Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972, ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214, Neuordnung des TKG 2003.

Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, auf denen das TKG 2003 aufbaute, wurden zum Teil erheblich geändert und in einer Richtlinie zusammengefasst. Die neue Struktur und die Vielzahl der Änderungen wurden daher zum Anlass genommen, die Richtlinie (EU) 2018/1972 in einem neuen TKG 2020 umzusetzen.

Mit dieser Richtlinie verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, ein kohärentes Binnenmarktkonzept für Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung sowie geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt und leistungsfähige Netzbetreiber und Dienstanbieter zu schaffen. Ebenso sollen ein wirksamer Verbraucherschutz und möglichst gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer garantiert werden. Aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze ist außerdem die Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze („Netze mit sehr hoher Kapazität“) ein wesentlicher Punkt der Richtlinie. Um auch dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt halten, erfolgte zudem eine Anpassung der Begriffsbestimmungen.

Der Aufbau des Gesetzes folgt im Wesentlichen jenem der Richtlinie, jedoch unter Berücksichtigung der bewährten Struktur österreichischer Gesetze.

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 folgt der Tendenz auf europäischer Ebene, auch Richtlinien immer präziser zu determinieren. Dementprechend ist der Handlungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber weitgehend eingeschränkt. Die für die Regulierung notwendige Flexibilisierung hat in erster Linie durch die Vollziehung der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Mit dem vorliegenden Gesetz werden auch die notwendigen Anpassungen im KommAustria-Gesetz, in der Strafprozeßordnung 1975, im Polizeikooperationsgesetz (PolKG), im Polizeilichen Staatsschutzgesetz (PStSG) und im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vorgenommen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zum 1. Abschnitt:

Zu § 1:

Dieses Bundesgesetz bezweckt die Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen. Hierbei ist neben den vorrangigen Zielen der Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarkts und der Interessen der Endnutzer zusätzlich ein auf folgende Ergebnisse ausgerichtetes Konnektivitätsziel zu verfolgen: breiter Zugang zu und weitverbreitete Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität für/durch alle Bürger und Unternehmen auf Grundlage von angemessenen Preisen und angemessener Auswahl, wirksamem und fairem Wettbewerb, offener Innovation, effizienter Funkfrequenznutzung, gemeinsamen Regeln und vorhersehbaren Regulierungskonzepten sowie der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften zum Schutz der Interessen der Bürger.

Zu § 1 Abs. 7:

Diese Bestimmung soll vor allem im Hinblick auf die Bedeutung der flächendeckenden Verfügbarkeit dieser Dienste für die Allgemeinheit zu einem Ausgleich regionaler Disparitäten beitragen und eine Duplizierung von Netzen durch Überbauungen vermeiden.

Zu § 2 und 3:

Diese Vorschriften entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 4 Z 1:

Die Definition „Kommunikationsnetz“ stellt auf eine Infrastruktur ab, die für die Signalübertragung genutzt wird. Umfasst sind auch Netze, die auf virtuellen Netzfunktionen (Network Function Virtualisation) und/oder auf logisch zentralisierten Netzsteuerungen (Software Defined Networking) basieren können. Netze, die aus autonomen Systemen mobiler Funkgeräte ohne zentrale Vermittlungseinrichtung bestehen, wie zB bestimmte Formen der Maschinen-Maschinen-Kommunikation, sind von der Definition ebenfalls umfasst. Der Begriff „elektronisch“ wurde in der Umsetzung als nicht erforderlich und in der Definition ohnehin klargestellt weggelassen.

Zu § 4 Z 2:

Netze mit sehr hoher Kapazität können grundsätzlich in zwei Fällen gegeben sein: Entweder bei Netzen mit Glasfaserelementen bis zu einem bestimmten Punkt oder bei Netzen, die unabhängig von ihrer technologischen Implementierung eine bestimmte Netzleistung erbringen. Gemäß ErwGr 13 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfordern „Netze mit sehr hoher Kapazität“ Leistungsparameter, die jenen eines Netzes entsprechen, das zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung aus Glasfaserkomponenten besteht. Bei Festnetzanschlüssen entspricht dies einer Netzleistung, die eine Verlegung von Glasfaser bis zu einem Mehrfamilienhaus als Ort der Nutzung bieten kann. Bei drahtlosen Verbindungen entspricht dies einer Netzleistung, die mit jener vergleichbar ist, die bei einer Verlegung von Glasfaser bis zur Basisstation als Ort der Nutzung erzielt wird.

Insgesamt ergeben sich somit folgende Konstellationen. Ein Netz mit sehr hoher Kapazität ist:

1.     ein Festnetz mit Glasfaser zumindest bis zum Mehrfamilienhaus;

2.     ein Drahtlosnetz mit Glasfaser bis zur Basisstation;

3.     ein Netz, das Festnetzanschlüsse bereitstellt und dessen Netzleistung zu üblichen Spitzenlastzeiten ähnlich ist wie die Netzleistung, die ein Festnetz mit Glasfaser bis zum Mehrfamilienhaus bieten kann;

4.     ein Netz, das drahtlose Verbindungen bereitstellt und dessen Netzleistung zu üblichen Spitzenlastzeiten ähnlich ist wie die Netzleistung, die ein Festnetz mit Glasfaser bis zur Basisstation bieten kann.

Zu § 4 Z 4:

Mit dieser Definition wird Art. 2 Z 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Kommunikationsdienste werden nunmehr in einer funktionalen Sichtweise um interpersonelle Kommunikationsdienste erweitert. Ebenso sind Internetzugangsdienste explizit erfasst.

Der Dienst muss gegen Entgelt erbracht werden. Nutzerdaten können auch einen Geldwert darstellen und Entgeltlichkeit ist daher auch dann gegeben, wenn der Anbieter des Dienstes durch Dritte zB für Werbemaßnahmen bezahlt wird. Auch der für einen Maschine-Maschine-Dienst notwendige Übertragungsdienst ist als Kommunikationsdienst zu qualifizieren.

Geringfügige Nebendienstleistung bedeutet, dass zum einen der erbrachte Dienst nicht dem wesentlichen Geschäftszweck des damit verbundenen Rechtsgeschäftes entspricht und auch hinsichtlich des Vertragskerns eine untergeordnete Rolle spielt. Ein offenes WLAN, welches nicht mit einem anderen Vertrag eng verbunden ist, wie etwa einem Beherbergungsvertrag, ist somit auch ein öffentlicher Kommunikationsdienst.

Bei Abgrenzungsfragen ist immer auch die Frage zu beurteilen, ob der Dienst aus Sicht einer signifikanten Anzahl von Endnutzern als Substitution für einen herkömmlichen Internetzugangsdienst geeignet ist. Ein Restaurant mit einem offenen WLAN für seine Gäste, welches auch für einige Anrainer verwendbar ist, bietet daher noch keinen öffentlichen Kommunikationsdienst an.

Der Umstand, dass Entgeltlichkeit in der Begriffsbestimmung des „Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 keine Voraussetzung darstellt, ist unproblematisch, da Internetzugänge gewöhnlich immer entgeltlich erbracht werden. Internetzugänge, die im Einzelfall kostenfrei zugänglich sind, sind somit auch von der Begriffsdefinition umfasst. Somit wäre z. B. Gratis-WLAN einer Kommune auch ein Kommunikationsdienst.

Zu § 4 Z 5:

Diese Vorschrift entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 4 Z 6:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Interpersonelle Kommunikationsdienste sind gemäß deren ErwGr 17 Dienste, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch ermöglichen; dazu zählen Dienste wie herkömmliche Sprachanrufe zwischen zwei Personen, aber auch alle Arten von E-Mails, Mitteilungsdiensten oder Gruppenchats. Interpersonelle Kommunikationsdienste decken ausschließlich die Kommunikation zwischen einer endlichen — also nicht potenziell unbegrenzten — Zahl von natürlichen Personen ab, die vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Kommunikation, an der juristische Personen beteiligt sind, fallen in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung, wenn natürliche Personen im Namen dieser juristischen Personen handeln oder zumindest auf einer Seite an der Kommunikation beteiligt sind. Es muss für den Empfänger möglich sein zu antworten. Dienste, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, darunter der lineare Rundfunk, Videoabrufdienste, Websites, soziale Netzwerke, Blogs und der Informationsaustausch zwischen Maschinen, sind somit nicht umfasst. Ein Dienst gilt dann nicht als interpersoneller Kommunikationsdienst, wenn es sich objektiv betrachtet lediglich um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern seine Integration nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften für Kommunikationsdienste zu umgehen. Ein solches Beispiel ist ein Kommunikationskanal bei einem Onlinespiel.

Zu § 4 Z 7:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 6 nach Maßgabe des ErwGr 18 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Interpersonelle Kommunikationsdienste, die Nummern aus nationalen oder internationalen Nummernplänen nutzen,sind mittels öffentlich zugeteilter Nummerierungsressourcen angebunden. Diese beinhalten sowohl Dienste, denen Endnutzernummern zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zugeteilt werden, als auch Dienste, die es Endnutzern ermöglichen, Personen zu erreichen, denen solche Nummern zugeteilt wurden. Die bloße Nutzung einer Nummer als Kennung ist nicht mit der Nutzung einer Nummer zur Herstellung einer Verbindung mit öffentlich zugeteilten Nummern gleichgesetzt.

Somit müssen drei Elemente gegeben sein:

1.     Interpersonelle Kommunikationsdienste

2.     Dienst ist an das Fernsprechnetz angebunden

3.     Dienst ist nummernadressiert oder ermöglicht Kommunikation zu Nummern

Dienste wie Whatsapp sind somit von der Definition nicht erfasst, da sie nicht an das Fernsprechnetz angebunden sind und auch die Nummer als Benutzerkennung jederzeit auf ein anderes Datum verändert werden könnte. Whatsapp kann auch genutzt werden, wenn man nicht an das Telefonnetz angebunden ist. Typische nummerngebundene interpersonelle Dienste sind Sprachkommunikationsdienste im Sinne des § A4 Z 29 und SMS-Dienste.

Zu § 4 Z 8:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste umfassen alle interpersonellen Kommunikationsdienste, die nicht unter die Definition von § 4 Z 7 fallen. Beispiele für nummernungebundene interpersonelle Kommunikationsdienste sind Maildienste, Nachrichtendienste, Chatdienste, Videochatdienste und nummernunabhängige VOIP-Dienste.

Zu § 4 Z 9:

„Öffentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang unmittelbar oder mittelbar ein Angebot an die Öffentlichkeit zu richten. Kriterium ist somit nicht, dass das Netz an sich öffentlich bereitgestellt wird, sondern, dass darüber ein Kommunikationsdienst öffentlich angeboten wird. In diesem Sinne wurde die Formulierung: „ ... öffentlich zugänglicher elektronischer ...“ eindeutiger definiert. Netze, die der Übertragung von Rundfunksignalen dienen, sind ebenfalls öffentliche Kommunikationsnetze.

Zu § 4 Z 10:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 9 nach Maßgabe des ErwGr 19 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Der Netzabschlusspunkt stellt die Grenze zwischen dem privaten Netz des Endnutzers und dem öffentlichen Kommunikationsnetz dar. Bis zum Netzabschlusspunkt gilt daher der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und – dienste. Nach dem Netzabschlusspunkt ist jener für Kommunikationsendeinrichtungen (etwa der Richtlinie 2008/63/EC) anwendbar. Neu ist somit, dass der Netzabschlusspunkt nicht mehr im Verhältnis zwischen Anbietern gilt.

Auch „point to multipoint"-Rundfunknetze haben einen Netzabschlusspunkt, im Gegensatz zu Netzen mit „Vermittlung oder Leitwegbestimmung“ adressiert dieser allerdings nicht zwingend einen Endnutzer. Bei Netzen ohne Vermittlung oder Leitwegbestimmung ist es somit ausreichend, wenn nur Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird.

Zu § 4 Z 11 und 12:

Zugehörige Einrichtungen umfassen zugehörige Dienste im Sinne des § 4 Z 12 und alle weiteren physischen, elektronischen oder softwaremäßigen Komponenten von Diensten und Netzen. Z 11 geht somit wesentlich weiter als zugehörige Dienste. Im Gegensatz zur vorhergehenden Begriffsbestimmung in § 2 Z 42 AMD-G BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015 sind Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer nicht mehr explizit genannt, aber weiterhin auf Grund der Weite der Begriffsdefinition umfasst (vergleiche auch Art. 62 Abs. 2 lit. b) ii der Richtlinie (EU) 2018/1972).

Zu § 4 Z 13:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Der Nutzer muss in einer vertraglichen oder zumindest vorvertraglichen Beziehung zum Anbieter stehen. Die bloße Benutzung eines Kommunikationsdienstes qualifiziert noch nicht zum Nutzer. Nur Nutzern stehen daher die entsprechenden Nutzerrechte wie Portierung, (vor-)vertragliche Informationsrechte, etc. zu. Der Begriff ist auch kontextabhängig zu sehen. Bestimmte Rechte und Pflichten kommen zB erst dann zur Anwendung, wenn tatsächlich bereits ein Vertrag abgeschlossen wurde, wie dies etwa beim Recht auf Nummernmitnahme der Fall ist.

Zu § 4 Z 14:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 14 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Der Endnutzer darf somit kein Anbieter eines Kommunikationsdienstes bzw. Betreiber sein. Dabei ist allerdings ein dienstebezogener Maßstab anzulegen. Ein Anbieter eines Kommunikationsdienstes oder ein Betreiber wird daher hinsichtlich jener Vertragsbeziehungen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Bereitstellung des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes stehen, als Endkunde zu betrachten sein. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Anbieter für die Versorgung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Mobilfunkvertrag mit einem anderen Anbieter schließt. Somit sind vom Begriff des Endnutzers im Wesentlichen nur die Vertragsverhältnisse auf Vorleistungsebene ausgeschlossen.

Zu § 4 Z 15:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Dies entspricht auch der Definition des Verbrauchers gemäß § 1 KSchG.

Zu § 4 Z 16:

Ein Bereitsteller errichtet Kommunikationsnetzinfrastrukturen und stellt diese zu Verfügung. Wenn er diese auch faktisch in Betrieb nimmt, ist der Bereitsteller auch gleichzeitig ein Betreiber. Der Begriff des Bereitstellers ist somit wesentlich weiter als der des Betreibers. Auch Unternehmen, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns Kommunikationsnetze bereitstellen, sind umfasst.

Zu § 4 Z 17 und 18:

Diese Vorschriften entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 4 Z 19:

Gegenstand ist die Fähigkeit von Netzen und Diensten Ereignissen im Sinne der Z 36 (Sicherheitsvorfall) entgegenwirken zu können.

Von der deutschen Übersetzung von „Angriff“ wird abgegangen, da dem Begriff „any action that compromises“ eine wesentlich weitere Bedeutung zukommt. Der Schutzzweck umfasst zum einen die Aspekte: „Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit“ und zum anderen zugehörige Daten und Dienste. So müssen zB Anbieter eines Internetzugangsdienstes sicherstellen, dass über einen Internetzugang genützte interpersonelle Kommunikationsdienste nicht beeinträchtigt werden.

Zu § 4 Z 20:

Siehe Ausführungen zu § 8.

Zu § 4 Z 22:

Damit wird Art. 2 Z 26 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 4 Z 23:

Während sich die Zusammenschaltung durch die wechselseitige Erreichbarkeit von Nutzern und Diensten auszeichnet, geht es beim Zugang um die einseitige Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen, das wiederum Kommunikationsdienste erbringt. Zugang gründet entweder auf rechtlichen bzw. regulatorischen Verpflichtungen (wie spezifische Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht) oder wird privatrechtlich ermöglicht. Die angeführten Zugangsformen sind demonstrativ. Die Definition entspricht der bisherigen Rechtslage sowie Art. 2 Z 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 4 Z 24:

Zusammenschaltung ist die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze und dient der wechselseitigen Erreichbarkeit von Nutzern und Diensten über Netzgrenzen hinaus. Im Unterschied zum Zugang wird Zusammenschaltung durch eine Wechselseitigkeit gekennzeichnet. Zusammenschaltung kann auf der Grundlage einer unmittelbaren physikalischen Verbindung der beteiligten (öffentlichen) Kommunikationsnetze erfolgen (direkte Zusammenschaltung); die Zusammenschaltung zweier Netze kann aber auch mittelbar über ein drittes, dazwischen geschaltenes (Transit-)Netz erfolgen (indirekte Zusammenschaltung). Transit ist damit auch eine Zusammenschaltungsleistung. Die Definition entspricht der bisherigen Rechtslage und dient der Umsetzung von Art. 2 Z 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 4 Z 25:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 2 Z 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Der Betreiber setzt somit eine bestehende Kommunikationsinfrastruktur tatsächlich in Gang. Im Vergleich zum Art. 2 Z 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden die Begriffe „betreiben“ und „Betrieb“ gewählt, um den Unterschied zum „Bereitsteller“ gemäß § 4 Z 16 ersichtlich zu machen.

Zu § 4 Z 26:

Diese Vorschrift entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 4 Z 27:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 31 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. _Von dieser Begriffsdefinition sind sowohl nummernadressierte als auch nummernunabhängige Verbindungen umfasst.

Zu § 4 Z 28:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 32 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Hiervon sind auch Dienste umfasst, bei dem zB nur ausgehende Gespräche geführt werden.

Zu § 4 Z 29:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Hierbei handelt es sich auch um eine „Notrufabfragestelle“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/758 sowie um „Notdienste“ im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 die den eCall-Dienst betreffen. In Österreich entspricht die Notrufabfragestelle den Leitstellen der Notrufträger.

Zu § 4 Z 30:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 37 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Hierbei handelt es sich auch um eine „am besten geeignete Notrufabfragestelle“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie um „Notdienste“ im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission, die den eCall-Dienst regeln. Je nach Art des Notrufträgers kann die Festlegung der Gebiete zu einem Notrufträger auf Landes- oder Bundeskompetenz basieren.

Zu § 4 Z 31:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Technische Entwicklungen ermöglichen es den Endnutzern, nicht nur über Sprachanrufe, sondern auch über andere interpersonelle Kommunikationsdienste Zugang zu Notdiensten zu erhalten. Der Begriff des Notrufs sollte daher alle interpersonellen Kommunikationsdienste erfassen, die den Zugang zu solchen Notdiensten ermöglichen. Er umfasst auch Komponenten des Rettungsdienstsystems, die bereits im Unionsrecht festgeschrieben sind, wie dem eCall-Dienst.

Zu § 4 Z 32:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Notdienst kann somit nur ein Dienst sein, der von der Rechtsordnung als solcher benannt ist. Dabei handelt es sich auch um Notdienste“ im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013.

Zu § 4 Z 33:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 40 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung im TKG 2003 ist nunmehr auf den Netzabschlusspunkt und nicht auf den Standort der Endeinrichtung abzustellen.

Zu § 4 Z 34:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 41 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Demnach sind im Sinne der Richtlinie 2008/63/EG „Endeinrichtungen“:

1.     direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtungen zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;

2.     Satellitenfunkanlagen mit ihren Einrichtungen.

Zu § 4 Z 35:

Mit der Bestimmung wird Art. 2 Z 42 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Hiervon umfasst sind menschliches Versagen, Systemfehler, Naturphänomene, böswillige Angriffe und Drittversagen im Sinne der „Technical Guideline on Incident Reporting“ der ENISA.

Zu § 4 Z 36:

„Öffentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang unmittelbar oder mittelbar ein Angebot an die Öffentlichkeit zu richten. Ein Unternehmen, das daher ausschließlich auf der Vorleistungsebene (auch konzernintern) tätig ist, ist ebenfalls umfasst. Der Begriff entspricht im Wesentlichen dem des „Betreibers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes“ iSd TKG 2003.

Zu § 4 Z 37:

M2M-Übertragungsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 unterscheiden sich von herkömmlichen Kommunikationsdiensten dadurch, dass diese nur für eine Kommunikation zwischen Maschinen verwendet werden können. Eine bloße vertragliche Widmung eines Kommunikationsdienstes ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Ebenso macht die Verwendung zB einer üblichen SIM-Karte zB in einer Alarmanlage diese nicht zu einem „M2M-Dienst“. „... ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung“ ist so zu verstehen, dass „M2M-Übertragungsdienste“ natürlich durch Menschen installiert, konfiguriert und gewartet werden. Die tatsächliche Übermittlung von Signalen und Daten findet aber automatisiert zwischen Maschinen statt. M2M-Übertragungsdienste sind elektronische Kommunikationsdienste. Dieses Kriterium trifft aber nicht zwingend für alle M2M-Dienste zu. Diese können auch, ohne selbst Kommunikationsdienste zu sein, auf einem Kommunikationsdienst (daher einem M2M-Übertragungsdienst) aufsetzen.

Zu § 4 Z 38:

Die Begriffsbestimmung entspricht im Wesentlichen jener des TKG 2003 und umfasst auch nummernadressierte Dienste (Mehrwertdienste).

Zu § 4 Z 39 bis 46:

Diese Definitionen dienen der Vollziehung des Amateurfunkwesens und entsprechen der bisherigen Rechtslage. .

Zu § 4 Z 47 bis 52:

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage .

Zu § 4 Z 53 bis 59:

Diese Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 4 Z 60:

Vom Begriff der Kleinantennen sind auch drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 umfasst.

Zu § 4 Z 61:

Diese Bestimmung wurde zur Präzisierung neu aufgenommen.

Zu § 4 Z 62 und 64:

Diese Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 4 Z 63:

Diese Bestimmung fasst den für Infrastrukturrechte wesentlichen Begriff des öffentlichen Eigentums neu. Hiervon umfasst sind Liegenschaften und Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen.

Zu § 4 Z 65:

Mit dieser Bestimmung sind Endnutzer erfasst, die in österreichischen Netzen roamen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich dabei um Kunden eines inner- oder außerhalb der EU ansässigen Betreibers handelt.

Zu § 4 Z 66:

Diese Definition richtet sich nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG), ABl. L 124/36.

Zu § 4 Z 67:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage. Der Verweis auf die zugrundeliegende Verordnung wurde angepasst.

Zu § 4 Z 68:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 61 TKG 2003. Es handelt sich um einen Oberbegriff, der insbesondere Adressen und Namen aber auch Zeichen, die der Netzsteuerung dienen (zB International Signalling Point Codes, National Signalling Point Codes, Mobile Network Codes), umfasst. „Unmittelbar“ bedeutet, dass weder die Verwaltung noch die Zuteilung von zB Domainnames durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bzw. die Regulierungsbehörde vorgenommen werden wird.

Zum 2. Abschnitt:

Zu § 5:

Diese Grundsatzbestimmung dient – wie schon im TKG 2003 – zur Klarstellung.

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 12 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Wie aus ErwGr 44 der Richtlinie (EU) 2018/1972 hervorgeht, profitieren im Gegensatz zu anzeigepflichtigen Diensten nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste nicht von der Nutzung öffentlicher Nummerierungsressourcen, daher ist eine Unterwerfung unter die Anzeigepflicht bzw. das Bewilligungsregime dieses Bundesgesetzes nicht geboten.

Zu § 6 Abs. 2:

Diese Regelung erfolgt in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Gemäß ErwGr 42 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind vor Aufnahme des Dienstes bzw. Errichtung des Netzes weder eine ausdrückliche Entscheidung noch ein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig, sondern die verfahrensrechtlichen Erfordernisse beschränken sich auf die Übermittlung einer schriftlichen Anzeige vor der Aufnahme des Betriebs. Eine Änderung des Betriebs, die der vorhergehenden Anzeige an die Regulierungsbehörde bedarf, liegt jedenfalls dann vor, wenn diese Betriebsänderung eine Veränderung in den anzuwendenden Rechtsvorschriften herbeiführt. Die Form der Anzeige wird von der Regulierungsbehörde durch ein Standardformular über das eRTR-Portal auf der Homepage vorgegeben werden.

Im Zuge der Anzeige können zur Überprüfung der Identität des Anbieters bzw. Betreibers entsprechende Nachweise (zB Firmenbuchauszug, Gewerberegisterauszug, ZMR-Auszug, Meldezettel etc) seitens der Regulierungsbehörde verlangt werden.

Zu § 6 Abs. 3:

Diese Regelung entspricht der geltenden Rechtslage und setzt Art. 14 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Gemäß ErwGr 52 der Richtlinie (EU) 2018/1972 benötigen Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten zur Inanspruchnahme ihrer Rechte, insbesondere in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie auf Wegerechte eine Bestätigung, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können . Zu diesem Zweck ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. Die Bestätigung wird den Hinweis darauf zu enthalten haben, dass mit der Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen und -diensten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bestimmte, in der Folge aufzuzählende Verpflichtungen verbunden sind. Diese Bestätigungen begründen für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte, wobei die subjektiven Rechte des Betreibers oder Anbieters nicht von dieser Bestätigung abhängen.

Zu § 6 Abs. 4:

Mit Abs. 4 wird der Regulierungsbehörde die Möglichkeit eröffnet, gegebenenfalls festzustellen, dass kein elektronisches Kommunikationsnetz oder –dienst bereitgestellt wird (bzw. dass dies nicht öffentlich erfolgt). Dadurch sollen die Parteienrechte der Unternehmer gemäß ErwGr 76 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gewahrt werden. Der Feststellungsbescheid ist bewusst nur für den Fall eines negativen Ergebnisses zugelassen.

Zu § 6 Abs. 5:

Die weitgehende Ausnahme von call shops, Internetcafés etc. von Bestimmungen des TKG ist darin begründet, dass bei dieser Form des Vertriebes Kommunikationsleistungen in der Regel Zug um Zug und ausschließlich vor Ort angeboten werden. Daher sind die ansonsten typischerweise bei elektronischen Kommunikationsdiensten auftauchenden Probleme (Distanzgeschäft) kaum vorhanden. Aus diesem Grund erscheinen umfassende Bestimmungen, zB. im Konsumentenschutzbereich, überschießend und administrativ entbehrlich.

Zu § 6 Abs. 6:

Diese Ermächtigung dient der Datenpflege sowie der Aktualität des Verzeichnisses nach Abs. 7. Auf diese Weise sollen sogenannte „Karteileichen“ entfernt werden können. Die Regulierungsbehörde hat sechs Monate nach Beendigung der Tätigkeit die Möglichkeit, eine Löschung von Amts wegen vorzunehmen. Die Einstellung der Tätigkeit steht eindeutig fest, wenn es keinen Zweifel an der vollständigen und endgültigen Beendigung der Tätigkeit gibt. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, welche durch nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse dokumentiert werden muss.

Zu § 6 Abs. 7:

Um eine wirksame Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu gewährleisten, sollte GEREK eine Unionsdatenbank solcher Meldungen einrichten und pflegen, an welche jede vollständig eingegangene Meldung unverzüglich auf elektronischem Weg übermittelt werden soll.

Zu § 7 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des § 16 TKG 2003. Sie wurde entsprechend der Erweiterung des Regelungsbereiches dieses Bundesgesetzes auf „öffentliche elektronische“ Kommunikationsnetze erweitert.

Zu § 7 Abs. 2:

Aufgrund des erweiterten Sicherheitsbegriffs aus Art. 2 Z 21 der Richtlinie (EU) 2018/1972, der auch die Integrität umfasst, kann das bisher geltende Erfordernis der „Aufrechterhaltung der Netzintegrität“ (§ 16 Abs. 2 Z 2 TKG 2003) entfallen.

Zu § 7 Abs. 3:

Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze werden hiermit verpflichtet, Beschreibungen der von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen. Damit wird den Herstellern von Endeinrichtungen die Möglichkeit gegeben, zum Anschluss an diese Schnittstellen geeignete Endeinrichtungen am Markt bereitzustellen.

