Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie und der Warenkauf-Richtlinie

-       Schaffung spezifischer Regelungen für die Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen

-       Erleichterung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einbeziehung von Verträgen, bei denen der Verbraucher Daten als Gegenleistung zur Verfügung stellt, in das Verbraucher-Gewährleistungsrecht

-       Schaffung von Regelungen zu "Waren mit digitalen Elementen"

-       Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung beim Abweichen von objektiv erforderlichen Eigenschaften

-       Entfall des Erfordernisses, Gewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen

-       Verlängerung der Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr

-       Verlängerung der Verjährungsfrist

-       Ausweitung des Rückgriffs des gewährleistungspflichtigen Übergebers

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Da im Allgemeinen die gewährleistungsrechtlichen Pflichten von Unternehmen durch den Entwurf gegenüber der bisherigen, durch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geprägten Rechtslage ihrer Substanz nach nicht markant erweitert werden, sondern das Gewährleistungsrecht in seinen systematischen und dogmatischen Grundpfeilern unverändert bleibt, werden sich aus der Neuregelung für Unternehmen keine besonders ins Gewicht fallenden Mehrkosten ergeben.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird das Verbraucherschutzniveau bei Verträgen über den Kauf von Waren und über die Bereitstellung digitaler Leistungen insgesamt verbessert.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1 ("Digitale-Inhalte-Richtlinie"), und der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28 ("Warenkauf-Richtlinie").

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die beiden gewährleistungsrechtlichen Richtlinien, nämlich die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1 ("Digitale-Inhalte-Richtlinie"), und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28 ("Warenkauf-Richtlinie"), sind bis zum 1. Juli 2021 in das österreichische Recht umzusetzen.

Die Umsetzungsvorschriften sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie der Warenkauf-Richtlinie gibt es keine Alternative.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird 5 Jahre nach dem Inkrafttreten, also im Jahr 2027, durchgeführt werden.

Die Evaluierung soll sich auf eine Inhaltsanalyse der höchstgerichtlichen Judikatur zu den neuen Regelungen sowie auf Erfahrungsberichte der beteiligten Interessenkreise gründen. Organisatorische Maßnahmen dafür sind derzeit nicht zu treffen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie und der Warenkauf-Richtlinie

 

Beschreibung des Ziels:

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1 ("Digitale-Inhalte-Richtlinie") und der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28 ("Warenkauf-Richtlinie")

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Erfordernis, den EU-rechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen

Richtlinienkonforme Rechtslage

 

Ziel 2: Schaffung spezifischer Regelungen für die Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen

 

Beschreibung des Ziels:

Für die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sollen spezifische Regelungen geschaffen werden, um den in diesem besonderen Rechtsbereich im Zusammenhang mit der Gewährleistung auftretenden Fragestellungen gerecht zu werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bislang fehlen besondere Regelungen über die Gewährleistung für digitale Leistungen.

Spezifische Sonderfragen, die sich im Zusammenhang mit der Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen stellen, sollen gesetzlich geregelt werden.

 

Ziel 3: Erleichterung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern

 

Beschreibung des Ziels:

Bestehende Hemmnisse, die Verbraucher davon abhalten, ihre Gewährleistungsansprüche erfolgreich geltend zu machen, sollen reduziert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verbraucher können in manchen Fällen ihre Ansprüche, die sich aus dem Erwerb mangelhafter Waren bzw. mangelhafter digitaler Leistungen ergeben, nicht erfolgreich geltend machen.

Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus dem Erwerb mangelhafter Waren bzw. mangelhafter digitaler Leistungen ergeben, soll Verbrauchern erleichtert werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einbeziehung von Verträgen, bei denen der Verbraucher Daten als Gegenleistung zur Verfügung stellt, in das Verbraucher-Gewährleistungsrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Bislang ist unklar, ob dem Verbraucher Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn seine Gegenleistung nicht in Geld, sondern in der Hingabe von Daten besteht. Das wird für Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen nun klargestellt, indem diese Verträge ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Verbrauchergewährleistungsgesetzes einbezogen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine klaren gewährleistungsrechtlichen Regelungen für Fälle, in denen die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in der Hingabe von Daten besteht.

Für Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen wird klargestellt, dass Verbraucher auch dann das Recht auf Gewährleistung haben, wenn die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in der Hingabe von Daten besteht.

 

Maßnahme 2: Schaffung von Regelungen zu "Waren mit digitalen Elementen"

Beschreibung der Maßnahme:

Bei Waren, die nicht nur körperliche Sachen sind, sondern darüber hinaus für ihre Funktionen digitale Leistungen benötigen, war bislang unklar, wie sie gewährleistungsrechtlich einzuordnen sind. Das soll nun klargestellt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine klaren gewährleistungsrechtlichen Regelungen für Waren mit digitalen Elementen.

