Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Internationale Vorgaben sowie die Vorkommnisse in den letzten Jahren rund um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung haben gezeigt, dass es einer organisatorischen Neustrukturierung und inhaltlichen Professionalisierung im Bereich des österreichischen Verfassungsschutzes bedarf. Zur Vornahme einer entsprechenden Reformierung wurde im BMI das Projekt „BVT neu“ geschaffen, welches den polizeilichen Nachrichtendienst und Staatsschutz nach Maßgabe internationaler Standards neu ausrichten soll.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Z 6 („Strafrechtswesen“) des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes)

Zum Titel:

Im Rahmen der Neustrukturierung der Verfassungsschutzbehörden und der damit zusammenhängenden begrifflichen Reformierung soll auch das bisherige Polizeiliche Staatsschutzgesetz an die neuen Terminologien angepasst werden und den Namen „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz – SNG)“ erhalten. Der Terminus „Verfassungsschutz“ soll aus Überbegriff die beiden Aufgabenbereiche „Staatsschutz“ und „Nachrichtendienst“ zusammenfassen.

Zu § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 3, § 2a, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, Überschrift des 2. Hauptstücks, Überschrift des 3. Hauptstücks, Überschrift des § 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 7, Überschrift des 4. Hauptstücks, § 17 Abs. 1:

Es handelt sich lediglich um legistische Anpassungen aufgrund der neuen Terminologie.

Das vormalige Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung soll künftig den Namen „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ tragen.

Den bisherigen Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung soll künftig in erster Linie die Aufgabe des „Staatsschutzes“ zukommen, weshalb dies auch in ihrer Bezeichnung ersichtlich sein soll.

Anstelle des bisher verwendeten Terminus „polizeilicher Staatsschutz“ soll künftig der Begriff „Verfassungsschutz“ als Überbegriff die beiden Aufgabenbereiche „Staatsschutz“ und „Nachrichtendienst“ zusammenfassen.

Zu § 1 Abs. 2a und § 2 Abs. 1:

Staatspolizeiliche Angelegenheiten zählen zur Sicherheitspolizei, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dient (vgl. VfSlg. 4692/1964). Es handelt es sich daher bei diesem Bundesgesetz um Sonderbestimmungen zum Sicherheitspolizeigesetz. Sowohl die Direktion als auch die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen sind Organisationseinheiten der Sicherheitsbehörden gemäß Art. 78a B-VG. In diesem Sinne normiert auch § 5, dass immer dann, wenn dieses Bundesgesetz nichts Besonderes bestimmt, das SPG gilt: Dies umfasst etwa dessen Regelungen zu den sicherheitsbehördlichen Organisationsstrukturen, den örtlichen Zuständigkeitsbereichen, den Grundsätzen für die Aufgabenerfüllung (wie etwa das Prinzip der Verhältnismäßigkeit oder die Richtlinien für das Einschreiten), datenrechtlichen Bestimmungen oder zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem SNG.

Die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei bleiben durch dieses Bundesgesetz grundsätzlich unberührt. Allerdings soll – internationalen Beispielen und Forderungen nach einer Stärkung der nachrichtendienstlichen Komponente folgend – künftig eine deutliche Trennung der dem Verfassungsschutz obliegenden unterschiedlichen Aufgabenbereiche „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“ vorgenommen werden. Diese soll sowohl gesetzlich (§ 1 Abs. 2a) als auch im Rahmen einer innerorganisatorischen Aufgabenverteilung mit klarer Kompetenzabgrenzung zwischen den organisatorisch getrennten Organisationsteilen erfolgen und durch zwei zu bestellende Stellvertreter des Direktors, die jeweils einem dieser Organisationsteil (Aufgabenbereich Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz) vorstehen, in Abs. 1 rechtlich implementiert werden.

Der Bereich „Staatsschutz“ soll dabei Aufgaben zum Zwecke des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) sowie die damit im Zusammenhang stehende Fallkonferenzen Staatsschutz (§ 6a) umfassen. Daneben soll dieser die klassischen sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 3) wahrnehmen sowie in weiterer Folge die Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege führen.

Dem Bereich „Nachrichtendienst“ soll die Gewinnung und Analyse von Information hinsichtlich der Zwecke des § 1 Abs. 2 obliegen, welcher ausschließlich von der Direktion (Abs. 3) wahrzunehmen ist. Dabei handelt es sich insbesondere um die Aufgabenstellungen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) sowie der Gewinnung und Analyse von Information zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, insbesondere aufgrund von Informationen nationaler und internationaler Behörden und Organisationen (§ 8 Abs. 1).

Für die Koordinierung der beiden organisatorisch getrennten Bereiche „Staatsschutz“ und „Nachrichtendienst“ soll ein einziger, direkt dem Direktor unterstehender Organisationsteil eingerichtet werden, dem alleinig der strukturierte und permanente Abgleich von Informationen beider Bereiche und die Erarbeitung akkordierter Maßnahmen obliegt (§ 2 Abs. 1 letzter Satz). Im Rahmen der Geschäftseinteilung soll auch ein eigener Organisationsteil einzurichten sein, dem insbesondere das strategische Risikomanagement der Direktion mitsamt der Erarbeitung entsprechender Regelungen und Maßnahmen für den Schutz klassifizierter Informationen und der Spionageabwehr im eigenen Bereich obliegt.

Darüber hinaus soll im Rahmen der Geschäftseinteilung ein eigener Organisationsteil zu definieren sein, welchem im Sinne eines modernen Qualitätsmanagements sowohl die Festlegung und Optimierung von Arbeitsprozessoptimierungsmaßnahmen als auch die Auditierungen solcher Maßnahmen obliegt. Davon sind nicht nur allgemeine sowie speziell für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres bzw. der Direktion geltende Compliance Regeln umfasst, sondern insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung dienstrechtlicher Normierungen sowie der für die Direktion maßgeblichen ethischen und kulturellen Wertvorstellungen.

Zu § 2 Abs. 1 bis 2a:

Dem Direktor kommt nach derzeitiger Rechtslage die Aufgabe des Informationssicherheitsbeauftragten gemäß § 7 InfoSiG für den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zu. Die Überprüfung der Einhaltung der informationssicherheitsrechtlichen Anforderungen stellt jedoch eine sehr umfassende, ressourcenintensive Aufgabe dar, die mit den sonstigen Aufgaben des Direktors im Rahmen des Verfassungsschutzes insbesondere zeitlich nur schwer vereinbar sind. Aus diesem Grund soll die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, die dem Direktor gleichzeitig die Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten nach dem InfoSiG überträgt, entfallen. Die Festlegung, wem künftig diese Aufgabe zukommen soll, soll stattdessen mittels Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres erfolgen. Einer neuen gesetzlichen Grundlage für die Bestellung des Informationssicherheitsbeauftragten bedarf es nicht.

Die Hauptfunktion des Direktors liegt in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Verfassungsschutz und in der Vertretung der Direktion nach außen. Diese Aufgaben verlangen insbesondere die Fähigkeit zur systematischen und kritischen Analyse nationaler und internationaler Entwicklungen. Zudem bedingt die innerorganisatorische Trennung der Aufgabenbereiche „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“ eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit der beiden Organisationsteile, die entsprechende Mitarbeiterführungs- und Managementfertigkeiten des Direktors voraussetzt.

Der internationale Vergleich zeigt, dass für entsprechende Positionen im Ausland akademische Ausbildungen als Voraussetzung vorgesehen sind. Aufgrund der unterschiedlichen sich stellenden Aufgaben ist aber international ein breites Spektrum an Studien vorgesehen, etwa Hochschulabschlüsse in den Bereichen der Rechts-, Wirtschafts- oder Politikwissenschaften, der internationalen Beziehungen, der Mathematik oder der öffentlichen Verwaltung sowie sicherheitsstrategische, nachrichtendienstliche oder militärische Hochschulausbildungen.

Um den internationalen Beispielen zu folgen, soll von dem in Abs. 2 für die Bestellung zum Direktor vorgesehenen engen Kriterium des Studiums der Rechtswissenschaften abgegangen werden und stattdessen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne der Z 1.12 der Anlage 1/01 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, erforderlich sein. Diese Voraussetzung kann künftig somit durch Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges erfüllt werden. Natürlich bedarf es auch weiterhin der besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes, sodass sichergestellt bleibt, dass nur spezifisch ausgebildete Personen zum Direktor ernannt werden können. Darüber hinaus macht der sensible Tätigkeitsbereich des Verfassungsschutzes auch besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte erforderlich. Diese besonderen Kenntnisse sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen (§ 5 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz; vgl. auch näher Vogl in Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz² § 7 Rz. 6). Mit Blick auf die künftig vorgesehene innerorganisatorische Trennung der Aufgabenbereiche werden insbesondere auch umfassende Führungserfahrungen erforderlich sein.

Die Rechtskompetenzen der Verfassungsschutzbehörden werden jedoch im Zuge der organisatorischen Umgestaltung deutlich gestärkt: So ist nicht nur geplant, das Büro für Rechtsangelegenheiten personell zu verstärken und direkt dem Direktor als „Legal Advising“ beizugeben. Auch die Bereiche Nachrichtendienst und Staatsschutz sollen von eigens zugewiesenen Juristinnen und Juristen beraten werden.

Die Ausschreibung dieser Positionen erfolgt nach den herkömmlichen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes. Bei der Prüfung der Bewerbungsgesuche kann es angezeigt sein, dass die Begutachtungskommission zum Zweck der sachgerechten Begutachtung der Bewerber gemäß § 9 Abs. 3 AusG auch von der Möglichkeit der Beiziehung externer Sachverständiger Gebrauch macht. Dies gilt nicht nur für die Bewerbung um die Position des Direktors oder seiner Stellvertreter, sondern auch für alle sonstigen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes auszuschreibenden Leitungsfunktionen.

Darüber hinaus soll in Anlehnung an § 2 Abs. 4 BAK-G und in Ergänzung zu § 19 BDG 1979 gemäß Abs. 2a als Direktor oder Stellvertreter nicht bestellt bzw. mit einer sonstigen Leitungsfunktion betraut werden können, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist. Für den Direktor oder Stellvertreter soll zudem eine „Cooling off“-Phase eingeführt werden: Wer in den letzten drei Jahren Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft war, soll zudem nicht als Direktor oder Stellvertreter bestellt werden können.

Hinsichtlich der Personalplanung und Personalentwicklung im Bereich der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gilt selbstverständlich der gemäß § 11a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erlassene Frauenförderungsplan – BMI, BGBl. II Nr. 346/2019, dessen Bestimmungen auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gesamten Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden sind und in welchem sich das Bundesministerium für Inneres zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik bekennt, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

Zu § 2 Abs. 3:

Die Neustrukturierung des Verfassungsschutzes ist unabdingbar mit einer bestmöglichen Aus- und Fortbildung verknüpft. Diese soll ein breites Spektrum an Inhalten aufweisen, das sich generell an den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung und speziell an den Schwerpunkten in den Arbeitsplatzbeschreibungen zu orientieren hat. Dabei ist – im Hinblick auf die zunehmenden Herausforderungen im Cyberbereich – der Vermittlung von technischem Wissen oder von Kenntnissen im Bereich der Analyse ebenso besonderes Augenmerk einzuräumen wie Menschenrechts-, Gender- und Diversitätsaspekten ebenso besonderes Augenmerk einzuräumen. Um eine zeitgemäße, professionelle und jeweils am Stand der Wissenschaft stehende Ausbildung sicherzustellen ist geplant, ein Handbuch zu den Erfordernissen und Ausbildungsinhalten im Verfassungsschutz zu erstellen.

Zu § 2 Abs. 4:

Da in der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion grundsätzlich keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden sollen, soll diese Bestimmung entsprechend eingeschränkt werden.

Zu § 2 Abs. 5:

Um auch innerorganisatorisch sicherzustellen, dass die Qualität der Gefährdungseinschätzungen sowie der mit solchen Einschätzungen verbundenen Maßnahmen hoch und einheitlich ist, haben der Direktor sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen gemäß Abs. 5 Systeme für das interne Qualitätsmanagement einzurichten. Hierzu sollen wissenschaftlich fundierte Risikobewertungstools zur Anwendung kommen, die anhand festgelegter Indikatoren durch Eingabe er- oder übermittelter Informationen Gefährdungen analysieren und bewerten, um dadurch eine strukturierte Maßnahmensetzung sicherzustellen. Von diesem Qualitätsmanagement umfasst sind nicht nur die Grundlagen von Gefährdungseinschätzungen, sondern auch die daran anknüpfenden Maßnahmen. So wird insbesondere die Übermittlung verfassungsschutzrelevanter Informationen an Dritte, die keine Behörden sind (§ 6a Abs. 2, § 12 Abs. 4), aufgrund der hohen Sensibilität besonderen Prüfmaßnahmen, wie etwa einem Vier-Augen-Prinzip, unterliegen.