Zu § 7 Abs. 4 und 5:

Diese Vorschriften entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 7 Abs. 6:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 108 1. Satz der Richtlinie (EU) 2018/1972, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten auch in Ausnahmesituationen sicherstellen.

Zu § 8:

Diese Bestimmungen dient der Umsetzung des Art. 56 der Richtlinie (EU) 2018/1972, wonach es Unternehmen, öffentlichen Stellen und Endnutzern ermöglicht werden soll, im Rahmen ihres eigenen Internetanschlusses ihr lokales Funknetz mit anderen zu teilen. Mit diesen Maßnahmen soll der drahtlose Internetzugang auf private Initiativen eine weitere Verbreitung finden. Die Bestimmungen sehen vor, dass ein großer Teil des Funkfrequenzspektrums EU-weit für lokale Funknetze (Funk-LAN, allgemein auch als „WiFi-Netze“ bekannt) bereitgestellt wird. Diese Netze ermöglichen einen mobilen Zugang zum Internet und zu privaten Netzen.

Betreiber oder Anbieter dürfen den Zugang zu ihren Netzen über Funk-LAN auch über Infrastruktur, die in der Regel bei ihren Endkunden platziert ist (DSL-Modem inkl. W-LAN-Router), der Öffentlichkeit anbieten.

Diese Bestimmung sieht ein Recht für Endnutzer vor, eigene offene WLAN-Hotspots der Öffentlichkeit bereitzustellen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden können.

Damit wurde Art. 56 Abs. 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, wonach die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG sowie des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Rahmen dieser Bestimmung auch Anwendung finden.

Zu § 9:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und entspricht der bisherigen Bestimmung des § 21 TKG 2003.

Zum 3. Abschnitt:

Zu § 10:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 45 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Sie sind eine wesentliche Voraussetzung für funkgestützte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und sollten, soweit sie für diese Netze und Dienste genutzt werden, auf der Grundlage harmonisierter Ziele sowie nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien effizient zugeteilt und zugewiesen werden, wobei den demokratischen, sozialen, sprachlichen und kulturellen Interessen, die mit der Nutzung von Funkfrequenzen verbunden sind, Rechnung getragen werden sollte. Die Kriterien ergeben sich zwar aus dem AVG, aber aufgrund der zentralen Positionierung dieser Bestimmung in der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden sie jedoch zur Umsetzung klarer Zielvorgaben aus der genannten Richtlinie dennoch als Zielbestimmung in das TKG 2020 übernommen.

Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG enthält die Rahmenbedingungen für die Harmonisierung der Frequenznutzung.

Die Gewährleistung einer weitverbreiteten Netzanbindung ist von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Beteiligung am öffentlichen Leben sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Da die Netzanbindung und die Nutzung elektronischer Kommunikation zu einem festen Bestandteil der Gesellschaft und des Gemeinwohls werden, soll eine landesweite Versorgung mit drahtlosen Breitbanddiensten sichergestellt werden. Eine solche Versorgung sollte erreicht werden, indem angemessene Versorgungsverpflichtungen auferlegt werden, die an das jeweilige Versorgungsgebiet angepasst und auf eine verhältnismäßige Belastung beschränkt werden sollten, damit der Ausbau durch die Diensteanbieter nicht behindert wird. Angesichts der großen Bedeutung von Systemen wie lokalen Funknetzen (Funk-LAN) bei der Bereitstellung von schnellen drahtlosen Breitbandverbindungen in Gebäuden sollten die Maßnahmen auf die Sicherstellung der Freigabe ausreichender Funkfrequenzen in Frequenzbändern abstellen, die besonders wertvolle Güter für den kosteneffizienten Aufbau von Drahtlosnetzen mit universeller Versorgung, insbesondere in Gebäuden, darstellen.

Die Frequenzverwaltung und die damit verbundenen internationalen Verpflichtungen (zB Vollzugsordnung für den Funkdienst – VO Funk) hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu besorgen. Hierbei hat sie auf die Ziele dieses Bundesgesetzes, im speziellen auf jene der §§ 1, 10, 11 und 12 Bedacht zu nehmen.

Zu § 11:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 45 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und war im Wesentlichen bereits im TKG 2003 derart geregelt. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen, in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden.

Zu § 11 Abs. 1 und 2:

Die Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 11 Abs. 3 und 4:

Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde orientiert sich nicht wie noch im TKG 2003 an der zahlenmäßigen Beschränkung (Knappheit) der Frequenzen, sondern an der Tatsache, dass Frequenzen auf europäischer Ebene harmonisiert und für den Betrieb von mobilen elektronischen Kommunikationsnetzen bzw. für das Anbieten von mobilen elektronischen Kommunikationsdiensten gewidmet sind („harmonisierte ECS-Frequenzen“). Diese harmonisierten ECS-Frequenzen hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Regulierungsbehörde zur Erteilung von Frequenzen zu überlassen.

Zu § 11 Abs. 6:

Die für einzelne Frequenzbereiche umfangreichen Zuteilungsvoraussetzungen werden in einem Frequenzzuteilungsplan durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt.

Zu § 11 Abs. 7:

Der Bedarf an harmonisierten Funkfrequenzen ist nicht überall gleich groß. Ist die Nachfrage nach einem harmonisierten Frequenzband oder Teilen davon auf regionaler oder nationaler Ebene gering, kann – zB um ein fehlendes Markangebot für bestimmte Verwendungen auszugleichen – ausnahmsweise eine alternative Nutzung des Frequenzbands zugelassen werden, sofern die Nachfrage gering bleibt, die alternative Nutzung nicht die harmonisierte Nutzung des betreffenden Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und sie beendet wird, wenn eine Nachfrage nach harmonisierter Nutzung entsteht. Diese Zulassung zu der alternativen Nutzung hat im Rahmen einer von der Regulierungsbehörde zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.

Zu § 11 Abs. 8 und 9:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die alternative Zuteilung und Bewilligung nur solange möglich ist, als die alternative Nutzung durch Verordnung zulässig ist und dem Ausnahmecharakter dieser Zuteilung entsprechend die regelmäßige Überprüfung der Verordnung mindestens alle zwei Jahre vorgesehen ist.

Zu § 11 Abs. 10, 11 und 12:

Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität haben angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet zu sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Funkfrequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit den Zielbestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

Funkfrequenznutzer sollten auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Funkfrequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sind jedoch Maßnahmen erlaubt, die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfordern, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wie zB der Schutz des menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Funkfrequenznutzung, sofern dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen gehört auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus. Im Sinne der Technologieneutralität wäre unter Maßgabe der effizienten Frequenznutzung und Einhaltung der technischen Bedingungen eine Nutzung sämtlicher heute in Frage kommenden Technologien am Stand der Technik (zB die neuesten Technologien für M2M, WAS/RLAN, LTE, 5G-NR, 5G-Broadcast oder zukünftig 6G) möglich. Sofern es nicht zum Schutz des menschlichen Lebens oder in Ausnahmefällen zur Verwirklichung anderer gesetzlich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse notwendig ist, dürfen Ausnahmen nicht dazu führen, dass bestimmten Diensten eine ausschließliche Nutzung zusteht, sondern ihnen muss vielmehr ein Vorrang gewährt werden, sodass so weit wie möglich andere Dienste oder Technologien in demselben Funkfrequenzband koexistieren können.

Zu § 11 Abs. 13:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Art. 53 und 54 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Der ErwGr 134 legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass die Festlegung einer gemeinsamen Frist zur Genehmigung der Nutzung eines im Rahmen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG harmonisierten Funkfrequenzbands, die 30 Monate nicht übersteigen darf, erforderlich sein kann, um grenzübergreifende funktechnische Störungen zu vermeiden; des Weiteren kann dies dabei helfen, die Vorteile, die sich aus den damit verbundenen technischen Harmonisierungsmaßnahmen für die Gerätemärkte und den Ausbau von Netzen und -diensten mit sehr hoher Kapazität ergeben, voll auszuschöpfen.

Gemäß ErwGr 135 ermittelt die Gruppe für Frequenzpolitik die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz als vorrangige Frequenzbänder, um die Ziele des 5G-Aktionsplans, vor allem die Verwirklichung von Höchstgeschwindigkeits-Fest- und -Drahtlosnetzen im Zusammenhang mit 5G bis 2020 zu erreichen. Es muss daher sichergestellt werden, dass bis 31. Dezember 2020 die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz vollständig oder teilweise für terrestrische Systeme verfügbar sind, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste unter harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in Ergänzung des Beschlusses (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitzustellen, da diese drei Frequenzbänder spezielle Eigenschaften in Bezug auf Abdeckung und Datenkapazität aufweisen, sodass sie in Kombination geeignet sind, die 5G-Anforderungen zu erfüllen.

Diese Fristen und die für die Verlängerung dieser Fristen vorgesehenen Kriterien gem. Art. 53 Abs. 3 sowie Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind bei der Verordnungserlassung zu berücksichtigen.

Zu § 11 Abs. 14:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 55 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 12:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 28 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Im ErwGr 72 der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird darauf eingegangen, dass eine fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet, wenn das Problem nicht durch bilaterale Abkommen gelöst wird, zu weitreichenden funktechnischen Störungen führen kann, die die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts stark beeinträchtigen können. Die Mitgliedstaaten haben daher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um grenzübergreifende Störungen untereinander zu vermeiden, wobei die Gruppe für Frequenzpolitik auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaates vermittelnd tätig wird, um die erforderliche grenzübergreifende Koordinierung zu unterstützen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Sollte der Lösungsvorschlag zu keiner Beseitigung des Problems bzw. der funktechnischen Störung führen, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Europäische Kommission ersuchen, einen Beschluss im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen.

Zu § 13 Abs. 1 bis 5:

Diese Bestimmung wurde im Wesentlichen aus dem TKG 2003 übernommen und war bereits geltendes Recht.

Zu § 13 Abs. 7:

Jede Frequenz darf nur aufgrund einer Zuteilung durch die Behörde benützt werden. Grundlage dafür ist der Frequenznutzungsplan. An dieser Stelle wird klargestellt, dass der KommAustria die Zuständigkeit zur Zuteilung von Frequenzen zukommt, mittels derer Sendeanlagen zur Veranstaltung von Rundfunk betrieben werden sollen. Die Regulierungsbehörde ist zuständig zur Zuteilung von Frequenzen, deren Zuteilung gemäß § 11 Abs. 4 zahlenmäßig beschränkt wurde sowie zur Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 getroffen wurde („harmonisierte ECS-Frequenzen“), außer es wurde die alternative Nutzung dieser Frequenzen gemäß § 11 Abs. 7 durch die Regulierungsbehörde zugelassen. Die Zuständigkeit zur Zuteilung sämtlicher anderen Frequenzen verbleibt bei den Fernmeldebehörden.

Zu § 13 Abs. 8:

Mit dieser Bestimmung wird die wechselseitige Information zwischen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der KommAustria über beabsichtigte und durchgeführte Frequenzzuteilungen geregelt, die gemäß Frequenznutzungsplan sowohl dem Rundfunkdienst als auch anderen Funkdiensten zugewiesen sind (zB Frequenzzuteilungen durch die Fernmeldebehörde für Funkmikrophone, die Frequenzen nutzen, die im Frequenznutzungsplan auch dem Rundfunk zugewiesen sind oder Frequenzzuteilungen durch die KommAustria für Kurzwellenrundfunksender, die Frequenzen nutzen, die im Frequenznutzungsplan auf Grund internationaler Vorgaben noch nicht dem Rundfunkdienst zugewiesen sind).

Zu § 13 Abs. 9 bis 15:

Diese Absätze entsprechen der geltenden Rechtslage des § 54 TKG 2003.

Zu § 13 Abs. 16:

Hiermit wird Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Bei der Festlegung von Nebenbestimmungen hinsichtlich der Frequenzzuteilung hat die zuständige Behörde Formen der gemeinsamen Nutzung oder Koordinierung zwischen Unternehmen zu ermöglichen, um die wirksame und effiziente Funkfrequenznutzung oder Einhaltung der Versorgungsverpflichtungen gemäß Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sicherzustellen. Durch Nebenbestimmungen kann niemand berechtigt oder verpflichtet werden, der nicht Beteiligter des Verfahrens ist.

Zu § 13 Abs. 18:

Diese Regelung spiegelt die geltende Rechtslage des § 54 Abs. 6a wider.

Zu § 14 Abs. 1 bis 3

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 45 und 55 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Prüfung, ob Frequenzen zahlenmäßig beschränkt sind bzw. für knapp erklärt werden, obliegt hinsichtlich harmonisierter ECS-Frequenzen nunmehr der Regulierungsbehörde. Die Knappheit ist, sofern eine solche vorliegt, von dieser mit Verordnung festzulegen. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Knappheitserklärung hat die Regulierungsbehörde alle interessierten Kreise in Bezug auf die Gründe rechtzeitig und auf transparente Weise zu konsultieren.

Zu § 15 Abs. 1:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 45 und 55 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Ist die Nachfrage nach einem Funkfrequenzband größer als das verfügbare Angebot und beschließt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder die Regulierungsbehörde mit Verordnung, dass die Frequenzzuteilungen beschränkt werden müssen, so ist bei der Erteilung dieser Rechte ein ordnungsgemäßes und transparentes Auswahlverfahren durchzuführen, damit unzulässige Diskriminierungen vermieden werden und dieses knappe Gut optimal genutzt wird. Hierbei hat die Regulierungsbehörde grundsätzlich die Vergabe in einem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren vorzunehmen. Sie hat jedoch auch die Möglichkeit ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, falls damit die Vergabeziele besser erreicht werden können.

Zu § 16:

Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Zuteilung von zahlenmäßig beschränkten Frequenzen im Zuge eines vergleichenden oder wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens vor der Telekom-Control-Kommission. Der Zuschlag soll dabei aus dem Kreis der geeigneten Unternehmen jenem Unternehmen erteilt werden, das die effizienteste Nutzung der Frequenzen sicherstellt.

Zu § 17:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Eine auf europäischer Ebene einheitlichere Verwendung und Festlegung von Elementen der Vergabeverfahren und der an die Frequenzzuteilungen geknüpften Bedingungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Marktbedingungen und die Wettbewerbssituation haben, wird durch einen Koordinierungsmechanismus begünstigt, nach dem die Gruppe für Frequenzpolitik auf Initiative der Regulierungsbehörde ein Peer-Review-Forum einberufen kann. Dabei werden Maßnahmenentwürfe vor der Zuteilung von Frequenzen im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren geprüft.

Das Peer-Review-Forum ist ein Instrument des Peer-Learning. Es soll zu einem besseren Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten beitragen und für mehr Transparenz von wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren sorgen. Das Peer-Review-Verfahren ist keine förmliche Bedingung der nationalen Verfahren. Der Gedankenaustausch erfolgt auf der Grundlage von Informationen, die von der Regulierungsbehörde, die das Peer-Review-Forum beantragt hat, bereitgestellt werden, und Teil einer breiter angelegten nationalen Maßnahme sind, die im weiteren Sinne die Erteilung, den Handel, die Vermietung, die Laufzeit, die Verlängerung oder die Änderung von Nutzungsrechten beinhalten. Daher kann die Regulierungsbehörde auch Informationen über sonstige Entwürfe nationaler Maßnahmen oder diesbezügliche Aspekte vorlegen, die mit dem betreffenden Auswahlverfahren für die Beschränkung von Frequenzzuteilungen, die nicht unter den Peer-Review-Mechanismus fallen, im Zusammenhang stehen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, kann die Regulierungsbehörde diese Informationen mittels eines gemeinsamen Berichtsformats, soweit vorhanden, im Hinblick auf die Übermittlung an die Mitglieder der Gruppe für Frequenzpolitik vorlegen.

Zu § 18:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 49 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Eine hinreichend lange Laufzeit der Frequenzzuteilungen soll die Berechenbarkeit von Investitionen verbessern und damit zu einem rascheren Netzaufbau und besseren Diensten sowie Stabilität zur Förderung von Funkfrequenzhandel und -vermietung führen.

Zu § 18 Abs. 4 und 5:

Zum Zwecke der Amortisation von Investitionen ist sicherzustellen, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten und zudem unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eine angemessene einmalige Verlängerung von maximal zehn Jahren vorzusehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist jedoch zum Zeitpunkt der Zuteilung durch die Regulierungsbehörde ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Rechte für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren erteilt werden. Eine Zuteilung von mindestens 20 Jahren trägt jedenfalls den in Bezug auf Investitionssicherheit etc. für die Unternehmen genannten Grundsätzen Rechnung. Eine darüberhinausgehende Verlängerungsmöglichkeit ist daher nicht geboten.

Zu § 18 Abs. 6 und 7:

Hiermit wird Art. 49 Abs. 2 Unterabsatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 18 Abs. 9:

Hiermit wird Art. 49 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 18 Abs. 9 Z 3:

Diese Bestimmung ermöglicht in jenen Fällen, in denen die Frequenzen für die indirekte Erbringung eines primären Dienstes, etwa Richtfunkfrequenzen für die Anbindung von Mobilfunkbasisstationen notwendig sind und wegen der Entwicklung des primären Marktes damit indirekt ebenfalls knapp werden, eine frühere Neuzuteilung, um die Verzögerung durch die Vorbereitung eines Versteigerungsverfahrens zu überbrücken. Damit wird eine Behinderung des primären Marktes verhindert.

Zu § 18 Abs. 10:

Hiermit wird Art. 49 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 19 Abs. 1:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 50 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Eine Verlängerung von Frequenzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn diese Möglichkeit zum Zeitpunkt der Zuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde. Die Bestimmung kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn die Nutzungsrechte bereits für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren erteilt wurden. In diesem Fall ist nämlich eine Verlängerungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Zuteilung durch die Regulierungsbehörde ausdrücklich ausgeschlossen.

Zu § 19 Abs. 2:

Für den Fall, dass das Verlängerungsregime zur Anwendung gelangt, hat die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung, ob bereits erteilte Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen verlängert werden, dahingehend zu erwägen, ob die Verlängerung den Zielsetzungen des Rechtsrahmens und anderen Zielen im Rahmen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zuträglich ist. .

Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Zuteilungsverlängerung sind die wettbewerblichen Auswirkungen der Verlängerung erteilter Rechte gegenüber der Förderung einer effizienteren Ausnutzung oder innovativer, neuer Nutzungsarten abzuwägen, die sich aus der Öffnung des Frequenzbands für neue Nutzer ergeben könnten. Die Behörde hat in dieser Hinsicht eine Feststellung zu treffen und lediglich eine begrenzte Verlängerung zu genehmigen, damit eine schwere Störung der bestehenden Nutzung vermieden wird.

Zu § 19 Abs. 3:

Etwaige derartige Entscheidungen nach Abs. 1 unterliegen einem offenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren und beruhen auf einer Prüfung, inwiefern die betreffenden mit den Rechten verknüpften Bedingungen erfüllt wurden.

Zu § 19 Abs. 4:

Bei der Verlängerung bestehender Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen prüft die Regulierungsbehörde neben der Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsverlängerung auch die damit verbundenen Entgelte, um sicherzustellen, dass diese Entgelte weiterhin die optimale Nutzung fördern, wobei u. a. Markt- und Technologieentwicklung zu berücksichtigen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, etwaige Anpassungen der bestehenden Entgelte auf Grundlage derselben Grundsätze zu vollziehen, die für die Gewährung neuer Nutzungsrechte gelten.

Zu § 20:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 51 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und entspricht auch im Wesentlichen der geltenden Rechtslage des § 56 TKG 2003.

Die Überlassung von Frequenzen kann ein wirksames Mittel zur Steigerung der effizienten Frequenznutzung sein. Aus Gründen der Flexibilität und Effizienz sowie um die Bewertung der Funkfrequenzen durch den Markt zu ermöglichen, sollte es den Frequenznutzern grundsätzlich erlaubt sein, Frequenzen, die ihnen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, mittels eines einfachen Verfahrens unter Überwachung der Regulierungsbehörde an Dritte zu überlassen, wobei die an derartige Rechte geknüpften Bedingungen und die Wettbewerbsregeln zu beachten sind.

Es bedarf jedoch hinreichender Sicherungsmaßnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen. Die Überlassung von Frequenzen soll daher ausschließlich dann zulässig sein, wenn die Regulierungsbehörde der Überlassung zugestimmt hat. In dem Verfahren zur Genehmigung der Überlassung werden insbesondere deren Auswirkungen auf den Wettbewerb zu beurteilen sein.

Durch die Zuteilung von Frequenzen werden lediglich Rechte auf Nutzung von Frequenzen zugewiesen, wobei diese Nutzungsrechte auf bestimmte geographische Regionen beschränkt sein können, regelmäßig befristet sind und vor allem auch technischen Beschränkungen zB hinsichtlich der Störreichweite unterliegen. Insbesondere bei der Überlassung von Frequenzen ist daher zu beachten, dass lediglich die durch den ursprünglichen Zuteilungsbescheid umfassten Rechte überlassen werden können.

Zu § 20 Abs. 6:

Die Überlassung von Funkfrequenzen, die von der Fernmeldebehörde zugeteilt wurden, erfolgt durch Anzeige an die Fernmeldebehörde.

Zu § 21:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 18 der Richtlinie (EU) 2018/1972 Rechnung getragen. Erfolgte Zuteilungen sollen geändert werden können, um die Nutzung des Spektrums auch in Fällen optimieren zu können, in denen neue Erkenntnisse oder internationale Gegebenheiten nachträglich eine andere Art oder einen anderen Umfang der Frequenzzuteilung nahelegen.

Im Wesentlichen entspricht diese Regelung auch der geltenden Rechtslage des § 57 TKG 2003.

Zu § 21 Abs. 3:

Hiermit wird Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Im Falle von geringfügigen Änderungen, das sind jene, die vor allem administrativer Natur sind, die die wesentlichen Aspekte einer Frequenzzuteilung bzw. Bewillung nicht ändern und die daher keinen wettbewerblichen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können, kann von einer Konsultation der interessierten Kreise abgesehen werden. Die Veröffentlichung der Begründung der Geringfügigkeit hat gegenüber der Öffentlichkeit nicht personenbezogen zu erfolgen.

Zu § 22:

Im Wesentlichen wird durch diese Bestimmung klargestellt, dass auch bei langjähriger Ausübung von Nutzungsrechten aufgrund eines rechtskräftigen Zuteilungsbescheids eine Ersitzung von Nutzungsrechten nicht in Betracht kommt. Diese Regelung entspricht der geltenden Rechtslage des § 58 TKG 2003.

Zu § 23:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 52 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Regulierungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Funkfrequenzen tatsächlich und effizient genutzt werden, und zu verhindern, dass der Wettbewerb durch wettbewerbswidriges Horten verzerrt wird.

Zu § 23 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird die Form der zur Erreichung des Ziels des Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Bedingungen definiert.

Zu § 24:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 42 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Entgelte, die Unternehmen für die Zuteilung von Funkfrequenzen auferlegt werden, können sich auf die Entscheidung auswirken, ob solche Rechte beantragt und Funkfrequenzressourcen genutzt werden. Um die optimale Nutzung der Funkfrequenzen sicherzustellen, sollten daher Reservepreise in einer Weise festgelegt werden, die, unabhängig von der Art des Auswahlverfahrens, eine effiziente Erteilung dieser Rechte bewirken. Es können auch etwaige Kosten berücksichtigt werden, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verfolgen. Dabei sollte auch auf die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt geachtet werden, einschließlich möglicher alternativer Verwendungen der Ressourcen.

Die optimale Nutzung von Funkfrequenzressourcen hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Netze und zugehöriger Einrichtungen ab. In dieser Hinsicht sollte möglichst sichergestellt werden, dass, wenn die Regulierungsbehörde Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und zur Installation von Einrichtungen vorschreibt, diese die Notwendigkeit berücksichtigen, den kontinuierlichen Infrastrukturausbau zu erleichtern, damit die Ressourcen auf effizienteste Weise genutzt werden. Die Behörde sollte bemüht sein, so weit wie möglich sicherzustellen, dass Modalitäten für die Zahlung dieser Funkfrequenznutzungsentgelte in Verbindung mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der Ressource angewendet werden, die die Investitionen, die zur Förderung einer solchen Infrastrukturentwicklung und der Bereitstellung der entsprechenden Dienste erforderlich sind, unterstützen. Die Zahlungsmodalitäten sollten auf objektive, transparente, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Weise festgelegt werden.

Zu § 24 Abs. 5 und 6:

Diese Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 25:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/1972 Rechnung getragen. Sie entspricht im Wesentlichen auch der geltenden Rechtslage des § 60 TKG 2003.

In Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, Rechtssicherheit zu gewährleisten und um die Vorhersehbarkeit der Regulierung zu fördern, damit ein sicheres Umfeld für Investitionen, insbesondere in neue drahtlose breitbandige Kommunikationsdienste gegeben ist, sollte jede Beschränkung oder jeder Entzug von bestehenden Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen vorhersehbaren und transparenten Begründungen und Verfahren unterliegen. Ist es erforderlich, dass Frequenzzuteilungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers entzogen werden, so hat dies, außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind, nach Konsultation der interessierten Kreise zu erfolgen. Da der Entzug von Nutzungsrechten erhebliche Folgen für dessen Inhaber haben kann, muss die Behörde besondere Vorsicht walten lassen und vor dem Erlass solcher Maßnahmen deren potenzielle Gefahren beurteilen.

Zu § 26:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und regelt die Möglichkeit der Regulierungsbehörde, unter bestimmten Umständen und unabhängig vom Vorliegen einer beträchtlichen Marktmacht eine Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von passiver oder aktiver Infrastruktur aufzuerlegen, sofern dies bei der Zuteilung von Funkfrequenzen ausdrücklich vorgesehen wurde.

Die gemeinsame Nutzung passiver Infrastrukturen, die der Bereitstellung drahtloser elektronischer Kommunikationsdienste unter Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Grundsätze dienen, kann besonders zweckmäßig sein, um eine bestmögliche Anbindung an Netze mit sehr hoher Kapazität zu ermöglichen, insbesondere in weniger dicht besiedelten Gebieten, in denen eine Replizierung nicht durchführbar ist und die Gefahr besteht, dass den Endnutzern keine solche Netzanbindung zur Verfügung gestellt wird. In Ausnahmefällen soll die Regulierungsbehörde in der Lage sein, eine solche Nutzung oder einen nationalen Roamingzugang aufzuerlegen, wenn diese Möglichkeit im Rahmen der ursprünglichen Bedingungen für die Erteilung der Frequenznutzungsrechte ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn sie jeweils den Nutzen dahingehend nachweisen kann, dass dadurch unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse, die dazu führen, dass der Zugang zu Netzen oder Diensten sehr lückenhaft oder unmöglich ist, ausgeräumt werden; hierbei müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, unter anderem der Bedarf der Versorgung entlang wichtiger Verkehrswege, der Bedarf der Endnutzer an Auswahlmöglichkeiten und einer besseren Dienstqualität und das Erfordernis, Anreize für den Infrastrukturausbau zu bewahren.

Haben Endnutzer keinen Zugang und kann diesem Umstand mit der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen allein nicht abgeholfen werden, kann die Regulierungsbehörde auch Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung aktiver Infrastrukturen auferlegen.

Solche Zugangsverpflichtungen dürfen nur auferlegt werden, wenn sie dadurch gerechtfertigt sind, dass sie der Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes dienen und wenn sie objektiv begründet, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, damit durch sie Effizienz, ein nachhaltiger Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovationen gefördert werden und für den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer gesorgt wird, und wenn sie bei der Zuteilung von Funkfrequenzen ausdrücklich vorgesehen wurden.

