin für Landesverteidigung; des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; der Wirtschaftskammer Österreich; des nationalen Computer-Notfallteams und der Austrian Institute of Technology GmbH. Die vom nationalen Computer-Notfallteam und der Austrian Institute of Technology GmbH vorgeschlagenen Mitglieder haben über einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationssicherheit zu verfügen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist durch die Bundesregierung ein neues Mitglied zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für dieses Mitglied kommt demjenigen Organ oder derjenigen Einrichtung zu, das oder die das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat.

(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats dürfen in keinem Arbeits-, Gesellschafts- oder Mandatsverhältnis zu einem Hersteller von Komponenten oder Bereitsteller von Dienstleistungen für ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zu einem Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste stehen. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirates sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 1 B-VG weisungsfrei.

(5) Den Vorsitz im Fachbeirat führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post. In seinem oder ihrem Verhinderungsfall wird er oder sie von jenem Mitglied des Fachbeirates vertreten, das auf Vorschlag der Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen bestellt wurde. Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Der Fachbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig.

(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat zu erlassen. Die Fachbeiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzendes Sitzungsgeld. Die für die Tätigkeit des Fachbeirats anfallenden Kosten trägt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Der Fachbeirat kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

Dienstequalität

§ 45. (1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste – insoweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren – sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen.

(2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.

(3) Die Informationen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung – unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 2018/1971 und unter Berücksichtigung von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 – die zu erfassenden Parameter für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften behinderte Benutzer in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie nicht behinderte Nutzer Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.

(5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Dienstequalität durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Maßnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Maßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstequalität veröffentlichen.

(6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung, § 132 Abs. 2 Z 2 lit a und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.

Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets

§ 46. (1) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.

(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1

           1. elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, oder

           2. Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001,

betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.

Leistungsüberprüfungsmechanismus

§ 48. Die Regulierungsbehörde hat einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer anzubieten. Dieser gilt als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120. Dieser Mechanismus hat dem Stand der Technik zu entsprechen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erzielten Messergebnisse als Anscheinsbeweis für die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Ansprüche gelten können. Weiters hat der Mechanismus häufig genutzte Internetzugangstechnologien zu unterstützen. Die Regulierungsbehörde kann einen Leitfaden für diesen Leistungsüberprüfungsmechanismus festlegen.

Lage des Netzabschlusspunktes

§ 49. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.

Interoperabilität

§ 50. (1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen.

(2) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass

           1. die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in den EWR-Staaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und

           2. die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte aller in den EWR-Staaten und der Schweiz bestehenden Nummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten sowie universeller internationaler gebührenfreier Nummern (UIFN) zu erreichen.

(3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 105 besteht.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter und Betreiber zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Maßnahmen verpflichten:

           1. In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Anzeigepflicht gemäß § 6 unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

           2. In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Z 2 dürfen nur auferlegt werden,

           1. soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschließen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen gemäß Art. 39 Abs. 1 der Richtline (EU) 2018/1972 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen, und

           2. wenn die Europäische Kommission nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern in der gesamten Union oder in mindestens drei Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmaß bedroht ist, und wenn sie Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.

7. Abschnitt

Netzausbau und Infrastrukturnutzung

Umfang und Inhalt von Leitungsrechten

§ 51. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht

           1. zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,

           2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,

           3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,

           4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,

           5. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie

           6. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

       (2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

Leitungsrechte an privatem Grundeigentum

§ 52. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn

           1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und

           2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.

(2) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.

(4) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Leitungsrechte an öffentlichem Eigentum

§ 53. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und

           1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und

           2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.

(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 5 an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften und Objekten in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und

           1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft oder des Objekts durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und

           2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.

(3) Dem durch ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 belasteten Eigentümer ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

(4) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten.

(5) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 4 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 3 zustande, kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde eine Entscheidung beantragen.

(6) Besteht an einem öffentlichen Eigentum direktes oder indirektes privates Miteigentum, so hat die Regulierungsbehörde bei der Auferlegung von Zwangsrechten eine Abwägung des öffentlichen Eingriffsinteresses gegen das Privateigentum vorzunehmen.

Leitungsrechte an öffentlichem Gut

§ 54. (1) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege oder öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen, wenn eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen auf öffentlichem Gut nicht möglich oder nicht tunlich ist.

(2) Unentgeltlichkeit im Sinne des Abs. 1 betrifft nicht

           1. die rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben, sofern diese bereits am 1. August 1997 bestanden haben;

           2. den Ersatz des vom Belasteten wegen des geltend gemachten Leitungsrechts tatsächlich getragenen Aufwands im nachgewiesenen Umfang und

           3. die Beteiligung am Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen des Mitbenutzungsverpflichteten, insbesondere der Errichtungs- und Betriebskosten für die mitbenutzte Anlage.

(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er diese dem Leitungsberechtigten binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls das Leitungsrecht im bekannt gemachten Umfang entsteht. Auf Verlangen des Leitungsberechtigten hat er überdies die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten.

(4) Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts zustande, kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde eine Entscheidung beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 besteht.

Richtsätze für die Wertminderung durch Leitungsrechte

§ 55. Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten

§ 56. (1) Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten ist das Betreten von Liegenschaften, Gebäuden und gegebenenfalls Objekten nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.

(2) Ausästungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.

(3) Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kommunikationslinien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer begründet gegen eine Verlegung im Luftraum über seiner Liegenschaft ausspricht.

(4) Fehlende Leitungsrechte können auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden. Der Leitungsberechtigte hat dem Belasteten ohne Rücksicht auf Verschulden den durch die konsenslose Errichtung oder das konsenslose Bestehen der Kommunikationslinie verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im nachgewiesenen Umfang zu ersetzen. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(5) Leitungsberechtigte haften ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung eines Leitungsrechts, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie dem Belasteten entstehen, es sei denn, dass der Schaden von diesem selbst zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(6) Die Haftung des durch ein Leitungsrecht Belasteten für Beschädigungen der Kommunikationslinie oder daraus entstehende Folgeschäden ist, ausgenommen bei Personenschäden, im Falle grob fahrlässiger Schadenszufügung insgesamt mit der Höhe der erhaltenen Abgeltung, im Falle von wiederkehrenden Abgeltungen mit einem Jahresbetrag begrenzt. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

§ 57. (1) Wird auf einer Liegenschaft eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies, soweit dies nicht unter § 51 Abs. 1 Z 4 fällt, vom Eigentümer zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.

(2) Dem Grundeigentümer ist für das Nutzungsrecht eine einmalige Abgeltung zu bezahlen, sofern eine solche nicht bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde. Die Regulierungsbehörde legt im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur einmaligen Abgeltung fest.

Inanspruchnahme des Nutzungsrechts

§ 58. Werden Nutzungsrechte nach § 57 in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Grundeigentümer das beabsichtigte Vorhaben schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Macht der Nutzungsberechtigte dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung nach dem einheitlichen Richtsatz gemäß § 57 Abs. 2 oder wurde bereits eine Abgeltung für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet, ist die Nutzung der Liegenschaft für die in § 57 Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt.

Entscheidung über das Nutzungsrecht

§ 59. Kommt zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Grundeigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach § 58 keine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung zustande, kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde eine Entscheidung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Nutzungsrecht gemäß § 57 Abs. 1 besteht.

Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen

§ 60. (1) Wer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung ausübt, muss die Mitbenützung der auf Grund dieser Rechte errichteten, für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen durch Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist.

(2) Soweit es aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 eine Mitbenutzung von Infrastrukturen oder Anlagen für Kommunikationslinien vorschreiben, sofern es technisch vertretbar und den Beteiligten wirtschaftlich zumutbar ist. Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach diesem Absatz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind dem Verfahren nach § 206 zu unterziehen.

Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern

§ 61. Netzbereitsteller haben als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte physischer Infrastrukturen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage die Mitbenutzung dieser physischen Infrastrukturen für Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist.

Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

§ 62. Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.

Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

§ 63. (1) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Bereitstellern von Kommunikationsnetzen die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten außerhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.

(2) Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 89,

           1. Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,

           2. eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden,

           3. Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht und

           4. die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mitteln finanziert wurden, nicht gefährdet.

Die Regulierungsbehörde kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(3) Sofern das GEREK Leitlinien über

           1. den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Abs. 1;

           2. den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Abs. 2;

           3. die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 1 für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;

           4. die Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Abs. 2 Z 4 als neu angesehen werden kann oder

           5. die Frage, welches Projekt gemäß Abs. 2 Z 4 als klein und lokal angesehen werden kann

erlässt, hat die Regulierungsbehörde diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung zu tragen.

(4) Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterziehen.

Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten

§ 64. Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.

Abgeltung für Mitbenutzungsrechte

§ 65. Dem durch ein Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 60 bis 64 Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten, sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen, wobei zur Ermittlung der Kosten Durchschnittswerte zu Grunde gelegt werden können.

Gemeinsame Bestimmungen für Mitbenutzungsrechte

§ 66. (1) Bei Ausübung der Rechte gemäß §§ 60 bis 64 sind die Nutzung bestehender Einrichtungen sowie künftige technische Entwicklungen, welche die vorläufige Freihaltung von Kapazitäten erfordern, im nachgewiesenen Umfang angemessen zu berücksichtigen.

(2) Befindet sich auf einer Liegenschaft eine Einrichtung, deren Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß §§ 60 bis 64 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Liegenschaft zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch die Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung der Liegenschaft nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Liegenschaft ein Zustimmungsrecht und Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Abgeltung hat sich insbesondere an der Marktüblichkeit zu orientieren.

(3) Fehlende Mitbenutzungsrechte können auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden. Der Mitbenutzungsberechtigte hat dem Belasteten ohne Rücksicht auf Verschulden den durch die konsenslose Errichtung oder das konsenslose Bestehen der Kommunikationslinie verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im nachgewiesenen Umfang zu ersetzen. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Einräumung von Mitbenutzungsrechten und Antrag

§ 67. (1) Jeder gemäß §§ 60 bis 64 und 66 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung oder zur Duldung der Mitbenutzung gemäß § 66 Abs. 2 abgeben.

(2) Jeder gemäß § 64 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben.

(3) In der Nachfrage gemäß Abs. 1 und 2 sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Darüber ist auch der Grundeigentümer zu informieren.

(4) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht gemäß §§ 60 bis 64, die Abgeltung gemäß § 65 oder die Duldung der Mitbenutzung einschließlich der Abgeltung gemäß § 66 Abs. 2 binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

(5) Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung ihrer Antennentragemasten zu erstellen.

(6) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 5 und Vereinbarungen über sonstige Mitbenutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

Angebot über die Koordinierung von Bauarbeiten

§ 68. (1) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt.

(2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1 nur ablehnen,

               a) wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,

               b) wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,

                c) wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,

               d) sofern Bauvorhaben betroffen sind, hinsichtlich derer die eine Verordnung nach § 70 erlassen wurde,

                e) wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist.

Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.

(3) Die mit der Koordinierung der Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.

Nachfrage und Antrag

§ 69. (1) Nachfragen nach § 68 Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.

(2) Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß § 68 Abs. 1, einschließlich der angemessenen Kostentragung gemäß § 68 Abs. 3, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Bauvorhaben von geringer Bedeutung

§ 70. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den § 68 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen

§ 71. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 80 Abs. 3 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64 prüfen zu können.

(2) Die zentrale Stelle gemäß § 80 hat, außer in Verfahren gemäß Abs. 5 und 6, dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen oder den Antragsteller darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen sind von der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu informieren.

(3) Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Abs. 1 genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Stelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 2 hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64 beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung gemäß §§ 60 bis 64, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.

(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 82 Abs. 2 erlassen wurde.

(6) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 3 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.

(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Abs. 3 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben

§ 72. (1) Netzbereitsteller, die der Regulierungsbehörde nach § 80 Daten zugänglich gemacht haben, sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 80 Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 prüfen zu können. Ausschließlich Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen berechtigt, Mindestinformationen, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, zu erhalten.

(2) Die zentrale Stelle gemäß § 80 hat, außer in Verfahren gemäß Abs. 5 und 6, dem gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sie hat ihn ferner darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder ihn darüber zu verständigen, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Die in § 68 Abs. 1 genannten Netzbereitsteller sind von der zentralen Stelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen zu informieren.

