IVF-Fonds-Gesetz, Änderung (101/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Britische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger mit einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, die nach Titel II des Zweiten Teils des Brexit-Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sollen bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen gemäß IVF-Fonds-Gesetz weiterhin Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds (Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation) haben.

Inhalt

  • Mit der Aufnahme des § 8 Abs 1 Z 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in § 4 Abs 4a Z 5 IVF-Fonds-Gesetz soll klargestellt werden, dass auch Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen Anspruch auf eine Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds haben.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

§ 4 Abs 4a IVF-Fonds-Gesetz regelt den Personenkreis, der – bei Erfüllung der Voraussetzungen des IVF-Fonds-Gesetzes (wie z.B. medizinische Indikation, Altersgrenzen, Hauptwohnsitz) – auf Grund seiner Staatsbürgerschaft bzw. seines Aufenthaltstitels Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds hat. Vor dem Hintergrund des Brexit-Austrittsabkommens und den darin getroffenen Regelungen zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ an Fremde, die nach Titel II des Zweiten Teils des Brexit-Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, wurde die Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln in § 8 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), ergänzt, diese Ergänzung soll nunmehr ins IVF-Fonds-Gesetz übernommen werden. Mit der Aufnahme des § 8 Abs 1 Z 13 NAG in § 4 Abs. 4a Z 5 IVF-Fonds-Gesetz soll klargestellt werden, dass britische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger als Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf eine Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds haben.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 19.03.2021

Übermittelt von

Rudolf Anschober (G)

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