Zum 4. Abschnitt:

Zu §§ 27 und 28:

Die Regelungen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 27 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass Autoradios in neuen Fahrzeugen der Klasse M Empfänger enthalten, die den Empfang digital terrestrischen Rundfunks ermöglichen. Diese Bestimmung erfolgt in Umsetzung von Art. 113 iVm Anhang XI Z 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Bestehende Regelungen zum Empfang analogen oder digitalen terrestrischen Rundfunks bleiben davon unberührt. Die Ausgestaltung von Programmzulassungen und Übertragungskapazitäten und die dafür anzuwendenden technischen Parameter sind nicht Gegenstand dieser Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 29 Abs. 1 und 2:

Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend der geltenden Rechtslage.

Zu § 29 Abs. 3:

Grundsätzlich handelt es sich bei Ausnahmebewilligungen um die technische Erprobung neuer Technologien, welche ein noch nicht bekanntes Störpotenzial aufweisen. Nur wenn auf Grund der technischen Expertise der Behörde davon auszugehen ist, dass allenfalls mit Auflagen, eine beeinträchtigende Störung nicht zu erwarten ist, kann eine solche Bewilligung, für die alle anderen Bewilligungsvoraussetzungen nicht gelten, befristet zu einem bestimmten technischen Erprobungszweck erteilt werden. Wegen der Bedeutung dieser Bewilligungen für die Weiterentwicklung neuer Technologien und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse am Ausbau moderner Kommunikationsinfrastrukturen kann diese Abwägung zwischen Störpotenzial und öffentlichem Interesse an einer technologischen Entwicklung weitaus besser von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als vom Fernmeldebüro vorgenommen werden. Bei harmonisierten oder bereits vergebenen Frequenzen hat diese Interessenabwägung schon vor der Frequenzenzzuteilung stattgefunden, weswegen es gerechtfertigt erscheint, künftig in diesen Fällen, sofern überdies das Störpotenzial überschaubar ist, die Entscheidungskompetenz dem Fernmeldebüro zu übertragen. Damit ist mit einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung zu rechnen, weil es sich dabei üblicherweise um Routinefälle wie etwa die Untersuchung der konkreten und lokalen Ausbreitungsbedingungen von Funkzellen vor der tatsächlichen Inbetriebnahme handeln wird. Die Berichtspflicht soll der Information der politischen Entscheidungsträger über die Weiterentwicklung moderner Technologien dienen.

Zu § 30 Abs. 2:

Diese Einfügung normiert eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Jammern. Eine Bewilligung kann jedoch lediglich für Geräte erteilt werden, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden. Damit sind die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz vom Jammern außer für die in den Bereichen öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates und Strafrechtspflege tätigen Behörden untersagt.

Zu § 31 Abs. 2:

Obwohl das Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO immer zu beachten sind, ist es sinnvoll an dieser Stelle explizit darauf hinzuweisen, weil durch die Zumutbarkeitsgrenze der Pflicht zur Setzung der Maßnahmen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften jedenfalls einen Mindeststandard garantieren muss.

Zu § 31 Abs. 4:

Unter „Kennung“ ist die Gesamtheit aller zur Identifikation von Teilnehmern am Funkverkehr verwendeten Techniken zu verstehen. Dies umfasst insbesondere auch Rufzeichen, Pilotton sowie digitale Kennungen.

Zum 5. Abschnitt:

Zu § 33 Abs. 1:

Diese Einfügung dient der Vervollständigung des Zitats.

Zu § 34:

Die Bestimmung entspricht weitestgehend der geltenden Rechtslage.

Zu § 34 Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass bei der nunmehr möglichen Verlängerung von Frequenzzuteilungsbescheiden die danach notwendige Anpassung der Betriebsbewillgung entsprechend erfolgt.

Zu § 35 Abs. 11:

Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnet werden, künftig Amateurfunkbewilligungen im Scheckkartenformat auszufertigen.

Zu § 35 Abs. 12 und 13:

Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Falle von Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarwerden die Ausstellung einer Zweitausfertigung durch die Behörde zu erwirken.

Zu § 36 Abs. 6:

Gebühren für die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen sollen primär den Verwaltungsaufwand für die Zuteilung und Überwachung des störungsfreien Betriebs sowie auch den wirtschaftlichen Nutzen, der mit einer Frequenz verbunden ist, sowie deren tatsächliche physikalische Knappheit abbilden.

Zu § 36 Abs. 7:

Dieser bereits durch die TKG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 78/2018, beschlossene und am 01.12.2020 inkrafttretende Absatz bewirkt eine automatische, der jeweiligen Inflation entsprechende, Anpassung der durch Verordnung gemäß Abs. 6 festgesetzten Gebühren. Damit wird erreicht, dass die festgesetzten Gebühren in Relation zum Preisniveau unverändert bleiben, ohne dass für jede Änderung der absoluten Gebührenhöhe jeweils eine Novelle der Verordnung erforderlich wäre.

Zu § 40 Abs. 1 und Abs. 2:

Diese Erweiterung des Zeitraumes, während dessen ein zugeteiltes Sonderrufzeichen genutzt werden darf, soll dem Funkamateur die Möglichkeit bieten, sich zB auf den bevorstehenden Contest vorzubereiten.

Zur Erleichterung des Zuganges zu Sonderrufzeichen für Klubfunkstellen sowie zur Reduzierung des diesbezüglichen Verwaltungsaufwandes seitens der Behörde sollen Anträge auf Zuteilung von Sonderrufzeichen bereits für mehrere Monate vor den besonderen Anlässen, zu welchen sie verwendet werden dürfen, gestellt werden können

Zu § 41 Abs. 2:

Anpassungen aufgrund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen können die Grundlage einer Änderung gemäß § 21 sein. Aus einer geänderten Frequenznutzung kann sich die Notwendigkeit einer Änderung der Betriebsbewilligung ergeben.

Zum 6. Abschnitt:

Zu § 44:

Mit dieser Bestimmung, die sich weitgehend an § 16a TKG 2003 orientiert, werden Art. 40, 41 der Richtlinie 2018/1972 umgesetzt. Im Wesentlichen wird die Verpflichtung der Betreiber und der Anbieter zum Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste sowie zur Meldung von Sicherheitsvorfällen geregelt. Eine nähere Ausführung der vorerwähnten Verpflichtungen erfolgt durch zwei diesbezüglich von einer Expertenarbeitsgruppe erstellten und von der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit ENISA veröffentlichten Leitlinien („Technical Guideline on Security Measures“ und „Technical Guideline on Incident Reporting“ in der jeweils geltenden Fassung).

Zu § 44 Abs. 1:

Der die Sicherheitsmaßnahmen betreffende § 16a Abs. 2 TKG 2003 wird nunmehr mit Abs. 1 zusammengeführt; ihm liegt, anders als noch in der Vorgängerregelung, ein einheitlicher Sicherheitsbegriff (vgl. Art. 2 Z 21 der Richtlinie (EU) 2018/1972) zugrunde, der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Netzen und Diensten einschließt. Die in Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltenen Maßnahmenattribute „angemessene und verhältnismäßige“ wurden aufgrund der Doppelnennung von „angemessen“ aus Redundanzgründen nicht übernommen. Mit den neu eingefügten Sätzen 4 und 5 wird Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, wonach zuständige Behörden befugt sein müssen, Netzbetreibern oder Diensteanbietern die erforderlichen Maßnahmen – auch im Zusammenhang mit der Behebung oder Verhinderung eines Sicherheitsvorfalls – aufzutragen.

Zu § 44 Abs. 2:

Der neu gestaltete Abs. 2 verpflichtet Betreiber oder Anbieter bei im Zuge von Sicherheitsvorfällen auftretenden Gefahren nun zusätzlich, betroffene Nutzer über Schutz- und Abhilfemaßnahmen zum Schutz von Kommunikationsinhalten, die sie treffen können, zB den Einsatz spezieller Software oder von Verschlüsselungsverfahren, sowie gegebenenfalls auch über die Gefahr selbst zu informieren. Die Verpflichtung zur Information der Nutzer über solche Bedrohungen befreit einen Netzbetreiber oder Diensteanbieter nicht von der Pflicht, auf eigene Kosten angemessene Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um jedwede Sicherheitsbedrohung zu beheben und das normale Sicherheitsniveau des Netzes oder Dienstes wiederherzustellen. Die Bereitstellung solcher Informationen über Sicherheitsbedrohungen ist für die Nutzer kostenlos.

Zu § 44 Abs. 3:

In Abs. 3 findet sich ein allgemeines Auskunftsrecht der Behörde zu den von Netzbetreibern oder Diensteanbietern ergriffenen Mindestsicherheitsmaßnahmen.

Zu § 44 Abs. 4:

Diese Bestimmung verpflichtet Netzbetreiber bzw. Diensteanbieter, die ihrer Verpflichtung aus Abs. 1 zuwiderhandeln, sich bei Aufforderung durch die Regulierungsbehörde auf eigene Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Behörde oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle zu unterziehen.

Zu § 44 Abs. 5 und 6:

Abs. 5 regelt die Meldepflicht und wurde um konkrete Parameter zur Abschätzung des Ausmaßes eines Sicherheitsvorfalls ergänzt. Abs. 6 entspricht der Vorgängerregelung und verpflichtet die Behörde zur Weiterleitung derartiger Vorfallmeldungen an die operative NIS-Behörde.

Zu § 44 Abs. 7:

Diese Regelung ermöglicht der Behörde, Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder die ENISA über die Meldung eines Sicherheitsvorfalls zu informieren. Die ENISA sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert.

Zu § 44 Abs. 8:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit über einen Vorfall selbst informieren oder den Netzbetreiber bzw. Diensteanbieter hiermit beauftragen kann.

Zu § 44 Abs. 9:

Die Regelung verpflichtet die Regulierungsbehörde zur jährlichen Erstattung eines zusammenfassenden Berichts über Sicherheitsvorfälle des Vorjahrs an Europäische Kommission und ENISA.

Zu § 44 Abs. 10 bis 13:

Weitere Regelungen betreffen ua. Verordnungsermächtigungen in Abs. 10 iVm Abs. 11, die Pflicht der Regulierungsbehörde zur Abstimmung mit der Datenschutzbehörde in Abs. 12 sowie die in Abs. 13 vorgesehene Möglichkeit zur Beiziehung des Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 NISG, falls dessen Aufgabenbereiche berührt sind. Mit § 12 Satz 2 NISG wird Art. 41 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Beim Datenaustausch zwischen den Behörden handelt es sich um grundsätzliche Informationen über den Vorfall an sich, davon sind weder personenbezogene noch auf Personen beziehbare Daten (auch keine Metadaten) erfasst.

Zu § 44 Abs. 14:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die entsprechenden nationalen und europäischen Behörden innerhalb ihres Kompetenzbereiches entsprechende Ansprechpartner vorfinden.

Zu §§ 44a und 44b:

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen bei Vorliegen, der im Gesetzestext aufgelisteten Bedingungen, Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze als Hochrisikolieferanten einzustufen. Mit der Bestimmung soll den Anforderungen aus der Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2019, S 42, sowie den darauf basierenden Dokumenten der NIS-Kooperationsgruppe (CG Publication 02/2019, CG Publication 01/2020 und CG Publication 02/2020) entsprochen werden. Eine solche Einstufung als Hochrisikolieferant kann beispielsweise notwendig werden, sollte ein Hersteller aufgrund von nationalen oder internationalen Sanktionen nicht mehr in der Lage sein, eine laufende Verfügbarkeit oder das Vorhandensein einer Lieferkette zu garantieren.

Durch den vorgesehenen Fachbeirat wird sichergestellt, dass die breitestmögliche Expertise einer solchen Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Überdies kann der Fachbeirat auch Auskunftspersonen zu seinen Beratungen beiziehen. Dabei kann er auch Vertreter der Zivilgesellschaft anhören.

Da die Einstufung als Hochrisikolieferant nicht als Strafe, sondern als solche Rechtsfolge anzusehen ist, welche auf die vertraglichen Verhältnisse mit diesem Anbieter wirtschaftlichen Einfluss haben könnte, bleiben allfällige Sanktionen nach datenschutzrechtlichen Normen unberührt und stellen auch keine Doppelbestrafung dar.

Zu § 45 Abs. 1 bis 3:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 104 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Die Veröffentlichung von Informationen über die Qualität angebotener Dienste nach Abs. 1 bis 3 dient dem Informationsbedürfnis der Endnutzer. Transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste sind für Endnutzer in Wettbewerbsmärkten mit mehreren Diensteanbietern von entscheidender Bedeutung. Damit solche Preis- und Dienstvergleiche leicht möglich sind, kann die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung weiterhin die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten zu einer größeren Transparenz in Bezug auf Informationen, auch über Tarife, Dienstqualität, Bedingungen für die zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen sowie andere einschlägige statistische Daten, verpflichten. Diese Informationen und Maßnahmen haben mit der VO (EU) 2015/2120 im Einklang zu stehen. Auf einem Wettbewerbsmarkt tätige Unternehmen werden einschlägige Informationen bereits wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile öffentlich zugänglich machen.

Zu § 45 Abs. 4:

Diese Bestimmung war bereits Bestandteil des TKG 2003, wird nun jedoch dahingehend angepasst, dass die zu erlassende Verordnung unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit. d Punkt x der VO (EU) 2018/1971 zu erfolgen hat und die in Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren zu verwenden sind. Mit § 45 Abs. 4 letzter Satz wird Art. 111 und Art. 85 Abs. 4 der Richtlinie 2018/1972 umgesetzt. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit internationalen Rechtsvorschriften eine gleichwertige Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten für behinderte Nutzer vorsehen.

Zu § 45 Abs. 5 und 6:

Abs. 5 und 6 waren ebenfalls bereits Bestandteil des TKG 2003 und haben sich gut bewährt. Die Regulierungsbehörde ist weiterhin befugt, die Dienstequalität zu überwachen und das Ergebnis der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Zu § 46:

Diese Bestimmung war bereits Bestandteil des TKG 2003 und legt die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für behördliche Tätigkeiten, die auf Grund der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind, fest. Die Vorschriften betreffend die VO (EU) 2015/2120 wurden mit BGBl. I Nr. 78/2018 geschaffen.

Zu § 48:

Diese Bestimmung wurde bisher in § 17b TKG 2003 geregelt und legt die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für behördliche Tätigkeiten, die auf Grund der VO (EU) 2015/2120 erforderlich sind, fest. Die Vorschriften betreffend die VO (EU) 2015/2120 wurden mit BGBl. I Nr. 78/2018 geschaffen.

Da die entsprechende Bestimmung in Art. 4 Abs. 4 der VO (EU) 2015/2120 keinen Kostenbeitrag vorsieht und die GEREK Leitlinien darauf verweisen, dass die Nutzung eines Messinstruments für zertifizierte Messungen für den Endnutzer keine zusätzlichen Kosten verursachen sollte, wurde der Kostenbeitrag gestrichen. Zur Klarstellung wurde festgelegt, dass die Regulierungsbehörde einen Leitfaden für diesen Leistungsüberprüfungsmechanismus definieren kann. Dieser soll den Endnutzer bei der Durchführung der zertifizierten Messungen anleiten.

Zu § 49:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 61 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Die Bestimmung sieht vor, dass das GEREK bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts (NAP) für verschiedene Netztopologien verabschiedet, um zu einer einheitlichen Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte durch die Regulierungsbehörden beizutragen. Die Regulierungsbehörde hat diesen Leitlinien bei der Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte weitestmöglich Rechnung zu tragen.

In Umsetzung dieses Artikels sieht nun die gegenständliche Bestimmung eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Regulierungsbehörden vor, die bei der Erlassung dieser Verordnung nicht nur den Leitlinien Rechnung zu tragen haben, sondern auch auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes (festes oder mobiles Telekommunikationsnetz, Rundfunknetz) und die technischen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen haben.

Die RTR-GmbH ist für die Bestimmung des NAP von Telekommunikationsnetzen, die KommAustria für die Bestimmung des NAP von Netzen, die der Übertragung von Rundfunksignalen dienen, zuständig.

Zu § 50 Abs. 1 bis 3:

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 22 TKG 2003 und dienen der Umsetzung des Art. 97 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Ziel ist es, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Nummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern, darunter auch gebührenfreie Nummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif, innerhalb der Union verwenden können; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der angerufene Endnutzer sich aus wirtschaftlichen Gründen für eine Beschränkung des Zugangs aus bestimmten geografischen Gebieten entschieden hat. Außerdem sollten die Endnutzer universelle internationale gebührenfreie Nummern (UIFN) erreichen können.

Zu § 50 Abs. 4 und 5:

Die Absätze 4 und 5 dienen der Umsetzung des Art. 61 Abs. 2 lit. b, c, i und ii der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Regulierungsbehörde ist befugt, den Zugang, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht wird. Sie kann insbesondere die Gewährleistung einer durchgehenden Konnektivität dadurch sicherstellen, dass den Unternehmen, die der Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, ausgewogene Verpflichtungen auferlegt werden. Die Regulierungsbehörde sollte mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich und gerechtfertigt ist, um die durchgehende Konnektivität sicherzustellen, und gegebenenfalls verhältnismäßige Verpflichtungen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen der Kommission auferlegen, die für diejenigen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste gelten, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen. Der Begriff „nennenswert“ sollte so verstanden werden, dass die geografische Abdeckung und die Zahl der Endnutzer des betreffenden Anbieters eine kritische Masse im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern zu gewährleisten, darstellen. Für Anbieter mit einer begrenzten Anzahl von Endnutzern oder begrenzter geografischer Abdeckung, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten würden, sollten solche Interoperabilitätsverpflichtungen in der Regel nicht gelten.

Zum 7. Abschnitt:

Der 7. Abschnitt, Netzausbau und Infrastrukturnutzung, soll die bisher im 2. Abschnitt des TKG 2003 geregelten Infrastrukturrechte einer Neuregelung unterziehen. Die Rechte und Pflichten sollen dabei teilweise neu geregelt, zum überwiegenden Teil aber bei Beibehaltung des bereits bisher geltenden Inhalts zur Erleichterungen der praktischen Anwendbarkeit neu strukturiert werden.

Zu § 51 Abs. 1:

Diese Bestimmung regelt Umfang und Inhalt von Leitungsrechten und entspricht damit im Wesentlichen dem bisherigen § 5 TKG 2003. Leitungsrechte umfassen ausschließlich Rechte an fremdem Eigentum und stellen daher eine Eigentumseinschränkung dar. Die in Art. 57 der Richtlinie 2018/1972 genannten Regelungen über die Einrichtung und den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, welche mit der Definition zu Kleinantennen erfasst sind, betreffen zum größten Teil generell bewilligte Funkanlagen und zu einem kleinen Teil Funkanlagen, die individuell zu bewilligen sind. Für die Anbringung solcher Funkanlagen auf eigenem Eigentum bestehen ausschließlich funktechnische Beschränkungen oder solche, die die Statik, den Ortsbild oder Denkmalschutz betreffen. Die Bedingungen des Art. 57 sind somit erfüllt ohne, dass dies einer gesonderten Regelung bedarf. Für die Art. 57 Abs. 4 genannten Zugangs- und Mitbenützungsrechte finden sich die entsprechenden Bestimmungen in §§ 60 ff.

Zu § 51 Abs. 2:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu §§ 52 bis 54:

Diese Bestimmungen sollen – aus Gründen der Übersichtlichkeit in neuer Struktur – den konkreten Umfang der Leitungsrechte an privatem Grundeigentum, an öffentlichem Eigentum sowie an öffentlichem Gut regeln. Alle Eingriffstatbestände erfordern entsprechende transparente Informationen, wie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Modalitäten der Ausübung sowie die Vorlage einer Planskizze für die geplanten Arbeiten. Diese Planskizze muss so detailliert sein, dass der Grundeigentümer die grundsätzlichen technischen Aspekte für diese Leitung erkennen kann. Insbesondere die Lage und Tiefe der Leitung sowie allfällige Vorkehrungen zum Schutz der Leitung müssen ebenfalls in der Planskizze enthalten sein. Damit soll vermieden werden, dass es durch Unkenntnis der näheren Umstände der Leitung zu Schäden kommen kann.

Zu § 52:

Leitungsrechte an privatem Grundeigentum haben dabei im Wesentlichen den bereits im TKG 2003 bestehenden Umfang; hier sollen ausschließlich Leitungsrechte an Kommunikationslinien, nicht auch an Antennentragemasten und Kleinantennen oder sonstigen Funkanlagen zustehen. Dem durch ein Leitungsrecht belasteten privaten Eigentümer ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

Zu § 53:

Die Einräumung des Wegerechts für Kleinantennen an öffentlichem Eigentum ist geltende Rechtslage.

Zu § 53 Abs. 2:

Diese Regelung entspricht der geltenden Rechtslage des § 5 Abs. 6 TKG 2003.

Zu § 53 Abs. 6:

Leitungsrechte für Kleinantennen können sowohl an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften als auch an solchen Objekten in Anspruch genommen werden. Da Leitungsrechte Eigentumsbeschränkungen darstellen, können diese nur nach Vornahme einer Interessenabwägung auferlegt werden. Während der öffentliche Eigentümer wegen des von ihm verfolgten Interesses auf Ausbau einer modernen Kommunikationsinfrastruktur eine größere Einschränkung seines Eigentums zu akzeptieren haben wird, trifft dies auf den privaten Eigentümer nicht zu. Es ist daher auch zu prüfen ob etwa ein durch bloße Ausgliederung aus dem öffentlichen Eigentum geschaffenes Privateigentum nicht allenfalls gleichermaßen eingeschränkt werden kann. Diese Prüfungspflicht besteht auch bei indirektem Eigentum, also einem Eigentümer, der seinerseits nur teilweise im öffentlichem Eigentum steht.

Zu § 54:

Leitungsrechte an öffentlichem Gut sollen nach wie vor unentgeltlich zustehen. Die Aufzählung von Straßen, Fußwegen und öffentlichen Plätzen in Abs. 1 ist nur beispielhaft. Zum öffentlichen Gut gehören Liegenschaften und Gebäude, die in aller Regel im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen und deren Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen erfolgen kann. Auch wenn diese Nutzung entgeltlich ist, kann öffentliches Gut vorliegen (VwGH 15.12.2003, 2003/03/0163; ASFINAG). Auch öffentliches Wassergut kann unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist möglich, aber nicht Voraussetzung für die Begründung von öffentlichem Gut (OGH 11.06.2008, 7 Ob 36/08g). Es soll mit der Ergänzung in Abs. 1 sichergestellt werden, dass die Möglichkeit der Mitbenutzung vorhandener Infrastruktur bestmöglich genutzt wird, und diese den Vorzug zu einem parallelen (doppelten) Ausbau hat. Ein Leitungsrecht kann danach nur geltend gemacht werden, wenn eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nicht möglich oder nicht tunlich ist. Eine derartige Mitbenutzung ist dann nicht möglich, wenn sich gar keine derartige Infrastruktur auf dem öffentlichen Grund befinden, wenn die darauf befindliche Infrastruktur nicht für eine adäquate Mitbenutzung in Frage kommt (technische oder wirtschaftliche Gründe, konkreter Eigenbedarf des Inhabers an der kompletten Infrastruktur). Voraussetzung der Möglichkeit und der Tunlichkeit der Mitbenutzung umfasst daher sowohl die Interessenlage auf Seiten des Leitungsinhabers (wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht vertretbar), als auch auf Seiten des Leitungsberechtigten (keine vergleichbare, adäquate Mitbenutzung möglich).

Zu § 54 Abs. 4:

Die Bestimmung entspricht grundsätzlich der alten Rechtslage. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, binnen vier Wochen einen Alternativvorschlag auszuarbeiten, was nach der alten Rechtslage die Erlaubnis zum Baubeginn bedeutete. Nunmehr kann auf Verlangen der Alternativvorschlag nachgereicht werden. Nichtsdestotrotz kann innerhalb von vier Wochen die Regulierungsbehörde angerufen werden, welche den nachgereichten Alternativvorschlag dann in ihrem Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen haben wird.

Zu § 55:

Mit § 55 soll die seit BGBl. I Nr. 78/2018 bestehende Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde, Richtsätze für die Wertminderung durch Leitungsrechte festzusetzen, erhalten bleiben. Die Abgeltung hat dem Grundsatz der Technologieneutralität zu entsprechen. Des Weiteren dient diese Regelung ausschließlich der angemessenen Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten und dient nicht der Abgeltung von im Zuge der Errichtung entstehenden allfälligen Kollateralschäden, wie zB verdichteter Erde. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich ist oder weitere Kosten für den Verpflichteten entstehen, sind diese nach allgemeinem Zivilrecht abzugelten.

Mit der WR-V 2019 hat die RTR-GmbH eine grundsätzlich valide Basis für die Beurteilung der Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Kommunikationsinfrastruktur erlassen. Sie sollte, etwa anlässlich einer der in § 12 Abs. 3 WR-V 2019 regelmäßig vorgesehenen Überprüfungen der Verordnung, evaluieren, ob nicht ein mit anderen Infrastrukturen vergleichbarer Schutzstreifen in einer angemessenen Breite die Gegebenheiten zweckmäßiger abbilden könnte.

Zu § 56 Abs. 1 bis 3:

Diese Regelung umfasst weiterhin die bereits bisher geltenden allgemeinen Bestimmungen über Leitungsrechte. So sollen die Leitungsrechte (Abs. 1), das Recht zu Ausästungen (Abs. 2) und die Verpflichtung des Leitungsberechtigten, auf Verlangen des Grundeigentümers die Kommunikationslinien wenn möglich in den Boden zu verlegen, weiterhin gelten.

Zu § 56 Abs. 4:

Mit Abs. 4 soll die bereits bisher von der Rechtsprechung angenommene Möglichkeit, Leitungsrechte auch für bereits bestehende Infrastrukturen (nachträglich) in Anspruch nehmen zu können, nunmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Diesbezüglich wird zudem klargestellt, dass der Berechtigte dem Grundeigentümer für sämtliche nachgewiesenen vermögensrechtlichen Nachteile einzustehen hat, die durch die konsenslose Kommunikationslinie verursacht wurden.

Zu § 56 Abs. 5:

Mit Abs. 5 soll eine allgemeine verschuldensabhängige (Eingriffs-)Haftung für über die Wertminderung hinausgehende kausale Schäden (Flurschäden, Ernteausfall, ua) auch im Anwendungsbereich des TKG eingeführt werden.

Zu § 56 Abs. 6:

Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles ist, dass die Verlegung unter Einhaltung der einschlägigen Normen erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, trifft den Leitungsberechtigten jedenfalls ein Verschulden.

Abs. 6 enthält schließlich eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Grundeigentümers. Angesichts der in der Regel vergleichsweise geringen Höhe der Wertminderungsabgeltung erscheint es angemessen, auch die Schadenersatzhaftung (bei grober Fahrlässigkeit und ausgenommen Personenschäden) auf die erhaltene Abgeltung zu begrenzen.

Zu §§ 57 bis 59:

Die Nutzungsrechte nach §§ 57 ff entsprechen ebenfalls weiterhin der bisherigen bewährten Rechtslage, wenn auch aus Gründen der leichteren Anwendbarkeit in adaptierter Struktur.

Zu § 57:

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage, es wurde jedoch klarer geregelt, dass damit die Mitbenutzung von Einrichtungen, welche keine Kommunikationslinie darstellen, erfasst ist.

Zu § 57 Abs. 2:

Systemkonform reflektiert die Abgeltung nur die tatsächliche Wertminderung. Es ist davon auszugehen, dass ohne einen physischen Eingriff in aller Regel keine weitere Wertminderung gegeben ist.