(3) Die in § 68 Abs. 1 genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Stelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem die Koordinierung von Bauarbeiten in Aussicht genommen wird, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des § 68, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.

(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Abs. 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 70 oder § 82 Abs. 2 erlassen wurde.

(6) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen gemäß Abs. 2 Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Stelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.

(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann, sofern wenigstens einer der Beteiligten ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist, jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Vor-Ort-Untersuchungen bei Bauvorhaben

§ 73. (1) Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame Vor-Ort-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen einer schriftlichen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.

(2) Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen und dabei jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben.

(3) Die Verweigerung von Vor-Ort-Untersuchungen ist nur insoweit zulässig, als es dem Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar oder es technisch unvertretbar ist, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 82 Abs. 2 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen.

(4) Kommt zwischen dem Nachfrager und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über die Vor-Ort-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Abs. 1 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Ausübung von Rechten

§ 74. (1) Bei der Ausübung der Rechte nach §§ 51 bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.

(2) Der Berechtigte hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf seine Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.

Verfügungsrecht der Belasteten

§ 75. (1) Durch die Rechte nach §§ 51 bis70 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.

(2) Wurde die Anzeige gemäß Abs. 1 durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(3) Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Einigung über eine wegen einer Verfügung gemäß Abs. 1 erforderliche Beendigung von Rechten nach §§ 51 bis 70, eine dadurch verursachte Abänderung einer Anlage oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Übergang von Rechten und Verpflichtungen

§ 76. (1) Rechte nach §§ 51 bis 70 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.

(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekten sowie der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien oder physischen Infrastrukturen wirksam.

(3) Rechte nach §§ 51 bis 70 bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach §§ 51 bis 70 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.

Datenverwendung, Vorlage von Verträgen und Bemühungspflicht

§ 77. (1) Informationen, die Beteiligte im Zuge von Verhandlungen über Rechte nach diesem Abschnitt erhalten, dürfen die Beteiligten nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Beteiligten haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.

(2) Vereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(3) Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.

Verfahren

§ 78. (1) Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, gibt sie dem Antragsgegner nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 200 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.

(3) Die Parteien sind verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde entscheidet in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen vier Monaten. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(5) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Enteignung

§ 79. (1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 51 bis 67 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.

(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.

(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.

(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.

(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.

Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

§ 80. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eine zentrale Stelle für Infrastrukturdaten einzurichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ermächtigt, der Regulierungsbehörde Mindestinformationen im Sinne des Abs. 3 bis 5, die ihr von Förderungswerbern im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Förderungen des Ausbaus von Kommunikationsinfrastruktur gemeldet werden, zugänglich zu machen. Diese Daten und andere freiwillig gemeldete Daten dürfen von der Regulierungsbehörde in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen werden.

(3) Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in elektronischer Form vorliegenden Informationen über für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Richtfunkstrecken, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer Infrastruktur zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu umfassen. Netzbereitsteller, die über Informationen in nicht elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen verfügen, haben diese Informationen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde in elektronischer Form zugänglich zu machen. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.

(4) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Baubeginn vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.

(5) Die nach Abs. 3 bis 4 Verpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der genannten Infrastrukturen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Verfügbarkeit der Information jeweils zum Ende eines Quartals zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Regulierungsbehörde schützt die ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser Statistiken Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.

Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

§ 81. (1) Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 80 Abs. 4 Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann der Regulierungsbehörde von ihr für Zwecke der Abwicklung von gemäß § 3 zweckgebundenen Zuwendungen Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.

(3) Von der Regulierungsbehörde bestellte Amtssachverständige sind berechtigt, in die der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen, um von Parteien im Zuge der Erstellung eines beauftragten Gutachtens mitgeteilte Angaben zu verifizieren. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 80 Abs. 3 letzter Satz oder nach § 80 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.

Verordnungen zur Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten

§ 82. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr nach § 80 Abs. 3 bis 5 zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den §§ 71 und 72 sowie die Einsichtnahme nach § 81 festzulegen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 sowie die Bestimmung des § 209 zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung in Bezug auf Infrastrukturen, die nicht für Kommunikationslinien nutzbar oder die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet sind und für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den § 80 Abs. 3 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Zentrale Stelle für Genehmigungen

§ 83. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht als zentrale Stelle für Genehmigungen auf ihrer Homepage allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, einschließlich allfälliger Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von erforderlichen Genehmigungen und hält diese Informationen auf aktuellem Stand.

Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung

§ 84. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Informationen zur Breitbandversorgung einzuholen und diese in geeigneter Form der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Veröffentlichung und der Erstellung von Förderkarten zur Verfügung zu stellen. Bei der Veröffentlichung sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, soweit diese nicht allgemein zugängliche Daten zur Breitbandversorgung betreffen.

(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben der Regulierungsbehörde Informationen über die jeweils aktuelle und in Aussicht genommene Versorgung von Gebieten mit Breitband, insbesondere Netzausbaupläne, in elektronischer Form jeweils zum Quartalsende zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auf Ebene von geografischen Einheiten Informationen zur eingesetzten Technologie, zur Reichweite, zur Dienstequalität und deren Parameter sowie zum Nutzungsgrad enthalten. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten gemäß § 80 zu verifizieren.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr nach Abs. 2 zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat für diese Vorausschau einen angemessenen, drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere bei der Durchführung der Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87, bei der Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen gemäß § 16 Abs. 11 Z 2 und bei der Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten zu berücksichtigen, die unter die Universaldienstverpflichtung gemäß § 106 fallen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nähere Informationen über ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Abständen veröffentlichen, wenn festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorausschauzeitraums kein Netz mit sehr hoher Kapazität in diesem Gebiet ausgebaut oder auszubauen geplant ist und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s geplant ist.

(6) Für ein nach Abs. 5 ausgewiesenes Gebiet kann die Regulierungsbehörde Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, ihre Absicht bekannt zu geben, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt diese Aufforderung dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Regulierungsbehörde andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht bekannt zu geben, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde gibt an, welche Informationen in einer solchen Bekanntgabe enthalten sein müssen, und teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das ausgewiesene Gebiet von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.

(7) Werden Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband auf dem Markt nicht zur Verfügung gestellt, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Endnutzern derartige Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Diensteanbieters zu helfen.

Kooperationen über aktive Netzkomponenten

§ 85. (1) Als Kooperationen über aktive Netzkomponenten gelten Vereinbarungen zwischen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, über die gemeinsame Nutzung aktiver Netzkomponenten oder über den Zugang zu den Funktionalitäten aktiver Netzkomponenten. Aktive Netzkomponenten im Sinne dieser Bestimmung sind Komponenten, die mit elektrischer Energie betrieben werden und für die Signalerzeugung, -verarbeitung und -verstärkung sowie die Netzsteuerung eingesetzt werden.

(2) Bereitsteller gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, Kooperationen über aktive Netzkomponenten insoweit einzugehen, als dem insbesondere die in § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 festgelegten Regulierungsziele sowie die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts nicht entgegenstehen.

(3) Bereitsteller gemäß Abs. 1 haben beabsichtigte Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen vor Abschluss und Durchführung der Vereinbarung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich nach Einlangen einer solchen Vereinbarung der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen zu den angezeigten Entwürfen eine Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Ablauf der in Abs. 3 letzter Satz genannten Frist zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Regulierungsziele und des § 210 eine vertiefte Prüfung der Vereinbarung gemäß Abs. 3 erforderlich ist. Bei dieser Entscheidung hat die Regulierungsbehörde die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Abs. 3 übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind den Bereitstellern gemäß Abs. 1, die diese Vereinbarung angezeigt haben, der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Gegen Entscheidungen nach diesem Absatz ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig.

(5) Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 4, dass keine vertiefte Prüfung erforderlich ist, gilt die Vereinbarung gemäß Abs. 3 in der gemäß Abs. 3 angezeigten Form als genehmigt und entfällt die Berechtigung der Regulierungsbehörde, wegen des der angezeigten Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalts einen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 Kartellgesetz 2005 an das Kartellgericht zu stellen.

(6) Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 4, dass eine vertiefte Prüfung der angezeigten Vereinbarung gemäß Abs. 3 erforderlich ist, hat sie diese binnen vier Monaten nach der Entscheidung gemäß Abs. 4 mit Bescheid abzuschließen. Dabei sind die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Abs. 3 übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Bestehen gegen die angezeigte Vereinbarung, gegebenenfalls unter Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen, keine Bedenken im Sinne des Abs. 2 und des § 210, ist die Vereinbarung, gegebenenfalls unter geeigneten Beschränkungen oder Auflagen, zu genehmigen. Bestehen gegen diese angezeigte Vereinbarung Bedenken im Sinne des Abs. 2 und des § 210, die nicht durch Beschränkungen oder Auflagen beseitigt werden können, ist der Abschluss und die Durchführung der angezeigten Vereinbarung zu untersagen. Parteistellung im Verfahren nach diesem Absatz haben alle in der angezeigten Vereinbarung als Vertragsparteien in Aussicht genommene Bereitsteller gemäß Abs. 1. Bescheide der Regulierungsbehörde nach diesem Absatz sind der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt zur Kenntnis zu bringen.

(7) Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten, die nicht gemäß Abs. 3 der Regulierungsbehörde angezeigt werden oder die gemäß Abs. 6 untersagt wurden, sind nichtig.

8. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

§ 86. (1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.

(2) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal oder geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse

§ 87. (1) Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen mit Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzustellen.

(3) Die Feststellung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Union zu erfolgen. Dabei kommen nur Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell, rechtlich oder regulatorisch bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

(4) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine Analyse der Märkte nach Abs. 2 durchzuführen.

(5) Bei der Durchführung des Verfahrens zur Marktdefinition und Marktanalyse hat die Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen zu berücksichtigen, die ohne eine auf die Bestimmungen dieses Abschnittes gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und hat dabei alle der folgenden Elemente zu berücksichtigen:

           1. Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit beeinflussen, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert;

           2. alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von Kommunikationsnetzen, Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;

           3. andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, sowie

           4. eine allfällige Regulierung anderer relevanter Märkte.

(6) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 ist innerhalb von fünf Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt das Verfahren gemäß § 207 einzuleiten. Diese Frist kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat.

(7) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 ist abweichend von Abs. 6 innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors hinsichtlich jener Märkte das Verfahren gemäß § 207 einzuleiten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung nach § 207 erhalten hat.

(8) Nach Ablauf der in Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume kann die Regulierungsbehörde das GEREK um Unterstützung für die Analyse und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen. In diesem Fall ist der Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß § 207 zu koordinieren.

Länderübergreifende Märkte und Nachfrage

§ 88. (1) Wurden nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 länderübergreifende Märkte festgelegt, hat die Regulierungsbehörde an dem Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 teilzunehmen. Sie hat dabei auf eine einvernehmliche Feststellung hinzuwirken, ob spezifische Verpflichtungen nach § 91 bis 96, 98 und 101 aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Sie hat an einem allfälligen Verfahren zur Koordination gemäß § 207 teilzunehmen.

(2) Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte kann die Regulierungsbehörde ein allfälliges Verfahren zur Koordination gemäß § 207 gemeinsam mit einer anderen nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates führen, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, gemeinsam mit zumindest einer weiteren nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates das GEREK um eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten zu ersuchen, die innerhalb der Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.

Auferlegung, Änderung, Aufhebung und Aufsicht betreffend spezifischer Verpflichtungen

§ 89. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 fest, dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96, 98, 99, 103 und 104 aufzuerlegen. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele neuerlich auferlegt, geändert oder aufgehoben.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens gemäß § 87 Abs. 1 fest, dass ein Markt, der für die sektorspezifische Regulierung definiert wurde, nicht mehr relevant ist oder auf einem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie keine Verpflichtungen gemäß Abs. 1 auferlegen; diesfalls stellt die Regulierungsbehörde durch Bescheid fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb herrscht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen hinsichtlich dieses Marktes bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96 zu beobachten, zu überprüfen und allenfalls gemäß § 184 vorzugehen.

(4) Die Regulierungsbehörde beobachtet die Märkte für elektronische Kommunikation und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen. Sind die Marktentwicklungen nicht bedeutend genug, um die Durchführung einer neuen Marktanalyse nach § 87 notwendig zu machen, prüft die Regulierungsbehörde die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten spezifischen Verpflichtungen und ändert ihre frühere Entscheidung gegebenenfalls ab, um weiterhin sicherzustellen, dass die Verpflichtungen geeignet und verhältnismäßig sind. Derartige Änderungen unterliegen den Verfahren nach §§ 206 und 207.

