Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Optimierung des Frequenzvergabeverfahrens

-       Schaffung von Anreizen zur Investition in Telekommunikationsinfrastruktur

-       Neuregelung des Universaldienstes

-       Zivilschutz und Notrufe

-       Verbesserung des Konsumentenschutzes im Bereich der Telekommunikation

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Festlegen einer Mindestvergabedauer

-       Ermöglichen von Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen

-       Anpassung der für den Universaldienst geltenden Bestimmungen an die technologische Weiterentwicklung

-       Einrichtung eines öffentlichen Warnsystems

-       Aufwertung der Notrufnummer 112

-       Verbesserte Information von Verbrauchern

-       Ausweitung der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen durch die Betreiber

-       Regelung des Wechsels des Anbieters von Internetzugangsdiensten

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Durch die Ausweitung der Konsumentenschutzrechte wird die Transparenz in Bezug auf Verträge wesentlich verbessert und dem Kunden die Möglichkeit geboten, den für ihn günstigsten Vertrag auszuwählen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem TKG 2020 wird die Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2020 – TKG 2020), das KommAustria-Gesetz (KommAustriaGesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMLRT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, auf denen das TKG 2003 aufbaute, wurden zum Teil erheblich geändert und in einer Richtlinie zusammengefasst. Die neue Struktur und die Vielzahl der Änderungen wurden daher zum Anlass genommen, die Richtlinie (EU) 2018/1972 in einem neuen TKG 2020 umzusetzen.

Mit dieser Richtlinie verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, ein kohärentes Binnenmarktkonzept für Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung sowie geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt und leistungsfähige Netzbetreiber und Dienstanbieter zu schaffen. Ebenso sollen ein wirksamer Verbraucherschutz und möglichst gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer garantiert werden. Aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze ist außerdem die Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze ("Netze mit sehr hoher Kapazität") ein wesentlicher Punkt der Richtlinie. Um auch dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt halten, erfolgte zudem eine Anpassung der Begriffsbestimmungen.

Der Aufbau des Gesetzes folgt im Wesentlichen jenem der Richtlinie, jedoch unter Berücksichtigung der bewährten Struktur österreichischer Gesetze.

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 folgt der Tendenz auf europäischer Ebene, auch Richtlinien immer präziser zu determinieren. Dementsprechend ist der Handlungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber weitgehend eingeschränkt. Die für die Regulierung notwendige Flexibilisierung hat in erster Linie durch die Vollziehung der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ist bis 21. Dezember 2020 umzusetzen, widrigenfalls ist mit einem Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen.

Alternativen: Keine

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es wurde der spätestmögliche Evaluierungszeitpunkt gewählt, um auf der Basis des neuen Gesetzes die Entwicklung der neuen Marktgegebenheiten abzuwarten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Optimierung des Frequenzvergabeverfahrens

 

Beschreibung des Ziels:

Erhöhung der Rechts- und Planungssicherheit für Betreiber

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Vergabedauer für Frequenzen wurde bislang durch die Regulierungsbehörde festgelegt

Das TKG 2020 sieht vor, dass Frequenzen von der Regulierungsbehörde entweder für die Dauer von 15 oder von 20 Jahren (oder mehr) zu vergeben sind, wobei im ersten Fall eine Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre vorzusehen ist. Durch die längere Vergabedauer kann von den Betreibern eine verbesserte Frequenzplanung und effizientere Frequenznutzung vorgenommen werden. Dadurch sinkender Bedarf an neuen Frequenzzuteilungen im Verhältnis zur technologischen Weiterentwicklung.

 

Ziel 2: Schaffung von Anreizen zur Investition in Telekommunikationsinfrastruktur

 

Beschreibung des Ziels:

Ermöglichen von Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kooperationen (zwischen Betreibern) und Ko-Investitionen sind weitreichenden wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen unterworfen

Diese neu geschaffenen Möglichkeiten bieten Vorteile im Hinblick auf die Bündelung von Kosten und Risiken und können es kleineren Unternehmen ermöglichen, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu investieren und somit einen nachhaltigen, langfristig angelegten Wettbewerb auch in Gebieten zu fördern, in denen ein infrastrukturbasierter Wettbewerb möglicherweise nicht effizient ist. Als Indikator kann somit die Anzahl der von der Regulierungsbehörde genehmigten Kooperationsverträge angesehen werden.

 

Ziel 3: Neuregelung des Universaldienstes

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung der für den Universaldienst geltenden Bestimmungen an die technologische Weiterentwicklung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bislang umfasst die Universaldienstverpflichtung den Zugang zu Sprachtelefondienst, Modem (Internet) und Telefax

Das TKG 2020 sieht vor, dass der Universaldienst künftig den Zugang zu einem Internetzugangsdienst mit angemessener Bandbreite und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort, unabhängig ob leitungsgebunden oder drahtlos erbracht, umfasst.