Zu §§ 60 bis 67:

Auch die Regelungen über Mitbenutzungsrechte (§§ 60 bis 67) sollen aus Gründen der besseren Anwendbarkeit neu strukturiert werden.

Zu§ 60 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht dem bisher geltenden § 8 Abs. 1 TKG 2003.

Zu § 60 Abs. 2:

Mit Abs. 2 wird Art. 44 Abs.1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Die Regulierungsbehörde wird hier ermächtigt, aus den taxativ aufgezählten Gründen die Mitbenutzung von Infrastrukturen verbindlich vorzuschreiben. Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sind Entwürfe in diesen Verfahren einem Verfahren nach § 206 zu unterziehen.

Zu §§ 61 und 62:

Diese Normen dienen der weiterhin erforderlichen Umsetzung der Kostensenkungs-Richtlinie 2014/61/EU und entsprichen der geltenden Rechtslage.

Zu § 63:

Mit § 63 wird Art. 61 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 64:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 2 TKG 2003, der Regelung für die Mitbenutzung an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten (Site Sharing).

Zu § 65:

Hiermit wird die Abgeltung für alle Mitbenutzungsrechte geregelt. Dabei sind weiterhin die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der mitbenutzten Anlage zu berücksichtigen und die Marktüblichkeit im Hinblick auf vergleichbare Entgelte. Zusätzlich soll klargestellt werden, dass es in bestimmten Situationen zweckmäßiger sein kann, bei der Ermittlung der Abgeltung, auch durch die Regulierungsbehörde, nicht die Kosten der konkreten Anlage (zB einzelne LWL-Strecke), sondern Durchschnittswerte heranzuziehen. So könnte etwa bei geförderten Projekten eine Ermittlung der Abgeltung auf Basis der Gesamtkosten des Projekts (unter Berücksichtigung der Förderung) erfolgen. Somit hätte jeder Zugangswerber einheitliche Entgelte, zB pro Laufmeter Leerrohr oder pro Faser zu bezahlen, ohne dass gegebenenfalls unterschiedliche Kosten konkreter Streckenabschnitte gesondert berücksichtigt werden müssen. Dabei könnte auch – sofern der Eigentümer der Infrastrukturen nicht anderes vorbringt – auf bereits veröffentlichte Daten, zB die Kostenpauschalen der FFG aus den BBA 2020-Förderprogrammen oder Ähnliches zurückgegriffen werden. Durch solche Durchschnittsbetrachtungen kann sich eine Reduktion der Transaktionskosten (kein Erfordernis von Einzelbetrachtungen jedes konkreten Falles) ergeben, wodurch die Mitbenutzung vorhandener Infrastrukturen effizienter möglich wird.

Zu § 66:

Diese Regelung enthält gemeinsame Bestimmungen für Mitbenutzungsrechte. Wie bereits bisher sollen bei der Ausübung der Rechte sowohl die Nutzung bestehender Einrichtungen (Eigenbedarf) als auch allfällige künftige technische Entwicklungen, welche die vorläufige Freihaltung von Leerkapazitäten erfordern, berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen dafür vom Duldungsverpflichteten nachgewiesen werden können.

Zu § 66 Abs. 2:

Dieser Absatz soll entsprechend dem bisherigen § 8 Abs. 3 die Rechtsstellung des Grundeigentümers in Fällen der Mitbenutzung regeln.

Zu § 67:

Kommt zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über Einräumung und Ausübung von Mitbenutzungsrechten oder deren Abgeltung nicht zustande, sollen weiterhin alle Beteiligten die Möglichkeit haben, einen Antrag bei der Regulierungsbehörde auf Anordnung vertragsersetzender Bescheide stellen zu können.

Zu §§ 68 bis 70:

Die §§ 68 bis 70 dienen der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2014/61/EU über die Koordinierung von Bauarbeiten. Inhaltlich entsprechen diese Regelungen der bisherigen Rechtslage nach dem TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018.

Zu §§ 71 bis 73:

Die §§ 71 bis 73 dienen der Umsetzung von Art. 4 und 6 der Richtlinie 2014/61/EU über die Koordinierung von Bauarbeiten, worin unter anderem auch der Zugang zu Mindestinformationen über vorhandene Infrastrukturen und Bauvorhaben sowie Vor-Ort-Untersuchungen geregelt wird. Auch diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage.

Zu §§ 74 bis 77:

Diese Regelungen enthalten gemeinsame Bestimmungen über Leitungsnutzung und Mitbenutzungsrechte. Wie nach der bisherigen bewährten Rechtslage hat die Ausübung dieser Rechte in möglichst wenig belästigender und möglichst schonender Weise zu erfolgen. Auch der weichende Charakter der Infrastrukturrechte (siehe bisher § 11 TKG 2003 bzw. nunmehr § 75) soll erhalten bleiben. Erfordern Verfügungen der Grundeigentümer oder Eigentümer der mitbenutzten Anlagen eine Abänderung oder eine Entfernung von auf Zwangsrechten beruhenden Infrastrukturen, hat der Berechtigte dies weiterhin auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Schadenersatzpflichten des Grundeigentümers, wenn eine Verfügung nicht rechtzeitig vorab angekündigt wurde bzw. fälschlich angekündigt wurde, sollen ebenso bestehen bleiben, wie die mit BGBl. I Nr. 102/2011 eingeführte Antragsmöglichkeit an die Regulierungsbehörde.

Zu § 74 Abs. 2:

Die Pflicht nach Beendigung der Arbeiten einen klaglosen Zustand herzustellen, bedeutet, dass alle Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten, wie zB Verschmutzungen oder Verdichtungen der Erde wieder rückgängig zu machen sind.

Zu § 75:

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage des § 11 TKG 2003.

Zu § 76:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 12 TKG 2003 und regelt den Übergang von Rechten und Verpflichtungen nach dem 7. Abschnitt sowie zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verbücherung, Verjährung und Ersitzung der Infrastrukturrechte.

Zu § 77 Abs. 1:

Hiermit werden weitere allgemeine Regelungen für Infrastrukturrechte in das TKG aufgenommen. Abs. 1 beschränkt die zulässige Verwendung von Daten, die im Zuge der Verhandlungen über Infrastrukturrechte übermittelt werden.

Zu § 77 Abs. 2:

Abs. 2 begründet eine Verpflichtung aller Beteiligten, Vereinbarungen über Infrastrukturrechte der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. Gründe für ein derartiges Verlangen können etwa in der Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen oder systematischen Überprüfung der Einhaltung von Rechten oder Pflichten oder die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen sein.

Zu § 77 Abs. 3:

Abs. 3 führt schließlich eine für alle Rechte nach diesem Abschnitt geltende Bemühungspflicht ein (vgl dazu zB schon VwGH 22.05.2013, 2010/03/0004).

Zu § 78:

Die Verfahrensregelungen des § 78 übernehmen im Wesentlichen die in der Praxis sehr bewährten Regeln des bisherigen § 12a TKG 2003. Dies betrifft vor allem die Präklusionswirkung, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Vorbringen, Beweismittel und Anträge anbietet bzw. vorlegt. Wie auch die erwähnte Bemühungspflicht ermöglicht auch diese verfahrensrechtliche Regelung eine effiziente Begründung von Infrastrukturrechten, wodurch der Ausbau von Breitbandinfrastrukturen wesentlich unterstützt werden kann.

Zu § 78 Abs. 2:

Korrespondierend zur Präklusionswirkung stellt Abs. 2 klar, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages unzulässig sind. Diese Verfahrensregelung stellt angesichts der gegen den Antragsgegner wirkenden Präklusion die Waffengleichheit der Parteien im Verwaltungsverfahren sicher. Beide Bestimmungen – Präklusion und Unzulässigkeit der Antragsänderung – korrespondieren auch mit der allgemeinen Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs. 2a AVG..

Zu § 78 Abs. 3 bis 5:

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Zu § 79:

Auch die Enteignung nach § 79 wird weiterhin als ultima ratio erhalten bleiben, für den Fall, dass mit den zuvor geregelten Infrastrukturrechten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die gesetzliche Abbildung der Enteignung entspricht der bisherigen Regelung.

Zu §§ 80 bis 83:

Die weiterhin zur Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU erforderlichen Bestimmungen über die Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten und Genehmigungen sind in den §§ 80 bis 83 enthalten. Diese entsprechen inhaltlich den bisher bestehenden Regelungen idF BGBl. I Nr. 78/2018, wobei im vorliegenden Gesetzestext „Zentrale Informationsstelle“ durch „zentrale Stelle“ wird.

Zu § 84:

Mit der Bestimmung zu den geografischen Erhebungen zur Breitbandversorgung wird Art. 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Zur Verwirklichung der Ziele einer landesweiten und hochwertigen Breitbandversorgung ist ein umfassendes Wissen über den aktuellen und den von Betreibern in Aussicht genommenen Stand der Versorgung mit breitbandigen Diensten unumgänglich. Diese Bestimmung klärt die Zuständigkeiten bei der Sammlung, Verwertung und Aufbereitung der Daten und sichert den Meldepflichtigen eine einzige zuständige Stelle für die Einmeldung als One-Stop-Shop für alle Datenmeldungen.

Da die Veröffentlichung von Daten eine nicht im Komm Austria Gesetz normierte Tätigkeit nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 KOG der RTR-GmbH ist, hat die RTR-GmbH die gesammelten Daten der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus weiterzuleiten, die diese dann im Breitbandatlas zu veröffentlichen hat. Die gesammelten Daten dienen auch zur Erstellung von Förderkarten durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Eine finanzielle Belastung der Telekommunikationsbranche mit zusätzlichen Verwaltungskosten wird dadurch ausgeschlossen. Die Regulierungsbehörde wird aber gleichzeitig ermächtigt, aus den Daten statistische Auswertungen zu erstellen und diese zu veröffentlichen. Hinkünftig ist auch geplant, alle Veröffentlichungen und Informationen der Bevölkerung zentral auf einer Seite als One-Stop_Shop anzubieten.

Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und Anbieter öffentlicher Kommunikationsdienste werden verpflichtet, der RTR-GmbH in regelmäßigen Abständen und in einem elektronischen Format Informationen sowohl über ihre jeweils aktuelle als auch geplante privatwirtschaftliche Versorgung von geografischen Einheiten zugänglich zu machen. Die RTR-GmbH hat mit Verordnung die näheren Details hierzu festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt diese Daten auch im Rahmen anderer Regulierungsaufgaben, insbesondere im Bereich der Wettbewerbsregulierung, der Frequenzvergabe (Versorgungsverpflichtungen) sowie der Universaldienstverpflichtung.

Um Transparenz über den Stand der Breitbandversorgung in Österreich herzustellen, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zweckdienliche Informationen über die Breitbandversorgung unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse zu veröffentlichen.

Zu § 85:

Die neu eingefügte Regelung des § 85 soll Mobilfunknetzbetreibern (nicht aber zB MVNOs) ein grundsätzliches Recht auf Kooperationen auch betreffend aktive Netzkomponenten einräumen, um eine effiziente gemeinsame Nutzung bereits vorhandener Infrastrukturen zu ermöglichen und so zum 5G-Ausbau beizutragen. Dabei ist aber auch sicherzustellen, dass diese wettbewerbsrechtlich idR besonders heiklen Vereinbarungen vorab der Regulierungsbehörde angezeigt und von dieser geprüft werden. Umfasst sind dabei sowohl Vereinbarungen über gemeinsam betriebene aktive Netzkomponenten (Active Sharing) als auch Vereinbarungen, bei denen aktive Netzkomponenten von einem der Beteiligten betrieben werden, der dem anderen Beteiligten Zugang zu diesen aktiven Komponenten gewährt. Aktive Netzkomponenten im Sinne der neuen Bestimmung sind alle Komponenten, die mit elektrischer Energie betrieben werden und für die Signalerzeugung, -verarbeitung und -verstärkung sowie die Netzsteuerung verantwortlich sind. Das sind zB Sender und Empfänger, Hard- und Software, die das Funksignal erzeugen, steuern und verstärken oder empfangen und dekodieren oder die elektronische Steuerung der Antennenausrichtung. Antennenanlagen, die elektrische Energie erfordern – also etwa solche mit einem elektrischen Verstärker oder einer elektrischen Steuerung der Ausrichtung – sind ebenfalls aktive Netzkomponenten.

Auch bisher wurden von der Regulierungsbehörde bereits Informationen – in der Regel in Form von Positionspapieren – darüber veröffentlicht, in welchem Umfang Kooperationen über aktive Netzbestandteile aus telekommunikations- und wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig sind. Um für die beteiligten Mobilfunknetzbetreiber die Rechtssicherheit zu erhöhen, soll mit dem neu eingeführten Verfahren nunmehr eine formale, bescheidmäßig ausgefertigte Entscheidung der Regulierungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz ermöglicht werden, gegen die von den Betroffenen gegebenenfalls auch Rechtsmittel ergriffen werden können.

Alle beteiligten Mobilfunknetzbetreiber sind zur Anzeige an die Telekom-Control-Kommission verpflichtet. Die Anzeige hat dabei nicht nur eine Übersicht über die geplanten Vereinbarungen zu umfassen, sondern bereits ausformulierte Vereinbarungen samt allen (technischen oder sonstigen) Beilagen. Diese Vorschrift dient der Klarheit und damit auch der effizienten und möglichst raschen Verfahrensführung der Regulierungsbehörde. Als Prüfungsmaßstab hat die Behörde vor allem die Regulierungsziele der Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, der Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen heranzuziehen. Gemäß § 210 hat die zuständige Telekom-Control-Kommission im Verfahren aber auch Auswirkungen der angezeigten Kooperation im Hinblick auf das allgemeine Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen.

Die Regulierungsbehörde hat auch die Bundeswettbewerbsbehörde und den Bundeskartellanwalt über beabsichtigte Kooperationen in Kenntnis zu setzen. Diese können Stellungnahmen im Verfahren abgeben, die von der Regulierungsbehörde auch weitest möglich zu berücksichtigen sind. Genehmigt die Regulierungsbehörde, erforderlichenfalls unter Beschränkungen oder Auflagen, den angezeigten Entwurf, darf dieser in der genehmigten Form abgeschlossen und praktisch durchgeführt werden. Ist die Genehmigung hingegen von der Behörde zu versagen, steht den Betroffenen als Rechtsschutzmöglichkeit die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Alle Bescheide sind der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt zur Kenntnis zu bringen.

Zum 8. Abschnitt:

Zu § 86:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 63 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Wie bereits im TKG 2003 beruht die Definition der beträchtlichen Marktmacht auf dem Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Feststellung eines oder mehrerer Unternehmen als ein solches mit beträchtlicher Marktmacht ist von entscheidender Bedeutung, weil nur einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht spezifische Verpflichtungen auferlegt werden können.

Die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (ABl. C 159/1, 7.5.2018) geben näher Auskunft über die Beurteilungskriterien für eine alleinige oder gemeinsame beträchtliche Marktmacht, weswegen – in Übereinstimmung mit Art. 63 – davon Abstand genommen wurde, einzelne Marktmachtindikatoren (wie noch in § 35 TKG 2003) in die nationale Bestimmung aufzunehmen.

Zu § 87:

Diese Bestimmung legt das Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse fest. Damit werden Art. 64 und 67 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in nationales Recht umgesetzt, wobei eine weitestgehende Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage gegeben ist.

Dieses Verfahren dient der Feststellung jener Märkte, die der sektorspezifischen Regulierung unterliegen sowie der Feststellung, ob auf diesen relevanten Märkten jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Die Feststellung einer oder mehrerer Unternehmen als solche mit beträchtlicher Marktmacht schließt die Feststellung effektiven Wettbewerbs für diesen (selben) Markt aus. In Abhängigkeit von der letzterwähnten Feststellung folgt die Auferlegung, Änderung, Aufhebung oder auch Beibehaltung von spezifischen Verpflichtungen. Diese Feststellungen und Verfügungen werden von der Telekom-Control-Kommission in einem einzigen Bescheid vorgenommen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei nationale Gegebenheiten, insbesondere allfällige geografische Besonderheiten und die erhobenen Informationen zur Breitbandversorgung, sowie die Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste geben weiter Aufschluss für die Durchführung der Marktanalyse.

Für die Feststellung eines relevanten Marktes müssen die drei Relevanzkriterien – Bestehen von Marktzutrittsschranken, keine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb sowie das Nichtausreichen der allgemeinen Wettbewerbsrechts – kumulativ vorliegen. Der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte ist weitestgehend Rechnung zu tragen.

Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Vorausschau Entwicklungen zu berücksichtigen, die ohne eine sektorspezifische Regulierung des betreffenden Marktes zu erwarten wären („Greenfield-Ansatz“), andere Regulierungen auf anderen Märkten, die sich auf den untersuchten Markt auswirken können, sind jedoch zu berücksichtigen.

Im Marktanalyse-Verfahren hat die Regulierungsbehörde nach Abs. 5 auch Marktentwicklungen zu berücksichtigen; darunter fallen etwa kommerzielle Vereinbarungen (etwa über Ko-Investitionen und den Zugang) zwischen Betreibern, die die Schlussfolgerung stützen können, dass auf einem bestimmten Vorleistungsmarkt keine oder eine gelindere Regulierung erforderlich ist.

Die zeitlichen Vorgaben für die regelmäßige Durchführung von Marktanalyse-Verfahren ergeben sich aus Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die festgelegten Fristen von drei bzw. fünf Jahren nicht auf eine neue Einleitung eines Marktanalyse-Verfahrens beziehen, sondern auf den Abstand zwischen Abschluss eines Verfahrens und dem Beginn eines Koordinations-Verfahrens. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Koordinations-Verfahren am Ende einer Marktanalyse steht, die zumeist umfänglichen Ermittlungen abgeschlossen sind und ein – national konsultierter – Entwurf einer Vollziehungshandlung bereits vorliegen muss, ergibt sich daraus eine deutlich kürzere (Maximal-)Frist für die Einleitung eines neuen Marktanalyse-Verfahrens.

Zu § 88:

Diese Bestimmung gründet auf Art. 65 und 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Länderübergreifende Märkte sind Märkte, die die Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen. Die Durchführung einer gemeinsamen Marktanalyse von mehreren nationalen Regulierungsbehörden der Union setzt jedenfalls voraus, dass die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zumindest einen länderübergreifenden Markt definiert hat.

Zu § 89:

Diese Bestimmung setzt Art. 68 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Die Auferlegung, Änderung, Aufhebung oder Aufsicht von spezifischen Verpflichtungen gründet auf dem Ergebnis einer durchgeführten Marktanalyse: Wird auf einem relevanten Markt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht identifiziert, ist diesem Unternehmen zumindest eine spezifische Verpflichtung aufzuerlegen. Allfällige bestehende Regulierungen sind an die Ergebnisse der Marktanalyse anzupassen, dh die spezifischen Verpflichtungen werden geändert, aufgehoben oder neuerlich auferlegt (beibehalten). Der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kommt bei der Auswahl der geeigneten Verpflichtungen eine besondere Rolle zu: Wird das Regulierungsziel (nämlich die Bekämpfung des identifizierten Wettbewerbsversagens) auch durch eine gelindere Maßnahme (Verpflichtung) erreicht, ist diese heranzuziehen. Das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel ist vorzusehen.

Zu § 89 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 68 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt und enthält – im Unterscheid zum TKG 2003 – dahingehend eine Novität, als auch ohne Durchführung einer neuerlichen Marktanalyse spezifische Verpflichtungen angepasst werden können, um auf Marktentwicklungen zeitnah und effizient reagieren zu können. Dies setzt freilich voraus, dass die Regulierungsbehörde die (regulierten) Märkte für elektronische Kommunikation laufend beobachtet und zur Schlussfolgerung gelangt, dass bestimmte Marktentwicklungen nicht derart umfänglich sind, dass eine vollständige neue Marktanalyse (Marktdefinition und -analyse) erforderlich ist.

Zu § 90:

Diese Bestimmung enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Durchführung der Marktanalyse-Verfahren und entspricht weitgehend der bisherigen Rechtlage des § 37a TKG 2003.

Zu § 90 Abs. 6:

Mit der Verpflichtung für die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sowie deren spezifische Verpflichtungen, zu nennen, wird Art. 121 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 91:

Das Bestehen einer ausreichenden Transparenz im Hinblick auf Zugangsbedingungen soll Verhandlungen zwischen Betreibern beschleunigen, Streitigkeiten verhindern und die Einhaltung anderer spezifischer Verpflichtungen, wie etwa zur Nichtdiskriminierung oder zur Entgeltkontrolle, ermöglichen. Mit dieser Bestimmung wird Art. 69 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Die Regulierungsbehörde kann, die konkret zu veröffentlichenden Informationen, den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind, vorgeben.

Die Bestimmungen zur Veröffentlichung eines Standardangebotes haben sich bislang (TKG 2003) bei der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung befunden. Die Auswahl geeigneter und verhältnismäßiger Verpflichtungen ist Aufgabe der Regulierungsbehörde. Wird jedoch einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen auferlegt, muss die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebotes auferlegen. In diesem Fall ist der Regierungsbehörde die Dispositionsbefugnis entzogen.

Zu § 92:

Eine Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung soll garantieren, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unter vergleichbaren Umständen gleiche bzw. gleichwertige Bedingungen anderen (den Zugang nachfragenden) Unternehmen einräumt, wie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selber, verbundenen oder dritten Unternehmen. Hiermit wird Art. 70 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Mit einer Verpflichtung zur Gleichwertigkeit des Zugangs („Equivalence of Input“) kann diskriminierendem Verhalten bei nichtpreislichen Aspekten begegnet werden. Dabei ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit unumgänglich, da eine derartige Gleichwertigkeit höhere Kosten verursachen kann.

Mit einer Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung kann auch eine wirtschaftliche und technische Replizierbarkeit von Endkundenangeboten sichergestellt werden.

Zu § 93:

Die Verpflichtung zur getrennten Buchführung ermöglicht die Ermittlung interner Verrechnungspreise und dient damit anderen Verpflichtungen, wie jener zur Nichtdiskriminierung sowie zur Entgeltkontrolle. Hiermit wird Art. 71 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Im Wesentlichen entspricht diese Norm auch dem bisherigen § 40 TKG 2003.

Zu § 94:

Diese Bestimmung setzt Art. 72 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und enthält eine – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – neue spezifische Verpflichtung. Bauliche Anlagen, die für elektronische Kommunikationsnetze genutzt werden können, sind auf Grund der hohen Kosten einer Replizierung von besonderer Bedeutung für den erfolgreichen Netzausbau. Sind bauliche Anlagen vorhanden und verwendbar, ist es von besonderem Nutzen, wenn für den Ausbau weiterer Infrastrukturen ein tatsächlicher Zugang zu diesen Anlagen besteht.

Zu beachten ist, dass einer Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu baulichen Anlagen der Vorrang insbesondere gegenüber einer Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung eingeräumt werden sollte.

Zu § 95:

Eine mögliche spezifische Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs kann ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Förderung des Wettbewerbs sein, wobei die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke gegen die Rechte anderer Diensteanbieter auf Zugang abgewogen werden müssen Diese Bestimmung setzt Art. 73 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage des § 41 TKG 2003.

Unter einem „normalen Betrieb des Netzes“ ist ein störungsfreier Betrieb zu verstehen, der den festgelegten Betriebsparametern entspricht. Die in Abs. 5 angesprochenen Bedingungen sollen sicherstellen, dass es zu keinen störenden Einflüssen kommt.

Zu § 96:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 74 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Eine Verpflichtung hinsichtlich des Preises bzw. der Kosten für eine Zugangsleistung stellt in der Regel einen deutlichen Eingriff in die Sphäre des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht dar, weswegen – in Übereinstimmung mit der zitierten Bestimmung – in Abs. 1 drei Voraussetzungen genannt sind, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine solche Verpflichtung auferlegt werden kann. Eine der Voraussetzungen nimmt dabei Bezug auf andere spezifische Verpflichtungen, nämlich zur Transparenz, zur Gleichbehandlung, zur getrennten Buchführung, zum Zugang zu baulichen Anlagen sowie zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung. Nur wenn diese anderen spezifischen Verpflichtungen keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten können, kann die Regulierungsbehörde, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, eine Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung vorsehen.

Unter der in Abs. 1 erwähnten Preisdiskrepanz, auch bekannt als Preis-Kosten-Schere oder „price squeeze“, ist ein solches Verhältnis zwischen Preisen auf dem Vorleistungsmarkt und dem nachgelagerten Endkundenmarkt zu verstehen, dass es den effizienten Wettbewerbern nicht ermöglicht, auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt langfristig rentabel zu sein.

Bei der Auferlegung einer konkreten Verpflichtung nach dieser Bestimmung wird die Regulierungsbehörde darauf zu achten haben, dass der Ausbau neuer und verbesserter Netze ermöglicht wird, ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und Endnutzer dauerhaft profitieren können.

Zu § 97:

Das Abrechnungssystem für die Anrufzustellung (Terminierung) auf der Vorleistungsebene basiert auf dem Grundsatz, dass das Netz des Anrufers die Anrufkosten trägt (Calling Party Network Pays). Analysen der Substituierbarkeit von Nachfrage und Angebot zeigen, dass es auf der Vorleistungsebene keine Substitute gibt, über die in einem Netz Druck auf die Gestaltung der Zustellungsentgelte ausgeübt werden könnte. Aufgrund der Gegenseitigkeit des Zugangs auf den Zustellungsmärkten können weitere Wettbewerbsprobleme auftreten, wenn es zum Beispiel zu einer Quersubventionierung zwischen Betreibern kommt. Solche möglichen Wettbewerbsprobleme gibt es sowohl auf den Festnetz- als auch auf den Mobilfunk-Anrufzustellungsmärkten (vgl. hierzu die Marktanalyse-Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission zur Festnetz- und Mobilterminierung). Gleichzeitig ist erkennbar, dass die von nationalen Regulierungsbehörden in der EU festgesetzten Terminierungsentgelte nach wie vor streuen, obwohl für die Terminierung bereits 2009 ein bestimmter Kostenrechnungsansatz von der Europäischen Kommission empfohlen wurde (Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7.5.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, ABl. L. 124/67 vom 20.5.2009; „Bottom Up Pure LRIC-Ansatz“).

Bis zum 31. Dezember 2020 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt (zusammen „unionsweites Zustellungsentgelt“) festgelegt werden. Jeder Anbieter der Leistung der Mobil- und Festnetzzustellung (Terminierung) von Sprachtelefonie hat für die jeweilige Leistung der Anrufzustellung maximal dieses einheitliche Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt zu verrechnen. Die Durchführung von Marktanalyseverfahren (Marktdefinition, Marktanalyse und Auferlegung zumindest einer spezifischen Verpflichtung) ist jedenfalls für die Festlegung eines Entgeltes für die Terminierungsleistung nicht notwendig. Das jeweils festgelegte Entgelt ist als Höchstwert unmittelbar für alle Betreiber verbindlich, die die Leistung der Anrufzustellung in ihr festes oder mobiles Netz erbringen.

Damit durchbricht diese (Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umsetzende) Bestimmung – jedenfalls soweit eine Verpflichtung zur Entgeltkontrolle betroffen ist – die Systematik des Marktanalyse-Verfahrens. Hintergrund hiefür ist die angestrebte Verringerung des Regulierungsaufwandes bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung sowie die Erreichung einer höheren Kohärenz der Entgelte in der Europäischen Union.

Wenn von der Europäischen Kommission kein maximales Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt oder keines dieser beiden Höchstentgelte festgelegt wird und die Regulierungsbehörde Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte durchführt, gilt Folgendes: Sollen als Ergebnis dieser Marktanalyse kostenorientierte Zustellungsentgelte festgelegt werden, so haben sich diese Entgelte an den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Grundsätzen, Kriterien und Parametern zu halten („Bottom Up Pure LRIC-Ansatz“).

