Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)

Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DA – Gesetz)

Aufgaben, Befugnisse

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

           1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,

           1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,

           2. ...

           2. ...

           3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.

           3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

           1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht,

           1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht, Kultur,

2. bis 5. ...

2. bis 5. ...

§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für

§ 3. Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für

           1. öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und

           1. öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte, Beamtinnen und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und

           2. inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

           2. inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten und Diplomatinnen, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

(2) Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

 

Lehrgänge und Veranstaltungen

Lehrgänge und Veranstaltungen

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.

(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.

(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.

(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist gleichwertig einem Master im Sinne des § 54 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.

(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, mitzuwirken.

(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 UG mitzuwirken.

(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluss- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten, vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

...

...

           1. Gemeinsame Studienprogramme,

           1. Gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 54 Abs. 3 UG gleichwertig sind,

           2. ...

           2. ...

Organe

Organe

§ 7. ...

§ 7. ...

           1. ...

           1. ...

           2. der Direktor (§§ 12 bis 14),

           2. der Direktor bzw. die Direktorin (§§ 12 bis 14),

           3. ...

           3. ...

Kuratorium

Kuratorium

§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzenden und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:

§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:

           1. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,

           1. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin, des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen,

           2. ...

           2. ...

           3. drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie

           3. drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sind, sowie

           4. ...

           4. ...

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende.

(3) ...

(3) ...

(4) Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Z 4 jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.

(4) Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Z 4 jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.

(5) ...

(5) ...

(6) Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.

(6) Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.

 

(7) Dem Kuratorium haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei der ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

§ 9. (1) Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.

§ 9. (1) Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.

(4) Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden bzw. dessen Vorsitzender unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor bzw. von der Direktorin schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

           1. die Beschlußfassung über das vom Direktor für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,

           1. die Beschlussfassung über das vom Direktor bzw. von der Direktorin für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,

           2. ...

           2. ...

           3. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,

           3. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüferin aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,

           4. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors,

           4. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors bzw. der Direktorin,

           5. die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der Professoren, der hauptberuflichen Lehrbeauftragten und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und nebenberufliche Lehrbeauftragte.

           5. die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors bzw. der Direktorin, des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin, der Professoren und Professorinnen, der hauptberuflichen Lehrbeauftragten und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und Gastprofessorinnen und nebenberufliche Lehrbeauftragte.

           6. ...

           6. ...

           7. die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors und des stellvertretenden Direktors und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,

           7. die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors bzw. der Direktorin und des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

(2) ...

(2) ...

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen.

§ 11. ...

§ 11. ...

           1. ...

           1. ...

           2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,

           2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,

           3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren,

           3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,

           4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.

           4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.

Direktor

Direktor

§ 12. Der Direktor leitet die Diplomatische Akademie. Er wird von einem stellvertretenden Direktor unterstützt und vertreten.

§ 12. Der Direktor bzw. die Direktorin leitet die Diplomatische Akademie. Er bzw. sie wird von einem stellvertretenden Direktor bzw. einer stellvertretenden Direktorin unterstützt und vertreten.

§ 13. (1) Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.

§ 13. (1) Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.

(2) Zum Direktor und zum stellvertretenden Direktor können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

(2) Zum Direktor bzw. zur Direktorin und zum stellvertretenden Direktor bzw. zur stellvertretenden Direktorin können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

(3) Die Dienstverträge mit dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.

(3) Die Arbeitsverträge mit dem Direktor bzw. der Direktorin und dem stellvertretenden Direktor bzw. der stellvertretenden Direktorin werden vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.

§ 14. Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

§ 14. Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,

           3. die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,

           4. ...

           4. ...

           5. die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.

           5. die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.

Wissenschaftliches und sonstiges Personal

Wissenschaftliches und sonstiges Personal

§ 15. Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor. Die Dienstverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor abgeschlossen.

§ 15. Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor bzw. die Direktorin. Die Arbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossen.

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

           1. Professoren der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

           1. Professoren und Professorinnen der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern und Fachsbereichsleiterinnen für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

           2. hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren für Sprachunterricht,“

           2. hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bzw. der zuständigen Fachsbereichsleiterin bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren und Lektorinnen für Sprachunterricht,“

           3. Gastprofessoren, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter. Eine Weiterbestellung ist möglich.

           3. Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bzw. der zuständigen Fachsbereichsleiterin auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen. Eine Weiterbestellung ist möglich.

(2) Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

(2) Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, dass Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

(3) ...

(3) ...

           1. ...

           1. ...

           2. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Professoren,

           2. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen,

[...]

[...]

§ 17. (1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Dienstverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

§ 17. (1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Arbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete oder Vertragsbedienstete des Bundes als Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretender Direktor bzw. stellvertretende Direktorin ein Arbeitsverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Studienkommission

Studienkommission

§ 18. (1) ...

§ 18. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,

           2. einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,

           3. ...

           3. ...

           4. den Fachbereichsleitern der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.

           4. den Fachbereichsleitern und Fachsbereichsleiterinnen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 19. Die Studienkommission berät den Direktor bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 19. Die Studienkommission berät den Direktor bzw. die Direktorin bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors bzw. der Direktorin oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

Hörer- und Hörerinnenvertretung

Hörer- und Hörerinnenvertretung

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.

(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter haben die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter und Vertreterinnen haben die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.

Gebarung und Rechnungslegung

Gebarung und Rechnungslegung

§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...

(2) Der Direktor hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer überprüften Rechnungsabschluß dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Direktor bzw. die Direktorin hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin überprüften Rechnungsabschluss dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) ...

(3) ...

Vermögensübertragung

Vermögensübertragung

§ 23. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.

§ 23. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.

Aufsicht

Aufsicht

§ 26. (1) Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.

§ 26. (1) Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 3 unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 3 unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 29. Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 30. Juni 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer der Diplomatischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes.

§ 29. Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 30. Juni 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Diplomatischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes.

§ 30. (1) Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluß ihrer Studien anzuwenden.

§ 30. (1) Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluss ihrer Studien anzuwenden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

 

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie hinsichtlich § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.