Zu § 2 Abs. 6 und 7:

Bereits jetzt sind öffentlich Bedienstete strengen Regelungen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen unterworfen: Nebenbeschäftigungen, die den Bediensteten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung seiner Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden, sind sogar untersagt (§ 56 Abs. 2 BDG 1979 bzw. iVm § 5 Abs. 1 VBG). Alle sonstigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung, wie beispielsweise politische Tätigkeiten, und jede Änderung einer solchen haben Bedienstete ihrer Dienstbehörde unverzüglich zu melden (§ 56 Abs. 3 BDG 1979 bzw. iVm § 5 Abs. 1 VBG).

Der Begriff Nebenbeschäftigung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es muss kein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen oder dies auch nur möglich sein (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123; 19.1.1994, 93/12/0092). Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Regelung des § 56 BDG 1979 ergibt sich, dass der Begriff der Nebenbeschäftigung alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn) umfasst. Merkmale wie „Regelmäßigkeit“, „Berufsmäßigkeit“ oder „Selbständigkeit“ sind nicht erforderlich (VwGH 29.10.2019, RA 2019/09/0107). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Hinblick auf die Stellung der öffentlich Bediensteten und die Ausprägung des grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der Begriff der Nebenbeschäftigung in § 56 Abs. 1 BDG 1979 in einem weiten Sinn dahin verstanden wird, dass auch die Ausübung von Funktionen im Rahmen eines Vereins nach dem Vereinsgesetz erfasst wird und daher eine Untersagung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 bei Vorliegen eines der drei Untersagungstatbestände in Betracht kommt (VwGH 13.09.2001, 96/12/0035). Das bloße Innehaben von Vermögensrechten wird vom Begriff Nebenbeschäftigung nicht umfasst. So ist beispielsweise die Stellung als Mehrheitsgesellschafter, mit der die bloße Innehabung von Vermögenswerten einhergeht, für sich genommen keine Nebenbeschäftigung (vgl. VwGH 2.7.2009, 2008/12/0165).

Um jedoch die im Rahmen des Verfassungsschutzes bestehenden erhöhten Anforderungen an Integrität zu unterstreichen, soll nach dem Vorbild des § 2 Abs. 6 BAK-G durch den neuen Abs. 6 dem Direktor und seinen Stellvertretern sowie den Leitern der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jegliche Nebenbeschäftigung ausgenommen im Bereich der Lehre, deren verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit gemäß Art. 17 StGG unberührt bleibt, ausdrücklich untersagt werden. Vom Begriff „Lehre“ sind jedenfalls Publikations-, Forschungs- und Lehrtätigkeiten umfasst. Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen, wie ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, haben jedoch ein wesentlich geringeres Gefährdungspotential als entgeltliche Nebenbeschäftigungen. Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sollen daher auch Personen in Leitungsfunktion möglich sein, werden aber an eine Genehmigung durch die Dienstbehörde gebunden, die jeden Einzelfall zu prüfen hat, wobei bereits ein begründeter Verdacht der Untersagungsgründe für eine Ablehnung ausreicht. Im Sinne der Zusammenarbeit mit internationalen Partnerdiensten ist vor der Entscheidung der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit bzw. der Direktor zu befassen. Da mit diesen Funktionen eine besonders große Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit verbunden ist, erscheint eine solche Norm erforderlich, um nicht einmal den Anschein eines Interessenkonflikts zu erwecken.

Hinsichtlich der sonstigen Bediensteten der Organisationeinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind die besonderen, sich aus dem Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes ergebenden dienstrechtlichen Interessen bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 oder § 5 Abs. 1 VBG oder der dazu erlassenen Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 84/2016, unzulässig ist, besonders zu berücksichtigen. Da in diesem Zusammenhang ein strenges Augenmaß erforderlich ist, erscheint eine entsprechende Anpassung der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres angezeigt. Bei sonstigen Bediensteten können aber auch entgeltliche Nebenbeschäftigungen genehmigt werden. Diese dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre aber nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei entsprechend internationaler Standards vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist.

Zu § 2 Abs. 8:

Um aufgrund der Sensibilität der Funktion und ihre Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Dienst auch eine umfassende Beurteilung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen, soll bei der Bestellung der Mitglieder der Begutachtungskommission insofern darauf Bedacht genommen werden, als ein Mitglied von der oder dem für den öffentlichen Dienst gesamthaft zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister bestellt wird.

Zu § 2b:

Insbesondere im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit bedarf es des besonderen Schutzes nicht nur von klassifizierten Informationen und Geheimnissen, sondern auch der in diesem Bereich eingesetzten Mitarbeiter, weshalb durch § 2b besondere Sicherheitsvorkehrungen ermöglicht werden sollen.

Die medial berichteten Ereignisse rund um das BVT haben die Wichtigkeit eines sorgsamen, gesetzeskonformen Umgangs mit klassifizierten Informationen gezeigt. Zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit von klassifizierten Informationen und um das internationale Ansehen der Verfassungsschutzbehörden wiederherzustellen, ist es daher notwendig, zumindest stichprobenartig Personen- und Taschenkontrollen beim Betreten oder Verlassen von von diesen genutzten Gebäuden und Räumlichkeiten durchzuführen. Dies ist vor allem im Hinblick auf ein etwaiges Einbringen elektronischer Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte in oder eine allfällige Mitnahme von klassifizierten Dokumenten (deren Verbringung nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten erfolgen darf) aus solchen Örtlichkeiten erforderlich.

Zum Schutz der von den Verfassungsschutzbehörden verarbeiteten klassifizierten Informationen soll daher durch § 2b Abs. 1 eine Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung von Personen sowie Öffnung und Durchsuchung von von diesen mitgeführten Behältnissen oder Gegenständen geschaffen werden, die auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Es soll dem Direktor vorbehalten sein, besonders geeignete und geschulte Bedienstete des Verfassungsschutzes auszuwählen, die künftig diese sensible Tätigkeit durchführen dürfen. Die entsprechende Eignung wird durch die Einführung einer neuen Personalrekrutierung festgestellt. Die neuen Ausbildungsmodalitäten und Curricula sehen hierbei eine umfassende Kompetenzaneignung vor, die sich unter anderem speziell auf rechtliche Aspekte erstreckt, welche für die gegenständliche Durchsuchungsermächtigung erforderlich sind.

Die Durchsuchungsermächtigung soll all jene Personen umfassen, die von Verfassungsschutzbehörden genutzte Gebäude oder Räumlichkeiten zu betreten versuchen, betreten, sich in einem solchen Bereich aufhalten, ihn zu verlassen versuchen, verlassen oder unmittelbar zuvor verlassen haben. Als Vorbild für diese Bestimmung wurde § 12 Militärbefugnisgesetz herangezogen, der eine ähnliche Regelung vorsieht.

Mit der Ermächtigung durch den Direktor verbunden ist – wie etwa auch in § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87 – die Möglichkeit, die Durchsuchung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen; in diesem Zusammenhang kommen die Bestimmungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG), der Durchsuchung von Personen (§ 40 Abs. 4 SPG) sowie der unmittelbaren Zwangsgewalt (§ 50 Abs. 2 und 4 SPG) ausdrücklich zur Anwendung. Für diese Bediensteten gilt überdies die Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, welche insbesondere normiert, dass die nicht-ärztliche Durchsuchung eines Menschen grundsätzlich nur von jemandem desselben Geschlechtes vorgenommen werden darf (§ 5 Abs. 3 RLV). Eine Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten, bspw. durch Sichtung des Inhalts eines mitgeführten Datenträgers, ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ergibt sich im Rahmen der Durchsuchung der Verdacht, dass etwa Standards zum Schutz klassifizierter Informationen nicht eingehalten wurden, kommen die einschlägigen Materiengesetze (zB. InfoSiG, StGB, StPO) samt den damit verbundenen Befugnissen zur Anwendung.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist im Zusammenhang mit einer derartigen Durchsuchungsbefugnis das Gebot der Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beachten. Der vorgeschlagene (einfachgesetzliche) Eingriff in dieses Grundrecht ist im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und somit verfassungsrechtlich zulässig. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit ist bei der Durchsuchung von Personen durch staatliche Organe nicht gegeben, da der behördliche Wille nicht primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet ist (vgl. VfSlg. 2861/1955, 7298/1974, 8815/1980, 9384/1982, 10.378/1985 und 12.792/1991).

Bereits das Bestehen der rechtlichen Möglichkeit zur Durchsuchung soll den präventiven Effekt erzielen, dass die Regelungen über den sicheren Umgang mit klassifizierten Informationen strikt eingehalten werden.

Sonstige dem Geheimnisschutz dienende Rechtsgrundlagen, wie insbesondere betreffend die Kontrolle der Einhaltung der für klassifizierte Informationen geltenden Zugangs- und Verwahrungsvorschriften in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Verfassungsschutzbehörden (InfoSiG, InfoSiV), den Schutz der Bediensteten durch Vornahme von Sicherheitskontrollen im Hinblick auf mitgeführte Waffen (§ 15a SPG) und die Kontrolle der IKT-Nutzung von Bediensteten (§§ 79c ff BDG 1979, § 29n VBG), bleiben unberührt.

Durch § 2b Abs. 2 wird der Direktor darüber hinaus ermächtigt, künftig im Einzelfall geeignete und besonders geschulte Bedienstete des nachrichtendienstlichen Bereiches, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, eine Dienstwaffe für den Fall gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen (§ 7 Z 1 Waffengebrauchsgesetz 1969) zur Verfügung zu stellen. Dies ist zum Schutz der Mitarbeiter des Organisationsteils „Nachrichtendienst“ aufgrund der besonderen Sensibilität ihrer Tätigkeit erforderlich. Bei der Beurteilung, ob und wann der Direktor von der Ermächtigung der Zurverfügungstellung von Dienstwaffen Gebrauch macht, ist darauf abzustellen, ob es im Rahmen der Aufgabenerfüllung zu Situationen kommen könnte, in denen Notwehr oder Nothilfe unter Einsatz einer Dienstwaffe geleistet werden müsste. Maßgeblich sind insbesondere der dem einzelnen Bediensteten konkret zugewiesene Aufgabenbereich und das damit im Zusammenhang stehende Gefährdungspotential. Die zur Führung einer Dienstwaffe befugten Bediensteten werden hierdurch jedoch weder zu Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, noch werden sonstige Befugnisse des SPG auf diese übertragen. Zur Wahrnehmung sicherheitspolizeilicher Organbefugnisse nach dem SPG sind ausschließlich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Der Einsatz einer Dienstwaffe unterliegt den Voraussetzungen des Waffengebrauchsgesetzes, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Waffengebrauch im Rahmen der Aufgabenerfüllung ist nach den Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes zu beurteilen. Die allgemeine Vorschrift des § 3 StGB über die Notwehr ist nicht unmittelbar heranzuziehen (OGH 16.01.1986, 13 Os 117/86). Darüber hinaus kommen die sonstigen, mit dem Gebrauch von Dienstwaffen im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes verbundenen Regime, etwa das Amtshaftungsrecht, zur Anwendung. Ein ungerechtfertigter Waffengebrauch kann gegebenenfalls – bei Vorliegen der entsprechenden Wissentlichkeit – den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) erfüllen. Jene Bediensteten des nachrichtendienstlichen Bereiches, welche zum Tragen einer Dienstwaffe ermächtigt werden, haben vorab eine Schulung zu durchlaufen, die sich aus einer Schießausbildung sowie einer rechtlichen Schulung zusammensetzt. Der nähere Inhalt dieser Schulung ist mittels interner Vorschriften festzulegen.

Die derzeitigen Bestimmungen in § 54a Abs. 1 und 3 SPG ermöglichen die Legendierung von Personen lediglich für Zwecke der verdeckten Ermittlungen, für Zeugen im Schutzprogramm, zur Vorbereitung und Unterstützung von Observationen und verdeckten Ermittlungen sowie für die bezughabende Beschaffung von Sachmitteln und deren Verwaltung in einem konkret geplanten Befugniseinsatz. Im sensiblen Bereich des Nachrichtendienstes ist es jedoch erforderlich, die Klaridentitäten bestimmter Mitarbeiter auch außerhalb (der Vorbereitung) konkreter verdeckter Ermittlungen zu schützen. Aus diesem Grund soll durch § 2b Abs. 3 für Verfassungsschutzbedienstete, die mit Informationsgewinnung, Analyse oder deren Vorbereitung betraut sind, die Möglichkeit geschaffen werden, Legenden erhalten und verwenden zu dürfen, soweit dies zum Schutz der Vertraulichkeit der Direktion oder der Bediensteten unbedingt erforderlich ist. Nach dem Vorbild des bereits bestehenden § 54a Abs. 1 SPG soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt sein, von Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung, durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Bürgermeistern die Herstellung von Urkunden zu verlangen, die über die Identität einzelner Bediensteter der Direktion täuschen, die mit Aufgaben der Analyse und Information oder deren Vorbereitung betraut sind, zur Gewährleistung ihrer Sicherheit oder ihrer Aufgabenerfüllung. Zuvor hat der Bundesminister für Inneres jedoch in jedem Fall den Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) zu befassen und dessen Zustimmung mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Abs. 3 einzuholen. Wie schon hinsichtlich des Einsatzes von Vertrauenspersonen (§ 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 2) kommt dem Rechtsschutzbeauftragten keine Mitwirkungsmöglichkeit im Hinblick auf auszuwählende Identitäten und Dokumente zu, sondern lediglich die grundsätzliche Prüfung des Einsatzes von Tarnidentitäten und -dokumenten. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 2, vor der Durchführung der besonderen Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 2 (verdeckte Ermittlung) die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten einzuholen.