Zu § 98 Abs. 1 und 2:

In Umsetzung von Art. 76 der Richtlinie (EU) 2018/1972 berücksichtigt die neu geschaffene Bestimmung über Kooperationen, Ko-Investitionen und Zugang betreffend Netze mit sehr hoher Kapazität den Umstand, dass Ko-Investitionsvereinbarungen Vorteile im Hinblick auf die Bündelung von Kosten und Risiken bieten und es kleineren Unternehmen ermöglichen können, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu investieren und somit einen nachhaltigen, langfristig angelegten Wettbewerb auch in Gebieten zu fördern, in denen ein infrastrukturbasierter Wettbewerb möglicherweise nicht effizient ist. Dabei gibt es keine Einschränkung auf den Bereich der Ko-Investments. In diesem Sinn sind die Themen, hinsichtlich derer Verpflichtungen angeboten werden können, in Abs. 2 demonstrativ.

Im Rahmen des Angebots an Verpflichtungen für Ko-Investitionen oder Kooperationen kann etwa Miteigentum oder eine langfristige Risikoteilung (durch Ko-Finanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen) seitens anderer Betreiber oder Anbieter angeboten werden.

Bei der Bewertung dieser angebotenen Verpflichtungen hat die Regulierungsbehörde das Vorliegen der Bedingungen nach Abs. 3, 4 und 5 zu prüfen.

Zu § 98 Abs. 3 bis 5:

Mit Abs. 3 werden die Vorgaben des Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Abs. 5 setzt Art. 76 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

Zu § 98 Abs. 5 Z 4:

Mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Zugangsnachfrager, welche sich nicht an Ko-Investitionen beteiligen, dennoch wie bisher unverändert Zugang haben, das heißt sie dürfen durch den Ausbau nicht schlechter gestellt werden als vorher.

Zu § 98 Abs. 6:

Zentrales Element des Verfahrens für die Bindenderklärung von angebotenen Verpflichtungen ist die Durchführung einer öffentlichen Konsultation mit interessierten Personen, sofern die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass das Angebot den in Abs. 3 bis 5 niedergelegten Anforderungen genügt.

Zu § 98 Abs. 7:

Die vorläufige Einschätzung durch die Regulierungsbehörde ist eine dem § 45 AVG nachgebildete rechtlich nicht bindende Einschätzung. Sie kann lediglich insofern Rechtswirkungen entfalten, als ein nichtgerechtfertigtes, schuldhaftes Abgehen von der geäußerten Auffassung Amtshaftungsansprüche auslösen könnte.

Zu § 98 Abs. 8 bis 12

Werden die angebotenen Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise für verbindlich erklärt, hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob und inwieweit die bereits auferlegten spezifischen Verpflichtungen oder jene, die auferlegt hätten werden sollen, geeignet und angemessen sind. Dies erfolgt in aller Regel im Rahmen des Marktanalyse-Verfahrens, in dessen Rahmen angebotene Verpflichtungen fallen. Werden angebotene Verpflichtungen für bindend erklärt, während kein Marktanalyseverfahren durchgeführt wird, hat die Regulierungsbehörde zu prüfen haben, ob und inwieweit ein neues Verfahren zur Marktanalyse einzuleiten ist.

Macht ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurde oder in einem anhängigen Marktanalyse-Verfahren als ein solches Unternehmen eingestuft werden soll, zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ein Angebot für Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen, und bietet es dadurch Unternehmen unterschiedlicher Größe und Finanzkraft die Möglichkeit, Infrastruktur-Ko-Investor zu werden, soll die Regulierungsbehörde davon absehen können, für diese neuen Netzen mit sehr hoher Kapazität Verpflichtungen vorzusehen. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass mindestens ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit diesem Unternehmen eingegangen ist.

Unternehmen können als Teil der Marktanalyse Verpflichtungen anbieten, mit denen die von der Regulierungsbehörde aufgezeigten Wettbewerbsprobleme behoben werden sollen und die die Regulierungsbehörde in weiterer Folge bei ihrer Entscheidung über die angemessenen regulatorischen Verpflichtungen berücksichtigt.

Der Umstand, dass Verpflichtungen angeboten werden, schränkt den Entscheidungsspielraum der Regulierungsbehörde betreffend die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtung nicht ein, soweit festgestellt wird, dass erhebliche Wettbewerbsprobleme andernfalls nicht gelöst würden

Zu § 99:

Die Bestimmung zur funktionellen Trennung setzt Art. 77 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage. Der Zweck der funktionellen Trennung ist die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber und dient damit der Verringerung der Anreize zur Nichtdiskriminierung. Auf Grund der Eingriffsintensität ist diese spezifische Verpflichtung erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn feststeht, dass die weiteren möglichen spezifischen Verpflichtungen die identifizierten wettbewerblichen Defizite nicht beseitigen können.

Zu § 100:

Während die vorhergehende Bestimmung zur funktionellen Trennung eine besondere spezifische Verpflichtung darstellt, geht die gegenständliche Bestimmung zur freiwilligen funktionellen Trennung, mit der Art. 78 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt wird, auf die Situation ein, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von sich aus eine funktionelle Trennung vornehmen möchte. Insofern sehen die Bestimmungen eine Informationsverpflichtung an die Regulierungsbehörde vor, die in weiterer Folge eine neuerliche Marktanalyse durchzuführen haben wird, in deren Rahmen die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden.

Zu § 101:

Diese Bestimmung setzt Art. 80 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Wird im Rahmen einer Marktanalyse ein Unternehmen als ein solches mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Vorleistungsmarkt identifiziert und ist dieses Unternehmen weder direkt noch indirekt in irgendeiner Weise auf Endkundenebene für elektronische Kommunikationsdienste tätig, ist die Regulierungsbehörde bei der Auswahl geeigneter spezifischer Verpflichtungen eingeschränkt: Sie kann lediglich Verpflichtungen zur Gleichbehandlung, zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung vorsehen.

Zu § 102:

Die Bestimmung zur Migration von herkömmlichen Infrastrukturen setzt Art. 81 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und begünstigt im Besonderen die Migration von herkömmlichen Kupferkabelnetzen zu Netzen der nächsten Generation; dabei wird ein angemessener Migrationsablauf durch Vorankündigung, Transparenz sowie der Verfügbarkeit alternativer Zugangsprodukte mit zumindest vergleichbarer Qualität geschaffen. Die gegenständliche Bestimmung sieht somit eine Informationsverpflichtung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vor, die Teile ihres Kommunikationsnetzes außer Betrieb nehmen wollen, hinsichtlich derer spezifische Verpflichtungen bestehen. Dieser Situation gleichgestellt ist das Ersetzen bestehender Netze bzw. Netzkomponenten durch neue Infrastrukturen. Als Reaktion auf die Außerbetriebnahme oder Ersetzung von Anlagen hat die Regulierungsbehörde die Aufhebung von auferlegten spezifischen Verpflichtungen zu prüfen.

Zu § 103:

Diese Bestimmung setzt Art. 83 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage des § 43 TKG 2003.

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer kommen erst dann in Betracht, wenn die Regulierungsbehörde ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Endkundenebene identifiziert und zur Auffassung gelangt, dass die möglichen spezifischen Verpflichtungen betreffend die Vorleistungsebene nicht zu wirksamen Wettbewerb führen.

Zu § 104:

Diese Bestimmung setzt Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage.

Sollte die Regulierungsbehörde andere spezifische Vorleistungs-Verpflichtungen vorsehen wollen, als jene, die im gegenständlichen Gesetz vorgegeben sind, hat die Regulierungsbehörde einen Antrag an die Europäische Kommission zu stellen und deren Entscheidung der eigenen zu Grunde zu legen. Die Europäische Kommission hat bei ihrer Entscheidungsfindung der Stellungnahme des GEREK weitestmöglich zu berücksichtigen.

Zu § 105:

Die Bestimmung zur Zusammenschaltung, die auch Art. 60 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umsetzt, richtet sich im Unterschied zu den vorhergehenden Bestimmungen an alle Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, unabhängig davon, ob diese über beträchtliche Marktmacht verfügen. Es wird damit eine allgemeine Verpflichtung zur Zusammenschaltung für Betreiber normiert, die die Kommunikation aller Nutzer untereinander, den Zugang zu Diensten in anderen Netzen sowie die Interoperabilität von Diensten ermöglicht oder verbessert. Diese Zusammenschaltungsverpflichtung liegt sowohl im Allgemeinen als auch im Interesse der Betreiber und soll primär auf privatrechtlichem Weg zu Stande kommen. Eine Möglichkeit zur Anrufung der Regulierungsbehörde im Streitfall und damit zur Vertragsersetzung ist weiterhin vorgesehen (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen). Die Bestimmung entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage.

Die Pflicht, dass die Regulierungsbehörde Zusammenschaltungsverhandlungen unterstützt, gründet auf Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zum 9. Abschnitt:

Zu § 106 Abs. 1:

Mit der Neuregelung ist der Umfang des Universaldienstes im Vergleich zum TKG 2003 reduziert. Öffentliche Sprechstellen sind mit Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht mehr dem Universaldienst zuzurechnen. Die große Mehrzahl der Endnutzer verwendet keine Sprechstellen mehr und der Zugang zu öffentlichen Sprechstellen ist mit der Marktdominanz des Mobilfunks keine Voraussetzung mehr, um die soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherzustellen. Die soziale Teilhabe umfasst im Allgemeinen auch den Zugang von Verbrauchern mit Behinderung im Sinne Art. 85 Abs. 4 der Richtlinie 2018/1972. Gleichzeitig wird durch den Mobilfunk der Zugang zu Notdiensten sichersichergestellt. Insgesamt wurden im Jahr 2018 rund 24 Mrd. Minuten aus österreichischem Fest- und Mobilnetz „klassisch“ (d.h. nicht über internetbasierte OTT-Diensteanbieter) telefoniert, davon entfielen 21,8 Mrd. Minuten, also 90 % aller Minuten, auf das Mobilnetz. Aus öffentlichen Sprechstellen wurden 2017 lediglich 2,8 Mio. Minuten effektiv telefoniert, um 97 % weniger als zehn Jahre davor.

„Fester Standort“ ist technologieneutral definiert und kann auch drahtlose Zugänge umfassen.

Ein Universaldienst im Sinne einer mobilen Nutzung ist weiterhin nicht gegeben und erforderlich. In diesem Bereich sind die Versorgungsauflagen bei den Frequenzvergaben als ausreichend anzusehen.

Zu § 106 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 84 Abs. 5 und Art. 85 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Die Klassifizierungen ergeben sich aus der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl L124 vom 20.05.2003, S. 3 ff. Kleinst- und Kleinunternehmen können sich auch auf den Universaldienst berufen, da ihnen in den meisten Fällen eine Verbrauchern gleichkommende wirtschaftliche Verhandlungsmacht zukommt bzw. sollen auch Unternehmen begünstigt werden, die in schlecht versorgten Lagen (zB kleine Liftunternehmen, Berghütten) tätig sind. Kleinstunternehmen umfassen vor allem auch die große Anzahl von Unternehmen, die überhaupt keine unselbstständigen Mitarbeiter haben und hinsichtlich ihrer faktischen Handlungsmöglichkeiten Verbrauchern sehr ähnlich sind. (vergl. https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/unternehmen_arbeitsstaetten/unternehmensdemografie_ab_2015/103445.html).

Mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnabsicht sind nicht privilegiert, weil diese über die nötige wirtschaftliche Verhandlungsmacht verfügen. Organisationen ohne Gewinnabsicht, soweit es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt, können allerdings den Universaldienst in Anspruch nehmen.

Zu § 106 Abs. 3:

Hiermit wird Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Die für den Universaldienst zur Verfügung gestellte Bandbreite muss zumindest die Nutzung der im Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgezählten Dienste ermöglichen. Erschwingliche angemessene Breitbandinternetzugangsdienste sollten eine ausreichende Bandbreite haben, um den Zugang zu und die Nutzung von grundlegenden Mindestdiensten zu unterstützen, die die von der Mehrheit der Endnutzer verwendeten Dienste widerspiegeln. Diese Mindestdienste sind in Anhang V folgendermaßen aufgelistet:

(1)    E-Mail

(2)    Suchmaschinen, die das Suchen und Auffinden aller Arten von Informationen ermöglichen

(3)    grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung

(4)    Online-Zeitungen oder Online-Nachrichten

(5)    Online-Einkauf oder Online-Bestellung von Waren und Dienstleistungen

(6)    Arbeitssuche und Werkzeuge für die Arbeitssuche

(7)    berufliche Vernetzung

(8)    Online-Banking

(9)    Nutzung elektronischer Behördendienste

(10) soziale Medien und Sofortnachrichtenübermittlung

(11) Anrufe und Videoanrufe (Standardqualität).

Zu § 106 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung erfolgt auch die Umsetzung von Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Qualitätsanforderungen an einen Internetanschluss im Zusammenhang mit dem Universaldienst sind dynamisch geregelt. Es kann daher erforderlich werden, dass durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine nähere Präzisierung der in Abs. 3 umschriebenen Bandbreite zur Sicherstellung der Mindestdienste getroffen wird, um die soziale und wirtschaftliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.

Hierbei hat sie sich am GEREK-Bericht über die bewährten Verfahren zur Bestimmung eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes iSd Art. 84 Abs. 3 für eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu orientieren.

Zu § 107 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage iSd § 30 Abs. 1 TKG 2003. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass der Universaldienst im Wettbewerb erbracht wird und auf Nachfrage und unter Beachtung des Kontrahierungszwanges eine Versorgung gewährleistet wird. In den wenigen Fällen, bei denen Endnutzer trotz gehöriger Nachfrage kein Angebot erhalten haben, das dem Universaldienst genügt, kann eine individuelle Versorgung auferlegt werden. Die Bestimmung normiert somit einen Rechtsanspruch des Endnutzers, der entsprechende Bescheid ist dann vertragsersetzend. Hiefür hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistung im Wettbewerb erbracht wird. Ist dies nicht gegeben, hat sie die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Sie hat grundsätzlich jenen Anbieter zu verpflichten, für den die Anbindung des Endnutzers mit den geringsten grundsätzlich ersatzfähigen Kosten verbunden ist. Diese Verpflichtung gilt, solange bis eine bescheidmäßige Entbindung der entsprechenden Verpflichtung erfolgt.

Zu § 107 Abs. 2 bis 4:

Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend der geltenden Rechtslage.

Zu § 107 Abs. 5:

Wenn in einem Einzelfall einem Endnutzer von keinem Betreiber eine Universaldienstleistung zur Verfügung gestellt wird, wäre das Verfahren gemäß Abs. 1 zu langwierig, um in dieser konkreten Situation eine Versorgung zeitnah zu ermöglichen. Diesen Fällen wird daher mit einem vereinfachten, rasch durchführbaren Verfahren Rechnung getragen.

Zu § 107 Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 121 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 108 Abs. 1:

In der Regel werden der Verbraucherpreisindex sowie die Personeneinkommensentwicklung der Statistik Austria geeignete Maßstäbe sein, an denen die Entwicklung der Preise gemessen wird. In Österreich besteht für einkommensschwache Endnutzer ein ausgewogenes System an Zuschüssen zu Kommunikationsdiensten, welche im Fernsprechentgeltzuschussgesetz geregelt sind. Diese Leistungen sind bei der Beobachtung der Endnutzerpreise zu berücksichtigen. Bei der Beobachtung von Internetzugangsdiensten ist insbesondere auch das jeweils inkludierte Datenvolumen zu berücksichtigen. Bei Internetzugängen an festen Standorten wird von einem flat verrechneten Produkt auszugehen sein.

Zu § 108 Abs. 2:

Hiermit werden Art. 85 Abs. 2 und 121 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 108 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Es soll sichergestellt werden, dass die Regulierungsbehörde erforderlichenfalls eingreifen kann, sofern am Markt auf den Leistungsumfang des Universaldienstes beschränkte Produkte nicht oder nicht in ausreichendem Maße angeboten werden oder Vorauszahlungsangebote bzw. Ratenzahlungsmöglichkeiten für die Anschlussherstellung nicht ausreichend vorhanden sind. Entbündelte Leistungen des Universaldienstes und Angebote auf Vorauszahlungsbasis bzw. Ratenzahlungsmöglichkeiten sind Elemente der Erschwinglichkeit (vgl. dazu ErwGr 236). Die sonstigen in Anhang VI Teil A angeführten Einrichtungen und Dienste müssen gemäß §§ 134-143 von allen Anbietern angeboten werden, weshalb eine gesonderte Erwähnung beim Universaldienst entfallen kann. Gemäß Abs. 3 kann in einem ersten Schritt die Verpflichtung auferlegt werden, Produkte anzubieten, die nur den Mindestanforderungen des Universaldienstes entsprechen und in weiterer Folge erst die Verpflichtung zur Bezahlung auf Vorauszahlungsbasis.

Zu § 108 Abs. 4:

Dieser Auffangtatbestand kommt nur zu tragen, wenn die Preisentwicklung generell zur Unerschwinglichkeit des Universaldienstes führt. In dem Fall sind allgemeine Tarifmaßnahmen aufzuerlegen. Davon ist der Fall des § 107 zu unterscheiden, bei dem trotz grundsätzlich vorhandener erschwinglicher Produkte im Einzelfall Endnutzern kein örtlich verfügbares Angebot zur Verfügung steht. Selbst bei der Auferlegung von Maßnahmen nach Abs. 2 bleibt § 107 daher anwendbar. Diese Tarife sollen nur Endnutzern mit geringem Einkommen (das müssen nicht zwingend Verbraucher sein) oder besonderen sozialen Bedürfnissen offenstehen. Die Verpflichtung zur Aufforderung nach Abs. 2 und 3 kann nur jenen Anbietern auferlegt werden, die gemäß § 34a KOG zur Errichtung des Finanzierungsbetrages verpflichtet sind. Da aber nach Art. 86 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 kein Anbieter von vornherein ausgeschlossen werden darf, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Anbieter, die nicht unter § 34a KOG fallen einer Verpflichtung zustimmen können.

Zu § 109:

Mit dieser Bestimmung werden die Art. 89 und 90 sowie Anhang VII Teil A und Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Ein Ausgleich kann nur dann beantragt werden, wenn die Auferlegung von Universaldienstleistungen zu unzumutbaren Belastungen führt. Grundsätzlich sollten derartige Ansprüche nur in Ausnahmefällen zugesprochen werden müssen. Unzumutbar ist eine Belastung dann, wenn die zusätzlichen Kosten zumindest 1% der Umsätze ausmachen. Eine vergleichbare Regelung ist bereits bei den Bestimmungen zum finanziellen Ausgleich nachweislich aufgelaufener Nettokosten des Universaldienstes im Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009 vorgesehen.

Zu § 110:

Mit der Bestimmung wird Art. 90 iVm Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt und die schon nach dem TKG 2003 bestehende und bewährte Universaldienstfondlösung fortgeführt. Weiterhin erfolgt die Finanzierung von Ausgleichsansprüchen jener Anbieter, die individuell oder generell Leistungen in Erbringung des Universaldienstes anbieten müssen, durch die Branche. Der Kreis der beteiligten Unternehmen soll hier jedenfalls weit gefasst werden und auch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste erfassen.

Zum 10. Abschnitt:

Zu § 111:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 62 TKG 2003. Die Ergänzungen „offener“ und „verhältnismäßige“ wurden aus dem Art. 94 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 übernommen.

Zu § 112 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 93 Abs. 1, Art. 96, Anhang I Teil E Z 1 bis 10 und Art. 94 Abs. 5 umgesetzt der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Erstellung eines Nummerierungsplans wird per Verordnung festgelegt, in welcher die Festsetzung von Zuteilungsvoraussetzungen, Verhaltensvorschriften und Fristen erfolgen kann. Dies umfasst auch Nummern, die auf europäischer Ebene festgelegt werden sowie nationale Notrufnummern.

Die Verhaltensvorschriften ergeben sich aus Anhang I, Teil E Z1 bis 10 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 112 Abs. 2:

Abs. 2 Z1 macht im Zusammenhang mit der Einführung einer zentralen Nummerndatenbank präzisierende Regelungen zu Nutzungsrechten erforderlich, um die technische Umsetzung einer Nummerndatenbank zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Dies ist auch im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Regelungen in § 114 Abs. 5 zu sehen. Abs. 2 Z2 bezieht sich auf Planänderungen, siehe Erläuterungen zu § 113.

Zu § 112 Abs. 3:

Dieser Absatz stellt geltendes Recht dar und dient zudem der Umsetzung von Anhang I Teil E Z 9 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für die Einhaltung einschlägiger europaweiter und internationaler Vorschriften. Art. 94 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ermächtigt die Regulierungsbehörde, die Nummerierungsressourcen im Sinne einer effizienten Nutzung entsprechend einzuschränken und somit eine ausreichende Anzahl an Kommunikationsparametern verfügbar zu halten.

Zu § 112 Abs. 4:

Diese Bestimmung soll die Mitwirkung der Anbieter an den erforderlichen Umstellungsmaßnahmen sicherstellen und entspricht geltendem Recht.

Zu § 113 Abs. 1 und 2:

Mit diesen Bestimmungen wird Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Den Erfordernissen des Art. 18 Abs. 2 bei nicht geringfügigen Änderungen des Plans werden im Zuge einer Konsultation bereits durch das VO-Erstellungsverfahren Rechnung getragen. Analoges gilt für die Veröffentlichungspflicht.

Zu § 113 Abs. 3:

Dadurch wird sichergestellt, dass im Zuge von Planänderungen auch ein Widerruf erfolgen kann. Unter „Schonend“ ist in diesem Zusammenhang eine „angemessene Übergangsfrist“ zu verstehen.

Zu § 113 Abs. 4 und 5:

Diese Absätze entsprechen geltendem Recht.

Zu § 114 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde zur Verwaltung der Pläne und zur Durchführung von Zuteilungsverfahren festgelegt und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen geregelt.

Zu § 114 Abs. 2:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 93 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 114 Abs. 3 bis 5:

An dieser Stelle werden die Zuständigkeiten zur Zuteilung sowie das Zuteilungsverfahren regelnde Bestimmungen festgesetzt. Sie dienen auch der Umsetzung der Art. 93 und 94 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 114 Abs. 5:

Hiermit wird Art. 94 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Unter „frei übertragbar“ ist das Übertragen ohne Mitwirkung der Regulierungsbehörde zu verstehen und bedeutet somit, dass Nutzungsrechte grundsätzlich nicht ohne Zutun der Regulierungsbehörde rechtswirksam übertragen werden können. Ausgenommen davon sind Portierungen und Weitergaben, die erst durch die Anzeige bei der Regulierungsbehörde rechtswirksam werden.

Die Anzeigeverpflichtungen bei der Nutzung von Kommunikationsparametern stellt sicher, dass auch die Verwaltung nachgeordneter Elemente nachvollzogen und jederzeit festgestellt werden kann, welcher Anbieter welche Kommunikationsparameter nutzt. Nachdem auch schon der Inhaber des Nutzungsrechts zum Zeitpunkt der Zuteilung gemäß Abs. 3 zu veröffentlichen ist (geltendes Recht seit dem Inkratreten des TKG 2003), ist die Veröffentlichung etwaiger Änderungen in Bezug auf den Inhaber des Nutzungsrechts auf Ebene der Anbieter geboten. Die Regelung in Z 2 dient der Herstellung der Konsistenz mit Art. 106 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Aufgrund der nach wie vor blockweisen Einrichtung von Nummern in den Netzen dient diese Regelung dazu, zu gewährleisten, dass nach erfolgter Portierung und Kündigung des Nutzers die Nummer wieder zum ursprünglichen Inhaber des Nummernblocks zurückkehrt.

Hinsichtlich der Form sowie des Zeitpunkts solcher Nutzungsanzeigen werden entsprechende Regelungen im Plan getroffen.

Zu § 114 Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung soll die Schaffung einer zentralen Datenbank für alle österreichischen Nummern ermöglicht werden. Der Regulierungsbehörde soll damit die Möglichkeit gegeben werden, ihre bisherige Verwaltungstätigkeit im Bereich der Nummernverwaltung – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Nummernübertragung – auf eine moderne elektronische Plattform zu transferieren und diese auch den Markteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Eine solche zentrale Datenbank hat im Vergleich zum Status quo unter anderem folgende Vorteile: Abwicklung über eine elektronische Schnittstelle, Verwaltungsvereinfachung, Verbesserung der Transparenz, Vereinfachung bei der Einrichtung von Nummern, Unterstützung beim Portierprozess, Vereinfachung der Anrufzustellung, Unterstützung der Standort- und Stammdatenabfrage bei Notrufen und anderen gesetzlich vorgesehenen Auskunftspflichten. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Nummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 124.

Zu § 115 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage des § 66 Abs. 1 TKG 2003.

Zu § 115 Abs. 2:

Diese Bestimmung findet keine unmittelbare Deckung in der Richtlinie (EU) 2018/1972, entspricht aber geltendem Recht (§ 66 Abs. 2) und ist notwendig, um zu verhindern, dass Kommunikationsparameter ohne Zuteilung genutzt werden. Die Nutzung ist im Falle eines Widerrufes verboten.

Zu § 116:

Die Bestimmung basiert auf Art. 95 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und entspricht dem geltenden Recht.

Zu § 117:

Mit dieser Bestimmung erfolgt die Umsetzung von Art. 94 Abs. 2 Unterabsatz 3, Art. 30 Abs. 5 iVm Anhang I Teil E Z 2 und 9, sowie Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Das Erlöschen der Zuteilung bedarf in den Fällen der Z 1, 2, und 4 keiner behördlichen Tätigkeit. Der Widerruf kann nur aus den in Abs. 2 angeführten Gründen erfolgen.

Zu § 117 Abs. 2 Z 3:

Nunmehr kann seitens der Regulierungsbehörde ein Aufsichtsverfahren nicht nur gegen den Zuteilungsinhaber, sondern gegen den jeweiligen aktuellen Inhaber des Nutzungsrechts geführt werden, dies garantiert eine effiziente Vollziehung dieser Bestimmung.

Zu § 118:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln, ist für einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerbsorientierten Umfeld von zentraler Bedeutung. Die Verfügbarkeit von transparenten, korrekten und aktuellen Informationen über den Anbieterwechsel dürfte das diesbezügliche Vertrauen der Endnutzer stärken und ihre Bereitschaft erhöhen, sich aktiv in das Wettbewerbsgeschehen einzubringen. Die Diensteanbieter sollten die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten, damit die Endnutzer den Anbieter wechseln können, ohne eine Unterbrechung des Dienstes zu riskieren, und – soweit technisch möglich – gestatten, dass der Wechsel zum vom Endnutzer gewünschten Datum erfolgt.

Zu § 119 Abs. 1:

Die Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Endnutzer und einen wirksamen Wettbewerb auf wettbewerbsorientierten Märkten für elektronische Kommunikation. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Sinne sicherzustellen, dass Endnutzer, die die Nummernübertragung beantragen diese Nummern unabhängig vom Diensteanbieter und für eine begrenzte Zeit während des Wechsels von einem Diensteanbieter zum anderen behalten können.

Zu § 119 Abs. 2:

Das Recht auf Übertragung der Nummer ist jenem Endnutzer zu gewähren, der den betreffenden Vertrag (mit vorausbezahltem Guthaben oder mit nachträglicher Abrechnung) mit dem Anbieter geschlossen hat. Um den Endnutzern einen nahtlosen Wechsel über eine einzige Anlaufstelle zu erleichtern, hat der Wechsel unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters der öffentlichen Sprachkommunikationsdienste zu erfolgen.