Verfahrensgrundsätze

§ 90. (1) Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist im Rahmen des Verfahrens gemäß § 87 Gelegenheit zu geben, zum Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 206 eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Partei in Verfahren gemäß §§ 87 bis 89 ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, geändert oder aufgehoben werden.

(3) Parteien in Verfahren gemäß §§ 87 bis 89 sind ferner jene, die gemäß § 202 ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.

(4) Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten.

(5) Die Regulierungsbehörde hat nach § 87 Abs. 2 und 4 und 89 Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die auferlegten spezifischen Verpflichtungen sowie allfällige Änderungen mitzuteilen.

Transparenzverpflichtung

§ 91. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 175 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

           1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,

           2. Preise,

           3. technische Spezifikationen,

           4. Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen,

           5. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,

           6. wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus sowie

           7. allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

(4) Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben. Standardangebote sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.

(5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß § 95 betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder gemäß § 94 betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Abs. 4 unter Angabe von Mindestkriterien aufzuerlegen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.

Gleichbehandlungsverpflichtung

§ 92. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.

(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Dienste, Dienste verbundener oder dritter Unternehmen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

§ 93. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang Verpflichtungen zur getrennten Buchführung auferlegen.

(2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Die Regulierungsbehörde kann – unbeschadet der Bestimmungen des § 181 – verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde kann diese Informationen unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.

Verpflichtung zum Zugang zu baulichen Anlagen

§ 94. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang dazu verpflichten, Zugang zu baulichen Anlagen und deren Nutzung zu gewähren. Diese Verpflichtung kann unabhängig davon auferlegt werden, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen Teil des relevanten Marktes sind.

(2) Der Zugang zu baulichen Anlagen umfasst unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen.

Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

§ 95. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:

           1. Gewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten physischen Netzkomponenten, Einrichtungen und deren Nutzung, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt;

           2. Gewährung des Zugangs zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und –diensten;

           3. Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;

           4. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

           5. Angebot bestimmter Dienste zu Vorleistungsbedingungen für den Weitervertrieb durch Dritte;

           6. Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;

           7. Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen;

           8. Schaffung der Voraussetzungen für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen;

           9. Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie

        10. Zugang zu zugehörigen Diensten, wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.

(3) Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:

           1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;

           2. die zu erwartende technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;

           3. das Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Endnutzer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;

           4. Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;

           5. die Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;

           6. Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs und innovativer Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;

           7. gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum sowie

           8. Bereitstellung europaweiter Dienste.

(4) Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach § 94 ein verhältnismäßigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt.

(5) Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Abs. 1 und 2 bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.

Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

§ 96. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Voraussetzung hiefür ist, dass die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 87 feststellt, dass

           1. ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte,

           2. kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht und

           3. die nach §§ 91 bis 95 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen:

           1. die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität,

           2. die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation und

           3. die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen.

(4) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Die Regulierungsbehörde kann auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

(5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Zustellungsentgelte

§ 97. (1) Jeder Anbieter von Mobil- oder Festnetzzustellungsdiensten hat für die jeweilige Leistung der Mobil- oder Festnetzzustellung für Sprachkommunikation höchstens das von der Europäischen Kommission nach Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte unionsweite einheitliche maximale Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt zu verrechnen.

(2) Wird von der Europäischen Kommission kein maximales Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt oder keines dieser beiden Höchstentgelte festgelegt und führt die Regulierungsbehörde Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach §§ 87 und 89 durch, auf deren Grundlage sie Zustellungsentgelte festzulegen plant, hat sie sich nach den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Grundsätzen, Kriterien und Parametern zu richten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der unionsweiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die in Rechnung gestellten Zustellungsentgelte nicht den Vorschriften des Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechen, hat sie dem Anbieter von Zustellungsdiensten die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK jährlich über die Anwendung dieser Bestimmung zu berichten.

Kooperationen, Ko-Investitionen und Zugang

§ 98. (1) Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden oder mit großer Wahrscheinlichkeit als solches eingestuft werden, können gegenüber der Regulierungsbehörde Verpflichtungen bezüglich der für ihre Netze geltenden Bedingungen für Kooperationen, Ko-Investitionen oder Zugang anbieten.

(2) Die angebotenen Verpflichtungen nach Abs. 1 können sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

           1. Kooperationsvereinbarungen,

           2. Ko-Investitionen für den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden der Endnutzer oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht,

           3. den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte gemäß § 100 oder

           4. bestehende oder neue Vorleistungsangebote.

(3) Die angebotenen Verpflichtungen müssen insbesondere im Hinblick auf die Zeitplanung, den Umfang ihrer Umsetzung sowie auf ihre Dauer so ausführlich sein, dass die Regulierungsbehörde die Verpflichtungen umfassend bewerten kann. Bei ihrer Bewertung hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

           1. die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zur erleichtern,

           2. die Offenheit der Verpflichtungen gegenüber allen Marktteilnehmern und

           3. die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen.

(4) Verpflichtungen nach Abs. 1 können über die gemäß § 87 Abs. 6 festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.

(5) Verpflichtungen für Ko-Investitionen (Abs. 2 Z 2) haben folgende Bedingungen zu erfüllen:

           1. Das Angebot für Ko-Investitionen muss während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Betreibern oder Anbietern offenstehen;

           2. Das Angebot für Ko-Investitionen hat anderen Ko-Investoren die Betreiber oder Anbieter sind, zu ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen müssen:

               a) faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht;

               b) Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung;

                c) die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung und

               d) gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren.

           3. Das Unternehmen hat das Angebot rechtzeitig und, wenn es sich nicht um ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen gemäß § 101 handelt, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile zu veröffentlichen. Dieser Zeitraum kann verlängert werden;

           4. Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, müssen von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen können wie vor dem Aufbau, wobei ein von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommen muss, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden;

           5. Es hat mindestens den Kriterien in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu entsprechen;

           6. es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ko-Investitionsangebot missbräuchlich erfolgte.

(6) Entsprechen die angebotenen Verpflichtungen den Anforderungen nach den vorhergehenden Absätzen, hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation über die angebotenen Verpflichtungen durchzuführen.

(7) Unter Berücksichtigung der in der Konsultation geäußerten Ansichten sowie der Bewertung nach Abs. 3 und 5 hat die Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das gemäß Abs. 1 Verpflichtungen angeboten hat, ihre vorläufige Einschätzung zur Frage mitzuteilen, ob die angebotenen Verpflichtungen den Zielen dieser Bestimmung genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um der vorläufigen Einschätzung der Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen.

(8) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung und weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundeswettbewerbsbehörde die angebotenen Verpflichtungen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum für bindend zu erklären, soweit damit die Ziele dieser Bestimmung erreicht werden. Die Regulierungsbehörde hat die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der spezifischen Verpflichtungen, die sie gemäß § 91 bis 96 auferlegt hat oder aufzuerlegen beabsichtigt hätte, zu prüfen.

(9) Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die angebotene Verpflichtung für Ko-Investitionen (Abs. 2 Z 2) die Bedingungen des Abs. 5 erfüllt, hat sie diese Verpflichtung für bindend zu erklären und keine zusätzlichen Verpflichtungen gemäß § 91 bis 96 in Bezug auf die von den Verpflichtungen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität aufzuerlegen. Voraussetzung hiefür ist, dass zumindest ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingegangen ist.

(10) Unbeschadet von Abs. 9 kann die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen gemäß § 91 bis 96 in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität auferlegen, beibehalten oder ändern, wenn sie feststellt, dass erhebliche Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.

(11) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der für bindend erklärten Verpflichtungen zu beobachten, zu überprüfen und zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit für bindend erklärten Verpflichtungen betreffend Ko-Investitionen (Abs. 2 Z 2) kann die Regulierungsbehörde vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, ihr jährliche Konformitätserklärungen vorzulegen. Eine Verlängerung des Zeitraums, für den die Verpflichtung für bindend erklärt wurde, ist zulässig.

(12) Entscheidungen über Verpflichtungen unterliegen den Verfahren gemäß § 206 und 207.

Funktionelle Trennung

§ 99. (1) Gelangt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach §§ 87 und 89 zur Feststellung, dass die nach §§ 91 bis 96 auferlegten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten der Vorleistungsebene bestehen, kann sie vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesen Märkten die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszugliedern, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen.

(2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung nach Abs. 1 aufzuerlegen, hat sie bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:

           1. den Nachweis, dass die in Abs. 1 genannte Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde begründet ist;

           2. eine begründete Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbedingten Wettbewerb gibt;

           3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das betroffene Unternehmen, insbesondere auf dessen Personal und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;

           4. eine Analyse der Gründe, die dafürsprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende Inhalte umfasst:

           1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

           2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;

           3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

           4. Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;

           5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessensgruppen;

           6. ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.

(4) Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die Europäische Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß §§ 87 eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Freiwillige funktionelle Trennung

§ 100. (1) Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren.

(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß §§ 87 und 89 unter Berücksichtigung der geplanten Transaktion sowie der gegebenenfalls gemäß § 98 angebotenen Verpflichtungen eine Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, in deren Rahmen die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

§ 101. (1) Wird ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste tätig ist, gemäß § 87 und 89 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft, hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:

           1. alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, üben keine Aktivitäten auf Endkundenmärkte für Kommunikationsdienste in der Union aus;

           2. das Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten auf einem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach §§ 92 und 95 oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse gerechtfertigt ist.

(3) Die nach Abs. 2 verpflichteten Unternehmen haben die Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen nach Abs. 1 Z 1 und 2 zu informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die nach Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind, oder wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren gemäß § 89 durchzuführen.

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

§ 102. (1) Unternehmen, die gemäß § 87 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht zu informieren, Teile des Kommunikationsnetzes, hinsichtlich derer spezifische Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96, 98, 99 und 101 bestehen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen.

(2) Die Information nach Abs. 1 hat einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorzusehen. Die Regulierungsbehörde hat die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mit zumindest vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu neuer Netzinfrastruktur ermöglichen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist, zu ermitteln.

(3) In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen hat die Regulierungsbehörde auferlegte spezifische Verpflichtungen aufzuheben, wenn sie feststellt, dass das Unternehmen nach Abs. 1

           1. geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mit zumindest vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können, und

           2. die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 mitgeteilt wurden, eingehalten hat.

(4) Vor einer allfälligen Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen sind die Verfahren gemäß §§ 206 und 207 durchzuführen.

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

§ 103. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endkundenmarkt spezifische Verpflichtungen nach Abs. 2 oder 3 auferlegen, wenn die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 89 festgestellt hat, dass auf einem relevanten Endkundenmarkt kein Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96 nicht zur Erreichung der in § 1 vorgegebenen Ziele führen würden.

(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,

           1. überhöhte Preise zu verlangen,

           2. den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,

           3. Kampfpreise anzuwenden,

           4. bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder

           5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.

(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder zur Kontrolle von Einzeltarifen im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.

(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde festgelegt werden können. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

Weitergehende Verpflichtungen

§ 104. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 91 bis 96, 98 und 99 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.

Zusammenschaltung

§ 105. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, im Wege einer Vereinbarung die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander, den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten sowie die Interoperabilität von Diensten zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung sind unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen vorzusehen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die Verhandlungen nach Abs. 1, wenn es die Wettbewerbssituation erfordert und von zumindest einem Verhandlungspartner begehrt wird, zu unterstützen.

(4) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.

(5) Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

9. Abschnitt

Universaldienst

Umfang und Inhalt des Universaldienstes

§ 106. (1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Kommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen, das die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft gewährleistet. Der Universaldienst umfasst den Zugang zu einem Internetzugangsdienst mit angemessener Bandbreite und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort, unabhängig ob leitungsgebunden oder drahtlos erbracht. Auf Wunsch des Endnutzers ist der Anschluss auf einen reinen Sprachkommunikationsdienst zu beschränken.

(2) Der Universaldienst kann von Endnutzern in Anspruch genommen werden, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinst- und Kleinunternehmen handelt.