Die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz SPG kommen sinngemäß zum Zwecke des neuen § 2b Abs. 3 zur Anwendung.

Zu § 4 Z 2a:

Die Direktion betreibt bereits zwei Meldestellen, bei denen über nationalsozialistische oder antisemitische Betätigungen oder Online-Inhalte sowie extremistische und radikale Videos mit Bezug zu Österreich informiert werden kann. Während die „Meldestelle NS-Wiederbetätigung“ durch § 4 Z 2 bereits gesetzlich abgebildet ist, soll sich auch die „Meldestelle Extremismus und Terrorismus“ künftig ausdrücklich als neue Z 2a im Gesetz wiederfinden. Ihre Aufgabe umfasst die Entgegennahme von Hinweisen über extremistische oder terroristische Inhalte, die unter Nutzung von Online-Diensten verbreitet oder übermittelt werden. Erfasst sind beispielsweise im Internet, über Soziale Medien oder sonstige Online-Plattformen veröffentlichte, radikale oder terroristische Straftaten gutheißende Videos (etwa sogenannter „Cyber-Dschihadismus“) oder auch vergleichbare, über Online-Kommunikationsdienste übermittelte Sachverhalte.

Zu § 4 Z 5:

Es bedarf der gegenständlichen Konkretisierung, da es für die Kooperation mit ausländischen Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt (§ 6 Abs. 1 letzter Satz PolKG), aufgrund internationaler Vorgaben und Standards sowie der besonderen Sensibilität der auszutauschenden Informationen regelmäßig zwingend erforderlich ist, dass die Zusammenarbeit nur durch die für Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion erfolgt. Aus diesem Grund soll ausdrücklich normiert werden, dass die Leistung von Amtshilfe aufgrund eines Ersuchens einer ausländischen, ausschließlich für Gefahrenerforschung zuständigen Sicherheitsbehörde, stets der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt, unabhängig von sonstigen Aufgabenzuweisungen nach diesem Bundesgesetz. Dabei sind natürlich die formellen Erfordernisse, wie die Einholung einer Genehmigung durch den Rechtsschutzbeauftragten einzuhalten, wobei der für Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion in diesen Fällen auch die entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Befugnisse, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zukommen.

Zu § 6 sowie zu den §§ 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16:

Abs. 1 und 2: Der Aufgabenzuweisung gemäß § 1 Abs. 2a folgend soll eine klare Zuweisung der

Aufgaben der erweiterten Gefahrenerforschung (statt Abs. 1 Z 1 in Abs. 1 neu) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (statt Abs. 1 Z 2 in Abs. 2 neu) zu den jeweils für Nachrichtendienst oder Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten erfolgen. Diese Verschiebung hat jedoch keine weiteren inhaltlichen Auswirkungen: Beiden Aufgaben sowie die für ihre Wahrnehmung erforderliche Vorab-Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten (§ 14) bleiben unberührt. Auch die daran anknüpfenden besonderen Ermittlungsbestimmungen bleiben (abseits geringfügiger Korrekturen) unverändert, wie beispielsweise die Observation gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 von einer oder mehreren Personen, die einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1) zugerechnet werden. Ob sich die einzelne Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) gegen eine oder mehrere Personen richten soll, wird sich unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in erster Linie an ermittlungstaktischen Erwägungen ausrichten, und entsprechend begründet beim Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 zu beantragen.

Abs. 3: Aufgrund der im Zusammenhang mit der Aufgabenzuweisung erforderlichen Umstrukturierung des § 6 ist eine Anpassung der Absatzbezeichnung der Definition des „verfassungsgefährdenden Angriffs“ erforderlich. Außerdem verweist dieser auf jene verfassungsschutzrelevanten Straftatbestände im StGB, die im Zeitpunkt der Erlassung des PStSG mit BGBl. I Nr. 5/2016 in Geltung waren; Anpassung des Deliktskatalogs sind bislang nicht erfolgt. Zwischenzeitlich wurde jedoch das StGB um die Tatbestände „Staatsfeindliche Bewegung“ in § 247a StGB und „Reisen für terroristische Zwecke“ in § 278g StGB ergänzt, welche von Relevanz für den Verfassungsschutz sind. Durch die Änderungen der Z 1 und 3 soll nunmehr der Deliktskatalog des verfassungsgefährdenden Angriffs entsprechend aktualisiert werden.

Infolge der Umstrukturierung des § 6 bedarf es auch der Anpassung der bereits bestehenden Verweise in den §§ 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16.

Abs. 4: Mit dem neuen Abs. 4 soll eine lex specialis zu den strafprozessualen Berichtspflichten gemäß § 100 StPO geschaffen werden, wenn sich während im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 oder 2 der Anfangsverdacht der Verwirklichung eines Vergehens ergibt, das keinen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Abs. 3 darstellt. Um in solchen Fällen die weiterhin aufrechte erweiterte Gefahrenerforschung nicht zu gefährden, aber dennoch der Aufgabe der Strafverfolgung nachzukommen, kann die Berichterstattung nach § 100 StPO für jenen Zeitraum, für den die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 für die konkrete Aufgaben erteilt wurde, längstens jedoch für sechs Monate, aufgeschoben werden. Nachdem gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StPO eine Berichtslegung ohnedies spätestens nach drei Monaten zu erfolgen hat, bedeutet die gegenständliche Regelung lediglich eine Verlängerung um höchstens drei Monate. Wird jedoch ein Verbrechen wahrgenommen oder ein Vergehen, dass vom Katalog der verfassungsgefährdenden Angriffe gemäß Abs. 3 erfasst ist, kommen die herkömmlichen Bestimmungen der StPO uneingeschränkt zur Anwendung.

Die aufgeschobene Berichtslegung an die Staatsanwaltschaft ist nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der konkreten Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 gefährdet wäre. Hinsichtlich der hierzu erforderlichen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind besondere Vorkehrungen zur Qualitätssicherung (§ 2 Abs. 5) zu ergreifen, wie etwa die Beurteilung im Rahmen eines Vier-Augen-Prinzips. Die Gründe für den Aufschub des Berichts sind nach den herkömmlichen Regelungen gemäß § 95 StPO aber auch § 13a SPG zu dokumentieren.

Davon unberührt bleiben natürlich die sonstigen Aufgaben der Sicherheitsbehörden, insbesondere die Gefahrenabwehr nach den Bestimmungen des SPG.

Zu § 6 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, § 12 Abs. 1a, 2 und 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1:

Die Aufgaben des § 6 Abs. 1 Z 3 (Informationserhalt zu ausländischen Sachverhalten) und § 8 (Analyse von Informationen und Beurteilung von staatsschutzrelevanten Bedrohungslagen) sind eng miteinander verbunden und bilden die Grundlage für die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung. Allerdings sind diese in ihrer aktuellen Ausgestaltung mit Blick auf die Zwecke des Verfassungsschutzes (§ 1 Abs. 2) zu eng: Um zurzeit Informationen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 erhalten zu dürfen, bedarf es eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht. Das Erfordernis eines verwirklichten verfassungsgefährdenden Angriffs erschwert jedoch die Entgegennahme von Informationen von Partnerdiensten aus dem Ausland. So würden derzeit Informationen eines Partnerdienstes über einen versuchten Munitionskauf eines als extremistisch eingestuften Österreichers im Ausland nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 3 erfüllen, da hierdurch noch kein verfassungsgefährdender Angriff im Sinne des § 6 Abs. 3 verwirklicht würde.

Zudem ist die Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 durch die aktuelle Ausgestaltung sehr eingeschränkt, da die Analyse und Beurteilung von relevanten Bedrohungslagen zum Zweck der Information verfassungsmäßiger Einrichtungen zu erfolgen hat. Damit umfasst die Aufgabe nach § 8 Abs. 1 jedoch nicht alle Zwecke des Verfassungsschutzes gemäß § 1 Abs. 2 („Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen“), sodass dieser nicht umfassend wahrgenommen werden kann.

Aus diesem Grund und aufgrund der künftigen verstärkt nachrichtendienstlichen Ausrichtung der Direktion soll die Aufgabe des § 6 Abs. 1 Z 3, welche eine Voraussetzung für die Aufgabenerfüllung nach § 8 darstellt, mit § 8 verbunden werden. Die Informationsgewinnung und Analyse zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen gemäß § 8 soll künftig ausdrücklich der Erfüllung der Zwecke des Verfassungsschutzes gemäß § 1 Abs. 2 dienen, ohne zwischen Informationen zu ausländischen oder inländischen verfassungsschutzrelevanten Sachverhalten zu unterscheiden. Damit wird die Analyseaufgabe auf das gesamte Tätigkeitsfeld des Verfassungsschutzes allgemein erweitert. Dies umfasst natürlich auch weiterhin die Analyse und Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, die sich auch aus verfassungsgefährdenden Entwicklungen im Ausland ergeben können.Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Aktenverwaltung erfolgt auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Z 4. Wenngleich die Aufgabe des § 8 Abs. 1 nur der Direktion zukommen soll, ermöglicht § 10 Abs. 1 weiterhin die Verarbeitung durch alle Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 – somit auch durch die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landepolizeidirektionen. Dies ist insbesondere erforderlich, um die Weiterleitung von bei den für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landepolizeidirektionen einlangenden Informationen, die die Aufgabe des § 8 betreffen, an die Direktion zu ermöglichen.

Darüber hinaus besteht für den Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 8 Abs. 1 derzeit keine Möglichkeit, nach § 10 Abs. 3 Auskünfte von Dienststellen der Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts über dort bereits vorhandenes Wissen einzuholen. Die künftig verstärkte nachrichtendienstliche Ausrichtung der Direktion, welcher durch die entsprechende Anpassung des § 8 ausdrücklich die Gewinnung und Analyse von Information für Zwecke des § 1 Abs. 2, insbesondere zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, obliegen wird, macht jedoch eine solche erforderlich. Um Informationen für die Zwecke des § 1 Abs. 2 gewinnen zu können, soll daher die Auskunftseinholung nach § 10 Abs. 3 auch für die Aufgabenerfüllung nach § 8 Abs. 1 eröffnet werden. Welcher Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 welche Auskunftsermächtigung nach Abs. 3 zukommt, richtet sich nach der Aufgabenzuweisung gemäß § 1 Abs. 2a und 3.

Um die im Rahmen des § 8 gewonnenen Informationen zum Zweck der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen analysieren zu können und gleichzeitig den besonderen Geheimnisschutz – der sich beispielsweise im Zusammenhang mit durch ausländische Partnerdienste im Rahmen des Nachrichtendienstes übermittelten klassifizierten Informationen, die aufgrund ihrer Sensibilität einer besonderen Verarbeitungsbeschränkung unterliegen, ergeben kann – zu berücksichtigen, bedarf es einer ausschließlich der Direktion zugänglichen Datenverarbeitung (§ 12 Abs. 1a), die – anders als die Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1 – nicht als gemeinsame Datenverarbeitung betrieben wird. Die Datenverarbeitung bildet die Grundlage für die strategische Analyse erhaltener Informationen und die Beurteilung der verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen. Unter strategischer Analyse ist im Wesentlichen die Erstellung von Lagebildern über Stand, Ursachen und Entwicklungstendenzen von verfassungsschutzrelevanten Phänomenen zu verstehen. Auf Basis ihrer Ergebnisse sind sodann die obersten Organe der Vollziehung sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern betrauten Organe zu unterrichten (§ 8 Abs. 2). Zur Aufgabenerfüllung soll es der Direktion möglich sein, mittels strategischer Analyse Datenarten nach Abs. 1 Z 1 d) und e), Z 2 a) bis p) sowie sachverhalts-, tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten zu verarbeiten, die sie gemäß § 10 ermittelt oder in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf; diese Datenarten sind natürlich losgelöst von den Betroffenenkategorien des Abs. 1 Z 1 bis 5. Im Sinne der Datenminimierung sind personenbezogene Daten, sobald und soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 vorliegen, in die gemeinsame Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1 zu überführen und aus der Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1a zu löschen. Die Daten sind darüber hinaus zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach zehn Jahren. Vergleichbar dem § 13 Abs. 1 hat die Direktion die Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist; eine entsprechende Prüfroutine ist technisch sicherzustellen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 (Maßnahmen zur Datenrichtigkeit und -qualität) und 4 (Übermittlungen) kommen zur Anwendung.