Zu § 119 Abs. 3:

Die Diensteanbieter sollten die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten, damit die Endnutzer den Anbieter wechseln können, ohne eine Unterbrechung des Dienstes zu riskieren, und – soweit technisch möglich – gestatten, dass der Wechsel zum vom Endnutzer gewünschten Datum erfolgt. Endnutzer, die die Nummernübertragung beantragen, sollten ihre Nummern unabhängig vom Diensteanbieter und für eine begrenzte Zeit während des Wechsels von einem Diensteanbieter zum anderen behalten können. Die Bereitstellung der Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen Standorten und nicht festen Standorten ist nicht abgedeckt. Die Übertragbarkeit der Nummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, sodass die Nummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Endnutzer eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag ab dem vereinbarten Datum hinnehmen muss.

Zu § 119 Abs. 6:

Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung die näheren Bestimmungen für den Wechsel und die Übertragung von Nummern vorschreiben. Hierzu sollte gegebenenfalls eine Anforderung zählen, wonach die Übertragung über Luftschnittstellen zu erfolgen hat, sofern ein Endnutzer nichts Anderes beantragt sowie Maßnahmen, die davor schützen sollen, dass eine Übertragung ohne Zustimmung vorgenommen wird. Das Recht auf Nummernübertragung sollte nicht durch Vertragsbedingungen eingeschränkt werden.

Zu § 119 Abs. 7:

Um sicherzustellen, dass der Wechsel innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen kann, wird eine Entschädigungspflicht festgeschrieben. Nähere Bestimmungen dazu werden durch die Regulierungsbehörde mittels Verordnung festgelegt. Die Endnutzer sollten mindestens für Verzögerungen bei der Aktivierung des Dienstes oder der Nummernübertragung oder für Diensteunterbrechungen von mehr als einem Arbeitstag und in den Fällen entschädigt werden, in denen der Anbieter vereinbarte Kundendienst- oder Installationstermine versäumt. Zudem könnte eine zusätzliche Entschädigung in Form eines automatischen Entgeltnachlasses für die Fälle vorgesehen werden, in denen der abgebende Anbieter die Dienste weiter bereitstellen muss, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.

Zu § 120:

Die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit, die die Anbieter einander verrechnen, habensich an den Kosten zu orientieren. Für Endnutzer dürfen keine direkten Entgelte für die Übertragung der Nummer anfallen.

Zu § 121 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 97 Abs. 2 sowie Art. 115 Abs. 1 iVm Anhang VI Teil A lit. g der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, nach dem die Mitgliedstaaten Maßnahmen bei Missbrauch und Betrug sowie anormalen Verbrauchsverhalten im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste zu ergreifen haben. Unter Nummernmissbrauch werden alle Verhaltensweisen verstanden, bei denen Nummern aktiv oder passiv vermutlich unlauter genutzt werden. Umfasst sind zB unzulässige Werbeanrufe, Pinganrufe, Betrugs- bzw. Datendiebstahlversuche und sonstige Belästigungen. Das laufende Monitoring der Beschwerden im Zusammenhang mit Nummernmissbrauch ist erforderlich, um die tatsächliche Beschwerdelage einschätzen und notwendige Maßnahmen ergreifen zu können. Die RTR-GmbH betreibt bereits unter www.rufnummernmissbrauch.at eine Meldestelle. Die Notwendigkeit dieser Plattform hat sich auf Grund der tausenden eingelangten Meldungen erwiesen (vgl. etwa Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstellen der RTR-GmbH, abrufbar unter https://www.rtr.at/de/inf/STR_Bericht2018). Für effektive Gegenmaßnahmen fehlten der Regulierungsbehörde, anders als dies zB bei der deutschen Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) der Fall ist, bisher die geeigneten rechtlichen Grundlagen. Wichtig ist auch die Kooperation mit den Anbietern. Diese erkennen auf Grund des bestehenden Monitorings zur Betrugsbekämpfung zeitnahe Problemsituationen und können über die Meldestelle Maßnahmen durch die Regulierungsbehörde veranlassen bzw. anregen. Grundsätzlich soll es möglich sein, der Meldestelle ein weites Spektrum an Vorfällen bekannt zu geben. Die Regulierungsbehörde fungiert hier als „single point of contact“ und übernimmt eine Verteilungsfunktion. Je nach Sachverhalt werden die zuständigen Behörden informiert, damit diese Ermittlungsschritte setzen können. Die Regulierungsbehörde hat hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Meldeformulare auf die Anforderungen dieser Behörden möglichst Bedacht zu nehmen, damit diese zielgerichtet tätig werden können. Gleichzeitig kommt der Regulierungsbehörde ein Informations- und Aufklärungsauftrag zu. Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass dem Bereich der Prävention ein wichtiger Stellenwert bei der Missbrauchsbekämpfung zukommt.

Die Zuständigkeit liegt gemäß § 115 Abs. 1 TKG 2003 bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

Zu § 121Abs. 2:

Vereinzelte Vorfälle sollen noch keine Folgen wie Nummernsperren oder Auszahlungs- bzw. Inkassoverbote nach sich ziehen. Erst wenn der Umfang der beobachteten Vorfälle indiziert, dass ein Eingriff angemessen und notwendig ist, kann von einem „erheblichen“ Nummernmissbrauch ausgegangen und derartige Maßnahmen gesetzt werden. Dabei hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, ob von dem Verhalten potentiell eine Vielzahl von Endnutzern betroffen ist und die gesamthaft möglichen Auswirkungen zu bewerten. „Kumuliert“ bedeutet, dass bei einer großen Anzahl von Vorfällen der mögliche Eingriff in die Privatsphäre oder Vermögenslage für die einzelnen Betroffenen gering sind kann, jedoch in der Gesamtheit ein erheblicher Nummernmissbrauch gegeben sein kann. Die Maßnahmen sind je nach Eingriffsintensität sowie Frequenz des Nummernmissbrauchs entsprechend angemessen, maximal jedoch drei Monate, zu befristen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden. Für die Feststellung des Nummernmissbrauchs ist es ausreichend, wenn bestimmte typische Muster vorliegen, wie dies etwa bei so genannten „Pinganrufwellen“ der Fall ist. Unter „Ping-Anrufen“ sind Anrufe zu verstehen, bei denen die Verbindung nach ein- oder zweimaligem Läuten („ping“) bewusst vom Anrufer getrennt wird. Dadurch sollen – teils teure – Rückrufe provoziert werden.

Zu § 121 Abs. 3:

Der Bescheid hat im Sinne der Bestimmbarkeit den Zeitraum zu begrenzen, für den das Inkassoverbot gilt. Eine Rückwirkung ist zulässig und sinnvoll. Sinn dieser Bestimmung ist es, einerseits die Endnutzer vor ungerechtfertigten finanziellen Nachteilen zu schützen und andererseits einem missbräuchlichen oder betrügerischen Handeln die finanzielle Grundlage zu entziehen. Es soll nicht mehr möglich sein, aus Betrugsmodellen wie „Pinganrufen“ dauerhaft Gewinne zu erzielen. Es wird auch auf Vorleistungsebene Aufgabe der Anbieter sein, entsprechende Zahlungen zu stoppen bzw. Rückforderungsansprüche zu stellen. Ziel soll es sein, die gesamte Verrechnungskette zu blockieren, so dass an die Täter keine Auszahlungen mehr erfolgen. Mit der Notwendigkeit und Effektivität dieser Maßnahmen hat man in Deutschland bereits gute Erfahrungen gemacht (vergl. etwa https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/20190208_PingAnrufe.html?nn=265778, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Parlamentarische-Anfragen/2018/19-5074.pdf). In der Regel beinhalten Vorleistungsverträge bereits jetzt Regelungen im Zusammenhang mit fraudulentem Verhalten. Es wird Aufgabe der Anbieter sein, diese – soweit notwendig – so anzupassen, dass wirtschaftliche Nachteile von den Verursachern des Missbrauchs zu tragen sind. Ebenso ist bei einem effizienten Vollzug dieser Bestimmung auf Grund der generalpräventiven Effekte davon auszugehen, dass es überhaupt zu weniger Missbrauchsfällen kommt. Dies kommt wiederum den Anbietern zu Gute, da sich Aufwendungen rund um das Thema „betrügerische/belästigende/unerwünschte Anrufe“ (zB in der Kundenbetreuung) reduzieren.

Zu § 121 Abs. 4:

Bei bestimmten Missbrauchsszenarien, zB bei Pinganrufen, kann es sinnvoll und effektiv sein, die Erreichbarkeit von Nummern einzuschränken.

Eine Sperre kann bedeuten, dass (ausländische) Nummern von Anschlüssen der Kunden und Kundinnen des jeweiligen Anbieters nicht erreichbar sind oder dass eine vom Anbieter einem Kunden zugewiesene Nummer gesperrt wird, wenn die Belästigung von dieser ausgeht. Die Betroffenheit von Endnutzern in Österreich ist keine zwingende Voraussetzung. Sind zB von einem erheblichen Nummernmissbrauch unter Verwendung einer österreichischen Nummer deutsche Endnutzer betroffen, kann auch dieser Sachverhalt zu einer Sperre führen.

Zu § 121 Abs. 5:

Bei Maßnahmen nach Abs. 3 und Abs. 4 ist es wichtig, dass rasch vorgegangen und zumindest ein großer Teil der Endnutzer erfasst wird. Dies kann die Erlassung von Mandatsbescheiden rechtfertigen. Gleichzeitig war es erforderlich, einen Schwellwert für die Größe der jedenfalls erfassten Anbieter einzuführen. Würde man alle derzeit registrierten 387 Anbieter (Anzahl der mit Stand 16.04.2019 gemäß § 15 TKG 2003 angezeigten öffentlichen Telefondiensten: https://www.rtr.at/de/tk/ListeAGGTK) als mögliche Bescheidadressaten vorsehen, wäre die Bestimmung zum Nachteil aller Endnutzer nicht vollziehbar. Auf Grund der Marktkonzentration in Österreich sind auch faktisch nahezu alle Endnutzer umfasst. Damit ist jedenfalls der generelle Abschreckungsfaktor sowie der Schutzzweck gegeben. Ebenso war zu bedenken, dass kleinere Anbieter von Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 besonders betroffen sein werden, da diesen oft die Infrastruktur für das rasche Umsetzen solcher Maßnahmen fehlt. Sollten in Einzelfällen auch Endnutzer von kleineren Betreibern von einem Nummernmissbrauch betroffen sein, besteht für diese ein ausreichender Rechtsschutz durch das Schlichtungsverfahren nach § 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003. Gefahr in Verzug kann auch dann vorliegen, wenn es erforderlich ist, den Anbietern zu ermöglichen, die Auszahlung auf Vorleistungsebene einzufrieren.

Zu § 122 Abs. 1:

Hiermit wird auch die Verpflichtung aus Art. 108 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 hinsichtlich der ununterbrochenen Erreichbarkeit von Notdiensten sowie die in Art. 109 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 geforderte Entgeltfreiheit von Notrufen umgesetzt. Diese Bestimmung regelt die Verbindung zu Notrufnummern. Grundgedanke ist, die Verpflichtung des Betreibers alle Anrufe und textbasierten Nachrichten zu einer bestimmten Notrufnummer an die nächstgelegene entsprechende Notrufstelle weiterzuleiten. Dabei ist es unerheblich, ob der Notrufende einen Vertrag mit dem Betreiber hat. Es müssen daher auch Notrufe weitergeleitet werden, welche von Endgeräten ohne SIM-Karte oder öffentlichen Sprechstellen abgesetzt werden, ohne dass dafür etwa eine Kreditkarte zur Verfügung stehen muss. Die Verpflichtung für Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone zur Übermittelung textbasierter Notrufnachrichten bezieht sich jedenfalls auf jene öffentlichen Sprechstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit der erforderlichen Funktionalität ausgestattet sind.

Zu § 122 Abs. 2:

Dies stellt – mit Ausnahme des letzten Halbsatzes – geltendes Recht dar. Die Ergänzung im letzten Halbsatz ist eine Klarstellung, dass die Rufnummernunterdrückung nur nach Wahl einer Notrufnummer aufgehoben werden darf. Dies erhöht die Transparenz für Endnutzer, dass bei der Wahl einer Notrufnummer die voreingestellte Rufnummernunterdrückung nicht zwingend wirksam ist.

Zu § 122 Abs. 3 bis 5:

Diese Bestimmung setzt Art. 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach Menschen mit Behinderungen ein gleichwertiger Zugang zu Notrufdiensten ermöglicht werden soll. Der Aufbau einer zentralen Infrastruktur sowie die Aufnahme der Verpflichtung für die zusätzliche Kontaktmöglichkeit mit der Leitstelle der Notrufnummer 112 erscheint notwendig, da es in gewissen Situationen hilfreich und auch lebensrettend sein kann, Hilfsdienste ohne Sprachkommunikation zu erreichen; beispielsweise bei Entführungen, häuslicher Gewalt, Hörbeeinträchtigungen oder auch nur bei außergewöhnlich lautem Umgebungslärm.

Abs. 3 sieht die Errichtung einer zentralen Infrastruktur für textbasierte Notrufe sowie für die endgeräteseitige Standortbestimmung durch den Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 vor. Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat anderen Betreibern von Notdiensten die über die zentrale Infrastruktur verfügbaren Dienste anzubieten. Unter „zentraler Infrastruktur“ in Abs. 3 lit. a ist ein nationales Zuordnungsservice zu verstehen, das anhand von Örtlichkeit und Notrufdienstfestlegung die Zieladresse, die für den Notfall „anzusprechen“ ist, bekannt gibt.

Textbasierte Notrufe sind für gehörlose oder schwerhörige Endnutzer die einzige Möglichkeit ohne fremde Hilfe Kontakt zu einer Notrufleitstelle aufzunehmen. Daher wird im ersten Schritt der Betreiber der Notrufnummer 112 zur Annahme solcher Notrufe verpflichtet. Erwartet wird, dass auch Leitstellen anderer Notrufdienste ohne gesetzlicher Verpflichtung solche Notrufe annehmen, da gemäß Abs. 3 lit. c die entsprechenden Dienste angeboten werden müssen. Sollte das nicht der Fall sein, kann die Regulierungsbehörde dies gemäß Abs. 4 per Verordnung auch anordnen.

Mit diesen Regelungen sollen auch die Bestimmungen von Anhang I Abschnit V der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden.

Der Zugang zu Notdiensten für Menschen mit Gehörschwäche ist bereits in Abs. 4 mittels textbasiertem Notruf abgedeckt. Insbesondere ist es wichtig, dass etwa bei einem Notruf durch SMS eine Rückmeldung durch den Notrufträger erfolgt.

Sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg – nämlich der gleichwertigen Versorgung aller Endnutzer mit Behinderungen mit Notdiensten – führen, kann durch eine Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 auch im Bereich der Notrufe entsprechende Regelungen getroffen werden.

Zu § 122 Abs. 6

Diese Bestimmung setzt Art. 108 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach auch Anbieter und Betreiber privater Netze die Erreichbarkeit von Notrufnummern zu der am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten haben. Die grundsätzliche Erreichbarkeit von Notrufen, ausgehend von privaten Netzen, funktioniert aktuell auch ohne gesetzlicher Verpflichtung, jedoch aufgrund der steigenden Verbreitung von sogenannten „hosted VPN-/Nebenstellen-Anlagen“ ist die örtlich korrekte Zustellung der Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nur mit Mehraufwand zu erfüllen. Es besteht daher die Gefahr, dass dieser Mehraufwand von Betreibern von privaten Netzen ohne gesetzliche Verpflichtung möglicherweise nicht aufgebracht wird, sodass diese Bestimmung als notwendig erachtet wird.

Zu § 122 Abs. 7:

Die Bestimmungen des § 122 sind auch auf Fälle des Roamings anzuwenden.

Zu § 123:

Aufgrund der besonderen Wichtigkeit der Erreichbarkeit von Notrufdiensten, ist die Bereithaltung von Einrichtungen, wie zB Backupsysteme notwendig. Diese Verpflichtung ist regelmäßig zu überprüfen. Zusätzlich sind die betroffenen Stellen und die Regulierungsbehörde über Ausfälle unverzüglich zu informieren, damit auch von Seiten der Notrufträger allfällige Maßnahmen gesetzt werden können und die Öffentlichkeit informiert werden kann.

Zu § 124:

Die Übermittlung von Stamm- und Standortdaten hat in der Praxis große Bedeutung. Die Übermittlung des Standortes ist in Art. 109 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgegeben. Im Notfall ist es in bestimmten Fällen notwendig, neben dem Standort auch die Stammdaten verwenden zu können. Die Erfahrungen der Leitstellen haben gezeigt, dass die Stammdaten in bestimmten Notfällen hilfreich sind, insbesondere auch bei schlechter Verbindung oder Anrufabbrüchen.

Zu § 124 Abs. 1 und 2:

Diese Bestimmung stellt die Zusammenführung der §§ 98 Abs. 1 und Abs. 3 TKG 2003 und somit geltendes Recht dar, mit Ausnahme der Lokalisierung von nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgeräten. Diese Ergänzung ergibt sich aus dem kürzlich ergangenen EuGH Urteil C-417/18, welches den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die Anbieter den Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon beispielsweise ohne SIM-Karte aus getätigt wird. Hinsichtlich der Begründung für die Stamm- und Standortdatenübermittlung sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Zu Abs. 1 lit a.):

In diesem Fall wird das Endgerät des Hilfesuchenden geortet, von welchem ein Notruf durch Wahl einer Notrufnummer abgesetzt wurde. Hierbei bedarf es keiner weiteren Begründung für die Datenbereitstellung und –übermittlung, da bei Wahl einer Notrufnummer etwaige Datenschutzinteressen des Hilfesuchenden hintangestellt werden können und müssen. Die Übermittlung des Standortes ist auch in Art. 109 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgegeben.

Die Abfrage von Stamm- und Standortdaten des eine Notrufnummer wählenden Anrufers ist wesentlich, da eine Lokalisierung des Hilfesuchenden bei einer Vielzahl von Notrufen ein wesentlicher Punkt für die rasche Einleitung der Rettungskette darstellt und verkürzt dadurch die Zeit bis zum Eintreffen des Notdienstes. Die rasche Bereitstellung von Stamm- und Standortdaten ermöglicht Notrufabfragestellen auch die Überprüfung der Daten des in einer Stresssituation befindlichen Anrufers.

Zu Abs. 1 lit. b.):

Ebenso kann es notwendig sein, den letzten Standort eines Endgeräts von jener Person festzustellen, die zwar nicht selbst gefährdet ist, aber für einen Dritten den Notruf abgesetzt hat. Letztlich soll auch in jenen Fällen, in denen der Notrufträger in anderer Form als über eine Notrufnummer oder ohne Anruf etwa durch persönliche Mitteilung Kenntnis über einen Notruf erhält, eine Auskunft über Standort- und Stammdaten etwa einer vermissten Person zulässig sein. In jenen Fällen, in denen die Lokalisierung einer gefährdeten Person nur über die Endeinrichtung eines Dritten möglich ist, dürfen lediglich die Standortdaten dieser Endeinrichtung unter den Bedingungen des Abs. 1 verarbeitet werden.

In diesem Fall wird das Endgerät einer in einer Notsituation befindlichen Person geortet, welche nur durch Bekanntgabe von Stamm- und Standortdaten abgewendet werden kann. Auch in diesem Fall hat die Informationsübermittlung unmittelbar zu erfolgen, muss aber innerhalb von 24 Stunden vom Betreiber des Notdienstes entsprechend begründet werden.

Die Übermittlung von Stamm- und Standortdaten hat in der Praxis große Bedeutung. Im Notfall ist es in bestimmten Fällen notwendig, neben dem Standort auch die Stammdaten verwenden zu können. Die Erfahrungen der Leitstellen haben gezeigt, dass die Stammdaten in bestimmten Notfällen hilfreich sind, insbesondere auch bei schlechter Verbindung oder Anrufabbrüchen. Zudem kann beispielsweise bei Notrufen aus dem Mobilnetz in Hochhäusern der exakte Standort nicht eindeutig zu dem dort gemeldeten Hilfebedürftigen führen, weil das entsprechende Stockwerk in den Standortdaten in der Regel nicht enthalten ist. Die Übermittlung ist daher zulässig, weil eine Interessenabwägung zwischen Übermittlung und Datenschutzinteressen eindeutig zu Gunsten der Übermittlung ausfällt. Dies wird auch durch Art. 9 lit. c der VO (EU) 2016/679 (DSG-VO) untermauert, wonach eine Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Schutz lebenswichtiger Interessen der „betroffenen“ Person (der in einer Notsituation befindlichen Person) oder einer anderen natürlichen Person (die mittels eines Notrufs eine Notsituation bekannt gibt) vorgesehen ist, falls diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.

Zu § 124 Abs. 3:

Die in Abs. 1 geforderte, unverzügliche Auskunftserteilung von Stamm- und Standortdaten wird in der Regel dem Stand der Technik entsprechend nur über eine elektronische Schnittstelle erfüllt werden können. Das Erfordernis einer einheitlichen Schnittstelle soll verhindern, dass jeder Anbieter eine eigenständige Schnittstelle einrichtet. Aktuell ist eine diesen Anforderungen gerecht werdende elektronische Schnittstelle bereits bei einigen Anbietern vorhanden.

Zu § 124 Abs. 4:

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass gefährdete Menschen, welche nicht mehr selbst einen Notruf absetzen können, auch dann geortet werden können, wenn das Endgerät nicht mehr funktionsfähig ist.

Zu § 124 Abs. 5:

Hinsichtlich der Standortdaten entspricht diese Bestimmung geltendem Recht. Um den Missbrauch der Standortbestimmung als auch der Stammdatenabfrage zu unterbinden, ist eine Ausweitung der Information um eine erfolgte Stammdatenabfrage an den betroffenen Endnutzer vorgesehen. Diese Information kann zB auf der nächsten Monatsrechnung des betroffenen Endnutzers oder per SMS übermittelt werden.

Zu § 124 Abs. 6:

Die Verpflichtung für Betreiber in Abs. 6 ist aufgrund der Tatsache notwendig, dass viele Anbieter den Standort ohne Mithilfe des Betreibers nicht eruieren können und entspricht § 98 Abs. 4 TKG 2003.

Zu § 124 Abs. 7:

Die Verwendung des endgeräteseitig ermittelten Standortes stellt eine wesentliche – und potentiell lebensrettende – Verbesserung der bisherigen Möglichkeiten zur Standortbestimmung dar. Damit diese Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden können, ist es notwendig, dass auch der endgeräteseitig ermittelte Standort kostenlos zur Verfügung steht.

Zu § 124 Abs. 8:

Diese Bestimmung begründet sich aus Art. 109 Abs. 6 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2018/1972, wonach die Regulierungsbehörde die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen kann. Weiters können damit unterstützende Regelungen für die Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes festgelegt werden.

Zu § 125:

Im Krisenfall soll es möglich sein, Anbieter zu verpflichten, Warnungen an ihre Kunden weiter zu verbreiten. Die Kompetenz zur Auftragserteilung folgt dem Warnregime des § 5 Abs. 6 Z 1 ORF-G.

Um Missbräuche zu vermeiden, es handelt sich immerhin um einen Rechtsfolgen auslösenden Auftrag, ist der Anbieter gemäß Abs. 3 bei einem Auftrag auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen.

.Betroffene Endnutzer nach dieser Bestimmung sind Endnutzer, unabhängig von ihrem Wohnort oder Wohnsitzmitgliedstaat, also auch Roaminggäste, die sich im fraglichen Zeitraum in den möglicherweise von den drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffenen geografischen Gebieten, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden, aufhalten.

Für bestmögliche Transparenz ist eine Meldung der Warnungen an die RTR und eine Veröffentlichung durch diese notwendig. Unter „Empfängerkreis“ ist nicht eine konkrete Person, sondern die abstrakte Umschreibung der zu erreichenden Menschen anzusehen, also etwa „alle Personen in Tirol“.

Weiters wird in Abs. 5 dieser Bestimmung unter anderem die in Art. 110 der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltene Pflicht umgesetzt, EU-weit divergierende Rechtsvorschriften und Systeme betreffend die Übermittlung von öffentlichen Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen über elektronische Kommunikationsdienste an Endnutzer durch Bedachtnahme auf einschlägige internationale Normen und Standards anzugleichen, um auch Personen außerhalb ihres Heimatstaates erreichen zu können. In der dafür zu erlassenden Verordnung kann auch die Weiterleitung der Warnungen über SMS, eine über einen Internetzugangsdienst verfügbare mobile Anwendung oder eine sonstige technologische Lösung, wie zB. Cell-Broadcast, für zulässig erklärt werden, sofern dies in Bezug auf Abdeckung und Kapazität zur Erreichbarkeit der Endnutzer, auch derjenigen, die sich nur zeitweilig in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichwertig ist.

Zu § 126:

Diese Bestimmung setzt Art. 112 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 18 TKG 2003, es wurden jedoch einige Begriffsbestimmungen an den neuen Rechtsrahmen angepasst.

Die bisherigen datenschutzrechtlichen Überlegungen betreffend das Nutzerverzeichnis werden nunmehr in § 173 geregelt.

Zum 11. Abschnitt:

Zu § 127:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 98 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Im Streitfall ist der Anbieter verpflichtet, die ausreichende Information des Endnutzers gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung über das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Absatz 1 nachzuweisen. Eine Verletzung der Hinweispflicht nach Abs. 2 kann zu Schadenersatzansprüchen oder zu einer Irrtumsanfechtung führen.

Zu § 128:

Diese Bestimmung setzt Art. 99 und Art. 85 Abs. 2 letzter Absatz der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und entspricht im Wesentlichen § 69 Abs. 1 TKG 2003. Erfüllt ein Nutzer somit die Bedingungen der AGB, ist ein Vertrag abzuschließen (Kontrahierungszwang). Eine unbegründete und nicht nachvollziehbare Vertragsablehnung ist somit nicht zulässig. Gemäß ErwGr. 256 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Zugang weder verweigern noch beschränken noch Endnutzern wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitz- oder Niederlassungsmitgliedstaats diskriminieren. Dennoch aber soll eine Differenzierung aufgrund von objektiv zu rechtfertigenden Unterschieden in Bezug auf Kosten und Risiken möglich sein; diese ist nicht auf die in der Verordnung (EU) Nr. 531/ 2012 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste beschränkt.

Zu § 129 Abs. 1:

Der Verweis in Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auf die in den Art. 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU angeführten Informationen wurde aus regelungsökonomischen Erwägungen im Wege eines Verweises auf die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen des § 5a KSchG und – sofern es sich um einen (potentiellen) Vertragsabschluss gemäß § 1 FAGG handelt – § 4 FAGG im österreichischen Recht umgesetzt. Weitere zu erteilende Informationen sind in Anhang VIII der Richtlinie angeführt.

Gemäß herrschender Judikatur (Urteil zu 5 Ob110/19s), ist es bei Einhaltung bestimmter Kriterien auch zulässig, die erforderlichen Informationen auch im Rahmen von AGB und/oder Entgeltbestimmungen zu erteilen, wobei das Procedere in Absatz 2 dieser Bestimmung einzuhalten ist. Auch der Verbraucher profitiert von einer überschaubaren Dichte an Informationen (AGB, EB bzw. Vertragszusammenfassung nach Abs. 4) zu dem von ihm beabsichtigten Vertrag.