(3) Die für den Universaldienst zur Verfügung stehende Bandbreite muss zumindest die Nutzung der im Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Dienste ermöglichen.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung eine nähere Präzisierung dieser Bandbreite vornehmen, soweit dies erforderlich ist, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft zu gewährleisten. Sie hat sich dabei an der jeweils aktuellen Fassung des Berichtes von GEREK über die bewährten Verfahren zur Unterstützung der Bestimmung eines angemessenen Breitbandzugangsdienstes zu orientieren sowie das Nutzungsverhalten der Mehrzahl der Endnutzer zu berücksichtigen.

Verfügbarkeit des Universaldienstes

§ 107. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete mit Bescheid von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen mit Bescheid zu vergeben. Sie kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird. Werden mehrere Betreiber mit der Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zahlungen gemäß § 109 zu leisten sein wird. Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder eine bescheidmäßige Entbindung erfolgt.

(2) Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen

(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.

(4) Wenn kein Betreiber auf Verlangen eines konkreten potentiellen Endnutzers Leistungen gemäß § 106 Abs. 1 erbringt, hat die Regulierungsbehörde einen Betreiber nach den Regeln des Abs. 5 zu beauftragen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die nächstgelegenen drei Anbieter, die nach den vorhandenen Daten gemäß § 80 an dem nachgefragten Standort Internetzugangsdienste oder Sprachkommunikationsdienste erbringen, einzuladen, innerhalb einer Frist von drei Wochen Angebote zur Erbringung dieser Leistungen am nachgefragten Standort zu legen. Die Einladung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Jeder Anbieter ist berechtigt, ein Angebot zu legen. Es besteht keine Verpflichtung ein Angebot zu legen. Die beteiligten Anbieter haben im Rahmen des Verfahrens die zu erwartenden Entgelte nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat jenen Anbieter zu beauftragen, welcher die Leistungen zu den geringsten Nettokosten erbringt. Findet sich kein Anbieter, ist jener zu verpflichten, der zuletzt mit der Erbringung des Universaldienstes beauftragt war.

(6) Wird ein Anbieter nach dieser Bestimmung zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die Europäische Kommission darüber schriftlich zu informieren.

Erschwinglichkeit

§ 108. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und Höhe der Endnutzerpreise für die in § 106 Abs. 1genannten Dienste sowie das Angebot an entbündelten Diensten im Sinne des Abs. 3 zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen,

           2. die Anforderungen von Endnutzern mit sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die in § 106 Abs. 1 und 3 genannten Dienste nicht mehr erschwinglich sind, hat sie Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, erschwingliche Produkte anzubieten, die dem Universaldienst entsprechen. Dabei kann sie Preise für bestimmte Endnutzerkreise festlegen, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen und sie kann einheitliche nationale Tarife vorschreiben. Werden Anbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die Europäische Kommission darüber schriftlich zu informieren.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf Grund der Bündelung von Produkten Endnutzern Kosten für Einrichtungen oder Dienste auferlegt werden, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind, kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid Anbieter verpflichten, Leistungen des Universaldienstes entbündelt anzubieten. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass am Markt keine ausreichenden Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum Kommunikationsnetz und zur Nutzung der vom Universaldienst umfassten Kommunikationsdienste auf Vorauszahlungsbasis bestehen, kann sie mit Bescheid Anbieter zur Bezahlmöglichkeit von Leistungen des Universaldienstes auf Vorauszahlungsbasis verpflichten. Ebenso kann die Regulierungsbehörde mittels Bescheid die Bezahlmöglichkeit des Zugangs zum Kommunikationsnetz in Raten anordnen.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 2 oder Abs. 3 ist nur jenen Anbietern aufzuerlegen, die zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags gemäß § 34a KOG verpflichtet sind. Anbieter unter dieser Umsatzgrenze können ebenfalls verpflichtet werden, soweit sie ihr Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde ausdrücklich, unwiderruflich und schriftlich bekunden. Für diesen Zweck hat die Regulierungsbehörde über geplante Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 oder Abs. 3 zumindest über eine Zeitspanne von vier Wochen auf ihrer Website zu informieren.

Kosten für den Universaldienst

§ 109. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes in den Fällen des § 107 und § 108 Abs. 2, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind auf Antrag abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung liegt vor, wenn die Nettokosten des Universaldienstes 1 % des Nettogesamtumsatzes aus Kommunikationsdiensten des verpflichteten Anbieters übersteigen. In diesem Fall sind die in diesem Verfahren berechneten Nettokosten in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese den Wert von 1 % des Nettogesamtumsatzes aus Kommunikationsdiensten übersteigen.

(2) Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des verpflichteten Anbieters bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Nettokosten zugrunde, die

           1. den Bestandteilen der Kommunikationsdienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und

           2. denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können, zurechenbar sind, und berücksichtigt den dem verpflichteten Anbieter entstehenden Marktvorteil einschließlich der immateriellen Vorteile sowie Lebenszykluseffekte.

(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.

(4) Der Regulierungsbehörde sind vom verpflichteten Anbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Universaldienstfonds

§ 110. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung von Ausgleichsansprüchen nach § 109 Abs. 1. Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die Nettokosten und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.

(2) Anbieter von Kommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als € 5.000.000 aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihrer Anteile am relevanten Gesamtumsatz zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen.

(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die möglichst geringe Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.

(4) Die zum Ausgleich nach § 109 Abs. 1 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.

(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

10. Abschnitt

Adressierung und Notrufe

Ziele

§ 111. Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

Plan für Kommunikationsparameter

§ 112. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan im Sinne des § 111 für Kommunikationsparameter, wie auch Notrufnummern und einschließlich auf europäischer Ebene festgelegte Nummern wie die Notrufnummer 112 und die Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.

(2) In dieser Verordnung können auch

           1. Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und Regelungen enthalten sein, die die Weitergabe untergeordneter Elemente sowie die Zuweisung an Nutzer konkretisieren;

           2. Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind, festgelegt werden.

(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.

(4) Anbieter und Betreiber sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

Planänderungen

§ 113. (1) Die Regulierungsbehörde hat

           1. zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,

           2. im Interesse der Öffentlichkeit und Gesamtheit der Nutzer,

           3. zur Anpassung an Markterfordernisse,

           4. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

           5. zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder Empfehlungen, sowie

           6. zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen.

Die betroffenen Zuteilungsinhaber sind von der Regulierungsbehörde zu informieren.

(2) Planänderungen sind nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen. Sollten durch Planänderungen bestehende Zuteilungen betroffen sein oder widerrufen werden, so ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.

(3) Zuteilungsinhaber bestehender Zuteilungen haben den im Plan vorgesehenen Änderungen in angemessener Frist auf ihre Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

§ 114. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Endnutzer sowie Anbieter und Betreiber. Anbietern und Betreibern kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente an einen anderen Anbieter oder Betreiber weiterzugeben oder einem Nutzer für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes zuzuweisen.

(2) Anbieter und Betreiber, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente weiterzugeben, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Anbietern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Endnutzer, Anbieter und Betreiber zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:

           1. Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,

           2. eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,

           3. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,

           4. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.

(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Endnutzer, Anbieter oder Betreiber zu übertragen. Davon ausgenommen sind:

           1. Fälle der Nummernübertragung gemäß § 119, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Nummernübertragung durch das aufnehmende Unternehmen bei der Regulierungsbehörde erfolgt;

           2. Fälle der Rückübertragung gemäß § 119 Abs. 5, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Rückübertragung durch das abgebende Unternehmen erfolgt;

           3. Fälle der Weitergabe sowie deren Beendigung gemäß Abs. 1, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Weitergabe oder deren Beendigung durch das abgebende Unternehmen bei der Regulierungsbehörde erfolgt.

Die aktuellen Inhaber der Nutzungsrechte sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Nummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtungen gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Endnutzers verantwortlichen Betreibers Bedacht zu nehmen.

Nutzung

§ 115. (1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Recht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.

(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.

Nutzungsentgelte

§ 116. (1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes kann von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung festgelegt werden. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter genutzt oder vorrätig gehalten werden.

Erlöschen der Zuteilung

§ 117. (1) Die Zuteilung erlischt durch

           1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

           2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;

           3. Widerruf;

           4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn

           1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;

           2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;

           3. der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ ,112, 114 Abs. 6 oder § 131 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten

§ 118. (1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten haben die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist.

(2) Der Anbieterwechsel hat unter der Leitung des neuen Anbieters zu erfolgen, wobei der neue und der bestehende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen den Anbieterwechsel weder verzögern noch missbrauchen und diesen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.

(3) Der neue Anbieter hat sicherzustellen, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Bis der neue Anbieter seinen Dienst aktiviert, hat der bestehende Anbieter seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den bisherigen Bedingungen bereitzustellen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel festlegen. Dabei ist die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechselvorgangs angemessen informiert sowie geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

Nummernübertragbarkeit

§ 119. (1) Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass den Endnutzern mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Nummern ohne Änderung der für den betreffenden Nummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Nummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.

(2) Die Nummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Nummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter ist mit Abschluss des Wechsels gekündigt.

(3) Die Übertragung von Nummern und deren anschließende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

           1. Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Nummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, wird die Nummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem Tag der mit dem Endnutzer getroffenen Vereinbarung aktiviert.

           2. Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, reaktiviert der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers, bis die Übertragung erfolgreich ist.

           3. Der abgebende Anbieter stellt seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.

           4. In keinem Falle darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Nummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.

(4) Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet auf dieses Recht.

(5) Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Nummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter oder Betreiber und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Nummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Nummer innerhalb von einem Monat rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter oder Betreiber zu erfolgen, welchem diese Nummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Nummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Nummern festlegen, zu berücksichtigen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts Anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

(7) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter oder Betreiber für den Fall festlegen, dass ein Anbieter oder Betreiber die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung nicht einhält, insbesondere einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei Übertragung und Wechsel sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde durch Verordnung weitere Informationsplichten für Verträge nach § 129 festzulegen.

(8) Für die Dauer eines Verfahrens nach § 117 Abs. 2 Z 3 steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Nummer nicht zu, soweit diese Nummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.

Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung

§ 120. Anbieter haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Endnutzer darf für die Übertragung der Nummer kein Entgelt verlangt werden. Bei vorausbezahlten Diensten hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer auf Anfrage das Restguthaben zu erstatten. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.

Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch

§ 121. (1) Die Regulierungsbehörde hat als Meldestelle zu fungieren. Endnutzer und Anbieter können dieser Sachverhalte im Zusammenhang mit Nummernmissbrauch bekanntgeben. Die Regulierungsbehörde hat die einlangenden Meldungen je nach deren inhaltlicher Bewertung an die zuständigen Strafverfolgungs- oder Verwaltungsstrafbehörden weiterzuleiten sowie die sich daraus ergebenden Erkenntnisse und Empfehlungen zeitnahe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Falle eines erheblichen Nummernmissbrauchs kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 ergreifen. Unter einem erheblichen Nummernmissbrauch sind alle Verhaltensweisen zu verstehen, die in größerem Umfang wiederholt gesetzt werden und die kumuliert einen ungerechtfertigten und nicht geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre oder Vermögenslage von Endnutzern beabsichtigen, darstellen oder zumindest in Kauf nehmen. Die Maßnahmen sind je nach Eingriffsintensität sowie Frequenz des Nummernmissbrauchs entsprechend angemessen, maximal jedoch drei Monate, zu befristen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mittels Bescheid gegenüber den Anbietern, welche die durch einen erheblichen Nummernmissbrauch nach Abs. 2 verursachten Entgelte gegenüber den Endnutzern abrechnen, ein Verrechnungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Entgeltbestandteile auszusprechen, sofern diese Maßnahme geeignet ist, Schaden von den Endnutzern abzuhalten oder dem missbräuchlichen Verhalten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht ausdrücklich eine Refundierung von den betroffenen Endnutzern verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Anbieter des Endnutzers zu berücksichtigen. Die Anbieter sind in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an Vorleistungspartner zu entrichten und können bereits beglichene Entgeltbeträge wieder zurückfordern.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mittels Bescheid Anbietern, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Nummer geroutet wird, die Sperre von Nummern oder Nummernbereichen auftragen. Bei der Wahl und Ausgestaltung der aufgetragenen Maßnahmen hat sie deren Effektivität, die schutzwürdigen Interessen der Endnutzer und die technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß § 57 AVG vorgehen. Bescheide nach Abs. 3 und Abs. 4 sind, soweit die Voraussetzungen vorliegen, jedenfalls gegenüber jenen Anbietern zu erlassen, die zumindest über 50.000 Endnutzer verfügen.