Die Kontrolle der Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1a obliegt – ebenso wie jene nach Abs. 1 – dem Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 12 Abs. 6 iVm § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1. Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass im Rahmen der Datenverarbeitung gemäß § 12 Abs. 1a Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 SPG verpflichtet (§ 16 Abs. 1).

Zu § 6a, § 14 Abs. 1 und § 17e Z 1:

Neben der bereits bestehenden sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz SPG) soll eine auf den Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden zugeschnittene „Fallkonferenz Staatsschutz“ implementiert werden. Im Rahmen solcher Fallkonferenzen sollen in Hinkunft – unter der Leitung der Verfassungsschutzbehörden – zusammen mit Behörden und solchen Einrichtungen, die mit öffentlichen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Deradikalisierung und Extremismusprävention sowie der sozialen Integration von Menschen, betraut sind, erforderliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Teilnahme an Ausstiegs- und Deradikalisierungsprogrammen, erarbeitet und koordiniert werden. Diese erfolgen in Erfüllung der Präventionsaufgaben der Verfassungsschutzbehörden zur Vorbeugung von verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2), und dienen dem möglichst raschen Informationsaustausch mit allen beteiligten und relevanten Akteuren.

Welche Teilnehmer für die effektive Durchführung einer Fallkonferenz Staatsschutz erforderlich sind, ist von der einberufenden Verfassungsschutzbehörde im konkreten Einzelfall abhängig von dem sich stellenden Sachverhalt zu beurteilen, wobei bei Berührung nachrichtendienstlicher Aufgaben ein Mitwirken der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion erforderlich sein wird. Grundsätzlich kommen neben Behörden solche Einrichtungen in Frage, die bereits mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere im Bereich der Deradikalisierung, Extremismusprävention oder Bewährungshilfe, betraut sind. Durch die Fallkonferenz Staatsschutz werden keine hoheitlichen Aufgaben an Dritte übertragen, sondern erfolgt lediglich ein Informationsaustausch mit den im Einzelfall relevanten Behörden und Einrichtungen.

Die Einberufung einer Fallkonferenz Staatsschutz soll dann möglich sein, wenn ein begründeter Gefahrenverdacht besteht, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen werde. Ein solcher Gefahrenverdacht liegt dann vor, wenn ein verfassungsgefährdender Angriff wahrscheinlich ist, wenn also Gründe dafür sprechen, dass er in absehbarer Zukunft stattfinden werde – es muss mehr als die Nichtausschließbarkeit oder bloße Möglichkeit eines solchen Angriffs gegeben sein. Bestimmte Tatsachen, die einen entsprechenden Gefahrenverdacht begründen, können etwa vorangegangene Verwirklichungen von Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz sein.

Solche Fallkonferenzen verfolgen das Ziel, Maßnahmen von unterschiedlichen Akteuren zur Vorbeugung eines wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriffs möglichst effizient aufeinander abzustimmen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Fallkonferenz Staatsschutz ist von der Verfassungsschutzbehörde – regelmäßig der Direktion – stets im Einzelfall zu treffen, wobei die Einberufung einer solchen Fallkonferenz auch durch Vertreter anderer Behörden bzw. der von § 7a Abs. 1 genannten Einrichtungen angeregt werden kann. Mit der Einführung von solchen Fallkonferenzen werden keine neuen Maßnahmen geschaffen; vielmehr sollen die im jeweiligen (behördlichen) Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen werden.

Gleich der Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz gemäß § 22 Abs. 2 SPG, welche dem § 6a als Vorbild dient, bedarf es auch hinsichtlich der neuen Aufgabe des § 6a keiner spezifischen Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten. Mit dieser Aufgabe sind keine über den Datenaustausch hinausgehenden Befugnisse verknüpft. Durch die Anpassung des § 14 Abs. 1 soll dies lediglich klargestellt werden.

Um eine rasche und effektive Koordinierung im Rahmen von solchen Fallkonferenzen zu bewirken, bedarf es mitunter auch der Bekanntgabe personenbezogener Daten, die mit dem Grund der Einberufung einer Fallkonferenz Staatsschutz im Zusammenhang stehen, an die Teilnehmer dieser Konferenz. Im Sinne des allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (§§ 51 f SPG, § 9 Abs. 2) darf die Datenübermittlung für Zwecke der Fallkonferenz Staatsschutz nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen. Die Teilnehmer sind, sofern sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur vertraulichen Behandlung dieser Daten verpflichtet, worüber sie zu informieren sind. Das Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung stellt nach dem Vorbild des § 84 Abs. 1 Z 2 SPG eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17e Abs. 1 Z 1 dar. Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit unterliegt den spezifischen Bestimmungen, etwa § 310 StGB. Die Zulässigkeit der allfälligen Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken durch Teilnehmer, die nicht dem 3. Hauptstück des DSG unterliegen, richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der DSGVO.

Zu § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 12 Abs. 4:

Das Spektrum an radikalisierten Personen in Österreich hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert. In Reaktion auf diese Entwicklungen wurden zahlreiche Maßnahmen getroffen, um weitere Radikalisierungstendenzen einzudämmen. Sogenannte „Deradikalisierungsarbeit“ mit radikalisierten Personen wird in Österreich vorwiegend von Organisationen aus der Zivilgesellschaft betrieben. Bei diesen Organisationen wird der Bedarf gesehen, auch Sicherheitsbehörden bei der Frage des Umgangs mit radikalisierten Personen aktiv einzubinden, um das Gelingen der Deradikalisierungsarbeit voranzutreiben. Den Verfassungsschutzbehörden kommt in Österreich die Aufgabe der Beobachtung und Abwehr derartiger radikal-extremistischer Tendenzen zu. Da die Tätigkeit dieser betreuenden Stellen mit einem gewissen Risikopotential verbunden ist, wenden sich diese für ihre Arbeit regelmäßig an die Verfassungsschutzbehörden, um von diesen Unterstützung bei Risikoeinschätzungen zu radikalisierten Personen zu erhalten. Eine Unterstützung ist aber mit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen mangels Übermittlungsbefugnis meist nicht möglich. Dies kann jedoch dazu führen, dass Gefährdungspotentiale, die von Klienten der betreuenden Stellen ausgehen oder sich gegen sie richten, von den Verfassungsschutzbehörden nicht in ausreichendem Maße an diese Stellen kommuniziert werden dürfen. Um einen seriösen Betreuungsplan für den Umgang mit einer radikalisierten Person zu erstellen, bedarf es eines Gesamtbildes. Ein anlassfallbezogener Informationsaustausch von betreuender Stelle und Verfassungsschutzbehörden trägt zu diesem Gesamtbild bei. Es soll daher die Möglichkeit einer Präventionsaufgabe in § 7 Abs. 2 neu geschaffen werden, nach der die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 Einrichtungen zur Deradikalisierung, Resozialisierung oder Reintegration von Personen mit extremistisch radikalisiertem Umfeld auf deren Ersuchen im Einzelfall bei ihrer Entscheidungsfindung hinsichtlich eines möglichen Klienten unterstützen kann. Voraussetzung hierfür ist nach dem Vorbild des § 2 Abs. 4 MeldeG jedoch, dass die Einrichtung bereits mit einer Gebietskörperschaft eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Damit einhergehend soll auch eine entsprechende Übermittlungsbefugnis der Verfassungsschutzbehörden an solche Einrichtungen in § 12 Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Einrichtung unbedingt erforderlich ist und die Einrichtung sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, wobei diesbezüglich besondere Vorkehrungen zur Qualitätssicherung (§ 2 Abs. 5) zu ergreifen sein werden.

Unverändert bleibt hingegen der Inhalt des bisherigen § 7, welcher nunmehr als Abs. 1 bezeichnet wird, wonach den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen, obliegt. Hierunter kann beispielsweise auch die Zurverfügungstellung von qualifiziertem Wissen des Verfassungsschutzes an sonstige Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, die nicht bereits von der Informationsaufgabe gemäß § 8 Abs. 2 erfasst sind, fallen.

Zu § 8 Abs. 2:

Es handelt sich lediglich um legistische Anpassungen aufgrund der neuen Terminologie.

Unverändert bleibt die gemäß § 8 Abs. 2 von der parlamentarischen Kontrolle (§ 17 bzw. Art. 52a B-VG) zu unterscheidende Unterstützungs- und Schutzfunktion gegenüber obersten Organen der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie den mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organen. Gemäß § 8 Abs. 2 sind die genannten Organe über verfassungsschutzrelevante Bedrohungen zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Durch die Information über verfassungsschutzrelevante Bedrohungen, etwa im Rahmen von Lagebildern, sollen diese bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Gesetzgebung oder Vollziehung unterstützt werden. Beispielsweise werden die genannten Funktionsträger, die Staatsbesuche absolvieren, vorab über die allgemeine Situation im betroffenen Land informiert, soweit dies die Interessen Österreichs tangieren könnte. Darüber bedarf es regelmäßig der Information darüber, dass Staaten, denen ein diplomatischer Besuch abgestattet werden soll, intensive geheim- und nachrichtendienstliche Aktivitäten in Österreich unterhalten. So ist bekannt, dass durch fremde Mächte in Österreich ansässige religiöse Minderheiten unterwandert werden. Um diplomatische Gespräche auf Augenhöhe führen zu können, ist die Aufklärung diplomatischer Verhandlungsführer über die tatsächliche Situation unerlässlich.

Ebenso sind die Genannten weiterhin unverändert über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Unterrichtungsaufgabe dient dazu, die betroffenen Organe mithilfe des im Verfassungsschutz vorhandenen Informations- und Wissenstandes davor zu schützen, sich in einer Situation wiederzufinden, die ihrer Amtsausübung nachträglich wäre oder gar in Widerspruch dazu stehen würde. Unter Umstände, die für die Amtsausübung von wesentlicher Bedeutung sind, sind etwa anlässlich eines anstehenden Staatsbesuches in einem als politisch oder wirtschaftlich instabil bewerteten Land erfolgende Informationen über zu beachtende Gepflogenheiten, innerstaatliche Beziehungen oder generelle Verhaltensweisen zu verstehen. Auch innerhalb Österreichs erfolgen etwa im Zusammenhang mit Einladungen zu bestimmten Veranstaltungen oder öffentlichen Auftritten regelmäßig Informationen darüber, mit welchem möglichen Konfliktpotenzial zu rechnen ist – sei es aufgrund erst kürzlich vorangegangener Ereignisse wie etwa Demonstrationen an dieser Örtlichkeit zu einer bestimmten Thematik oder auch eines gesamtstaatlichen Lagebildes, wie beispielweise die derzeitige Pandemiesituation. Diese Informationen dienen dazu, bestimmten, für die Amtsausübung negativ zu bewertenden Ereignissen oder Entwicklungen entgegenzuwirken oder diese gänzlich vermeiden zu können. Lädt beispielsweise eine lediglich behördenintern als „Staatsverweigerer“ bekannte Gruppe einen Bundesminister zu einer Veranstaltung ein, ist es notwendig, diesen vorab über die Hintergründe und die fragliche Seriosität dieser Gruppe zu informieren, um diesem eine objektive Entscheidungs- und Einschätzungsgrundlage hinsichtlich der Teilnahme zu ermöglichen.

Zur Unterrichtung der obersten Organen der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie den mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organen gemäß § 8 Abs. 2 ist auch die Übermittlung (personenbezogener) Daten aus der Datenverarbeitung nach § 12 zulässig.

Die Unterstützungs- und Schutzaufgabe gemäß § 8 Abs. 2 dient der Information verfassungsmäßiger Einrichtungen. Unterrichtungen, insbesondere im Rahmen der strategischen Analyse erstellte Lagebilder, sind zu Zwecken der Nachvollziehbarkeit im Rahmen der herkömmlichen Aktenverwaltung zu dokumentieren (§ 10 Abs. 1). Über Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz hat der Bundesminister für Inneres überdies gemäß § 17 Abs. 3 dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit zumindest halbjährlich berichten.

Zum 2a. Hauptstück sowie zu den §§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. p und Z 3a, 14 Abs. 1 und 17e:

Die bislang dem SPG integrierten besonderen Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung und extremistisch motivierten Straftaten („Gefährderansprache zur Deradikalisierung“ gemäß § 49d SPG und „Meldeverpflichtung“ gemäß § 49e SPG) sollen als besondere nicht-verdeckte Befugnisse der für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 in dieses Bundesgesetz überführt werden. Außerdem soll zum Zweck der Vorbeugung schwerer Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch terroristische Straftaten (§ 278c StGB) eine Rechtsgrundlage zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung geschaffen werden. Aus diesem Grund soll ein neues 2a. Hauptstück unter dem Titel „Befugnisse“ integriert werden. Ob es im Einzelfall des Einsatzes verdeckter oder offener Befugnisse – und ob es somit der Befassung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 14 – bedarf, ist durch die Verfassungsschutzbehörden im Sinne der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen.