Die obenstehend dargelegte Aufgliederung der vom Anbieter vorformulierten Vertragsinhalte in „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Entgeltbestimmungen“ entspricht der Praxis im Telekommunikationssektor und war auch bereits in den vorangegangenen Gesetzeswerken (TKG 2003, TKG 1997) verankert (zB § 25 TKG 2003). Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der allgemeine zivilrechtliche Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hiervon unberührt bleibt und sämtliche vorstehend erwähnte spezifisch telekommunikationsrechtlich geprägte Unterscheidungsbegriffe (somit Allgemeine Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen) umfasst.

Verletzungen der Informationspflichten nach Abs. 1 und 4 dieser Bestimmung stellen eine Verwaltungsübertretung dar.

Zu § 129 Abs. 2:

Der Begriff des „dauerhaften Datenträgers im Sinne des Art. 2 Nummer 10 der Richtlinie 2011/83/EU“ gemäß der Richtlinie wurde bereits durch § 3 Z 5 FAGG in das österreichische Recht umgesetzt. Mangelnde Realisierbarkeit der Informationserteilung auf einem dauerhaften Datenträger kann zB bei telefonischen Verkaufsgesprächen gegeben sein. Unter einem „leicht herunterladbaren Dokument“ ist etwa eine PDF-Datei zu verstehen, auch wenn deren Übermittlung zB per E-Mail erfolgt. Ein Hinweis auf die „Verfügbarkeit dieses Dokuments“ und auf die Wichtigkeit, dieses herunterzuladen, kann zB im Zuge eines telefonischen Verkaufsgespräches erfolgen, wobei das Dokument nachfolgend per E-Mail an den Verbraucher übermittelt wird.

Zu § 129 Abs. 3:

Aus der Formulierung „sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben“ ist abzuleiten, dass der Anbieter dem betroffenen Endnutzer ein aktives Wahlrecht einräumen muss, auf die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten. Dieses Wahlrecht muss vom Endnutzer auf informierter Basis ausgeübt werden können, d.h. der Anbieter hat den Endnutzer in ausreichendem Maße darüber zu informieren, welche Folgen mit seiner Entscheidung jeweils verbunden sind. Ein Anbieter ist nicht berechtigt, den Vertragsabschluss von einer Zustimmung abhängig zu machen. Ausdrückliche Zustimmung bedeutet, dass dem Umstand der Vertragsverlängerung gesondert zugestimmt werden muss. Eine Klausel auf einem Anmeldeformular muss somit explizit bestätigt werden.

Zu § 129 Abs. 4:

Unter „Fernabsatzverträgen“ sind Verträge iSd § 1 FAGG zu verstehen. In ErwGr 261 der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird festgehalten, dass dem Endnutzer die relevanten Informationen vor Vertragsabschluss verständlich abgefasst vorzuliegen haben. Es besteht somit eine aktive Informationspflicht des Anbieters über die relevanten Informationen, welche als Entscheidungsgrundlage für einen Vertragsabschluss für den Endnutzer dienen sollen. Diese Informationen sind dem Endnutzer tatsächlich zu erteilen, d.h. es muss ihm Gelegenheit zur Kenntnisnahme eingeräumt werden. Aus diesem Grund wurde deren Erhalt als aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages normiert. Das Muster für die Vertragszusammenfassung wurde von der Kommission mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 vom 17 Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung veröffentlicht.

Zu § 129 Abs. 5:

„Objektive technische Gründe“, welche der Zurverfügungstellung der Vertragszusammenfassung vor Abschluss des Vertrages entgegenstehen können, sind etwa per Telefon durchgeführte Verkaufsgespräche.

Zu § 129 Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die angeführten Informationen Vertragsbestandteile darstellen. § 135 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes bleibt hiervon unberührt.

Zu § 130 Abs. 1:

Von den Regelungen zur Kostenbeschränkung sind alle Dienste umfasst, die verbrauchsabhängig verrechnet werden. Typische Beispiele sind Kosten pro SMS, Kosten pro MB oder pro Minute. Hinzuweisen ist auf einen Übersetzungsfehler in Art. 102 Abs. 5 der deutschen Fassung des der Richtlinie (EU) 2018/1972. Der Begriff „Datenvolumen“ entspricht nicht dem Begriff „volume consumption“ der englischen Fassung. Damit ist offenkundig, dass alle Arten von verbrauchsabhängiger Verrechnung umfasst sind. „Zeitnahe“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Stand der Technik entsprechende Verzögerungen in Kauf genommen werden müssen und im Zusammenhang mit Abs. 1 kein Echtzeiterfordernis gegeben ist.

Zu § 130 Abs. 2:

Bei der Umsetzung der Bestimmung (Art. 102 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972) war insbesondere auch ErwGr 266 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu berücksichtigen. Überraschend hohe Rechnungen sollen vermieden werden. Die Regulierungsbehörde kann bei der Festlegung der Grenzen generelle Maßstäbe anlegen und muss nicht auf individuelle Vertragsverhältnisse abstellen. Im Gegensatz zu Abs. 1 gilt für Abs. 2 das Echtzeiterfordernis. Die Bestimmung erfordert zwei Maßnahmen durch die Anbieter: Sowohl vor dem Erreichen der im Vertrag inkludierten Mengen (zB 1000 Minuten) als auch bei dem Erreichen der Nutzungsobergrenzen (zB 30 Euro pro Monat) ist zu informieren.

Zu § 130 Abs. 3:

Mit § 130 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes wird Art. 102 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Dieser ermöglicht den Mitgliedstaaten u.a. die Beibehaltung von Bestimmungen, welche die weitere Dienstenutzung über eine festgelegte finanzielle Begrenzung hinaus verhindern. Derartige Regelungen sind derzeit in der Kostenbeschränkungsverordnung (KostbeV), BGBl II Nr 45/2012, enthalten. Die Erfahrungen der RTR-GmbH belegen (vergl. etwa Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle 2012, S. 75, abrufbar unter www.rtr.at), dass diese Schutzmechanismen notwendig und zweckmäßig sind. Um im Bereich des Nutzerschutzes die Kontinuität sowie die erreichten Standards zu wahren, ist daher die Beibehaltung des derzeitigen Informations- und Schutzniveaus des Verbrauchers weiterhin zu gewährleisten. Im Falle einer Aufhebung dieser Verpflichtungen ist mit einem massenhaften Anstieg von sogenannten „shock-bills“ zu rechnen und wäre damit eine entsprechende Beschwerdeflut verbunden.

Zu § 131:

Diese Bestimmung zur Tariftransparenz entspricht dem bisherigen § 24 TKG 2003.

Zu § 132 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 103 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Nach dem ErwGr 265 der RL (EU) 2018/1972 sollen Endnutzer in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Informationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen.

In diesem Zusammenhang haben Anbieter ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden und ihre Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Weise, ua. auch in für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Formaten, zu veröffentlichen.

Zu § 132 Abs. 2 und 3:

Die Absätze 2 und 3 enthalten die in den Anhängen VIII und IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Angaben. Aus Praktikabilitätserwägungen und zur Vereinfachung für die Anbieter wurden die in beiden Anhängen enthaltenen Informationsanforderungen zusammengeführt und als Mindestinhalte von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen festgelegt. Dies ermöglicht es den Anbietern, Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Entgeltbestimmungen auch zur Erfüllung ihrer vorvertraglichen Informationspflichten gemäß § 129 dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Damit kann für Anbieter der Aufwand bezüglich der Bereitstellung notwendiger Informationen an den Verbraucher reduziert werden.

Beispiele für „Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen“ gemäß Abs. 3 Z 1 sind nach Anhang IX Z 2.2. der Richtlinie (EU) 2018/1972 Einschränkungen der Datennutzung, Anzahl an Gesprächsminuten sowie Anzahl an Textnachrichten.

Unter „Entriegelung“ wird idR das Aufheben eines SIM-Lock zu verstehen sein. Es sind jedoch auch andere soft- und/oder hardwaremäßige Restriktionen denkbar, welche unter diese Regelung subsumierbar sind.

Unter „Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten“ im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind etwa Dienste von Drittanbietern gemäß §§ 4 Z 39 iVm 131 dieses Bundesgesetzes oder zB die Rufnummernbereiche 0810, 0720 nach der KEM-V zu verstehen.

Die „Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und Überwachung des Nutzungsumfangs“ im Sinne des Abs. 3 Z 9 kann insbesondere durch den Hinweis der Anbieter auf bestehende Monitoring- und Fraudmanagementsysteme sowie eine kurze allgemeine Erläuterung derselben erfolgen.

Zu § 132 Abs. 2 Z 2 lit. a):

Die Angabe der Mindestniveaus der Dienstequalität kann entfallen, wenn diese nicht angeboten werden. In einem solchen Fall hat der Anbieter den Endnutzer hierüber zu informieren. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Anhang VIII Punkt A. Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 133 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 103 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Sie entspricht in ihren Grundzügen dem bisherigen § 25 Absatz 1 TKG 2003.

Die Anzeigepflicht gründet sich auch auf Art. 85 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Eine Anzeigepflicht ist notwendige Voraussetzung, die Erschwinglichkeit der Entgelte zu überwachen. Die normierte Verpflichtung zur Anzeige Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen umfasst auch deren Änderungen. Mit dieser Bestimmung wird auch die in Art. 103 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeordnete Veröffentlichungspflicht der Geschäftsbedingungen umgesetzt.

Zu § 133 Abs. 2 und 3:

Während Abs. 2 die Vertragszusammenfassung von der Anzeigepflicht ausnimmt, da diese lediglich eine Zusammenfassung von den geprüften Vertragsbedingungen darstellt, normiert Abs. 3 eine Ausnahme für alle Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzer im Bundesgebiet. Sobald ein Anbieter bei einem Kommunikationsdienst mehr als 1000 Endnutzer hat, fallen alle seine Vertragsbedingungen für Kommunikationsdienste unter die Anzeigepflicht. Diese neu geschaffene Ausnahme soll die Effizienz der AGB-Kontrolle weiter erhöhen, bei Anbietern mit weniger als 1000 Endnutzern besteht jedoch die Möglichkeit, ein Aufsichtsverfahren einzuleiten, sofern der Verdacht besteht, dass Vertragsbestimmungen zur Anwendung gebracht werden, die gegen den Prüfungsmaßstab verstoßen.

Zu § 133 Abs. 4:

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage des § 25 Abs. 2 Satz 2 TKG 2003.

Zu § 133 Abs 5:

Diese Bestimmung soll die Effizienz bei der Prüfung der Vertragsbedingungen erhöhen. In der Vergangenheit wurden Vertragsbedingungen übermittelt, in denen die vorgenommenen Änderungen nicht erkennbar waren und erst durch die Erstellung von Vergleichsdokumenten ersichtlich wurden.

Zu § 133 Abs. 6:

Die Prüfung der AGB durch die Regulierungsbehörde wird weiterhin als erforderlich erachtet, um die für die Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben wichtigen Dienste auf der Basis rechtskonformer Vertragsbedingungen zu gewährleisten. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass sehr viele nach dem TKG 2003 geprüften Geschäftsbedingungen von den Anbietern überarbeitet und neu angezeigt werden mussten, weil im Prüfungsprozess rechtliche Mängel festgestellt wurden. Dieser Qualitätsstandard kann durch eine allgemeine gerichtliche AGB-Kontrolle zB nach § 29 KSchG nicht sichergestellt werden.

Die Prüfung der AGB ist auch in Umsetzung des Art. 99 der Richtlinie (EU) 2018/1972 geboten, um sicherzustellen, dass Endnutzer nicht diskriminiert werden.

Zu § 133 Abs. 7:

Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens allfällige Verstöße von Anbietern iSd Abs. 3 aufzugreifen.

Zu § 133 Abs. 8:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage des § 25 Abs. 6 TKG 2003.

Zu § 133 Abs. 9:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass eine Anzeige nur dann als ordnungsgemäß erstattet gilt, wenn die vorgegebenen Formvorschriften eingehalten wurden.

Zu § 133 Abs. 10:

Die Frist beginnt für jene Dokumente (Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen oder Entgeltbedingungen) zu laufen, in denen Überarbeitungen vorgenommen worden sind, da Vertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit zu prüfen sind.

Zu § 134 Abs. 1 bis 3:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 103 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Gemäß ErwGr 267 und 268 dieser Richtlinie sollten Vergleichsinstrumente dazu dienen, Informationen zur Verfügung zu stellen, die zugleich klar, prägnant, vollständig und umfassend sind. Sie sollten auch darauf abzielen, ein möglichst breites Angebotsspektrum zu erfassen, um einen repräsentativen Überblick zu geben und einen wesentlichen Teil des Marktes abzudecken. Die in solchen Werkzeugen zur Verfügung gestellten Informationen sollten vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sein. Die Endnutzer sollten ferner über die Existenz solcher Werkzeuge informiert werden.

Unabhängige Vergleichswerkzeuge können von Anbietern zur Verfügung gestellt werden. Die Zertifizierung dieser angebotenen Vergleichsinstrumente wird der Regulierungsbehörde übertragen, da diese bereits Erfahrung in der Anwendung entsprechender Tarifseiten als Vorstufe des hier umzusetzenden Vergleichsinstrumentes besitzt. Diese erfolgt mittels Bescheid, der auch Nebenbestimmungen enthalten kann. Darüber hinaus war eine Ermächtigung der Regulierungsbehörde, einen elektronischen Tarifvergleich anzubieten, bereits in § 25c TKG 2003 enthalten.

Zu § 134 Abs. 4:

Die angezeigten Daten sind von der Regulierungsbehörde jedenfalls zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob sie selbst ein Vergleichstool anbietet oder nicht. Form kann insbesondere auch die Vorgabe einer Schnittstelle bedeuten. . Mit der Bestimmung wird Art. 103 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 hinsichtlich der Form der Veröffentlichung umgesetzt. Bei der Festlegung der Form der Veröffentlichung hat die Regulierungsbehörde auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes Bedacht zu nehmen.

Zu § 135:

Damit wird in weiten Teilen Art. 105 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 135 Abs. 1:

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 25d Absatz 1 TKG 2003. „Je Kommunikationsdienst“ bedeutet, dass ein Anbieter für jeden von ihm angebotenen Kommunikationsdienst eine Bindung von maximal 12 Monaten anbieten muss. Bietet zB ein Anbieter Festnetzinternetzugänge und Mobilfunkdienste an, ist für jeden dieser Dienste gesondert ein Vertragsabschluss von maximal 12 Monaten anzubieten.

Zu § 135 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 105 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Als „negative Anreize für einen Betreiberwechsel“ im Sinne dieser Bestimmung sind etwa lange Kündigungsfristen (über einen Monat) oder ausschließlich jährliche Kündigungstermine anzusehen. Insoweit Kündigungsfristen von über einem Monat unterbunden werden sollen, dient die Bestimmung auch der Umsetzung von Art. 105 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972, wonach der Endnutzer die dort angeführten Verträge innerhalb einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat kündigen können soll.

Zu § 135 Abs. 3:

Unter Ratenzahlungsverträgen für die Bereitstellung einer physischen Verbindung sind etwa Verträge zu verstehen, deren ausschließlicher Inhalt eine Leitungsverlegung zum festen Anschlussort des Verbrauchers bildet. Diese Verträge sind von jenen über die Erbringung der eigentlichen Kommunikationsleistung zu unterscheiden, sodass Letztgenannte zB auch mit einem anderen Anbieter als jenem, mit welchem der Vertrag über die Anschlussherstellung abgeschlossen wurde, eingegangen werden können. Auch spätere Wechsel des Anbieters der Kommunikationsleistung sollen daher möglich sein. Für diese Verträge stehen dem Verbraucher mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestvertragsdauer sämtliche Rechte aus diesem Bundesgesetz zur Verfügung. Eine ausdrückliche Umsetzung von Art. 105 Abs. 1 letzter Halbsatz („…hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte gemäß diesem Artikel umzusetzen.“) war nicht erforderlich, da sich die Einschränkung dieses Absatzes ausschließlich auf die Mindestvertragsdauer bezieht.

Zu § 135 Abs. 4:

Hinsichtlich des dem Endnutzer nach dieser Bestimmung einzuräumenden Wahlrechts vgl. die EB zu § 129 Abs. 3.

Zu § 135 Abs. 5 bis 7:

Mit diesen Absätzen werden Art. 105 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 135 Abs. 6

Über die Möglichkeit der Vertragskündigung kann zB auf der Rechnung informiert werden, soweit der Hinweis entsprechend einfach und klar gelesen werden kann.

Bei einer zulässiger Weise vereinbarten Mindestvertragsdauer muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat der Vertrag mit dem Ablauf der Mindestvertragsdauer beendet werden können.

Zu § 135 Abs. 7:

„Bestmöglicher Tarif“ bedeutet eine der allgemeinen Lebensanschauung angepasste Analyse. Es ist somit gestattet, durchschnittliche Betrachtungsweisen anzulegen, wenn das Nutzungsverhalten analysiert wird.

Zu § 135 Abs. 8:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 105 Abs. 4 iVm ErwGr 273 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, die im Wesentlichen § 25 Abs. 3 TKG 2003 entspricht. Werden von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste Änderungen, zB. in Bezug auf Entgelte, Tarife, Begrenzungen des Datenvolumens, die Datengeschwindigkeit, die Versorgung oder die Verarbeitung personenbezogener Daten, vorgeschlagen, die für den Endnutzer nicht vorteilhaft sind, sollten diese das Recht haben, das Vertragsverhältnis ohne Kosten zu kündigen, selbst wenn gleichzeitig für sie vorteilhafte Änderungen vorgeschlagen werden. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des OGH sind § 6 KSchG-konforme Preisanpassungsklauseln im Verhältnis zu § 25 Abs. 3 TKG 2003 weiterhin zulässig. Dies gilt auch für Abs. 8, weil die Preisberechnung bereits bei Vertragsabschluss bestimmbar ist.

Anbietern steht es natürlich frei, im Zuge der Einstellung von Produkten Nutzerverträge zu kündigen. In Streitfällen obliegt dem Anbieter die Beweislast, dass die Voraussetzungen für eine nach dieser Bestimmung erfolgten außerordentlichen Kündigung nicht vorgelegen haben.

Zu § 135 Abs. 9:

Hiermit wird Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Gemäß ErwGr 273 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten Endnutzer die Möglichkeit haben, den Vertrag bei Änderungen der Geschäfts- und Entgeltbestimmungen zu kündigen, es sei denn, es handelt sich um rein administrative Änderungen, beispielsweise Änderung der Anschrift des Anbieters, die keine nachteiligen Folgen für den Endnutzer haben, oder die Änderungen sind aufgrund von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften — wie etwa neuen Informationsanforderungen im Unionsrecht oder im nationalen Recht– unbedingt geboten. In diesen Fällen soll dem Endnutzer die kostenlose Kündigung des Vertrages nach § 135 Abs. 8 nicht zustehen.

Zu § 135 Abs. 10:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 105 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt und damit für alle elektronischen Kommunikationsdienste – mit Ausnahme des nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikations-dienstes – eine Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 („TSM-VO“) entsprechende Grundlage geschaffen.

Zu § 135 Abs. 11:

ErwGr 276 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlaubt den Mitgliedstaaten einen besonderen Endnutzerschutz in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die Vertragskündigung erfolgt, weil die Endnutzer ihren Wohnort wechseln. Da die Schlichtungsstelle der RTR-GmbH immer wieder mit Beschwerden betreffend Ablehnung der vorzeitigen Auflösung des Vertrages bei einem Umzug durch den Anbieter konfrontiert ist, ist eine gesetzliche Regelung geboten. Gerade das moderne Ausbildungs- und Arbeitsleben verlangt zunehmende Flexibilität und eine Wohnsitzänderung ist oft ungeplant erforderlich. Da Anbieter Abschlagszahlungen verlangen können, wenn Verbraucher Endgeräte behalten wollen, ist ein angemessener Ausgleich gegeben. Anbieter sind berechtigt, einen validen Nachweis über den tatsächlich erfolgten Wohnsitzwechsel zu verlangen. Das außerordentliche Kündigungsrecht soll nur dann bestehen, wenn der Vertrag einen konkreten Bezug zum Wohnsitz aufweist, das ist bei allen Internetzugängen, egal ob diese mobil oder fest erbracht werden, der Fall. Für Dienste, die „over the top“, also unabhängig von einem spezifischen Internetzugangsdienst erbracht werden, besteht kein Kündigungsrecht, da diese über jeden Internetzugang genützt werden können.

Zu § 135 Abs. 12 und 13:

Mit diesen Bestimmungen wird Art. 105 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt und festgelegt, wie der zum Vertragszeitpunkt vereinbarte zeitanteilige Wert zu berechnen ist. Die Regelung gilt für alle Kommunikationsdienste mit Ausnahme von nummernunabhängigen Kommunikationsdiensten.

Zu § 135 Abs. 14:

Die sachliche Rechtfertigung eines Kündigungsrechts im Falle eines Wohnsitzwechsels ist nur durch den in Abs. 11 und 12 vorgesehenen Interessensausgleich gegeben und ist deshalb auf Altverträge, die keine Regelung zur Ausgleichszahlung beinhalten, nicht anwendbar. Ähnliches gilt für Kündigungen infolge einer einseitigen Änderung der AGB oder Entgeltbestimmungen: Mangels einer vertraglichen Vereinbarung einer Abschlagszahlung kann bei Altverträgen nur ein vollständig kostenfreies Kündigungsrecht (vgl. § 25 Abs. 3 TKG 2003) zur Anwendung kommen. Im Gegensatz zu Neuverträgen sind die Anbieter bei der Änderung von Altverträgen nicht an den durch Art. 102 Abs. 1 und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgegebenen Rahmen gebunden.

Zu § 135 Abs. 15:

Hiermit wird Art. 105 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

Zu § 136:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 107 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Es wurde in dieser Bestimmung die Begriffsdefinition „Endeinrichtung“ verwendet, da es sich bei dem in der deutschen Fassung des der Richtlinie (EU) 2018/1972 verwendeten Begriffs „Endgerät“ offensichtlich um einen Übersetzungsfehler handelt (vgl. englischer Text des der Richtlinie (EU) 2018/1972 „terminal equipment“)

Nach ErwGr 283 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist ein Bündel dann gegeben, wenn vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrages oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags Dienste und/oder Endeinrichtungen bereitgestellt werden. Nicht jegliches Bündel ist davon umfasst, zB sind Energielieferungsverträge kein „Dienst“ im Sinne dieser Bestimmung. Geräte, die keine Endeinrichtungen iSd RL 2008/63/EG sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung.

Von dieser Bestimmung sind nur Dauerschuldverhältnisse wie zB eine Miete einer Endeinrichtung umfasst. Der Kauf einer gestützten Endeinrichtung iVm dem Abschluss eines Kommunikationsdienstevertrages stellt kein Bündel im Sinne des § 136 dar. Hingegen ist der gesonderte Ratenkauf einer Endeinrichtung erfasst. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung kommt demnach das Regelwerk des § 135 Abs. 12 und 13 zur Anwendung.

Unter „Dienste“ sind nicht nur Kommunikationsdienste zu verstehen, sondern auch Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne § 3 Z 1 ECG sowie sonstige OTT-Dienste wie M2M Dienste (vergl. ErwGr 283 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

Unter Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen fällt nach österreichischem Recht zB auch der Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs, welcher der Formulierung „nicht erfolgte Bereitstellung“ entspricht.

Abs. 3 umfasst auch den Fall, dass durch das nachträgliche Abschließen weiterer Verträge ein Bündel entsteht.

Hinsichtlich des dem Endnutzer nach Abs. 4 einzuräumenden Wahlrechts vgl. die Erläuterungen zu § 129 Abs. 3. Ausdrückliche Zustimmung bedeutet, dass dem Umstand der Vertragsverlängerung gesondert zugestimmt werden muss. Eine Klausel auf einem Anmeldeformular muss somit explizit bestätigt werden. Ein Anbieter ist nicht berechtigt, den Vertragsabschluss von einer Zustimmung abhängig zu machen.

Zu § 137:

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des § 69 Abs. 2 bis 6 TKG 2003 und fasst die Rechte der Nutzer in Bezug auf die Eintragung ihrer Daten ins Nutzerverzeichnis zusammen.

Zu § 137 Abs. 2:

Die für das Nutzerverzeichnis vorgesehenen Daten können nur soweit aufgenommen werden, als sie dem Anbieter auch bekannt sind. Während für einen akademischen Grad ein subjektives Recht auf Führung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften bereits besteht, muss dies für Berufsbezeichnungen explizit angeführt werden.

Zu § 138 Abs. 1 bis 4:

Diese Bestimmung setzt die Art. 88 Abs. 2 und 115 iVm Anhang VI Teil A lit. a ii) der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und entspricht der geltenden Rechtslage. Einzelentgeltnachweise stellen ein notwendiges Instrument zur Überwachung und Steuerung der Ausgaben dar. Ebenso sind sie wesentliche Grundlage für eine zielgerichtete Produktwahl. Im Sinne des ErwGr 236 der Richtline (EU) 2018/1972 stellt der Einzelentgeltnachweis ein Element der Erschwinglichkeit dar und ist somit allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Sprachkommunikationsdiensten aufzuerlegen.

Zu § 138 Abs. 5:

Die Ergänzung betreffend Mehrwertdienste setzt Anhang VI Teil A lit. a ii) der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Bei „nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern“ handelt es sich um Mehrwertdienste im Sinne der KEM-V 2009.

Zu § 138 Abs. 6:

Endnutzer können beim Anbieter verlangen, dass Nummern, die für Mehrwertdienste gewidmet sind, ebenfalls verkürzt angegeben werden.

Zu § 138 Abs. 7:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 139:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 104 TKG 2003 setzt Anhang VI, Teil A a ii) der Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

Zu §§ 140 und 141:

Diese Bestimmungen entsprechen den bisherigen Regelungen der §§ 105 und 106 TKG 2003.

Zu § 142:

Diese Bestimmung setzt Anhang VI, Teil A b) und h) der Richtlinie (EU) 2018/1972 um und entspricht dem bisherigen § 29 TKG 2003. Tarifzonensperren sind ein essentielles Mittel, um vor sogenannten „shock-bills“ zu schützen.

Zu § 143:

Mit dieser Bestimmung wird Anhang VI Teil A e) iVm Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, welche im Wesentlichen dem § 70 TKG 2003 entspricht.

Zu § 144:

Die E-Mail-Adresse wird – vergleichbar mit der Mobilfunknummer – zusehends zum universellen Identifikationsmerkmal. Eine rasche Umstellung auf eine neue E-Mail-Adresse (zB in allen Online-Shops oder e-government-Anwendungen) ist, egal aus welchem Grund der Vertrag beendet wird, faktisch nicht möglich. Der unverzügliche Verlust der E-Mail-Adresse kann daher sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer erhebliche wirtschaftliche oder soziale Nachteile mit sich bringen. Die Weiterleitung auf die neue E-Mail-Adresse für ein Jahr ermöglicht es Endnutzern, sukzessive die notwendigen Umstellungen vorzunehmen. Eine automatische E-Mail-Weiterleitung ist ein Dienst, der faktisch immer kostenfrei angeboten wird und ist deshalb für Anbieter keine unangemessen hohe wirtschaftliche Belastung. Wenn es ein Endnutzer verabsäumt, eine E-Mail-Adresse unter einer eigenen Domain oder eine vom Internetzugangsdienst unabhängige E-Mail-Adresse zu verwenden, kann dieser Umstand auch ein wesentliches Wechselhemmnis darstellen. Der Wunsch ist spätestens bis zum Vertragsende zu äußern.

Die Weiterleitung der E-Mails entspricht somit in Ansätzen jenen der Mitnahme einer Nummer.

Zu § 145:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 71 TKG 2003.

Zum 12. Abschnitt:

Dieser Abschnitt entspricht im Wesentlichen geltendem Recht.