(6) Bescheide nach Abs. 3 und 4 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Nummern zu führen.

Notrufe

§ 122. (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone, haben die Herstellung der nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherzustellen.

(2) Anbieter gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde.

(3) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat

                a. eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert,

                b. eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben,

                c. anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der gemäß lit a und b verfügbaren Dienste zum Zwecke der Notrufbearbeitung zu ermöglichen.

(4) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat textbasierte Notrufe zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 entgegenzunehmen. Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Verordnung gemäß § 112 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 weitere Notdienste verpflichten textbasierte Notrufe entgegen zu nehmen.

(5) Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der in Abs. 4 geregelten Verpflichtung Benutzer mit Behinderung nach Maßgabe einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Benutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Anbieter gemäß Abs. 1 die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten.

(6) Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet, die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, zu gewährleisten.

(7) Diese Bestimmung ist auch auf Fälle des Roamings anzuwenden.

Ausfallsicherheit

§ 123. (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone, haben für Zwecke der Verbindung zu Notrufnummern sämtliche Einrichtungen, die im Falle eines Netzausfalls die Verbindung zu Notrufnummern gewährleisten, bereitzuhalten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Ausfallssicherheit festzusetzen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Anbieter haben einmal jährlich die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Abs. 1 zu überprüfen und der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Abs. 1 diese Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Anbieter haben der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen.

Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

§ 124. (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone, haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 9, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis d zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm Standort des Endgeräts und Stammdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung der Endeinrichtung eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist

               a) ein Notruf des zu ortendenden Anrufers oder

               b) ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.

Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben entgeltfrei zu erfolgen.

(2) Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung gemäß Abs. 1 lit. b ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Anbieter darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.

(3) Anbieter gemäß Abs. 1 haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Informationen einzurichten.

(4) Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Abs. 1 nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung der in Abs. 1 angesprochenen Endeinrichtung verarbeitet werden.

(5) Der Anbieter hat den betroffenen Endnutzer über eine Auskunft über Standort- und Stammdaten nach Abs. 1, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 erster Satz übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:

           1. die Rechtsgrundlage,

           2. die betroffenen Daten,

           3. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,

           4. Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation.

(6) Betreiber, über deren Netz auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Ermittlung der Angaben zum Anruferstandort entgeltfrei mitzuwirken, soweit hiefür internationale Standards vorhanden sind.

(7) Anbieter gemäß Abs. 1 sowie Betreiber, über deren Netze auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Endeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.

(8) Die Regulierungsbehörde kann – erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Verordnung (EU) 2018/1971 – mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen. Hierbei hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern gemäß Abs. 1 und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

Öffentliches Warnsystem

§ 125. (1) Anbieter (§ 4 Z 36) haben über Auftrag von nach Bundes- oder Landesrecht für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschließlich auf jene Systeme, die in dieser Verordnung definiert sind. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen. Sofern dies mit der Verarbeitung von Stammdaten möglich ist, darf ein solcher Auftrag auch nur eine Auswahl bestimmter Personengruppen umfassen.

(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.

(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter gemäß Abs. 1 die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Abs. 1 erfolgten Warnungen unmittelbar auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards bis spätestens zum 21. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten im Sinne des Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst

§ 126. (1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben

           1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 137 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,

           2. einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Nutzerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,

           3. ihren Nutzern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Anbietern zu gewähren,

           4. auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2, sowie auf Nachfrage von Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen und

           5. den Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.

(2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.

(3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 137 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

(4) Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 181 Abs. 8 und § 124 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

11. Abschnitt

Schutz der Nutzer

Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes

§ 127. (1) Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.

(2) Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Nichtdiskriminierung

§ 128. (1) Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen. Anbieter dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeine Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, außer, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

Informationspflichten für Verträge

§ 129. (1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter – außer dieser erbringt M2M-Übertragungsdienste – die in § 5a KSchG und § 4 FAGG sowie die in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.

(2) Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder – falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist – in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter hat den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam zu machen, dass es wichtig ist, dieses für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen. Die Informationen sind auf Anfrage in einem Format bereitzustellen, das den Anforderungen des § 3 Z 5 FAGG entspricht.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 130 Abs. 1 und 2 sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

(4) Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2M-Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit zu stellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Abs. 1 dar und haben dem Muster nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 vom 17 Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist, zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäß mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages – auch bei Fernabsatzverträgen – kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar.

(5) Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen, hat dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen. Der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.

(6) Die in den Abs. 1 und 4 genannten Informationen werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. § 135 Abs. 8 bleibt unberührt.

Kostenbeschränkung

§ 130. (1) Werden Internetzugangsdienste oder interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Volumen abgerechnet, haben die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung hat auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde hat für Kommunikationsdienste im Sinne des Abs. 1 mit Verordnung Nutzungsobergrenzen zur Kostenbeschränkung festzulegen. Bei der Festlegung der Nutzungsobergrenzen hat sie den von Endnutzern durchschnittlich erwarteten Verbrauch zu berücksichtigen, wobei diese Grenzen vor unerwartet hohen Rechnungen schützen sollen. Die Anbieter haben zu informieren, bevor diese Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Produkt enthaltenes Volumen vollständig aufgebraucht ist.

(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung über Abs. 1 und Abs. 2 hinausgehende Maßnahmen ergreifen und deren Detaillierungsgrad und die Form festlegen. Sie kann anordnen, dass der Endnutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle wie unentgeltliche Warnhinweise oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Vertragsverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Verbraucher ihre Ausgaben steuern können und vor übermäßigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden.

Entgelte und Regulierung von Diensten Dritter

§ 131. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen über:

           1. Entgelte für spezielle Nummernbereiche, die für das Erbringen von gebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern verrechnet werden dürfen,

           2. Nummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,

           3. die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine besondere Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer nach erhöhter Tariftransparenz besteht,

           4. die Berechnungsart der Entgelte.

Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Entgelte für die Endnutzer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte anhand der verwendeten Nummer bei nummerngebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.

(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.

(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Nummern für nummerngebundene Dienste von Drittanbietern zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Dienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

§ 132. (1) Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein.

(2)  Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Anbieters;

           2. Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere:

               a) Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit. d Punkt x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf:

                        für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust

                        für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung entsprechend Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972;

               b) die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;

                c) alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;

           3. die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich

               a) der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;

               b) etwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;

                c) Bedingungen für die Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon;

           4. unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen – einschließlich Entgelte – für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;

           5. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder –lücken;

           6. die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder –lücken reagieren kann;

           7. falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandortes oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren;

           8. falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden;

           9. bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht;

        10. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;

        11. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1 sowie eine Kurzbeschreibung desselben;

        12. bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120;

        13. Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen sind.

(3) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:

           1. Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschließlich des Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten;

           2. Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art;

           3. besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte;

           4. Kosten für Endgeräte;

           5. die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;

           6. Verfahren und direkte Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Endnutzerkennungen;

           7. Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes;

           8. bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;

           9. Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;

        10. bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden.

Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften

§ 133. (1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde durch Verordnung vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und die möglichst vereinheitlichte Zugänglichkeit zu diesen Informationen zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Vertragsbedingungen nach Abschluss des Verfahrens.

(2) Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster nach der Verordnung (EU) 2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Abs. 1 ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einzuleiten, bleibt davon unberührt.

(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 sind Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern im Bundesgebiet.

(4) Für den Endnutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten.

(5) Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht werden.

(6) Die Regulierungsbehörde kann den nach Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.

(7) Die Regulierungsbehörde kann bei Nichtübereinstimmung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Anbietern gemäß Abs. 3 mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.

(8) Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(9) Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Abs. 1 oder 5 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.

(10) Anbieter haben im Verfahren nach Abs. 6 das Recht, die Anzeige gemäß § 13 Abs. 7 oder § 8 AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die achtwöchige Frist des Abs. 4 von Neuem zu laufen.

(11) Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden.

Tarif- und Angebotsvergleich

§ 134. (1) Die Regulierungsbehörde hat – wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird – ein kostenloses Vergleichsinstrument anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf:

           1. die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und

           2. die Dienstqualität – falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach § 45 zu veröffentlichen.

(2) Das Vergleichsinstrument gemäß Abs. 1 muss

           1. unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;

           2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;

           3. klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;

           4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;

           5. korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

           6. allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;

           7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;

           8. die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 bis 8 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zertifiziert. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Genehmigungskriterien erforderlich ist.

(4) Die Regulierungsbehörde kann die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Abs. 1 mit Verordnung festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismäßig wäre. Die Daten sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

Vertragslaufzeit und –kündigung

§ 135. (1) Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern, die weder nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch M2M-Übetragungsdienste erbringen, dürfen eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Verbraucher ist die Möglichkeit einzuräumen, je angebotenem Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.

(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Anbietern keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Endnutzer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrages, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge im Sinne dieses Absatzes dürfen sich nicht auf Endgeräte wie Router oder Modems beziehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten.

(5) Anbieter nach Abs. 1 müssen die Beendigung von Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen. Die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer bleibt davon unberührt.

(6) Sofern bei Verträgen eine Mindestvertragsdauer oder eine automatische Verlängerung nach einer Befristung vereinbart ist, haben die Anbieter nach Abs. 1 die Endnutzer deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung zu informieren. Die Information hat zeitnah vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss, um den Vertrag mit dem Ablauf der Mindestvertragsdauer oder der Befristung beenden zu können.

(7) Anbieter nach Abs. 1 haben ihre Kunden, in den Fällen einer automatischen Verlängerung nach einer Befristung, zumindest einmal jährlich, jedenfalls aber zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 6, über den anhand ihres Nutzungsverhaltens im vergangenen Jahr bestmöglichen Tarif in Bezug auf ihre Dienste zu informieren.

(8) Anbieter, die keine nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste erbringen, haben den Inhalt von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen dem Endnutzer mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Endnutzer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Abs. 12 zu kündigen.

(9) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung gemäß Abs. 6 und 8 an den Endnutzer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Endnutzer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, die rein administrativer Natur sind oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Endnutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen diesen nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.

(10) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Kommunikationsdienstes – mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes – gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe, nach anderen Rechtsvorschriften, einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung.

(11) Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz, ist der Anbieter, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über Kommunikationsdienste, der zumindest einen Internetzugangsdienst umfasst, geschlossen hat, verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Aktivierung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung nach Maßgabe des Abs. 12 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.

(12) Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer außerordentlich zu kündigen, dürfen Anbieter, soweit diese keinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst erbringen, nur dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Endnutzer sich entscheidet, ein allfällig überlassenes Endgerät zu behalten.

(13) Zur Berechnung der Abschlagszahlung ist als Ausgangswert 90 vH des marktüblichen Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minus der vom Endnutzer geleisteten Zahlungen in Form eines reduzierten Kaufpreises und allfällig geleisteter Ratenzahlungen heranzuziehen. Für den Zeitraum bis zum Ablauf des sechsten Monats der Vertragsdauer wird die Abschlagszahlung pauschal mit 50 % des Ausgangswertes angenommen. Danach ist die pro Monat der Mindestvertragsdauer auszuweisende Abschlagszahlung nach diesem Wert reduziert um einen Abschreibungsbetrag zu bemessen. Der jeweilige Abschreibungsbetrag ist durch Division des Ausgangswerts durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer multipliziert mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu ermitteln. Die Höhe der so ermittelten Abschlagszahlung ist in Form einer Tabelle in den Vertrag aufzunehmen. Aus dieser Tabelle muss dem Endnutzer leicht erkennbar sein, welche Kosten je nach Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bezogen auf jeweils einen Kalendermonat anfallen. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer. Darüber hinaus dürfen keine Entgelte verlangt werden. Spätestens nach erfolgter Abschlagszahlung hat der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung des Endgeräts in anderen Netzen kostenlos aufzuheben.

(14) Abs. 11 und 12 ist nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, anwendbar. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, darf im Falle einer Kündigung nach Abs. 8 keine Abschlagszahlung verrechnet werden.

(15) Soweit M2M-Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den Abs. 8 und 12 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Bündelprodukte

§ 136. (1) Wenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert, gelten § 129 Abs. 4, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 1 bis 15 und § 118 für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.