Zu §§ 8a und 8b: Zum Zweck des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) werden die „Gefährderansprache zur Deradikalisierung“ sowie die „Meldeverpflichtung“ grundsätzlich unverändert in die neuen §§ 8a und 8bübernommen, wobei aus Gründen der Erforderlichkeit lediglich eine Ergänzung der Gefahrenprognose auch auf verfassungsgefährdende Angriffe gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 erfolgt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Gefährderansprache auch wiederholt mittels neuerlicher Bescheide auferlegt werden.

Zu § 14 Abs. 1: Bislang eröffnet dieses Bundesgesetz den Verfassungsschutzbehörden ausschließlich die Möglichkeit der Ergreifung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (§ 11). Der Rechtsschutz auf dem Gebiet des Staatsschutzes obliegt dabei grundsätzlich dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG (§ 14), welcher im Sinne eines „kommissarischen“ Rechtsschutzes die Rechte der Betroffenen an deren Stelle geltend macht, da diese von den Ermittlungsmaßnahmen keine Kenntnis haben sollen. Durch die §§ 8a und 8b werden erstmals Befugnisse in dieses Bundesgesetz eingefügt, welche offen und in Kenntnis des Betroffenen geführt werden. Da den Betroffenen der Maßnahmen nach den §§ 8a und 8b die herkömmlichen Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen, bleibt für den kommissarischen Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten kein Anwendungsbereich. Die Klarstellung, dass die Anwendung der Befugnisse gemäß §§ 8a und 8b nicht dem kommissarischen Rechtsschutz unterliegen, soll in § 14 Abs. 1 aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um keinerlei Einschränkung der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten, da diesem auch im Rahmen des SPG keine Kontrolle der gegenständlichen Befugnisse (§ 49d und 49e SPG) zugekommen ist.

Zu § 12 Abs. 1 Z 2 lit. p und Z 3a: Um einen bundesweit effizienten Vollzug der Befugnisse nach §§ 8a und 8b sicherzustellen, bedarf es der Möglichkeit, diesbezügliche Informationen in die gemeinsame Datenverarbeitung der Verfassungsschutzbehörden einfließen zu lassen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob die Befugnis nach §§ 8a und 8b im Rahmen einer der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten unterliegenden Aufgabe des vorbeugenden Schutzes nach § 6 Abs. 2 eingesetzt wird oder ob diese losgelöst von einer solchen Aufgabe erfolgen soll. Die Befugnisse nach den §§ 8a und 8b kommen zwar nur unter den Voraussetzungen des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen im Sinne des § 6 Abs. 2 zur Anwendung, unterliegen aber als offene Maßnahmen keinem kommissarischen Rechtsschutz (§ 14 Abs. 1). Ob es im Einzelfall des Einsatzes verdeckter oder offener Befugnisse – und ob es somit der Befassung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 14 – bedarf, ist durch die Verfassungsschutzbehörden im Sinne der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Nun kann es sich bei den von den Befugnissen gemäß §§ 8a und 8b betroffenen Personen bereits um Betroffene der Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 handeln, die einer Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 14 unterliegt. In diesem Fall sind die Daten des Betroffenen im Rahmen der Datenverarbeitung gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zu verarbeiten. Um in der Datenverarbeitung die Anwendung der Befugnisse nach §§ 8a und 8b ersichtlich machen zu können, soll durch die neue lit. p die ausweisliche Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach §§ 8a und 8b, insbesondere von Angaben zu Grund und Umfang der Verpflichtung im räumlichen und zeitlichen Sinn einschließlich früherer Verpflichtungen nach §§ 8a und 8b ermöglicht werden. Diese Speicherkategorie orientiert sich an der Zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Abs. 1 SPG, welche zu Zwecken des Vollzugs von Betretungs- und Annäherungsverboten gemäß § 38a SPG eingerichtet ist. Die damit zusammenhängenden Speicherfristen richten sich nach § 13.

Wenn aus Verhältnismäßigkeitsüberlegungen keine über die offene Anwendung der Befugnisse nach §§ 8a und 8b hinausgehenden Aufgaben verfolgt werden sollen – und es somit keiner Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten bedarf, ist eine Speicherung nach § 12 Abs. 1 Z 2 nicht möglich. Aus diesem Grund soll durch Z 3a eine neue Betroffenenkategorie geschaffen werden, um einen österreichweiten Vollzug dieser Befugnis gewährleisten zu können. Hierbei sollen – neben lit. p) – ausschließlich jene Datenarten nach Z 2 gespeichert werden dürfen, die für die bescheidmäßige Anordnung der Verpflichtung nach §§ 8a und 8b sowie ihren Vollzug erforderlich sind. So sind die lit. a) bis i) grundsätzlich erforderliche Daten zur Identifizierung von Menschen. Da bei der bescheidmäßigen Anordnung der Verpflichtungen auch die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen, bedarf es auch der lit. j) und o). Zur Sicherstellung des bundesweit möglichen Vollzugs dieser Befugnisse ist auch die Speicherung von Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmitteln sowie zu Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen des Betroffenen gemäß lit. l) in der gemeinsamen Datenverarbeitung unbedingt erforderlich. Gerade im Bereich der Vorbeugung verfassungsgefährdender, insbesondere terroristischer Angriffe, ist es bekannt, dass sich Gefährder mitunter jahrelang unauffällig verhalten. Aus diesem Grund bedarf es jedoch einer dies berücksichtigenden Speicherfrist, um die Anwendung dieser Befugnisse auch für einen verhältnismäßigen Zeitraum nachverfolgen zu können. Im Sinne der bereits bestehenden Speicherpflichten soll gemäß § 12 Abs. 3 eine Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren verankert werden, welche damit wesentlich hinter jener nach § 12 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 zurück bleibt.

Zu § 9 Abs. 2:

Durch § 9 wird klargestellt, dass personenbezogene Daten nur soweit verarbeitet werden dürfen, als dies für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich zwar bereits aus dem Verweis auf das Sicherheitspolizeigesetz in § 5, wodurch die Bestimmung des § 51 SPG auch im Bereich des Verfassungsschutzes zur Anwendung gelangt – sie wurde aber im Hinblick auf die besondere Sensibilität zur Verdeutlichung zusätzlich ausdrücklich den Bestimmungen über die Datenverarbeitung im 3. Hauptstück vorangestellt. Durch die Änderung des Abs. 2 soll nunmehr lediglich klargestellt werden, dass die für die internationale Kooperation einschlägigen Regelungen, welche im in Rahmen der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden von wesentlicher Bedeutung sind und insbesondere den besonderen Umgang mit Verarbeitungsbeschränkungen unterliegenden Informationen regeln, zur Anwendung kommen.

Zu § 11 Abs. 1 und 1a:

Die geltende Ermittlungsbefugnis in § 11 Abs. 1 Z 5 ermöglicht durch den Verweis auf § 53 Abs. 3b SPG von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdiensten Auskünfte über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) von bestimmten Personen einzuholen. Während § 53 Abs. 3b SPG jedoch ausdrücklich auch den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung (sogenannte „IMSI-Catcher“) erlaubt, fehlt in § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG eine solche ausdrückliche Erlaubnis, weshalb dies nunmehr bereinigt werden soll. § 14 Abs. 2 kommt auch hinsichtlich des IMSI-Catchers uneingeschränkt zur Anwendung, sodass vor einem Einsatz die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten einzuholen ist.

Da die Ermittlungsbefugnis des § 11 Abs. 1 Z 6 auf „Personenbeförderungsunternehmen“ abstellt, müssen aufgrund der derzeitigen Formulierung alle infrage kommenden Personenbeförderungsunternehmen, worunter beispielsweise neben Fluggesellschaften, Reisebüros, Bus- oder Bahnunternehmen auch Mitwagenunternehmen fallen, kontaktiert werden, um zu erfahren, ob eine konkrete verfassungsschutzrelevante Person an einen bestimmten Ort gereist ist. Diese undifferenzierte (Namens-) Datenübermittlung ist jedoch nicht nur arbeitsintensiv, sondern insbesondere auch datenschutzrechtlich bedenklich. Im Vergleich dazu ermöglicht die deutsche Rechtslage gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 Bundesverfassungsschutzgesetz, BGBl. I S. 2954, 2970, die Auskunftserteilung durch Betreiber von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen. Solche Systeme dienen der weltweiten Buchung und Verwaltung von Reiseleistungen, bieten aber selbst keine Reiseleistungen an, sodass sie vom bislang verwendeten Begriff „Personenbeförderungsunternehmen“ nicht erfasst sind. Indem bei einzelnen (wenigen) globalen Betreibern von Computerreservierungs- und Distributionssystemen angefragt wird, können diese Informationen wesentlich einfacher und datenschutzfreundlicher erhoben werden. Um eine nicht nur ressourcen-, sondern auch datenschutzschonende Ermittlung zu ermöglichen, soll eine Anfrage künftig grundsätzlich bei Unternehmen, die Dienstleistungen im Sektor der Personenbeförderung anbieten, möglich sein. Dies umfasst künftig bspw. Betreiber von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen oder auch Betreiber von Flughäfen, die Daten über Passagiere und die von ihnen absolvierten Reisen verarbeiten, ohne dabei jedoch selbst Personen zu befördern. Nicht umfasst sind hingegen solche Unternehmen, die keine Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Personentransport anbieten, wie Buchhandlungen, Kioske oder Restaurants in Flughafengebäuden.

Weiters erlaubt die derzeitige Formulierung nur die Beauskunftung von Daten zu Personen, deren Reisebewegung „im Rahmen einer Buchung“ mit der verfassungsschutzrelevanten Person gemeinsam gebucht wurde. Allerdings haben Erfahrungen gezeigt, dass verfassungsschutzrelevante Personen die Reisen für sich und ihre mitreisenden Komplizen oftmals nicht im Rahmen einer einzigen, gemeinsamen Buchung, sondern aus Verschleierungsgründen getrennt vornehmen. Letztere lassen sich so nicht als verfassungsschutzrechtlich relevant oder bekannt erkennen, obwohl sich die Verbindung zwischen dem verfassungsschutzrelevanten Passagier und seinem mitreisenden Komplizen anhand anderer Parameter als der gemeinsamen Buchung einfach feststellen ließe, wie zB. durch die nebeneinander reservierten Sitzplätze oder die Verwendung desselben Zahlungsmittels für zwei voneinander getrennte Buchungen. Auch diese Erschwerung der Ermittlungsarbeit soll künftig bereingt werden.

Darüber hinaus bedarf es einer ausdrücklichen Grundlage, dass im Bereich der für Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion die Wahrnehmung der Ermittlungsbefugnisse gemäß § 11 Abs. 1 durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, vorgenommen werden kann. Die entsprechende Eignung wird durch die Einführung einer neuen Personalrekrutierung im Rahmen der Aufgabenbereichs Nachrichtendienst festgestellt. Die neuen Ausbildungsmodalitäten und Curricula sehen hierbei eine umfassende Kompetenzaneignung für im Aufgabenbereich Nachrichtendienst tätige Bedienstete vor, die sich unter anderem speziell auf rechtliche und operativ-taktische Aspekte erstreckt, welche für die Aufgabenwahrnehmung und Ermittlungsmaßnahmen erforderlich sind.

Zu § 12 Abs. 3:

§ 12 Abs. 3 zweiter Satz enthält eine in Jahren bestimmte Löschungsverpflichtung für Daten zu Verdächtigen gemäß Abs. 1 Z 3 und damit in Zusammenhang stehenden Kontakt- und Begleitpersonen gemäß Abs. 1 Z 4 bzw. Informanten und sonstigen Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 Z 5; aus Verhältnismäßigkeitsgründen sind je nach Betroffenenkreis unterschiedlich lange Aufbewahrungsfristen verankert. Allerdings ist nicht ausdrücklich geregelt, wie im Falle mehrerer Speicherungen zur selben Person vorzugehen ist. Im Vergleich dazu sieht § 53a Abs. 6 dritter Satz SPG – welcher dem § 12 Abs. 3 als Vorbild diente – vor, dass bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer die letzte Speicherung für die Aufbewahrungsdauer ausschlaggebend ist. Um zu verhindern, dass zu Personen, die wiederholt von Relevanz für den Verfassungsschutz sind und aufgrund neuer Sachverhalte immer wieder Speicherungen nach derselben Ziffer zu diesen erforderlich sind, die für die Ermittlungen erforderlichen Informationen vorzeitig gelöscht werden, soll § 12 Abs. 3 an § 53a Abs. 6 dritter Satz SPG angepasst werden.