Zu § 150:

Da ein Amateurfunker nur mit anderen Amateurfunkern Funkkontakt pflegen darf (siehe § 147 Abs. 2 und 3), muss die Rufzeichenliste verfügbar sein.

Zum 13. Abschnitt:

Künftig soll die Möglichkeit bestehen, auch Amateurfunkprüfungen im Multiple-Choice-Verfahren abzunehmen. Im Übrigen entspricht dieser Abschnitt der geltenden Rechtslage.

Zum 14. Abschnitt:

Dieser Abschnitt entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage.

Zu § 161 Abs. 3:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Es wird nunmehr klargestellt, dass sich das Recht zur Aufzeichnung eines Notrufs nicht nur auf die erste Notrufübermittlung, sondern auf die gesamte Abwicklung eines Notrufs bezieht.

Zu § 162:

Nach dieser Bestimmung sowie der §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 kommt der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die federführende Zuständigkeit zur Erlassung derjenigen Verordnungen zu, in denen der Umfang und die Ausgestaltung der technischen Einrichtungen, die die Betreiber im Interesse der Strafrechtspflege in ihren Anlagen vorzusehen haben, beschrieben wird. Ebenso kommt ihr die federführende Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung zur Festlegung der Bemessungsgrundlage des ersatzfähigen Prozentsatzes sowie der Modalitäten zur Geltendmachung des Ersatzanspruches zu. Die federführende Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung zur Festsetzung eines angemessenen Kostenersatzes für die Mitwirkung der Betreiber (§ 162 Abs. 2) verbleibt bei der Bundesministerin für Justiz.

Zu § 166 Abs. 2:

Nach dem System des § 166 Abs. 2 hat eine unterlassene Identifizierung keinen unmittelbaren zivilrechtlichen Einfluss auf das Basisgeschäft, also den Vertrag zwischen dem Betreiber und dem Inhaber einer anonymen Wertkarte. Die Identifizierung ist eine Verhaltensvorschrift und mit dem Vertrag selbst rechtlich nicht verknüpft. Der Vertrag besteht zivilrechtlich auch ohne Identifizierung weiter. Es ist daher, wie dies auch bisher in der Praxis erfolgreich gehandhabt wurde, davon auszugehen, dass der Kauf eines Ladebons/einer SIM-Karte auf Grund der Geringfügigkeit ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens gemäß § 170 Abs. 3 ABGB ist und daher auch ohne gesetzlichen Vertreter zu Stande kommt.

Die im Zuge der Vertragsabwicklung oder Aufladung vorgeschriebene bloße Identifizierung (bzw. der Vorgang der Identifizierung) ist hingegen mangels rechtlicher Auswirkungen auf das (bereits erfolgte) Basisgeschäft (Kauf der SIM-Karte oder des Ladebons) zivilrechtlich kein Rechtsgeschäft und erfordert daher auch nicht das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit. Eine eigenständige Registrierung von Minderjährigen ist daher grundsätzlich ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters möglich.

Überdies hat der Verordnungsgeber auf jene Fälle Bedacht zu nehmen, in denen etwa aus gesundheitlichen Gründen eine Registrierung nicht persönlich vorgenommen werden kann oder die zu registrierende Person über kein Ausweisdokument verfügt.

Zu § 167:

Diese Regelung entspricht im Ergebnis der bisherigen Rechtslage und umfasst auch die Auskunftserteilung unter anderem für Zwecke der Strafrechtspflege. .

Zum 15. Abschnitt:

Die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen im Wesentlichen der geltenden Rechtslage des 11. Abschnittes des TKG 2003.

Zu § 178 Abs. 2:

Die Einfügung des neuen Abs. 2 ist durch die unionsrechtliche Vorgabe des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 begründet. Dieser legt fest, dass die Beschränkung der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und –dienste bereitzustellen, nur aus den in Art. 52 Abs. 1 AEUV genannten Gründen, wie zum Beispiel öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit, erfolgen darf und, dass dieses Vorhaben hinreichend zu begründen und der Europäischen Kommission zu notifizieren ist.

Zur Schaffung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikation ist es essentiell, dass die Beschränkungen der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und –dienste bereitzustellen strengen Kriterien unterworfen werden und dass, das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt wird, vor allem auch um die Entwicklung neuer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Diensteanbietern und Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarkts zu profitieren.

Zu § 181 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung werden die Art. 20 und 21 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, die Neuregelung beruht im Wesentlichen auf dem bisherigen § 90 TKG 2003 und wird entsprechend den Vorgaben des neuen Rechtsrahmens erweitert. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörden, brauchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen von Marktteilnehmern. In manchen Fällen wird es auch erforderlich sein, derartige Informationen im Auftrag der Europäischen Kommission (siehe auch EB zu § 183) oder GEREK einzuholen, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können.

Informationsersuchen müssen angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die eingeholten Informationen sollten öffentlich zugänglich sein, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen handelt. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung an die Behörden ist unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Geschäftsgeheimnisse jedoch nicht zulässig. § 199 bleibt davon unberührt.

Die Z 1 bis 6 entsprechen im Wesentlichen der bisher geltenden Bestimmung des § 90 Abs. 1 TKG 2003, die Z 7 bis 9 wurden zur Umsetzung der Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 hinzugefügt.

Zu § 181 Abs. 2:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 20 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 181 Abs. 3:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage des § 90 Abs. 1 TKG 2003.

Zu § 181 Abs. 4:

Dieser Absatz entspricht in weiten Teilen dem bisher geltenden § 90 Abs. 2 TKG 2003. Die Durchführung der statistischen Erhebungen lag bereits unter dem Regime des TKG 2003 bei der Regulierungsbehörde, daher wurde die Verordnungsermächtigung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Regulierungsbehörde übertragen, die auch über die entsprechende Marktnähe verfügt.

Zu § 181 Abs. 5 bis 7:

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage des § 90 Abs. 3 bis 5 TKG 2003.

Zu § 181 Abs. 8 bis 10:

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage des § 90 Abs. 6 bis 8 TKG 2003.

Zu § 182:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht. Die Veröffentlichung von Informationen soll einen umfassenden Überblick für den Sektor gewährleisten. Die Veröffentlichung von Entscheidungen hat anonymisiert zu erfolgen und wird dem Grad der Anonymisierung etwa in der Judikatursammlung des Rechtsinformationssystems des Bundes entsprechen.

Zu § 183:

Diese Bestimmung regelt im Wesentlichen die Informationspflichten der Regulierungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission, GEREK und anderen Regulierungsbehörden in Umsetzung der Art. 20 und 21 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 184 Abs. 1 bis 3:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und entspricht in weiten Teilen dem bisher geltenden § 91 TKG 2003. In der vorliegenden Bestimmung wird nunmehr klargestellt, dass die Regulierungsbehörde einen vorliegenden Mangel bescheidmäßig festzustellen und gleichzeitig die gebotenen Abhilfemaßnahmen anzuordnen hat. Als „angemessene“ Maßnahme kommt die Auferlegung oder Untersagung eines bestimmten Verhaltens in Betracht. Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

Zu § 184 Abs. 4:

Die Möglichkeit eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG soll der Regulierungsbehörde im Bedarfsfall eine rasche und effektive Eingriffsmöglichkeit bieten.

Zu § 185 Abs. 1:

Diese Bestimmung passt die geltende Rechtslage des § 115a TKG 2003 an die Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 an.

Zu § 185 Abs. 2:

Diese Bestimmung sieht die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der von der Regulierungsbehörde erlassenen Verordnungen vor. Sollte sich im Zuge einer solchen Überprüfung herausstellen, dass bereits früher aufgehobene Verordnungen oder einzelne Verordnungsbestimmungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen wieder zu erlassen wären, kann dies die Regulierungsbehörde nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gemäß § 206 verfügen.

Zu § 185 Abs. 3:

Diese Bestimmung sieht die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der praktischen Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen vor.

Zu § 186:

Die Aufgaben der Regulierungsbehörde können nur wahrgenommen werden, wenn diese relevante Entwicklungen, die im Zusammenhang mit Kommunikationsnetzen- und diensten stehen, beobachten und analysieren kann. Ebenso ist zur Unterstützung der ihr übertragenen Ziele auch ein Informationsauftrag an die Öffentlichkeit notwendig. Dieser umfasst unter anderem Informationen an die Öffentlichkeit, um einen wirksamen Nutzerschutz sicherzustellen. Diese Bestimmung lehnt sich teilweise an § 22 Z 6 E-Control-Gesetz, welcher der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft auf bewährte Weise (vergl. Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der E-Control 2018, S 7 ff, abrufbar unter www.e-control.at) einen vergleichbaren Informationsauftrag einräumt. Best-Practice-Empfehlungen können – bei entsprechender Beachtung durch die Markteilnehmer – dazu führen, dass legistische oder regulatorische Eingriffe nicht erforderlich werden.

Zum 16. Abschnitt

Zu §§ 187 und 189:

Diese Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 188:

Diese Bestimmung wurde aus mehreren Gründen einer Umgestaltung unterzogen. Die mit der Novelle des TKG 2003, BGBl.I Nr. 78/2018, durch die Einbeziehung der für Übertretungen im Bereich des Amateurfunkwesens geschaffene Staffelung in sechs Deliktgruppen wurde zwar beibehalten, jedoch versucht, die Zuordnung der einzelnen Verwaltungsstraftatbestände im Hinblick auf deren Unrechtsgehalt näher an den jeweils angedrohten Strafrahmen auszurichten. Dies führt nunmehr dazu, dass die meisten im Bereich des Amateurfunkwesens vorgesehenen Straftatbestände in Abs. 1 abgebildet sind. Lediglich schwerere Verstöße gegen die den Amateurfunkdienst betreffenden Bestimmungen wurden nach Abs. 2 verschoben, der auch die bislang mit der geringsten Strafdrohung bewehrten Straftatbestände des TKG auflistet. Die Abs. 3 bis 5 bleiben grundsätzlich im bereits bewährten Umfang erhalten, werden allerdings der neuen Rechtslage entsprechend angepasst.

In Abs. 6 sollen diejenigen Verwaltungsstraftatbestände zusammengefasst werden, welche einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweisen, jedoch nicht durch Abschöpfen der Bereicherung geahndet werden sollen.

Die Erhöhung der angedrohten Strafobergrenzen liegt die Tatsache zugrunde, dass die Obergrenzen der angedrohten Strafrahmen seit dem TKG 1979 nicht mehr valorisiert wurden. Diese Valorisierung um etwa 30% wird nun in den Abs. 2 bis 5 nachgezogen. Abs. 6 stellt, wie bereits oben ausgeführt, eine Neuerung dar, mit welcher die schwersten Vergehen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit einer entsprechenden Strafobergrenze bedroht werden.

Zu § 190 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht in weiten Teilen dem bisher geltenden § 111 TKG 2003 und ermöglicht der Regulierungsbehörde Verstöße gegen ihre Entscheidungen, die Missachtung von Einschaurechten, Auskunftspflichten sowie wettbewerbswidriges Verhalten zu sanktionieren.

Der erlangte wirtschaftliche Vorteil muss nicht monetär bezifferbar sein, sondern kann auch in einem Wettbewerbsvorteil bestehen, der das Potenzial zu einem späteren Gewinn hat. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde erstreckt sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Antragstellung an das Kartellgericht. In diesem Verfahren hat die Regulierungsbehörde Parteistellung.

Zu § 190 Abs. 2 und 3:

Die Bestimmung entspricht dem bisher geltenden § 111 Abs. 1a TKG 2003 und ist § 273 ZPO nachgebildet. Im Falle der Unmöglichkeit oder besonderen Schwierigkeit des Beweises der Höhe einer Forderung kann das Gericht somit die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen. Abs. 3 der angeführten Bestimmung entspricht dem bisher geltenden § 111 Abs. 2 TKG 2003.

Zum 17. Abschnitt

Zu §§ 191 bis 193:

Diese Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu § 194 Abs. 1:

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 115 Abs. 1 TKG 2003 und hält an der bisherigen Zuständigkeitsverteilung fest, wonach der RTR-GmbH alle Aufgaben zukommen, die weder der TKK noch der KommAustria zugeteilt sind.

Zu § 194 Abs. 2 und 3:

Mit diesen Absätzen wird klargestellt, dass die RTR-GmbH zum einen Regulierungsbehörde im Sinne der der Verordnung (EU) 2018/1971 und zum anderen auch für die Vollziehung der Art. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 zuständig ist .

Zu § 195:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, sie entspricht dem bisherigen § 116 TKG 2003.

Zu §§ 196 und 197:

Die Zusammensetzung der Telekom-Control- Kommission entspricht im Wesentlichen der bisherigen Bestimmung des § 118 TKG 2003. Aus der Umsetzung des Art. 7 Abs.1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergibt sich jedoch nunmehr die Verpflichtung, die Mitglieder der TKK nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung zu bestellen. Das Erfordernis des richterlichen Mitglieds wird aufgrund der Erfahrungen in der Vollziehungspraxis durch einen Juristen mit hohen Kenntnissen auf dem Gebiet der Digitalisierung ersetzt.

Zu § 197 Abs. 3:

Die Erfahrungen mit der Covid-19 Pandemie haben die Notwendigkeit gezeigt auch Beschlüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder der TKK zu ermöglichen.

Zu § 198:

Die Aufgaben der Telekom-Control-Kommission wurden den Erfordernissen der Richtlinie (EU) 2018/1972 angepasst und entsprechen im Übrigen der geltenden Rechtslage.

Zu § 199:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der geltenden Rechtslage.

Zu § 200:

Die Absätze 1, 2 und 4 regeln das Schlichtungsverfahren, das der geltenden Rechtslage entspricht. Während des Schlichtungsverfahrens vor der RTR-GmbH ruht das Verfahren vor der TKK und wird nur wiederaufgenommen, wenn im Rahmen des Schlichtungsverfahrens keine Einigung erzielt werden konnte.

Zu § 200 Abs. 3:

Mit der Bestimmung wird die Form von Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden geregelt. Anbieter und Betreiber, die der Anzeigepflicht gemäß § 6 unterliegen, dürfen diese ausschließlich im elektronischen Weg via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellte Portal „e-RTR“, https://www.rtr.at/de/rtr/eRTR, einbringen. Die Einschränkung der Verpflichtung auf Unternehmen, die einer Anzeigepflicht nach § 6 unterliegen, soll sicherstellen, dass natürliche Personen, wie etwa Endnutzer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach § 205, die nicht zwingend Zugang zum Internet haben, aber auch Verpflichtete in Verfahren nach dem 7. Abschnitt (Netzausbau und Infrastrukturnutzung), ihre Anbringen weiterhin auch postalisch einbringen können.

Zu § 201:

Die Bestimmung entspricht der bisher geltenden Regelung des § 121a Abs. 1 und 2 TKG 2003.

Zu § 202:

Das Großverfahren war bisher in § 40 KOG geregelt und wurde für die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender nunmehr in das TKG 2020 überführt. Zudem wurden die Voraussetzungen den tatsächlichen Bedingungen angepasst. Die Einleitung des Verfahrens kann durch Edikt kundgemacht werden, wenn voraussichtlich mehr als zehn Personen beteiligt sind.

Zu § 203:

Die Regelung über die Streitbeilegung zwischen Unternehmen entspricht der bisherigen Rechtslage des § 50 TKG 2003 und setzt Art. 26 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Voraussetzungen für die Anrufung der Regulierungsbehörde sind eine entsprechende Nachfrage, erfolglose Verhandlungen über einen Zeitraum von zumindest sechs Wochen und damit das Nicht-Vorliegen einer Vereinbarung bzw. einer vertragsersetzenden Anordnung. In Ausnahmefällen kann die Regulierungsbehörde auch amtswegig ein Streitbeilegungsverfahren einleiten.

Art. 61 der Richtlinie (EU) 2018/1972 folgend sollen die nationalen Regulierungsbehörden – zur Verwirklichung der in Art. 3 festgelegten Ziele – einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung fördern. Während sich Abs. 1 auf Streitigkeiten über Bedingungen bezieht, die auf (spezifischen) Verpflichtungen beruhen, ermöglicht Abs. 3 eine Anrufung der Regulierungsbehörde auch in jenen Fällen, in denen zwar keine Verpflichtung zur Gewährung eines Netzzuganges besteht, der Betreiber aber freiwillig, auf privatrechtlichem Weg einen Netzzugang anbietet bzw. ermöglicht. Dieser Netzzugang kann etwa auf einer von der Regulierungsbehörde auferlegten und in weiterer Folge aufgehobenen spezifischen Verpflichtung gründen. Der Umstand, dass der Netzzugang freiwillig eingeräumt wird, wird von der Regulierungsbehörde angemessen zu berücksichtigen sein, insbesondere kann mit dieser Bestimmung kein Netzzugang gegen den Willen des Betreibers angeordnet werden.

Zu § 204:

Die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten gründet auf Art. 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. In dieser Bestimmung wird grundsätzlich festgeschrieben, dass bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten die Behörden der Mitgliedstaaten dazu aufgerufen sind, eine Lösung herbeizuführen. Eine der Aufgaben des GEREK ist es, ggf. (sofern die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und diese Streitigkeit dem GEREK gemeldet wurde) Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verabschieden. Die Regulierungsbehörde hat diese Stellungnahme des GEREK weitestgehend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten dar. Diese Fälle sind von der Regelung des § 12 erfasst.

Zu § 205 Abs. 1 und 2:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 25 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003. Sie wurde jedoch insoweit vereinfacht, als nur mehr ein einheitliches Verfahren vorgesehen ist und immer eine vorangegangene Beschwerde beim Anbieter Verfahrensvoraussetzung ist. Weiters wird iVm § 142 („Dienstesperren“) auch die Bestimmung von Art. 88 Abs. 2 umgesetzt, nach der Maßnahmen gegen ungerechtfertigte Sperren gesetzt werden müssen.

Die RTR-GmbH ist nach dem AStG staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle und die darin vorgesehenen Verfahrensvorschriften sind bei der Erstellung der Verfahrensrichtlinien zu berücksichtigen.

Zu § 205 Abs. 3:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 122 Abs. 1 Z 2 und regelt Streitigkeiten zwischen Unternehmen. Davon zu unterscheiden ist das der Entscheidung der TKK in einigen Fällen vorgelagerte Streitschlichtungsverfahren.

Zu § 206:

Der Terminus „interessierte Personen“ wird durch „interessierte Kreise“ ersetzt. Diese Wortwahl wurde entsprechend der Art. 23 sowie Art. 24 der Richtlinie (EU) 2018/1972 getroffen. Unter „interessierte Kreise“ sind alle Personen zu verstehen, die von einer Vollziehungshandlung im Rahmen dieses Bundesgesetzes betroffen sein können, worunter insbesondere auch Nutzer mit Behinderung fallen. In diesem Zusammenhang sollen die Regelungen der Barrierefreiheit auch im Konsultationsverfahren nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden. Mit den in dieser Bestimmung festgelegten Verfahrensbestimmungen wird sichergestellt, dass alle interessierten Parteien zu Vollziehungshandlungen konsultiert werden und ihnen eine angemessene, den Umständen entsprechende Frist zur Abgabe von Stellungnahmen gegeben wird.

Zu § 207:

Damit sich auf nationaler Ebene gefasste Vollziehungshandlungen nicht nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarktes oder andere Ziele des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auswirken, haben die Regulierungsbehörden bestimmte Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abschluss von deren nationaler Konsultation zusätzlich der Europäischen Kommission sowie anderen nationalen Regulierungsbehörden zu notifizieren, damit diese hierzu Stellung nehmen können. Umfasst sind Entwürfe, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und den Bereich der Marktdefinition, der Marktanalyse sowie der spezifischen Verpflichtungen betreffend. Darüber hinaus sind Entwürfe umfasst, mit denen Verpflichtungen betreffend Zugang auferlegt werden.

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage (§ 129 TKG 2003), wobei der Europäischen Kommission nunmehr eine stärkere Position bei angebotenen Verpflichtungen für Ko-Investitionen und Kooperationen betreffend Netze mit sehr hohen Kapazitäten sowie bei den Verpflichtungen nach § 63 zukommt: Die Europäische Kommission kann die Regulierungsbehörde hinsichtlich dieser beiden Themen zur Zurückziehung des Entwurfes einer Vollziehungshandlung auffordern („Veto“). Die Regulierungsbehörde kann darauf hin den Entwurf ändern oder zurückziehen, nicht jedoch umsetzen.

Zu § 208:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden § 125 TKG 2003.

Zu § 209:

Diese Bestimmung bildet die Basis für die Zusammenarbeit der Behörden auf nationaler und europäischer Ebene und dient insbesondere auch der Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Regulierungsbehörde benötigen regelmäßig zur Erledigung ihrer Aufgaben beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) verfügbare Daten. Diese Daten sollen bei Bedarf der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 209 Abs. 5 bis 7:

Sowohl die RTR-GmbH als auch die Fernmeldebehörde verfügt über Spezialexpertise, die für die Besorgung der Aufgaben der jeweils anderen Behörde eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Darunter fällt etwa die Messung der Versorgungsdichte nach Frequenzauktionen und damit die Überprüfung der Einhaltung von Bescheidauflagen der TKK, oder ökonomische Analysen für Vollziehungsaufgaben des BMLRT im Rahmen der Tätigkeit der RTR-GmbH als Kompetenzzentrum. Mit diesen Bestimmungen wird die auch bisher schon übliche jeweilige Beauftragung organisatorisch vereinfacht. Gleiches gilt für die Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des BMLRT, zB im Rahmen der Breitbandförderung. Aus den selben Überlegungen ergibt sich die Unterstützungspflicht der RTR-GmbH gegenüber dem BMJ, insbesondere die Heranziehung der RTR-GmbH als Gutachterin im Rahmen der Erlassung der Verordnung zur Festsetzung eines angemessenen Kostenersatzes für die Mitwirkung der Betreiber (§ 162 Abs. 2, ÜKVO).

Zu § 210:

Diese Bestimmung entspricht dem bisher geltenden § 127 TKG 2003. Die Antragstellung ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

Zum 18. Abschnitt:

Zu § 211:

Das gegenständliche Bundesgesetz wird das bisher geltende TKG 2003 ersetzen, sodass dieses außer Kraft zu setzen ist.

Zu § 211 Abs. 2:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 212:

An dieser Stelle sind die erforderlichen Übergangsbestimmungen enthalten.

Zu § 214:

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Sonderbestimmungen bezüglich der Kundmachung von Verordnungen und Informationen.

Zu § 215:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklauseln.

Zu Artikel 2

Zu § 17a Abs. 1:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 40:

Die Änderungen dienen der Anpassung an die Regelung im § 202 TKG.

Zu Artikel 3

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen lediglich redaktionelle Anpassungen an die Neuverlautbarung des TKG 2020 (Artikel 1) dar; inhaltliche Änderungen im Bereich der StPO sind damit nicht verbunden.

Zu Z 1 (§ 76a Abs. 1 StPO):

Die Definition des „Nutzers“ im vorgeschlagenen § 4 Z 13 TKG 2020 soll im Vergleich zu §3 Z 14 TKG 2003 um die vertragliche Komponente erweitert und damit dem bisherigen Begriff des „Teilnehmers“ angenähert werden (vgl. § 4 Z 13 TKG 2020, wonach Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person ist, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst vertraglich in Anspruch nimmt oder beantragt; im Vergleich dazu ist nach § 3 Z 19 TKG 2003 „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes geschlossen hat.). Sowohl „Teilnehmer“ als auch „Nutzer“ erfassen aber im Gegensatz zum „Endnutzer“ (vgl. § 4 Z 14 TKG 2020) auch gewerbliche Vertragspartner, die ihrerseits Kommunikationsdienste erbringen (Riesz/Schilchegger, TKG (2016), § 3 Z 19 Rz 210).

In § 76a Abs. 1 StPO sind sowohl der Verweis auf die Informationspflichten bezüglich Stammdaten (derzeit geregelt in § 90 Abs. 7 TKG 2003, nunmehr § 181 Abs. 9 TKG 2020) als auch der nunmehr in § 181 Abs. 9 TKG 2020 verwendete Begriff des „Nutzers“ anstelle des „Teilnehmers“ (bisher § 3 Z 19 TKG 2003) an die neue Gliederung des TKG 2020 anzupassen. Da der bisherige Begriff des „Teilnehmers“ im TKG 2020 entfällt und im 14. Abschnitt des TKG 2020 durch den übereinstimmenden Begriff des „Nutzers“ ersetzt wird, ist auch diese Änderung in § 76a Abs. 1 StPO nachzuvollziehen; eine Änderung des Bedeutungsinhalts des § 76a Abs. 1 StPO geht damit nicht einher.

Zu Z 2 (§ 76a Abs. 2 StPO):

Da die Grundlage zur Verarbeitung von Zugangsdaten nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 StPO künftig in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2020 geregelt werden soll, ist dieser Verweis (derzeit § 99 Abs. 5 Z 2 TKG 2003) anzupassen; gleiches gilt für das in Z 1 und 3 verwendete Wort des Teilnehmers (künftig Nutzers, s. Z 1) und das in Z 2 verwendete Wort Teilnehmerkennung (künftig Nutzerkennung).

Zu Z 3 bis 6 und Z 8 (§ 134 Z 2, 2a, 2b und 3 sowie § 138 Abs. 2 StPO):

In § 134 Z 2 StPO sind jeweils die Verweise auf die Definitionen von Verkehrsdaten (vorgeschlagener § 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2020, derzeit § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003), Zugangsdaten (vorgeschlagener § 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2020, derzeit § 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) und Standortdaten (vorgeschlagener § 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2020, derzeit § 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003) anzupassen.

In § 134 Z 2a StPO und § 138 Abs. 2 StPO ist jeweils der Verweis auf die Definition des Anbieters anzupassen (vorgeschlagener § 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2020, derzeit § 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003).

In § 134 Z 2b StPO und § 138 Abs. 2 StPO ist jeweils der Verweis auf das Absehen von der Löschung gewisser Verkehrsdaten zu aktualisieren (vorgeschlagener§ 167 Abs. 2 Z 4 TKG 2020, derzeit § 99 Abs. 2 Z 4 TKG 2003).

In § 134 Z 3 StPO ist überdies der Verweis auf die Definition des Kommunikationsnetzes (vorgeschlagener § 4 Z 1 TKG 2020, derzeit § 3 Z 11 TKG 2003) anzupassen.

Zu Z 7 (§ 134 Z 5 StPO):

Der VfGH hat mit Erkenntnis, G 72‑74/2019‑48, G 181‑182/2019‑18, § 134 Z 3a und § 135a StPO idF BGBl. I Nr. 27/2018 als verfassungswidrig aufgehoben. Da § 134 Z 5 StPO nach wie vor eine Definition der Ergebnisse der aufgehobenen Ermittlungsmaßnahme der Z 3a enthält und in dieser auf Bestimmungen des TKG 2003 verwiesen wird, soll im Sinne einer Rechtsbereinigung der nunmehr ins Leere gehende Definitionsteil entfallen.

Zu Artikel 4

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3 Z 3):

Es handelt sich um die erforderlichen Anpassungen an das Telekommunikationsgesetz 2020, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 11):

Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5

Zu Z 1 und 2 (§ 11 Abs. 1 Z 5 und 7):

Es handelt sich um die erforderlichen Anpassungen an das Telekommunikationsgesetz 2020, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 5):

Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6

Zu Z 1 bis 5 (§ 53 Abs. 3a und 3c sowie § 58e Abs. 1 und 2):

Es handelt sich um die erforderlichen Anpassungen an das Telekommunikationsgesetz 2020, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Zu Z 6 (§ 94 Abs. xx):

Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.