(2) Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Bündels gemäß Abs. 1 berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Bündels kündigen.

(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endeinrichtungen, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrages, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endeinrichtungen aufgenommen werden, nicht verlängert werden, sofern der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endeinrichtungen nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Die Absätze 1 und 3 dieser Bestimmung gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

Eintragung in das Nutzerverzeichnis

§ 137. (1) Nutzer haben unter den in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.

(2) Ein Nutzer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Nutzerverzeichnis des Betreibers aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Nummer und, sofern der Nutzer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.

(3) Mit Zustimmung des Nutzers können noch zusätzliche Daten in das Nutzerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.

(4) Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Nutzerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Nutzers ermöglicht, zu unterbleiben.

(5) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.

Rechnung und Einzelentgeltnachweis

§ 138. (1) Die Entgelte für einen Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.

(2) Die Endnutzer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Anbieter zu enthalten.

(3) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Endnutzer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Endnutzerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.

(4) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine vom Endnutzer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Anbieter hat dem Endnutzer mitzuteilen, an welche Emailadresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Endnutzer muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere Emailadresse bekannt zu geben.

(5) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Nutzerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern identifiziert sind.

(6) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Nutzernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Nutzernummer ableiten oder der Endnutzer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden. Die Identität von Erbringern nummerngebundener Dienste von Drittanbietern ist am Einzelentgeltnachweis anzugeben, sofern der Endnutzer nicht beantragt hat, dass diese Information nur verkürzt anzuführen ist.

(7) Für das Löschen der Daten eines Einzelentgeltnachweises gelten unbeschadet des Abs. 4 dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.

Anzeige der Nummer des Anrufers

§ 139. (1) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem anrufenden Nutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Nutzer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.

(2) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Nummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Nummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.

(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.

(4) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Nummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, sowie für Anrufe aus solchen Staaten.

(6) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.

Automatische Anrufweiterschaltung

§ 140. Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Endnutzers entgeltfrei die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.

Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 141. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.

(2) Sofern ein Endnutzer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber des Kommunikationsdienstes eine Fangschaltung für zukünftige Anrufe einzurichten oder beim Betreiber des Kommunikationsnetzes zu veranlassen. Die Fangschaltung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.

(3) Das Ergebnis der Fangschaltung oder der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu speichern und dem Endnutzer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Dienstesperren

§ 142. (1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Endnutzern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Internetzugangsdiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Von der Sperre von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern sind alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Nummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.

(2) Anbieter haben, unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, das Recht, den Anschluss eines Endnutzers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Endnutzer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.

Zahlungsverzug

§ 143. Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen im Falle des Zahlungsverzugs eines Endnutzers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn sie den Endnutzer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Anbieter ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Anbieter lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hiefür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 106 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn der Endnutzer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Anbieter säumig ist.

Weiterleitung von E-Mails

§ 144. Ein Endnutzer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine E-Mail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen, dass entsprechende E-Mails an eine von ihm bekanntgegebene neue E-Mail-Adresse während eines Zeitraums von einem Jahr kostenfrei weitergeleitet werden.

Überprüfung der Entgelte

§ 145. (1) Bezweifelt ein Endnutzer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Anbieter auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern. Derartige Anträge können innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung eingebracht werden.

(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch gemäß Abs. 1 ein Antrag nach § 205 Abs. 1 gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.

(3) Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Schlichtungsverfahrens jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(4) Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Schlichtungsverfahren nach § 205 Abs. 1 kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1 gehemmt.

(5) Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Endnutzers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Endnutzer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Anbieter einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.

12. Abschnitt

Verwendung von Amateurfunkstellen

Berechtigungsumfang

§ 146. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

           1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,

           2. von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie

           3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(2) Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.

(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden

           1. in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,

           2. mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,

           3. mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,

           4. mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und

           5. wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.

(4) Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.

(5) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.

Nachrichteninhalt

§ 147. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:

           1. Übertragungsversuche,

           2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie

           3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.

(2) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.

(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.

(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.

(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 148. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.

(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.

(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.

(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.

(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 146 Abs. 4 und 147 Abs. 1 bis 3.

(6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Übung schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

Rufzeichen

§ 149. (1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.

(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.

Rufzeichenliste

§ 150. (1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

           1. Name und Vorname des Funkamateurs,

           2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,

           3. das zugeteilte Rufzeichen und

           4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Die Eintragung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Mitbenützung

§ 151. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle gestatten.

(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus

           1. der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und

           2. der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelleergibt.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.

(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig und sorgfältig zu überwachen.

Funktagebuch

§ 152. (1) Ein Funktagebuch ist zu führen

           1. im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,

           2. über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.

(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.

(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 153. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

13. Abschnitt

Amateurfunkprüfungszeugnisse

Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 154. (1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

Antrag auf Ausstellung

§ 155. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Antragstellers,

           2. die angestrebte Prüfungskategorie.

Zurückziehung des Antrages

§ 156. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.

Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

§ 157. (1) Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:

           1. Betrieb und Technik,

           2. Rechtliche Bestimmungen.

(2) Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt oder als schriftlicher Mehrfachauswahltest durchgeführt werden.

(3) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen. Darin ist auch die Form der Abwicklung der Prüfung unter Berücksichtigung der Einfachheit und Effizienz festzulegen.

(4) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 158. (1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 159. Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.

14. Abschnitt

Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz

Allgemeines

§ 160. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sowie der DSGVO anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.

(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 4 der Begriff

           1. “Anbieter” Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;

           2. “Benutzer” eine Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;

           3. „Nutzerkennung“ jene Kennung, welche die eindeutige Zuordnung eines Kommunikationsvorgangs zu einem Nutzer ermöglicht;

           4. „E-Mail-Adresse“ die eindeutige Kennung, die einem elektronischen Postfach von einem Internet-E-Mail-Anbieter zugewiesen wird;

           5. „Stammdaten“ alle Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:

               a) Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name oder Bezeichnung bei juristischen Personen),

               b) akademischer Grad bei natürlichen Personen,

                c) Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz oder Rechnungsadresse bei juristischen Personen),

               d) Nutzernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,

                e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,

                f) Bonität;

                g) Geburtsdatum

           6. „Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;

           7. „Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Nutzer notwendig sind;

           8. “Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 11);

           9. „Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Endeinrichtung eines Benutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Endeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung;

        10. „Standortkennung“ die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell-ID);

        11. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Empfänger in Verbindung gebracht werden können;

        12. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;

        13. „elektronische Post“ jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird;

        14. „E-Mail“ elektronische Post, die über das Internet auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) versendet wird;

        15. „öffentliche IP-Adresse“ eine einmalige numerische Adresse aus einem Adressblock, der durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) oder durch eine regionale Vergabestelle (Regional Internet Registries) einem Anbieter eines Internet-Zugangsdienstes zur Zuteilung von Adressen an seine Kunden zugewiesen wurde, die einen Rechner im Internet eindeutig identifiziert und im Internet geroutet werden kann. Öffentliche IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 7. Wenn eine konkrete öffentliche IP-Adresse einem Nutzer für die Dauer des Vertrages zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist, handelt es sich zugleich um ein Stammdatum im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 5;

        16. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person“ jede Verletzung der Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in der Europäischen Union verarbeitet werden.

Kommunikationsgeheimnis

§ 161. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG und der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.

(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

(5) Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß §§ 144 und 157 Abs. 2 StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.

Technische Einrichtungen

§ 162. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG, zur Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 166 Abs. 2 erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.

(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG sowie an der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG sowie des PStSG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 163. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der Art. 24, 25 und 32 DSGVO im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Nutzer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Betreiber zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.

(3) Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes haben – unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO – durch Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls Folgendes zu gewährleisten:

           1. die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;

           2. den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe;

           3. die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Regulierungsbehörde kann die von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen prüfen und Empfehlungen zum zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.

Sicherheitsverletzungen

§ 164. (1) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat unbeschadet des § 44 sowie unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste unverzüglich die Datenschutzbehörde von dieser Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch eine solche Verletzung Personen in ihrer Privatsphäre oder die personenbezogenen Daten selbst beeinträchtigt werden, hat der Betreiber auch die betroffenen Personen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.

(2) Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der Datenschutzbehörde nachgewiesen wird, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen im Sinne der Data-Breach-Verordnung getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet worden sind. Diese technischen Schutzmaßnahmen müssen jedenfalls sicherstellen, dass die Daten für unbefugte Personen nicht zugänglich sind.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers nach Abs. 1 zweiter Satz kann die Datenschutzbehörde den Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste – nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung – auch auffordern, eine Benachrichtigung durchzuführen.

(4) Der Inhalt der Benachrichtigung der betroffenen Personen hat Art. 3 der Data-Breach-Verordnung zu entsprechen.

(5) Nähere Einzelheiten, insbesondere Form, Verfahrensweise oder Voraussetzungen für die Benachrichtigung bei einer Sicherheitsverletzung, kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen. Die Datenschutzbehörde kann im Einzelfall auch entsprechende Anordnungen treffen, um eine den Auswirkungen der Sicherheitsverletzung angemessene Benachrichtigung der betroffenen Personen sicherzustellen. Sie kann auch Leitlinien im Zusammenhang mit Sicherheitsverletzungen erstellen.

(6) Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen. Es hat Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu enthalten und muss geeignet sein, der Datenschutzbehörde die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 zu ermöglichen.

(7) Die Datenschutzbehörde hat die Regulierungsbehörde über jene Sicherheitsverletzungen zu informieren, die für die Erfüllung der der Regulierungsbehörde durch § 44 übertragenen Aufgaben notwendig sind.

Datenschutz – Allgemeines

§ 165. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.

(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes erforderlich ist. Die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen.

(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Nutzer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Nutzer oder Benutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Nutzer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Nutzer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen.

Stammdaten

§ 166. (1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 181 Abs. 8 und 9 sowie 165 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:

           1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Nutzer;

           2. Verrechnung der Entgelte;

           3. Erstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß § 126 und

           4. Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß § 124.

(2) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 162 Abs. 1.

(3) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Nutzer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Verkehrsdaten

§ 167. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG sowie des PStSG.

(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn

           1. ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.

           2. die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,

           3. ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder

           4. eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).

Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (§ 205) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(3) Die Verarbeitung mit Ausnahme der Übermittlung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(4) Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Nutzernummer auszuwerten. Mit Zustimmung des Nutzers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.

(5) Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über

           1. Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO;

           2. Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 76a Abs. 2 StPO.

           3. Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;

           4. Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG;

           5. Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG.

Inhaltsdaten

§ 168. (1) Inhaltsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen und sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.

Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

§ 169. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 124 nur verarbeitet werden, wenn sie

           1. anonymisiert werden oder

           2. die Benutzer oder Nutzer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.

(2) Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Nutzer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.

(3) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 161 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.

Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an gesetzlich berechtigte Behörden

§ 170. (1) Die Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.

(2) Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).

(3) Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.

(4) Über die Durchlaufstelle werden die Beteiligten des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.

Durchlaufstelle – Grundstruktur

§ 171. (1) Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.

(2) Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.

(3) Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 167 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.

(4) In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist

           1. die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 124;

           2. bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;

           3. bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG;

           4. die Übermittlung von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO und

           5. die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

(5) Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten bei der Bundesministerin für Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.

(6) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 170, 171 und 172, näher auszuführen

           1. Funktionen der Durchlaufstelle;

           2. Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;

           3. Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;

           4. Zugangsberechtigte Behörden;

           5. Anbindung der Anbieter;

           6. Postfächer und Zustellung;

           7. Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;

           8. Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;

           9. Statistik aus den Protokolldaten.

Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.

(7) Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.

Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

§ 172. (1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.

Nutzerverzeichnis

§ 173. (1) Die im Nutzerverzeichnis gemäß § 137 Abs. 2 und 3 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne des Art. 4 Z 4 DSGVO von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.

(2) Die Übermittlung der in einem Nutzerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 126 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 4 zulässig.

(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Abs. 1.

Unerbetene Nachrichten

§ 174. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(2) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(3) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

(4) Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn

           1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

           2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

           3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

           4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

           1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

           2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

           3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

           4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 3 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Nutzers erreicht.

15. Abschnitt

Aufsichtsrechte und Transparenz

Umfang

§ 175. (1) Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der der Organe des Fernmeldebüros bedienen.