 

Ziel 4: Zivilschutz und Notrufe

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung eines öffentlichen Warnsystems

Sicherstellung der Funktionalität der Notrufnummer 112 auch für textbasierte Nachrichten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, Betreiber zu verpflichten, Warnungen an ihre Kunden weiter zu verbreiten.

Behinderte Endnutzer sind anderen Endnutzern im Bereich der Zugänglichkeit der Notrufnummer 112 nicht gleichgestellt

Betreiber können auf Grund des TKG 2020 verpflichtet werden, im Gefährdungsfall Warnungen an ihre Kunden weiter zu verbreiten.

Der Betreiber der Notrufnummer 112 hat eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben und muss diese Dienste auch anderen Betreibern von Notdiensten anbieten. Behinderte Endnutzer sind dadurch anderen Endnutzern im Bereich der Zugänglichkeit der Notrufnummer 112 gleichgestellt

 

Ziel 5: Verbesserung des Konsumentenschutzes im Bereich der Telekommunikation

 

Beschreibung des Ziels:

Konsumentenrechte im Bereich der Telekommunikation sollen gestärkt werden

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Verbraucher haben kein Recht auf Erhalt einer Vertragszusammenfassung

- Verbraucher werden nicht über den für sie besten Tarif vom Betreiber informiert

- Es bestehen keine Regelungen zum Schutz der Verbraucher in Fällen des Wechsels des Internetanbieters

- Verbraucher haben ein Recht auf Erhalt einer Vertragszusammenfassung, in welcher in klarer und verständlicher Weise Informationen über den wesentlichen Vertragsinhalt dargestellt sind

-Verbraucher haben in den Fällen einer automatischen Verlängerung nach einer Befristung ein Recht jährliche Übermittlung einer Information über den für sie bestmöglichen Tarif

- Bei einem Wechsel des Internetanbieters ist ein gesetzlich festgesetzte Vorgangsweise einzuhalten, durch welche sichergestellt wird, dass Verbraucher während des Wechsels ausreichend informiert sind und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes gewährleistet wird.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Festlegen einer Mindestvergabedauer

Beschreibung der Maßnahme:

Das TKG 2020 sieht vor, dass Frequenzen entweder für die Dauer von 15 oder von 20 Jahren (oder mehr) zu vergeben sind, wobei im ersten Fall eine Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre vorzusehen ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Ermöglichen von Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen

Beschreibung der Maßnahme:

Wettbewerbsrechtliche Vereinfachung von Kooperationen (zwischen Betreibern) und Ko-Investitionen

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Anpassung der für den Universaldienst geltenden Bestimmungen an die technologische Weiterentwicklung

Beschreibung der Maßnahme:

Die im TKG 2003 verwendete Definition des Universaldienstes bildet nicht mehr den technologischen Standard ab, der eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft sicherstellen könnte und ist daher als veraltet anzusehen und inhaltlich zu erweitern. Die Regulierungsbehörde wird die Marktsituation dahingehend überwachen, ob die Leistungen des Universaldienstes im Wettbewerb erbracht werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Einrichtung eines öffentlichen Warnsystems

Beschreibung der Maßnahme:

Verbesserung der Warnmöglichkeit im Katastrophenfall

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Aufwertung der Notrufnummer 112

Beschreibung der Maßnahme:

Sicherstellung der Funktionalität der Notrufnummer 112 auch für textbasierte Nachrichten

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine Verpflichtung textbasierte Notrufe zu ermöglichen.

Es besteht die Verpflichtung textbasierte Notrufe zu ermöglichen. Endnutzer mit Behinderung haben daher über Notrufe einen dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertigen  Zugang zu Notdiensten.

 

Maßnahme 6: Verbesserte Information von Verbrauchern

Beschreibung der Maßnahme:

Verbraucher sollen vor Vertragsabschluss eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestimmungen erhalten

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 7: Ausweitung der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen durch die Betreiber

Beschreibung der Maßnahme:

Verbesserung der Information der Verbraucher über den für sie bestmöglichen Tarif

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 8: Regelung des Wechsels des Anbieters von Internetzugangsdiensten

Beschreibung der Maßnahme:

Schutz der Verbraucher in Fällen des Wechsels des Internetanbieters

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Alle Telekommunikationskunden, soweit sie Verbraucher sind, sind betroffen.

Es werden neue subjektive Rechte normiert, die die Information der Kunden sicherstellen und ihnen ihre Entscheidungsmöglichkeiten aufzeigen sollen.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Konsumenten

8.000.000

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1908597804).