Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die ,,Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die ,,Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996),
BGBl. Nr. 178/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DA – Gesetz)

2 In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule künstlerischer Richtung“.

3. An § 2 Abs. 2 Z 1 ist das Wort „Kultur“ und ein Beistrich anzufügen.

4. In § 3 Abs. 1 Z 1 ist nach dem Wort „Beamte“ ein Beistrich, und das Wort „Beamtinnen“ einzufügen.

5. In § 3 Abs. 1 Z 2 ist nach dem Wort „Diplomaten“ die Wortfolge „und Diplomatinnen“ einzufügen.

6. § 3 Abs. 2 entfällt, die Absatzbezeichnung des Abs. 1 „(1)“ entfällt.

7. In § 4 Abs. 3 ist nach dem Wort „Absolventen“ die Wortfolge „und Absolventinnen“ und nach dem Ausdruck „(M.A.I.S.)“ die Wortfolge „ist gleichwertig einem Master im Sinne des § 54 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und“ einzufügen.

8. In § 4 Abs. 3a ist der Ausdruck „Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,“ durch den Ausdruck „UG“ zu ersetzen.

9. In § 6 ist nach der Wortfolge „kann mit“ die Wortfolge „national und international anerkannten Universitäten“ und ein Beistrich und vor dem Wort „wissenschaftlichen“ das Wort „anderen“ einzufügen.

10. In § 6 Z 1 ist vor dem Beistrich die Wortfolge „mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 54 Abs. 3 UG gleichwertig sind“ einzufügen.

11. In § 7 Z 2 ist nach dem Wort „Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ einzufügen.

12. In § 8 Abs. 1 ist nach dem Wort „Generalsekretär“ die Wortfolge „bzw. der Generalsekretärin“, nach der Wortfolge „vom Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“, nach der Wortfolge „des Bundeskanzlers“ die Wortfolge „bzw. der Bundeskanzlerin“ und jeweils nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ einzufügen sowie das Wort „Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „Vorsitzendem bzw. Vorsitzender“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ zu ersetzen.

13. In § 8 Abs. 2 ist nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ und nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. eine stellvertretende Vorsitzende“ einzufügen.

14. Dem § 8 ist folgender Abs. 7 anzufügen:

„(7) Dem Kuratorium haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei der ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.“

15. In § 9 Abs. 1 ist nach dem Wort „Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ einzufügen.

16. In § 9 Abs. 4 ist nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. dessen Vorsitzender“, nach dem Wort „Vorsitzende“ die Wortfolge „bzw. die Vorsitzende“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“, sowie jeweils nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und jeweils nach der Wortfolge „der stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“ einzufügen.

17. In § 10 Abs. 1 Z 1 ist das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ zu ersetzen und nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“ einzufügen.

18. In § 10 Abs. 1 Z 3 ist nach dem Wort „Wirtschaftsprüfers“ die Wortfolge „bzw. einer Wirtschaftsprüferin“ einzufügen.

19. In § 10 Abs. 1 Z 4 ist nach dem Wort „Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ einzufügen.

20. In § 10 Abs. 1 Z 5 ist nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“, nach dem Wort „Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ und nach dem Wort „Gastprofessoren“ die Wortfolge „und Gastprofessorinnen“ einzufügen.

21. In § 10 Abs. 1 Z 7 ist nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ einzufügen.

22. In § 10 Abs. 3 ist nach den Wörtern „Bundesministers“ und „Bundesminister“ jeweils die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ einzufügen.

23. In § 11 Z 3 ist vor dem Beistrich die Wortfolge „und Professorinnen“ einzufügen.

24. In § 11 Z 4 ist nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ einzufügen.

25. In § 12 ist nach der Wortfolge „der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“, nach dem Wort „Er“ die Wortfolge „bzw. sie“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. einer stellvertretenden Direktorin“ einzufügen.

26. In § 13 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“, nach der Wortfolge „vom Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“, nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „des stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ einzufügen.

27. In § 13 Abs. 2 ist nach der Wortfolge „Zum Direktor“ die Wortfolge „bzw. zur Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. zur stellvertretenden Direktorin“ einzufügen.