(2) Die Organe des Fernmeldebüros haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.

(3) Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Endeinrichtungen.

(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 6 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.

Durchsuchung

§ 176. (1) Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.

(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wahren. Die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 2 und 3 und § 122 Abs. 3 der StPO, BGBl. Nr. 631 gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 177. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage kann das Fernmeldebüro jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind. Wird eine Telekommunikationsanlage durch eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel gestört, die nicht der Aufsicht des Fernmeldebüros unterliegt, hat das Fernmeldebüro dies der für die Aufsicht über die störende Anlage zuständigen Behörde zu berichten.

(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.

(3) Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Telekommunikationsendeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Fernmeldebüro dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Fernmeldebüro teilt der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.

(4) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Fernmeldebüro über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.

Einstellung des Betriebes

§ 178. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nur aus den in Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47, genannten Gründen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste untersagen. Dieses Vorgehen ist hinreichend zu begründen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(3) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Kontrollgeräte im Amateurfunk

§ 179. (1) Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.

(2) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.

Sperre von Mehrwertdienstenummern

§ 180. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 Z 1 enthaltenen Vorschriften betreffend

           1. die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,

           2. die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder

           3. die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer

verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.

(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.

Informationsplichten

§ 181. (1) Betreiber, Anbieter sowie Inhaber von Frequenzzuteilungen oder Kommunikationsparametern sind verpflichtet, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere

           1. Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben;

           2. Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt;

           3. Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern;

           4. Auskünfte für ein Verfahren gemäß §§ 87 und 89;

           5. Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Nutzer;

           6. Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten;

           7. Auskünfte über Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind für die geographische Erhebung und Ausweisung von Gebieten gemäß § 84;

           8. Auskünfte für die Beantwortung von Informationsersuchen durch das GEREK gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2018/1971;

           9. Auskünfte von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, hinsichtlich Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Nutzermärkten.

(2) Reichen die gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gesammelten Informationen nicht aus, um die Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht oder diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, können die in Abs. 1 genannten Behörden erforderlichenfalls auch andere Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, auffordern, diese Informationen zu übermitteln.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 angeforderten Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die von den Behörden nach Abs. 1 verlangt werden. Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme deren Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 208 bleibt davon unberührt.

(4) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen.

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

           1. die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(6) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(7) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.

(8) Anbieter sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e von Nutzern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.

(9) Anbieter sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5) von Nutzern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG und § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.

(10) Betreiber haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.

Transparenz

§ 182. (1) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die ihr vorliegenden Marktdaten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf § 208 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt und der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes beitragen, zu veröffentlichen.

Information durch die Regulierungsbehörde

§ 183. (1) Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern und Anbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.

(2) Auf begründeten schriftlichen Antrag von GEREK oder anderen Regulierungsbehörden sind diesen, die bereits zuvor einer anderen Behörde übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.

Aufsichtsverfahren

§ 184. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, derentwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt worden sind, stellt sie diese mit Bescheid fest, ordnet gleichzeitig die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.

(3) Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht, Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.

(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.

(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, derentwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen oder innerhalb der gesetzten Frist abgestellt worden sind, stellt sie mit Bescheid fest, dass die Mängel nicht oder nicht mehr gegeben sind.

(6) Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Abs. 1 hat.

(7) Parteien im Aufsichtsverfahren nach § 202 sind ferner jene, die gemäß § 202 Abs. 2 ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.

(8) § 202 Abs. 3 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.

Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen

§ 185. (1) Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a Richtlinie (EU) 2018/1972 mitzuwirken.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle zwei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach § 1 zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen gemäß § 129 Abs. 4, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen, regelmäßig, jedoch mindestens alle zwei Jahre, zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens

§ 186. Die Regulierungsbehörde kann auf Basis öffentlich verfügbarer oder ihr zur Verfügung gestellter Daten das Wettbewerbsgeschehen im Bereich elektronischer Kommunikation beobachten und dabei auch Informationen oder Studien gemäß § 182 Abs. 2 veröffentlichen.

16. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verletzung von Rechten der Benützer

§ 187. (1) Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, die

           1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,

           2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 188. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 28 Abs. 3 einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

           2. entgegen § 33 Abs. 1 die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 28 Abs. 10 letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;

           3. entgegen § 146 Abs. 3 Aussendungen durchführt:

                a. in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder

                b. mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

                c. mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

                d. mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 146 Abs. 5 vorliegt;

           4. entgegen § 146 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;

           5. entgegen § 146 Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;

           6. entgegen § 147 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;

           7. entgegen § 147 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;

           8. entgegen § 147 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;

           9. entgegen § 148 Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

        10. entgegen § 151 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;

        11. entgegen § 151 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 151 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 151 Abs. 3 vorliegt;

        12. entgegen § 151 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 21 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

           2. entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

           3. entgegen einer gemäß § 30 Abs. 3 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

           4. entgegen § 31 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;

           5. entgegen § 31 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen ausschließen;

           6. entgegen § 31 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

           7. entgegen § 31 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;

           8. entgegen § 31 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

           9. entgegen § 31 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;

        10. entgegen § 41 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder entgegen § 41 Abs. 3 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

        11. entgegen § 41 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

        12. entgegen einer Untersagung gemäß § 43 eine Funkanlage betreibt;

        13. entgegen § 113 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

        14. entgegen § 146 Abs. 3 Z 1 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;

        15. entgegen § 147 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;

        16. entgegen § 148 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;

        17. entgegen § 149 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;

        18. entgegen § 150 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;

        19. entgegen § 175 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

        20. entgegen § 175 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

        21. entgegen § 205 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 13 Abs. 16 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

           2. entgegen § 16 Abs. 11 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

           3. entgegen § 20 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

           4. entgegen § 34 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

           5. entgegen § 114 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

           6. entgegen § 114 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

           7. entgegen § 175 Abs. 4 den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

           8. entgegen § 176 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

           9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 7 Abs. 4 eine Leistung anbietet;

           2. entgegen § 9 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

           3. entgegen § 30 Abs. 2 elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt oder besitzt;

           4. entgegen § 32 Abs. 3 den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;

           5. entgegen § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht informiert oderentgegen Abs. 3 diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

           6. entgegen den §§ 77 Abs. 1 oder 105 Abs. 4 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

           7. entgegen § 77 Abs. 2 Vereinbarungen oder entgegen § 91 Abs. 4 Standardangebote oder entgegen § 105 Abs. 5 Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

           8. entgegen § 80 Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

           9. entgegen § 84 Abs. 2 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

        10. entgegen § 114 Abs. 2 sich diskriminierend verhält;

        11. entgegen § 115 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

        12. entgegen § 118 Abs. 1, 2 oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;

        13. entgegen § 119 Abs. 1, 3 oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit sicherstellt, entgegen Abs. 2 die Übertragung verzögert, missbraucht oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Abs. 5 die Nummer nicht rücküberträgt;

        14. entgegen § 126 Abs. 1 die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;

        15. entgegen der Maßgabe nach § 139 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

        16. entgegen § 162 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

        17. entgegen § 163 Abs. 2 die Nutzer nicht unterrichtet;

        18. entgegen § 164 Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

        19. entgegen § 164 Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

        20. entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;

        21. entgegen § 166 Abs. 2 die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.

        22. entgegen § 173 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;

        23. entgegen § 174 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

        24. entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet;

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 44 Abs. 1 keine Maßnahmen ergreift        

           2. entgegen § 44 Abs. 2 keine entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt;

           3. entgegen § 44 Abs. 3 Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt oder entgegen § 44 Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht;

           4. entgegen § 44 Abs. 5 Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten nicht mitteilt;

           5. entgegen § 44 Abs. 8 die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet;

           6. entgegen § 122 Abs. 1 nicht die kostenlose Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleistet oder die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellt;

           7. entgegen § 122 Abs. 2 nicht sicher stellt, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

           8. entgegen § 122 Abs. 4 keine textbasierten Notrufe entgegennimmt;

           9. entgegen § 122 Abs. 5 Nutzern mit Behinderung keinen gleichwertigen Zugang gewährt;

        10. entgegen § 122 Abs. 6 die Herstellung der Verbindung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht gewährleistet;

        11. entgegen § 123 Abs. 1 Einrichtungen nicht bereithält, entgegen Abs. 3 nicht überprüft und mitteilt oder entgegen Abs. 4 Sicherheitsvorfälle nicht unverzüglich mitteilt;

        12. entgegen § 124 Abs. 1 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder entgegen Abs. 2 nicht dokumentiert und nicht nachreicht oder entgegen Abs. 3 keine Schnittstelle einrichtet oder entgegen Abs. 5 die Endnutzer nicht informiert;

        13. entgegen § 124 Abs. 6 und 7 nicht entgeltfrei mitwirkt;

        14. entgegen § 162 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

        15. entgegen § 167 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;

        16. entgegen § 181 nicht die notwendigen Auskünfte oder entgegen § 181 Abs. 8, 9 oder 10 nicht Auskunft über Stammdaten erteilt oder keine Aufzeichnungen über den geografischen Standort führt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 6 Abs. 1 nicht anzeigt;

           2. entgegen § 50 Abs. 1 Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Abs. 2 keine Maßnahmen trifft;

           3. entgegen § 132 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;

           4. entgegen § 133 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzeigt;

           5. entgegen § 181 Abs. 1 Z 4 in einem Verfahren nach § (87,) 89 (und 90) nicht Auskünfte in dem in § 181 festgelegten Umfang erteilt;

           6. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

           7. wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 162 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 162 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

           8. entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

           9. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;

        10. den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(7) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 6 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(8) Wer das Delikt nach Abs. 6 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(9) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 6 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(10) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(11) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(12) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 2 bis 6 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

§ 189. Im Straferkenntnis wegen einer nach § 188 Abs. 5 oder 6 mit Strafe bedrohten Handlung kann auf die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafürsprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses angeordnet werden

Abschöpfung der Bereicherung

§ 190. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 oder gegen die Verordnung (EU) 531/2012, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(2) Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.

(3) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.

17. Abschnitt

Behörden und Verfahrensbestimmungen

Fernmeldebehörden

§ 191. Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 192. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständig für

           1. das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach § 18 Abs. 3 und 4 KOG,

           2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5) Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(6) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 193. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 194. (1) Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.

(2) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.

(3) Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.

Telekom-Control-Kommission

§ 195. (1) Zur Erfüllung der in § 198 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 196. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied muss das Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben und über hohe Kenntnisse auf dem Gebiet der Digitalisierung verfügen. Von den beiden anderen Mitgliedern hat eines über einschlägige technische und eines über ökonomische Kenntnisse zu verfügen.

(2) Die Mitglieder sind von der Bundesregierung aus einem Kreis fachlich anerkannter und erfahrener Persönlichkeiten aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen zu ernennen.

(3) Die Ernennung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Diesem Vorschlag haben eine öffentliche Ausschreibung sowie ein offenes und transparentes Auswahlverfahren voranzugehen. § 2 Abs. 2 und 3 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(4) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           2. Personen, die in einem die Unbefangenheit ausschließenden rechtlichen oder faktischen Verhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind;

           4. Personen, die eine der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(5) Für jedes Mitglied ist von der Bundesregierung gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(6) Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine zweimalige Wiederbestellung ist zulässig.

(7) Tritt bei einem Mitglied der Telekom-Control-Kommission ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein oder ist es unfähig, seine Aufgaben weiterhin zu erfüllen, hat dies die Telekom-Control-Kommission mittels Bescheid festzustellen. Ein Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet. Dies hat den Verlust der Stellung als Mitglied der Telekom-Control-Kommission zur Folge.

(8) Das Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 7 ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Das ausgeschiedene Mitglied kann verlangen, dass im Rahmen dieser Veröffentlichung der Grund für das Ausscheiden bekannt gegeben wird.