Es wird definiert, was unter "Waren mit digitalen Elementen" zu verstehen ist, und es werden konkrete Regelungen dafür getroffen.

 

Maßnahme 3: Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung beim Abweichen von objektiv erforderlichen Eigenschaften

Beschreibung der Maßnahme:

Schon bisher sind gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften der erworbenen Sache stillschweigend mitvereinbart. Die Vertragsparteien können aber eine abweichende Vereinbarung treffen. In Hinkunft ist eine solche Vereinbarung nur möglich, wenn der Verbraucher der Abweichung von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine besonderen Anforderungen für die Vereinbarung, dass eine Sache nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und daher dafür auch nicht Gewähr zu leisten ist.

In Hinkunft muss ein Verbraucher der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmen.

 

Maßnahme 4: Entfall des Erfordernisses, Gewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen

Beschreibung der Maßnahme:

Bislang müssen Gewährleistungsrechte gerichtlich geltend gemacht werden. Dieses Erfordernis entfällt.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit müssen das Recht auf Vertragsauflösung und das Recht auf Preisminderung gerichtlich geltend gemacht werden.

In Hinkunft können das Recht auf Vertragsauflösung und das Recht auf Preisminderung durch Erklärung ausgeübt werden, die an keine bestimmte Form gebunden ist.

 

Maßnahme 5: Verlängerung der Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr

Beschreibung der Maßnahme:

Die Gewährleistungspflicht umfasst grundsätzlich nur Mängel, die schon bei Übergabe vorhanden sind. Bis zum Beweis des Gegenteils wird aber vermutet, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Diese Vermutungsfrist soll auf ein Jahr verlängert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Vermutungsfrist beträgt 6 Monate.

Die Vermutungsfrist beträgt 1 Jahr.

 

Maßnahme 6: Verlängerung der Verjährungsfrist

Beschreibung der Maßnahme:

Bislang müssen die Rechte aus der Gewährleistung bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. In Hinkunft verjähren Gewährleistungsrechte erst drei Monate nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rechte aus der Gewährleistung müssen bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Gewährleistungsrechte verjähren erst drei Monate nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist.

 

Maßnahme 7: Ausweitung des Rückgriffs des gewährleistungspflichtigen Übergebers

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn ein Unternehmer Gewähr leistet, ist sein Rückgriffsanspruch gegen seinen Vormann der Höhe nach mit dem vom Unternehmer aus dem Vertrag mit seinem Vormann geleisteten Entgelt begrenzt ist. Daher sind möglicherweise nicht alle Aufwendungen, die der Unternehmer zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht gegenüber dem Übernehmer getätigt hat, abgedeckt. In Hinkunft soll der Rückgriffsanspruch jedenfalls den Mangelbehebungsaufwand umfassen, auch wenn dieser Aufwand das Entgelt übersteigt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Rückgriffsanspruch ist der Höhe nach mit dem vom Unternehmer aus dem Vertrag mit seinem Vormann geleisteten Entgelt begrenzt.

In Hinkunft soll der Rückgriffsanspruch jedenfalls auch den Aufwand umfassen, der dem Übergeber durch Verbesserung oder Austausch entstanden ist, auch wenn dieser Aufwand das Entgelt übersteigt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Da im Allgemeinen die gewährleistungsrechtlichen Pflichten von Unternehmen durch den Entwurf gegenüber der bisherigen, durch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geprägten Rechtslage ihrer Substanz nach nicht markant erweitert werden, sondern das Gewährleistungsrecht in seinen systematischen und dogmatischen Grundpfeilern unverändert bleibt, werden sich aus der Neuregelung für die einzelnen Unternehmen keine ins Gewicht fallenden Mehrkosten ergeben.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Unternehmen

x

x

x

Eine auch nur näherungsweise Angabe konkreter Zahlen ist nicht möglich.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Das gesamte Vorhaben regelt die zivilrechtliche Rechtsposition von Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und der Bereitstellung digitaler Leistungen.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Konsumenten/Konsumentinnen

6.500.000

Betroffen sind potentiell alle Personen, die Verträge über den Kauf von Waren oder die Bereitstellung digitaler Leistungen abschließen können.

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Durch die erweiterten Möglichkeiten, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, insbesondere durch die Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr, ist mit positiven Effekten auf Verbraucher zu rechnen.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Aufwand pro Betroffener/Betroffenem

Gesamt-aufwand

Quelle/Erläuterung

Konsumenten/Konsumentinnen

x

x

x

Eine auch nur näherungsweise Angabe konkreter Zahlen ist nicht möglich.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 463822927).