Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 1

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

Homeoffice

 

§ 18c. (1) Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.

 

(2) Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren.

 

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden .

 

(4) Die Vereinbarung kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

           1. bis 48. ...

           1. bis 48. ...

               

        49. § 18c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

(2) ...

(2) ...

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen

§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

           1. bis 25. ...

           1. bis 25. ...

        26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die in § 47 Abs. 3 BMVG vorgesehene Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach dem BMVG.

        26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die in § 47 Abs. 3 BMVG vorgesehene Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach dem BMVG;

 

        27. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 264. (1) bis (35) ...

§ 264. (1) bis (35) ...

 

(36) § 97 Abs. 1 Z 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft. Diese Bestimmung gilt auch für Arbeitnehmer, die den als Bundesgesetze weitergeltenden Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.

Artikel 3

Artikel 3

Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

§ 2. (1) bis (3) ...

§ 2. (1) bis (3) ...

 

(4) Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen oder durch ein im Haushalt lebendes Tier im Zuge von Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, ist der Schaden der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen, die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden.

 

§ 8. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

Artikel 4

Artikel 4

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen

Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen

§ 4. (1) bis (9) ...

§ 4. (1) bis (9) ...

 

(10) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 25. (1) bis (14) ...

§ 25. (1) bis (14) ...

 

(15) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.

Artikel 5

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Entgelt

Entgelt

§ 49. (1) und (2) ...

§ 49. (1) und (2) ...

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

           1. bis 29. ...

           1. bis 29. ...

        30. Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z. 350 lit. a EStG, BGBl. I Nr. 23/2020.

        30. Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z. 350 lit. a EStG, BGBl. I Nr. 23/2020;

 

        31. der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen für die berufliche Tätigkeit ihrer Dienstnehmer/innen unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieser Wert und dieses Pauschale nach § 26 Z 9 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.

(4) bis (9) ...

(4) bis (9) ...

Arbeitsunfall

Arbeitsunfall

§ 175. (1) ...

§ 175. (1) ...

(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

(1a) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2, 5 bis 8 und 10.

(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2, 5 bis 8 sowie 10.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020

Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020

§ 734. (1) …

§ 734. (1) …

(2) Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021

 

§ 750. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

 

           1. mit 1. April 2021 § 175 Abs. 1a und 1b;

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 49 Abs. 3 Z 30 und 31.

 

(2) § 734 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

 

(3) § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 1. April 2021 eingetreten sind.

Artikel 6

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Dienstunfall

Dienstunfall

§ 90. (1) ...

§ 90. (1) ...

(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

(1a) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und 5 bis 9.

(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 9.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

Schlussbestimmungen zu Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020

Schlussbestimmungen zu Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020

§ 257. (1) …

§ 257. (1) …

(2) Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021

 

§ 265. (1) § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft und ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 1. April 2021 eingetreten sind..

 

(2) § 257 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Artikel 7

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Werbungskosten

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.

           7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

              

        7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in seiner Wohnung (im Homeoffice) außerhalb eines gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d zu berücksichtigenden Arbeitszimmers erbringt:

 

               a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 42 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.

 

               b) Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von 3 Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf 3 Euro.

 

Werbungskosten gemäß lit. a und lit. b sind nicht auf den Pauschbetrag nach Abs. 3 anzurechnen.

           8. bis 10. …

           8. bis 10. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

              

           9. Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

               a) Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in seiner Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.

                   

               b) Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern steuerfrei ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

              

        13. im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

       (2) bis (4) …

       (2) bis (4) …

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis 372. …

           1. bis 372. …

              

       xxx. § 16 Abs. 1 Z 7 und Z 7a lit. b, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx, sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, wenn

 

                 die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

 

                 die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

              

       yyy. § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:

 

                 Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 42 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

 

                 Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2021 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 42 Tagen im Jahr 2021 ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2021 150 Euro.

 

        zzz. § 16 Abs. 1 Z 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 treten mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. § 16 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft; § 16 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2024 wieder in Kraft.