(9) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 7 aus, wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission. Unter Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist mit Funktionsdauer bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist es entsprechend der Abs. 1 bis 4 nachzubesetzen.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 197. (1) Der Vorsitzende der Telekom-Control-Kommission ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus dem Kreis der Mitglieder der Telekom-Control-Kommission zu ernennen.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Aufgaben

§ 198. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

           1. Verwaltung der Frequenzbereiche gemäß § 11 Abs. 3 und 4;

           2. Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2;

           3. Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15;

           4. Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18;

           5. Entscheidungen über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19;

           6. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen oder die Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur gemäß § 20;

           7. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 21 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 25;

           8. Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26;

           9. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50;

        10. Entscheidungen in Verfahren nach dem 7. Abschnitt mit Ausnahme von § 80 Abs. 5;

        11. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 87;

        12. Entscheidung in Verfahren gemäß § 92, § 94, § 95, § 96, § 97 Abs. 3, 98, § 99, § 100 Abs. 2, §§ 101 bis 105;

        13. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 109;

        14. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 110;

        15. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 121;

        16. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 126 Abs. 3;

      16a. Entscheidungen in Verfahren nach § 133 Abs. 6;

        17. Entscheidung über den Entzug der Rechte, Kommunikationsnetze bereitzustellen oder -dienste anzubieten gemäß § 184 Abs. 3;

        18. Feststellung und Antragstellung gemäß § 190;

        19. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 203;

        20. Entscheidungen über grenzüberschreitende Streitigkeiten gemäß § 204;

        21. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 210;

        22. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;

        23. Entscheidungen über Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Art. 6c Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;

        24. Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen;

        25. Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänenname.

Zuständigkeit der KommAustria

§ 199. (1) Abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:

           1. Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57;

           2. Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 60 bis § 67;

           3. Aufgaben nach §§ 9, 16, 23, 44, 45, 49 und 132;

           4. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt dieses Bundesgesetzes;

           5. Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20;

           6. Genehmigung von Änderungen gemäß § 21 und Widerruf gemäß § 25;

           7. Aufgaben gemäß § 181;

           8. Aufgaben nach § 183;

           9. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184;

        10. Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190;

        11. Aufgaben nach §§ 202 bis 210;

(2) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. So sind wechselseitig unverzüglich insbesondere die verfahrenseinleitenden Schriftstücke sowie, auf Anforderung der jeweiligen Behörde auch die weiteren Schriftsätze zu übermitteln. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig und aktiv Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln.

(3) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder einen Markt

           1. sowohl für die Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, als auch

           2. für andere Kommunikationsdienste,

und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, bemisst sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeit(en). Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, nimmt die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 wahr, im Fall der Z 2 gelten die Bestimmungen der §§ 194 und 198.

(4) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes betrifft.

(5) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für andere Kommunikationsdienste betrifft.

(6) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 4 oder Abs. 5 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 200. (1) Anträge betreffend § 198 Z 11, 13 und 17 sind an die RTR-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 an die RTR-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen.

(3) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsdienstes, die einer Anzeigepflicht nach § 6 unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E‑Government System einzubringen.

(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach § 198 Z 11 und 17 binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(5) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(6) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 201. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

Großverfahren

§ 202. (1) Sind an einem Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH voraussichtlich mehr als zehn Personen beteiligt, können sie die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

           1. die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

           2. die Frist gemäß Abs. 2;

           3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

           4. gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;

           5. gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewährt.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

§ 203. (1) Kommt zwischen einem Betreiber oder einem Anbieter, dem spezifische Verpflichtungen nach §§ 92, 94, 97 oder 104 auferlegt worden sind oder der nach dem Verfahren gemäß § 98 Verpflichtungen bezüglich Ko-Investitionen anbietet oder der nach §§ 50, 105 oder 119 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber, Anbieter oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugutekommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 50, 92, 92 bis 98, 104 oder 119 bestehenden Verpflichtungen trotz ernsthafter Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren nach Abs. 1 einleiten.

(3) Kommt zwischen einem Betreiber, der einen Zugang zu seinem Netz auch ohne Vorliegen einer spezifischen Verpflichtung ermöglicht und einem anderen Betreiber oder Anbieter eine Vereinbarung über diesen Netzzugang trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

§ 204. (1) Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Ausnahme der Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden haben ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die Streitigkeit beizulegen.

(2) Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten, meldet die Regulierungsbehörde die Streitigkeit dem GEREK, um eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Die Regulierungsbehörde wartet die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahme von GEREK und entscheidet innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme.

(3) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Regulierungsbehörde, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

Schlichtungsverfahren

§ 205. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Endnutzer, Anbieter und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes, Ansprüche aus dem Universaldienst, die behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder Bescheides oder bei Zahlungsstreitigkeiten, der Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat als Schlichtungsstelle nach § 4 Abs. 1 Z 2 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, Verfahrensrichtlinien für die Durchführung der in Abs. 1 vorgesehenen Verfahren festzulegen, die den Bestimmungen des AStG entsprechen. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Anbieter Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(4) Förderungsgeber können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern zur Prüfung vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach § 34 KOG zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung der Verfahren nach Abs. 3 und 4 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.

Konsultationsverfahren

§ 206. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde hat interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist, die, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 184 Abs. 4, 203 und 204.

(2) Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 207 nicht anderes bestimmt.

(3) Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungnahme gewährten Frist gehemmt.

(4) Für die Zwecke des § 17 hat die Regulierungsbehörde die Gruppe für Frequenzpolitik über Entwürfe von Vollziehungshandlungen zu unterrichten, die in den Anwendungsbereich des § 16 fallen und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose Kommunikationsnetze und -dienste zu ermöglichen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde haben interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten zu gewähren. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere, wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.

Koordinationsverfahren

§ 207. (1) Betrifft ein Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 206, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,

           1. die Auferlegung von Verpflichtungen zum Zugang, zur Zusammenschaltung sowie zur Interoperabilität gemäß §§ 26 und 63

           2. die Marktdefinition,

           3. die Marktanalyse oder

           4. die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen,

ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 206 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.

(2) Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen eines Monats zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.

(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung

           1. darauf abzielt, einen relevanten Markt zu definieren, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß § 87 definiert werden, oder

           2. sich auf die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 89 bezieht

und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen.

(4) Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist unter weitestgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme von GEREK unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe die Regulierungsbehörde auffordert, den Entwurf zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterwerfen.

(5) Die Vollziehungshandlung ist um weitere drei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung sich auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96, 98, 99 oder 101 und 63 bezieht und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

(6) Innerhalb der Frist nach Abs. 5 hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 1 zu ermitteln.

(7) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Abs. 5 in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.

(8) Richtet die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 und unter weitest möglicher Berücksichtigung einer Stellungnahme des GEREK eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde zur Änderung oder Zurückziehung der Vollziehungshandlung und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach § 206 zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.

(9) Falls die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe sowie unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 5 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/1972 den Beschluss erlässt, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf betreffend §§ 63 und 98 zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterwerfen.

(10) Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abs. 1 können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.

(11) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gehemmt.

(12) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung dieses Verfahrens für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(13) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 zu führen und dieses zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK alle angenommenen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu übermitteln.

Behandlung von Geschäftsgeheimnissen

§ 208. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 209. (1) Die Regulierungsbehörden, die anderen nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen, nicht aber personenbezogene Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage,auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(2) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen untereinander abzuschließen, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern. Die Ermächtigung für österreichische Behörden gilt auch gegenüber zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bzw. dessen Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage folgende aktuelle Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: Höhen-Grid, Grundstücksdaten, Digitale Katastralmappe, Verwaltungsgrenzen.

(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) bzw. deren Nachfolgeorganisation hat dem Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage folgende aktuelle Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: Regionalstatistische Rasterdaten sowie Pakete und Daten auf Rasterbasis, (umfasst unter anderem: Bevölkerungsstand, Gebäude und Wohnungen, Daten aus Registerzählung, Daten aus Gebäude- und Wohnungszählung, Daten der Arbeitsstättenzählung, Daten der abgestimmten Erwerbsstatistik, Daten der Proberegisterzählung, Daten der Großzählung, Daten künftiger statistischer Zählungen).

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz kann die RTR-GmbH als Gutachterin, insbesondere in betriebs- und volkswirtschaftlichen Angelegenheiten heranziehen.

(6) Die RTR-GmbH kann zur Erfüllung der Aufgaben aus ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus um Hilfeleistung ersuchen.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann das Fernmeldebüro auch mit der Mitwirkung an der mit der auf Förderung der Kommunikationsinfrastruktur gerichteten Privatwirtschaftsverwaltung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragen.

Antragsrechte beim Kartellgericht

§ 210. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach § 28 Abs. 1 und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. Nr. 61/2005, an das Kartellgericht zu richten.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach § 27 KartG 2005 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind.

18. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 211. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2020, außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 212. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 7. Abschnitt sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(4) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(6) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzen,

           1. welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,

           2. welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,

           3. welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.

(7) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die

           1. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2022,

           2. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2023,

           3. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,

           4. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,

           5. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,

           6. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“

endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2027.

(8) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gemäß § 80 gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen werden.

(9) Verwaltungsverfahren gemäß § 16, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 16 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(10) Auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 abgeschlossen wurden, ist § 135 Abs. 12 nicht anwendbar.

(11) Die Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 192/1999, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(12) Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen wurden, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

Verweisungen

§ 213. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Verlautbarungen

§ 214. (1) Verordnungen und Kundmachungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

Vollziehung

§ 215. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, sofern in Abs. 2 bis 11 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 11, 44 Abs. 11 und 164 ist der Bundeskanzler betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 125 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 6 und 197 Abs. 4 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(6) Mit der Vollziehung des ist § 162 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 2 ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerien für Justiz und dem Bundesminister für Inneres betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 166 Abs. 2 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 171 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(11) Mit der Vollziehung des § 209 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz betraut.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 216. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 217. § 36 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustriaGesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 17a Abs. 1 lautet:

§ 17a. (1) Der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird vom Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis fachlich anerkannter und erfahrener Persönlichkeiten aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.“

2. § 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor der KommAustria oder der Post-Control-Kommission voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.“

Artikel 3

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 76a Abs. 1 wird die Wendung „Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG)“ durch „Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz – TKG 2020, BGBl. I Nr. xx/xxxx)“ ersetzt.

2. In § 76a Abs. 2 werden in der Einleitung die Wendung „§ 99 Abs. 5 Z 2 TKG“ durch die Wendung „§ 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2020“, in Z 1 und Z 3 jeweils das Wort „Teilnehmers“ durch „Nutzers“ und in Z 2 das Wort „Teilnehmer“ durch „Nutzer“ und das Wort „Teilnehmerkennung“ durch „Nutzerkennung“ ersetzt.

3. § 134 Z 2 lautet:

         „2. „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2020), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2020), die nicht einer Anordnung gemäß § 76a Abs. 2 unterliegen, und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2020) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),“

4. In § 134 Z 2a wird der Klammerausdruck „(§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2020)“ ersetzt.

5. In § 134 Z 2b wird der Klammerausdruck „(§ 99 Abs. 2 Z 4 TKG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 167 Abs. 2 Z 4 TKG 2020)“ ersetzt.

6. In § 134 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Z 11 TKG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Z 1 TKG 2020)“ ersetzt.

7. In § 134 Z 5 entfällt die Wortfolge „, die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a)“.

8. In § 138 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2020)“ und der Klammerausdruck „(§ 99 Abs. 2 Z 4 TKG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 167 Abs. 2 Z 4 TKG 2020)“ ersetzt.

8. Dem § 514 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 76a, 134 Z 2, 2a, 2b, 3 und 5 und § 138 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit xx.xx.xxxx in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§ 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003“ durch das Zitat „§ 181 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes 2020 (TKG 2020), BGBl. I Nr. xx/20xx“ ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/20xx tritt mit xx in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2020 – TKG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 Z 7 wird das Zitat „(§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003)“ durch das Zitat „(§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2020), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2020) und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2020), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2020)“ ersetzt.

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 Abs. 1 Z 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/20xx treten mit xx in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 3a wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003,“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2020 – TKG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx,“ ersetzt.

2. In § 53 Abs. 3a Z 1 und 4 wird jeweils das Wort „Teilnehmernummer“ durch das Wort „Nutzernummer“ ersetzt.

3. In § 53 Abs. 3c entfallen der vierte bis letzte Satz.

4. In § 58e Abs. 1 wird das Zitat „§ 98 TKG 2003“ durch das Zitat „§ 124 TKG 2020“ ersetzt.

5. In § 58e Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 93 Abs. 3 TKG 2003 im Rahmen der Entgegennahme“ durch die Wortfolge „§ 161 Abs. 3 TKG 2020 im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung“ ersetzt.

6. Dem § 94 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 53 Abs. 3a und 3c sowie § 58e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/20xx treten mit xx in Kraft.“