Zu § 12 Abs. 4:

Um die Zwecke des § 1 Abs. 2, insbesondere den „Schutz kritischer Infrastruktur“, besser erfüllen zu können, bedarf es der Möglichkeit, den Betreibern kritischer Infrastruktur konkrete, im Einzelfall für sie relevante Informationen zu übermitteln. Die Möglichkeit zur Information von Betreibern kritischer Infrastrukturen ist insbesondere erforderlich, da regelmäßig im Rahmen der Informationsgewinnung oder aufgrund von Informationen ausländischer Nachrichtendienste Personen bekannt werden, die bei Betreibern kritischer Infrastruktur in sensiblen Bereichen beschäftigt sind. Wenn diese aufgrund ihrer Ideologie oder Motivation und ihrem Tätigkeitsbereich eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur bewirken können, dürfen die betroffenen Betreiber zurzeit gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 SPG erst informiert werden, wenn anzunehmen ist, dass ein konkreter gefährlicher Angriff bevorsteht. Auch eine Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen und anschließende Ergebnismitteilung könnte nicht durchgeführt werden, da diese gemäß § 55a SPG vom Betreiber selbst initiiert werden muss.

Aus diesem Grund soll der Empfängerkreis in § 12 Abs. 4 um Betreiber kritischer Infrastrukturen ergänzt werden, um diese über für sie wesentliche Erkenntnisse informieren und damit der besonderen Schutzaufgabe besser nachkommen zu können. Dadurch wird auch eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Betreiber kritischer Infrastrukturen über staatsschutzrelevante Bedenken bezüglich bestimmte Mitarbeiter zu informieren, um bspw. Verwendungsänderungen des Betroffenen in weniger sensible Bereiche bzw. engere Dienst-/Fachaufsichten oder die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 3a anzuregen. Auf solche Übermittlungen werden besondere Vorkehrungen zur Qualitätssicherung (§ 2 Abs. 5) Anwendung finden. Ändert sich die Risikobewertung, welche eine Übermittlung begründet hat, obliegt es natürlich den Verfassungsschutzbehörden eine Richtigstellung im Sinne der Datenaktualität zu veranlassen.

Für die Übermittlung von nicht-personenbezogenen Informationen (etwa allgemeine Lagebilder) ist hingegen keine Rechtsgrundlage erforderlich.

§ 12 Abs. 6:

Es handelt sich ausschließlich um eine legistische Bereinigung.

Zu § 14 Abs. 2:

Während Ermächtigungen seitens des Rechtsschutzbeauftragten ohnedies bereits jetzt begründet werden, soll diese Verpflichtung auch ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

Zu § 16 Abs. 2:

Durch die gegenständliche Änderung soll sichergestellt werden, dass gemäß § 16 Abs. 2 erfolgende Informationen Betroffener stets nachvollziehbar sind. Eine schriftlich Information ist hierbei nicht erforderlich. Dem Nachweiserfordernis ist auch durch das Anlegen eines Altenvermerks über die bspw. telefonisch erfolgte Information Genüge getan.

Zu § 17 Abs. 1a, 2 und 3:

Die Berichtspflichten an den Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für Innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sollen ebenfalls Erweiterungen erfahren. Durch Abs. 1a wird festgelegt, dass künftig durch die Direktion jährlich ein Bericht in schriftlicher Ausfertigung erstellt werden soll, der die Aufgabenwahrnehmung der Direktion und der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen darstellen soll. Dieser soll neben allgemeinen Informationen über die Tätigkeit der Direktion und der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen auch zusätzliche und vertiefende Einblicke, insbesondere in die durch den Verfassungsschutz beobachteten Gruppierungen, enthalten. Dieser Bericht wird durch die Direktion jährlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und anschließend dem Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für Innere Angelegenheiten durch den Bundesminister für Inneres zugänglich zu machen sein.

Außerdem soll die anlassbezogene Berichtspflicht des Abs. 2 an den Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für Innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit einerseits um Informationspflichten bei wesentlichen Organisations- oder Aufgabenänderungen im Bereich der Direktion ergänzt werden. Hiervon erfasst ist beispielsweise auch die Vorstellung des im Rahmen der Neuorganisation zu besetzenden Direktors. Andererseits soll die bislang gemäß Abs. 3 lediglich periodisch bestehende umfassende Berichtspflicht über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz in Abs. 2 verschoben werden. In Erfüllung dieser bereits bestehenden Berichtspflicht können dem Ständigen Unterausschuss etwa Lagebilder zu strategischen Bedrohungen und deren Entwicklungen im Zusammenhang mit schweren Gefahren für die öffentliche Sicherheit, deren Beobachtung und Abwehr dem Verfassungsschutz obliegen, insbesondere religiös oder ideologisch motivierter Art, dargestellt werden. Der Umfang dieser Berichtspflicht soll künftig bereits gesetzlich demonstrativ konkretisiert sein, indem wesentliche Änderungen von Lagebildern, die die innere Sicherheit betreffen sowie einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, beispielhaft angeführt werden. Informationen über die Erfüllung der Aufgaben sollen künftig anlassbezogen dem Ständigen Unterausschuss zu berichten sein. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in § 4 des deutschen Kontrollgremiumgesetzes, BGBl. I S. 2346.

Im Gegenzug soll die bislang gemäß Abs. 2 erfolgende Information über Unterrichtungen gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz in Abs. 3 verschoben werden. Außerdem sollen die halbjährlichen Berichtspflichten um Informationen über den Ausbildungsstand, wie etwa die Struktur oder den Stand der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die gemäß § 2 Abs. 5 der Direktor sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen zu ergreifen haben, ergänzt werden. Darüber hinaus soll im Rahmen der Berichtspflichten nach Abs. 3 künftig einmal jährlich Bericht über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion des Vorjahres erstattet werden.

Neben diesen Berichts- und Informationspflichten kommt auch dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) weiterhin die Rolle einer wesentlichen Auskunftsperson des ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit zu. Dieser hat dem Unterausschuss bereits nach geltendem Recht gemäß § 17 Abs. 5 verpflichtend für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den ständigen Unterausschuss heranzutreten. Abgesehen von den dem Rechtsschutzbeauftragten bereits von Gesetzes wegen zukommenden Berichtspflichten bleibt es diesem unbenommen, nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegende Informationen, Statistiken oder Zahlen der Öffentlichkeit etwa in Form von Berichten zugänglich zu machen.

Zum 4a. Hauptstück:

Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung (Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG) der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 soll beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz eingerichtet werden. Aus diesem Grund soll ein neues 4a. Hauptstück eingefügt werden, um die die Kontrollkommission betreffenden Regelungen zu schaffen.

Zu § 17a: Durch Abs. 1 wird die unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz implementiert, dass durch den Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 als weisungsfreies Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG eingerichtet ist. Der Kontrollkommission obliegt die begleitende strukturelle Kontrolle der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, um insbesondere bestehenden Optimierungsbedarf der Organisation, etwa mit Blick auf Personal- und Sachressourcen, zu erkennen. Die strukturelle Kontrolle umfasst insbesondere die strategische Prüfung der ausreichenden Ausstattung und des wirtschaftlichen Einsatzes von Personen- und Sachressourcen, der laufenden Ausbildung der eingesetzten Bediensteten, der eingerichteten Instrumente zur Qualitätssicherung, der fortlaufenden Organisations- und Personalentwicklung und der grundlegenden Ablauf- und Kommunikationsprozesse. Wird im Zuge der Kontrolle ein Optimierungsbedarf festgestellt, ist dieser in Form von Empfehlungen an den Direktor und seine Stellvertreter bzw. die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 heranzutragen, um Verbesserungen unmittelbar und anlassbezogen vornehmen zu können.

Nicht von den Aufgaben der Kontrollkommission umfasst ist jedoch die operative Kontrolle. Diese kommt unverändert dem Rechtsschutzbeauftragten bzw. dem Rechtsschutzsenat zu, welchem gemäß § 14 Abs. 1 die ständige operative Kontrolle der Aufgabenerfüllung sowie der Datenverarbeitungen obliegt, sowie in weiterer Folge der Datenschutzbehörde. Durch die in § 16 verankerte Informationsregelung an den Betroffenen steht diesem überdies das gesamte Rechtsschutzinstrumentarium von der Beschwerde an die Datenschutzbehörde, über die Verwaltungsgerichte bis hin zur Anrufung der Höchstgerichte zur Verfügung.

Die Kontrollkommission kann entweder aus eigenem tätig werden oder über konkrete Anregung des Bundesministers für Inneres bzw. des ständigen Unterausschusses. Wie die für eine Anregung des ständigen Unterausschusses erforderliche Beschlussfassung zustande kommt, ist nicht Gegenstand dieses Bundesgesetzes, sondern eines parlamentarischen Materiengesetzes. Dementsprechend wird dies im Geschäftsordnungsgesetz 1975 zu regeln sein. Die Entscheidung, ob die Kommission im Einzelfall aufgrund einer Anregung tätig wird, obliegt jedoch dieser. Über ihre Tätigkeit kann die Kontrollkommission dem Bundesminister für Inneres und dem ständigen Unterausschuss – neben dem jährlich zu erstattenden Bericht gemäß § 17d Abs. 1 – jederzeit berichten (§ 17d Abs. 2). Mit Blick auf die Aufgaben der Kontrollkommission ist jedoch ein Einschreiten bei laufenden Ermittlungen nicht zulässig.

Daneben soll die Kontrollkommission nach dem Vorbild der Rechtsschutzkommission gemäß § 9 Abs. 1 BAK-G auch als Anlaufstelle für Whistleblower dienen, indem es ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen hat. Die dafür erforderliche technische Infrastruktur, welche sowohl die anonyme als auch namentlich bekannte Abgabe von Hinweisen, aber auch die Rückfrage an anonyme Hinweisgeber ermöglicht, wird sicherzustellen sein. Die Kontrollkommission erfüllt dabei weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben. Der Kontrollkommission kommt zwar grundsätzlich keine Anzeigepflicht zu (Abs. 3), es steht ihr jedoch frei, in solchen Fällen an die zuständigen Behörden, bspw. das BAK (§ 5 BAK-G), heranzutreten.

Die Kontrollkommission soll aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen, die nach dem Vorbild des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres nach § 91a Abs. 1 SPG wie auch des Menschenrechtsbeirats nach § 15c Abs. 3 SPG idF BGBl. I Nr. 1/2012 bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie – aufgrund ihrer Tätigkeit ua. im hochsensiblen Bereich des Nachrichtendienstes – allen sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Tätigkeiten zur Anwendung kommen und von den Bediensteten der Direktion einzuhalten sind. Die Kontrollkommission unterliegt damit nach dem Vorbild der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie die für Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion. Dies umfasst insbesondere die Anwendung der Bestimmungen des InfoSiG, der InfoSiV und der Geheimschutzordnungen wie auch die (straf)rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung. Darüber hinaus sollen sie – ebenso wie die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats – nach dem Vorbild des § 20 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 nicht verpflichtet sein, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen. Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Vertraulichkeit von Informanten, damit potentielle Beschwerdeführer, Anzeiger, Auskunftspersonen, Whistleblower etc. nicht abgeschreckt werden, Informationen zuzuliefern oder Auskunft an die Kommission zu erteilen. Die Befreiung von der Anzeigepflicht greift allerdings nur in Bezug auf die funktionale Aufgabenerfüllung durch die Kontrollkommission. Bei Verdacht eines gerichtlich strafbaren Verhaltens oder einer Dienstpflichtverletzung durch ein Mitglied der Kontrollkommission oder ihres Hilfsapparates, ist der Vorsitzende daher zur Anzeige verpflichtet.

Zur Verdeutlichung der Unabhängigkeit der Kontrollkommission sollen die Mitglieder nach dem Vorbild der Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 Abs. 4 B-VG) auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt werden; eine Wiederwahl ist unzulässig. Vor Amtsantritt haben die Mitglieder dem Bundespräsidenten die Angelobung zu leisten.

Die Festlegung einer Geschäftsordnung erfolgt im Sinne des § 91a Abs. 2 SPG nach dem Vorbild des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres.

Zu § 17b: Der Vorsitzende muss mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen. Die weiteren Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1.12 der Anlage 1/01 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem für die Aufgabe einschlägige Kenntnisse verlangt sind. Dafür in Frage kommt insbesondere die Bereiche der Rechts-, Politik- oder Wirtschaftswissenschaften, aber auch Expertise in anderen für die Tätigkeit relevanten Bereichen, wie z. B. Datenschutz oder Informationstechnologie.