28. In § 13 Abs. 3 ist nach der Wortfolge „dem Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ und nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. der Vorsitzenden“ einzufügen sowie das Wort „Dienstverträge“ durch das Wort „Arbeitsverträge“ zu ersetzen.

29. In § 14 ist nach dem Wort „Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ einzufügen.

30. In § 14 Z 5 ist nach dem Wort „Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ anzufügen.

31. In § 15 ist nach der Wortfolge „den Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“ einzufügen sowie das Wort „Dienstverträge“ durch das Wort „Arbeitsverträge“ zu ersetzen.

32. In § 16 Abs. 1 Z 1 ist nach dem Wort „Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“, nach dem Wort „Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach dem Wort „Fachbereichsleitern“ die Wortfolge „und Fachbereichsleiterinnen“ einzufügen.

33. In § 16 Abs. 1 Z 2 ist nach dem Wort „Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach dem Wort „Fachbereichsleiters“ die Wortfolge „bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin“ und nach dem Wort „Lektoren“ die Wortfolge „und Lektorinnen“ einzufügen.

34. In § 16 Abs. 1 Z 3 ist nach dem Wort „Gastprofessoren“ die Wortfolge „und Gastprofessorinnen“, nach dem Wort „Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach dem Wort „Fachbereichsleiters“ die Wortfolge „bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin“ und nach dem Wort „Universitätsprofessoren“ die Wortfolge „und Universitätsprofessorinnen“ einzufügen sowie das Wort „Wissenschafter“ durch die Wortfolge „Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen“ zu ersetzen.

35. In § 16 Abs. 2 ist das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ zu ersetzen.

36. In § 16 Abs. 3 Z 2 ist nach dem Wort „Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ einzufügen.

37. In § 17 ist das Wort „Dienstverhältnis“ jeweils im Singular und im Plural durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ zu ersetzen.

38. In § 17 Abs. 2 ist nach dem Wort „Bedienstete“ die Wortfolge „oder Vertragsbedienstete“, nach der Wortfolge „als Direktor“ die Wortfolge „bzw. Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretender Direktor“ die Wortfolge „bzw. stellvertretende Direktorin“ einzufügen.

39. In § 18 Abs. 1 Z 2 ist nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“ einzufügen.

40. In § 18 Abs. 1 Z 4 ist nach dem Wort „Fachbereichsleitern“ die Wortfolge „und Fachsbereichsleiterinnen“ einzufügen.

41. In § 19 ist nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. von der Vorsitzenden“, nach dem Wort „Vorsitzende“ die Wortfolge „bzw. die Vorsitzende“, nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“ sowie jeweils nach der Wortfolge „den Direktor“ und „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ einzufügen.

42. In § 20 ist jeweils nach der Wortfolge „der Teilnehmer“ die Wortfolge „und Teilnehmerinnen“ und in § 20 Abs. 3 nach dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „und Vertreterinnen“ einzufügen.

43. In § 22 Abs. 2 ist nach dem Wort „Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und nach dem Wort „Wirtschaftsprüfer“ die Wortfolge „bzw. einer Wirtschaftsprüferin“ einzufügen sowie das Wort „Rechnungsabschluß“ durch das Wort „Rechnungsabschluss“ zu ersetzen.

44. In § 23 ist nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ und nach der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ einzufügen.

45. In § 26 Abs. 1 ist nach dem Wort „Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ einzufügen und das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ zu ersetzen.

46. In § 26 Abs. 2 ist nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ einzufügen.

47. In § 29 ist nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ einzufügen.

48. § 33a entfällt.

49. § 34 lautet:

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie hinsichtlich § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.“

50. In § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 23, § 26 und § 34 ist jeweils der Ausdruck „auswärtige“ entsprechend der aktuellen Ressortbezeichnung durch den Ausdruck „europäische und internationale“ zu ersetzen, wobei in § 8 Abs. 1 nach der Wortfolge „Generalsekretär bzw. Generalsekretärin für“ die Bezeichnung „auswärtige“ beizubehalten ist.

51. In § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 11 Z 2 und § 30 Abs. 1 ist jeweils der Ausdruck „Abschluß“ durch den Ausdruck „Abschluss“ zu ersetzen.

52. In § 14 Z 3 und § 19 ist jeweils der Ausdruck „Ausschluß“ durch den Ausdruck „Ausschluss“ zu ersetzen.