Die sonstigen Regelungen zur Organisation (Unvereinbarkeiten, Bestellungsende, Befangenheiten, Personal- und Sachausstattung sowie Vergütung) entsprechen weitestgehend den für den Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres (§ 91b SPG) bzw. der Rechtsschutzkommission beim BAK (§ 8 BAK-G) geltenden Bestimmungen. Entsprechend § 91b Abs. 1 SPG hinsichtlich des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres bzw. § 47a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Rechtsschutzbeauftragten bei der Bundesministerin für Justiz ist die Bestellung von Richtern und Staatsanwälten im Ruhestand sowie von emeritierten Rechtsanwälten zulässig (vgl. Vogl in Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz² § 91b Rz. 3). Das Vorliegen von Befangenheitsgründen ist von jedem Kommissionsmitglied als weisungsfreiem Organ selbständig wahrzunehmen. Aufgrund des Zugangs zu streng geheimer Information haben sich alle Mitglieder vor Beginn der Tätigkeit einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist.

Zu § 17c: § 17c regelt die Rechte der Kontrollkommission sowie die korrespondierenden Pflichten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nach dem Vorbild der Bestimmungen des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91d Abs. 1 SPG, § 15 Abs. 1), der Rechtsschutzkommission (§ 9 BAK-G) sowie des Menschenrechtsbeirats (§ 15c SPG idF BGBl. I Nr. 1/2012).

Die Kommission ist bei ihrer Tätigkeit zur strukturellen Kontrolle im Rahmen des § 17a durch die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zu unterstützen (Abs. 1). Diese Unterstützungspflicht trifft grundsätzlich alle Bediensteten. Als monokratisch organisierte Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit ist hierbei jedoch die innerorganisatorische Weisungskette einzuhalten, sodass Anfragen der Kommission grundsätzlich an den Direktor bzw. seine Stellvertreter zu richten sind. Insbesondere die Befragung einzelner Bediensteter erfordert in Übereinstimmung mit internationalen Gepflogenheiten und Erfordernissen ein geplantes Vorgehen, um den geregelten Dienstbetrieb, aber insbesondere auch das durch vergleichbare ausländische Sicherheitsbehörden in den Nachrichtendienst gesetzte Vertrauen nicht zu beeinträchtigen, sodass die Kontrollkommission zuvor den Direktor bzw. seine Stellvertreter zu befassen hat. Da die Kontrollkommission ständig tagt, haben die Direktion sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jederzeit ihrer Verpflichtung zur Unterstützung nachzukommen. Um wahrgenommene Mängel schnellstmöglich beseitigt zu können, ist ein regelmäßiger Informationsaustausch der Kontrollkommission mit dem Direktorium sowie den Leitern der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen wesentlich. Dieser soll zumindest vier Mal jährlich, bei Bedarf auch öfters erfolgen (Abs. 3).

Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben der Kontrollkommission darüber hinaus jederzeit Einblick in alle zur Wahrnehmung der strukturellen Kontrollaufgabe erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind auch Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen. Dabei kann der Kontrollkommission gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen sowie Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der jeweiligen Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Allerdings verlangen auch internationale Vorgaben und Standards im Rahmen nachrichtendienstlicher Partnerschaften den besonderen Umgang mit Informationen, weshalb auch überwiegende Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) mitunter im Einzelfall eine Einschränkung des grundsätzlich vollumfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechtes unumgänglich machen. Diese Einschränkung kann auch Auswirkungen auf die Gewährung des Zutritts zu Räumlichkeiten bewirken, da aufgrund internationaler nachrichtendienstlicher Vorgaben und Standards nur ein sehr restriktiver Zugang zu Räumen, die ausschließlich dem Austausch nachrichtendienstlich klassifizierter Informationen mit Partnerdiensten dienen, zulässig ist.

Als Organ des Bundes kann die Kontrollkommission natürlich auch jederzeit Amtshilfe in Anspruch nehmen, um ihren Aufgaben im Sinne des § 17a nachzukommen.

Zu § 17d: Im Sinne der Systematik des B-VG sowie des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 werden durch § 17d insbesondere Berichtspflichten der Kontrollkommission gegenüber dem ständigen Unterausschuss, welcher gemäß Art. 52a B-VG eigens zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit eingerichtet ist, implementiert. Aufgrund der besonderen Sensibilität der im Rahmen des Verfassungsschutzes verarbeiteten Informationen sind dessen Sitzungen grundsätzlich geheim (§ 37a Abs. 4); die Mitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit vereidigt (§ 32d Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975).

Über seine Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen der Kontrollkommission hat diese jährlich dem Bundesminister für Inneres und dem ständigen Unterausschuss einen Bericht zu erstatten. Darüber hinaus kann die Kontrollkommission über ihre Tätigkeiten jederzeit dem Bundesminister für Inneres und dem ständigen Unterausschuss berichten. Davon abgesehen hat die Direktion natürlich gemäß § 17 Abs. 1 unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.

Überdies kann die Kontrollkommission Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres richten, welche dieser dem ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen zur Kenntnis zu bringen hat.

Außerdem hat die Kontrollkommission nach dem Vorbild des § 17 Abs. 5 dem ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es der Kontrollkommission frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den ständigen Unterausschuss heranzutreten.

Der Bericht samt Empfehlungen (Abs. 1), der nicht nur an den Bundesminister für Inneres, sondern auch direkt an den ständigen Unterausschuss zu erfolgen hat, die jederzeitige Möglichkeit einer direkten Berichterstattung an den ständigen Unterausschuss (Abs. 2) sowie die Verpflichtung dem ständigen Unterausschuss jederzeit zur Verfügung zu stehen und jederzeit auch an diesen herantreten zu können (Abs. 4) bewirken in Zusammenschau mit den in § 17 verankerten umfassenden Informationspflichten an den ständigen Unterausschuss eine massive Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden.

Zur Überschrift des 5. Hauptstücks sowie zu § 17e:

Durch § 17e Abs. 1 Z 1 soll eine § 84 Abs. 1 Z 2 SPG korrespondierende Verwaltungsstrafbestimmung bei Verstößen gegen die besondere Vertraulichkeitsverpflichtung im Rahmen der Fallkonferenz Verfassungsschutz (§ 6a SPG) eingeführt werden. Außerdem sollen in § 17e Abs. 1 Z 2 und 3 die bislang in § 84 Abs. 1a SPG verankerten Verwaltungsstrafbestimmungen bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Gefährderansprache sowie der Meldeverpflichtung (§§ 8a und 8b) übernommen werden. Die Subsidiaritätsbestimmung des § 85 SPG hinsichtlich der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Tatbestände soll ausdrücklich in Abs. 2 verankert werden. Die Regelung des § 86 SPG bezüglich der Verwaltungsstrafbehörden kommt uneingeschränkt zur Anwendung (§ 5).

Zur Klarstellung des nunmehr ergänzten Inhalts des 5. Hauptstücks soll auch dessen Überschrift angepasst werden.

Zu § 18 Abs. 5:

Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 2 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zum Inhaltsverzeichnis, zum 4. und 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils sowie zu den §§ 6, § 57 Abs. 1 Z 2 und § 91a Abs. 2:

Es handelt sich um die erforderlichen Anpassungen aufgrund der mit diesem Bundesgesetz erfolgenden Änderungen des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes.

Zu § 91a Abs. 2 und § 96 Abs. 10:

Der EGMR hat bereits wiederholt festgestellt, dass der beim Bundesminister für Inneres zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes eingerichtete Rechtsschutzbeauftragte, der in weiterer Folge die Datenschutzbehörde anzurufen hat, Teil eines wirksamen Kontrollsystems ist. Dessen Zugangs- und Überprüfungsrechte stellen sicher, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten und korrekt angewendet werden (vgl. EGMR 12.05.2020, 2309/10 [Ringler gg. Österreich] Rz. 77 ff; EGMR 29.09.2020, 3599/10 [Tretter ua. gg. Österreich] Rz. 67).

Im Hinblick auf eine weitere Stärkung der Unabhängigkeit des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres wird vorgeschlagen, die Dauer der Funktionsperiode von fünf Jahren auf zehn Jahre zu verlängern. Die Bestellung soll allerdings in Hinkunft nur noch einmalig und ohne die Möglichkeit einer Wiederbestellung erfolgen. Bitte auch Überlegungen für den Übergang anstellen.

Aufgrund der Bedeutung der Funktion und der Vielschichtigkeit der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern übertragenen Aufgaben soll überdies eine weitere personelle Stärkung erfolgen, die dem Rechtsschutzbeauftragten auch eine innerinstitutionelle Spezialisierung ermöglichen soll.

Diese Regelungen sollen bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder seiner Stellvertreter nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen.

Zu § 94 Abs. x:

Es handelt sich um die erforderlichen Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 3 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu § 256:

Um Österreich einerseits für das Betreiben oder Einrichten eines fremden Nachrichtendienstes zulasten Österreichs unattraktiver zu machen und gleichzeitig andererseits den Unrechtsgehalt solcher Taten adäquater aufzuzeigen, soll die Strafdrohung des § 256 StGB entsprechend angehoben werden.

Zu Art. 4 (Änderung der Strafprozeßordnung 1975)

Zum Eintrag zu § 112a im Inhaltsverzeichnis und § 112a:

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 25. September 2019 die Entschließung Nr. 131/E XXVI. GP angenommen, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, eine Gesetzesinitiative vorzulegen, die durch die Implementierung eines an § 112 StPO angelehnten Systems sicherstellt, dass sensible nachrichtendienstliche Aufzeichnungen oder Datenträger im Falle des Widerspruchs eines Betroffenen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und zu hinterlegen sind und die Entscheidung, ob die beschlagnahmten Aufzeichnungen oder Datenträger verwertet werden dürfen, von einem Gericht getroffen wird, wobei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung analog § 112 Abs. 3 StPO aufschiebende Wirkung zukommen soll. Der Ministerratsvortrag vom 11. November 2020 (MRV 37/27) sieht in Folge des Terroranschlags von Wien vom 3. November 2020 unter dem Punkt „Mehr Effektivität der Ermittlungsmethoden und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden“ u.a den Schutz klassifizierter Informationen in Strafverfahren vor. Es wird daher vorgeschlagen, im Kontext der strafprozessualen Regelungen über die Sicherstellung (§ 109 Z 1, §§ 110ff StPO) eine neue Regelung betreffend die Sicherstellung in Behörden und öffentlichen Dienststellen in § 112a StPO einzuführen.

Abs. 1 umschreibt generell das Verhältnis zwischen Amtshilfe und Sicherstellung. Die Wendung „Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“ entspricht der Definition des § 76 Abs. 1 StPO, wer Adressat von Amtshilfeersuchen sein kann und dehnt damit den Kreis der Verpflichteten gegenüber Art. 22 B-VG aus. Gegen diese einfachgesetzliche Erweiterung bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken (Walter, Bundesverfassungsrecht 402). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zur juristischen Person erhobene Personenmehrheiten, die – durch Gesetz begründet – Aufgaben der öffentlichen Verwaltung besorgen und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind, wogegen bei der Anstalt die Sachmittel im Vordergrund stehen (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, B-VG11 Rz 859). Durch diese weite Definition werden insb. auch die Träger der Selbstverwaltung, wie die gesetzlichen Berufsvertretungen (Kammern) und die Sozialversicherungsträger in den Kreis der Mitwirkungsverpflichteten einbezogen. Im Zusammenhang mit den Anstalten heben die parlamentarischen Materialien explizit öffentliche Schulen und Krankenanstalten hervor (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 Rz 8).

Amtshilfe, die in der Regel durch Übersendung der relevanten Dokumente erfolgt, ist erforderlichenfalls zu leisten. Ob diese notwendig ist, hat die ersuchende Behörde zu beurteilen (so auch DSK 19. 5.1993, 120.402, ZfVBDat 1993/10), eine Überprüfung der Erforderlichkeit durch die ersuchte Stelle entspräche nicht dem Gesetz (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 Rz 12). Amtshilfe darf allerdings nur im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereichs der beteiligten Organe gefordert und geleistet werden. Die ersuchte Behörde hat die rechtliche Zulässigkeit der beantragten Handlung zu prüfen (vgl. S. Mayer, Commentar § 26 Rz 9). Ist sie sachlich (oder örtlich) unzuständig oder ist das Begehrte dem ersuchten Organ ausdrücklich oder erschließbar untersagt, so ist die Mitwirkung abzulehnen (EvBl 1963/160; Fabrizy, StPO13 § 76 Rz 4; Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 76 E 1). Weder die Verfahrensparteien noch das ersuchende Organ haben ein subjektives Recht darauf, dass Amtshilfe geleistet oder verweigert wird (Wiederin in Korinek/Holoubek ua, B-VG Art 22 Rz 11).

Die Anwendung von Zwang zur Erlangung des Gesuchten darf weder bereits ursprünglich anstelle eines Amtshilfeersuchens eingesetzt werden, noch nach erfolgter Ablehnung durch die Behörde. (Zu § 76 StPO Tipold/Zerbes in WK-StPO Vor §§ 110 – 115 Rz 15, zu Art. 22 B-VG: Wiederin in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), B-VG Art. 22 Rz 63.). Zur Lösung von Konflikten zwischen Behörden sind generell keine Zwangsmittel vorgesehen. Für die Unterstützung zwischen Gleichgeordneten ist die Amtshilfe vorgesehen, bei Unterordnung werden Weisungen erteilt oder Akte im Rahmen eines Aufsichtsverhältnisses gesetzt (s Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Art 22 Rz 17), aber eben keine Zwangsmittel.

Auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtshilfe ist daher mit disziplinarrechtlichen Mitteln gegen den entscheidenden Beamten zu bekämpfen und führt in letzter Konsequenz zur staatsrechtlichen Verantwortlichkeit der Weisungsspitze (Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Art 22 Rz 63; Hiesel in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäfer-Kommentar Bundesverfassungsrecht Art. 22 B-VG Rz 27). Das Verhältnis von Strafgerichten und anderen Organen der Gebietskörperschaften ist nämlich nicht im Sinne gesetzlich ermächtigter Zwangsausübung zu verstehen, so wie dies für das Verhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Staat und Individuen der Fall ist, sondern im Sinne der umfassenden Amtshilfeverpflichtung gemäß Art 22 B-VG. Dies gilt vor allem weil „die diversen Regelungen der Strafprozeßordnung betreffend die Ermächtigung […] zwangsbewehrt in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des einzelnen [… ]einzugreifen, im Verhältnis zwischen den verschiedenen Organen des Bundes, aber auch im Verhältnis zu den Organen anderer Gebietskörperschaften, in deren hoheitlichem Wirkungsbereich, von vornherein nicht zum Tragen kommen können“ (vgl. Schreiben des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst vom 19. September 1990 an das BMJ, Z 602.001/2-V/5/90, betreffend die Durchsuchung von Amtsräumlichkeiten im Zuge eines Strafverfahrens und Beschlagnahme von Akten anderer Behörden).

Eine Ausnahme wird man nur dann machen können, wenn sich das laufende Ermittlungsverfahren gegen jenen Organwalter richtet, der die Amtshilfe leisten müsste. Nur so kann der Konflikt, einerseits Amtshilfe leisten zu müssen, andererseits sich nicht belasten zu müssen, gelöst werden. Selbstbelastung ist nicht Gegenstand der Amtshilfe; hier ist der Organwalter wie jeder sonstige Beschuldigte zu behandeln. Demnach sind [Durchsuchung und] Sicherstellung in diesem Ausnahmefall daher zulässig.Handelt es sich bei der Behörde jedoch um eine solche, die organisatorisch einer anderen Organisationseinheit untergeordnet ist und daher deren Dienst- und Fachaufsicht untersteht, so ist dieser Organwalter nicht als oberstes Organ „der Behörde“ anzusehen; Amtshilfe wäre in diesem Fall durch die übergeordnete Organisationseinheit zu leisten (vgl. OLG Wien 23 Bs 91/18b u.a., 23 Bs 93/18x u.a, 23 Bs 175/18f u.a.). Die Weigerung, Amtshilfe zu leisten, begründet keinen Anfangsverdacht, um einen solchen Ausnahmefall anzunehmen (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 110–115 Rz 15). Die wissentlich missbräuchliche Unterlassung der Amtshilfe kann den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen (11 Os 76/93).Entsprechend der grundsätzlichen Zielsetzung der in § 112a vorgeschlagenen Regelung, das Verhältnis zwischen Amtshilfe und Sicherstellung zu regeln, erstreckt sie sich (nur) auf Sicherstellungen von schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern, die grundsätzlich einer Übermittlung im Wege der Amtshilfe (also im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches des ersuchten Organs, vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 (Stand 11.5.2020, rdb.at) Rz 16) zugänglich sind. Gleichsam soll die Regelung spezifisch die – nur in sehr eingeschränktem Ausmaß zulässige – Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern in Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts absichern (vgl. auch die speziell auf Sicherstellungen bei Berufsgeheimnisträgern zugeschnittene Regelung des § 112 StPO, dazu u.a. OGH vom 11.10.2017, 13 Os 94/17y). Auf die Sicherstellung rein privater Gegenstände eines Organwalters, die sich in der Behörde, öffentlichen Dienststelle, Körperschaft oder Anstalt befinden (z. B. privates Mobiltelefon, privates Notizbuch) und auf Sicherstellungen behördlicher Dokumente außerhalb der genannten Stellen sind daher die allgemeinen Regelungen über die Sicherstellung anwendbar.

Abs. 2 regelt einen zentralen Aspekt der vorgeschlagenen Bestimmung, nämlich wem im Falle einer Sicherstellung nach Abs. 1 das Recht auf Widerspruch zusteht. Dies ist in jedem Fall die von der Sicherstellung betroffene Behörde, öffentliche Dienststelle, Körperschaft oder Anstalt (Abs. 1). In jenen Bundesministerien, für die ein Rechtsschutzbeauftragter bestellt ist (Bundesministerium für Justiz, Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung und Bundesministerium für Finanzen), ist auch dieser bei Sicherstellungen in sämtlichen Dienststellen dieser Ressorts von Amts wegen (vgl. § 121 Abs. 2 letzter Satz StPO) beizuziehen und berechtigt Widerspruch zu erheben. Da diese Regelung aber nicht alle Bundesministerien abdecken würde, ist bei Sicherstellungen in Behörden, Dienststellen, Körperschaften oder Anstalten, für die keine Zuständigkeit eines Rechtschutzbeauftragten besteht, der zuständige Datenschutzbeauftragte beizuziehen. Diese Aufgabe gehört nach der DSGVO zwar nicht zu dessen (originären) Kompetenzen, der Datenschutzbeauftragte ist jedoch geeignet, weil ein solcher bei allen in Abs. 1 genannten Behörden, Dienststellen, Körperschaften und Anstalten bestellt sein muss. Im Fall der Verhinderung des Rechtsschutzbeauftragten oder Datenschutzbeauftragten, insb. wenn sich das Ermittlungsverfahren gegen ihn richten würde oder ihm eine Teilnahme an der Amtshandlung aus faktischen Gründen nicht möglich wäre, soll der jeweilige Stellvertreter beizuziehen sein.Da die Beiziehung des Rechtsschutz- bzw. Datenschutzbeauftragten dessen Anwesenheit bei der Amtshandlung erfordert, ist eine der vergleichbaren Situation der Beiziehung eines Vertreters der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung im Fall einer Durchsuchung der Berufsräumlichkeiten von berufsbedingt zur Aussageverweigerung berechtigten Personen nach § 121 Abs. 2 letzter Satz StPO entsprechende Vorgehensweise zu wählen, d.h. in der Praxis eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Rechtschutz- bzw. Datenschutzbeauftragten ohne Nennung des von der Sicherstellung Betroffenen und der Örtlichkeit der geplanten Amtshandlung und unter Vereinbarung eines Treffpunkts, von dem aus der Ort der Amtshandlung gemeinsam aufgesucht werden kann. Aufgrund der im Nachfolgenden wiedergegebenen sehr engen Widerspruchsgründe scheint eine Widerspruchsmöglichkeit für sonstige Behörden, insbesondere auf Gemeindeebene, ebenso wie für Körperschaften öffentlichen Rechts de facto nur schwer denkbar.

Da eine einheitliche Definition klassifizierter Unterlagen fehlt und beispielsweise bei (nicht ausgedruckten) E-Mails ein Abstellen auf Klassifizierung auch ins Leere gehen würde, soll eine praxisnähere Lösung gefunden werden. In folgenden engen Grenzen soll es zulässig sein, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern zu widersprechen: nach Z 1 soll Widerspruch unter Berufung darauf zulässig sein, dass eine ausdrückliche gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den Staatsanwaltschaften oder Strafgerichten besteht, was dem ersten Fall der Verweigerungsgründe für Amtshilfe in § 76 Abs. 2 StPO entspricht. Änderungen iZm dem Einsatz von verdeckten Ermittlern, einschließlich Vertrauenspersonen (vgl. § 54b SPG) im Strafverfahren (§ 129, § 131 StPO) bzw. der anonymen Aussage (§ 162 StPO) ergeben sich dadurch nicht. Z 2 entspricht der zweiten in § 76 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fallvariante, wonach der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; dass diese Gründe „im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind“ wird allerdings in der Praxis nicht bereits im Rahmen des Widerspruchs vor Ort erfolgen können, sondern sollte im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens geschehen (vgl. Abs. 3). Die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens unter Berufung auf überwiegende öffentliche Interessen stellt einen Ausnahmefall dar. Es kommen im Wesentlichen die im derzeitigen Art. 20 Abs. 3 B-VG (und wortgleich in § 58 Abs. 1 RStDG und § 46 Abs. 1 BDG) genannten Interessen in Betracht (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, umfassende Landesverteidigung, auswärtige Beziehungen, das wirtschaftliche Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Vorbereitung einer Entscheidung, wobei dieses letztgenannte Motiv eine Geheimhaltung – wenn überhaupt – nur in (zeitlich und inhaltlich) sehr begrenztem Maße rechtfertigen kann, vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 Rz 34). Im Fall der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B-VG durch das derzeit in Begutachtung befindliche Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen werden (95/ME 27. GP), wird auf die in Art. 22a Abs. 2 B-VG dieses Entwurfs genannten öffentlichen Interessen abzustellen sein. Jedenfalls können diese Gründe nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sie gegenüber dem Interesse an der Strafverfolgung überwiegen. Z 3 stellt einen – in der Praxis allerdings bedeutsamen – Unterfall der Z 2 dar, nämlich dass ein Widerspruch auch zulässig sein soll, wenn die schriftlichen Aufzählungen oder Datenträger Daten enthalten, die von ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen übermittelt wurden (diese dürfen nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden). Diese Regelung berücksichtigt insbesondere die Bestimmung des § 9 PolKG, der deckungsgleich zu Bestimmungen anderer Staaten formuliert ist und einen Grundsatz der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit darstellt. Wird Widerspruch von einer dazu berechtigten Person erhoben, sind die Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei sind zur Einsichtnahme nicht berechtigt.

Nach Abs. 3 hat das Gericht nach der erfolgten Hinterlegung die von der Sicherstellung betroffene Behörde öffentliche Dienststelle, Körperschaft oder Anstalt (Abs. 1) und den zum Widerspruch nach Abs. 2 Berechtigten zur konkreten Bezeichnung der schützenswerten Unterlagen aufzufordern. Wenngleich wie oben erwähnt Gründe nach Abs. 2, die zum Schutz solche Unterlagen führen können, faktisch wohl nur im Bereich von Behörden des Bundes und der Länder vorkommen werden, soll im Text auf eine solche Beschränkung verzichtet werden. Obwohl eine Beurteilung über das Vorliegen solcher Gründe meist nur die Behörde selbst wird vornehmen können, soll zu ihrer (rechtlichen) Unterstützung auch dem Widerspruchsberechtigten ein solches Recht eingeräumt werden. Für die Bezeichnung der Dokumente ist ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, die 14 Tage nicht unterschreiten darf. Um jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret bezeichnen können, deren Offenlegung einer der in Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründe entgegenstehen würde, sind die dazu aufgeforderten Behörden und Personen berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. In Ergänzung der Verpflichtung des § 76 Abs. 2 letzter Halbsatz sind im Fall eines Widerspruchs aus dem Grund des Abs. 2 Z 2 die überwiegenden öffentlichen Interessen im Einzelnen anzuführen und zu begründen. In den Fällen der Berufung auf das Vorliegen der Gründe nach Abs. 2 Z 3 hat die Behörde bei der ausländischen Behörde oder internationale Organisation nachzufragen, ob dieser der Verarbeitung für die in der Anordnung der Sicherstellung genannten Zwecke zustimmt und deren Antwort dem Gericht binnen der gesetzten Frist mitzuteilen; erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung der nachweislich befassten ausländischen Behörde oder internationalen Organisation, wird die Frist zu verlängern sein.

Abs. 4 ist § 112 Abs. 2 StPO nachgebildet. Unterlagen, die nicht bezeichnet wurden, sind zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht die Unterlagen unter Beiziehung der Berechtigten sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind hingegen wieder auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.

Einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts kommt gemäß Abs. 5 aufschiebende Wirkung zu.

Zu Art. 5 (Änderung des Tilgungsgesetzes 1972):

Zu § 6 Abs. 1 Z 3:

Im Rahmen der luftfahrtsrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden gemäß § 140d Abs. 2 LFG ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dabei ist diesem mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Sicherheitsbehörden zum genannten Zweck auch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister verarbeiten dürfen.

Zu § 6 Abs. 1 Z 6a:

Für die Zwecke des § 1 Abs. 2 und 2a Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG soll den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Behörden des Verfassungsschutzes zählen, die Möglichkeit zukommen, auch unbeschränkte Auskünfte aus dem Strafregister zu erhalten, um den durch das Gesetz normierten Verpflichtungen umfassend nachkommen zu können.