Bundesstraßen-Mautgesetz, Änderung (113/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union (EETS-Richtlinie) bis 19. Oktober 2021 durch Novellierung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG)

Inhalt

  • Regelungen über die Einrichtung einer Nationalen Kontaktstelle im Sinne der EETS-Richtlinie für Zwecke eines Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Identifizierung der Fahrzeugeigentümerin/des Fahrzeugeigentümers oder Halterin/Halters des Fahrzeugs, für dessen Fahrzeug eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, wobei der diesbezügliche Informationsaustausch über die Softwareanwendung des Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems ("EUCARIS") zu erfolgen hat und
  • Regelungen über die grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei im Wege von Informationsschreiben sowohl der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als auch der Behörden im Sinne der EETS-Richtlinie. Bei Informationsschreiben der ASFINAG soll es sich um Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut handeln, Informationsschreiben der Behörden sollen als Anonymverfügungen gelten, durch die Geldstrafen in der Höhe der im BStMG für Mautprellerei vorgesehenen Mindeststrafe vorzuschreiben sind.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In den §§ 7, 8a bis 8d, 15 Abs. 1 Z 5, 30a und 30b BStMG soll die Umsetzung der EETS-Richtlinie erfolgen. Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen analog zur Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (CBE Richtlinie) im Falle der Nichtzahlung von Mauten innerhalb der Europäischen Union einerseits den grenzüberschreitenden automationsunterstützten Informationsaustausch über die Daten von Zulassungsbesitzerinnen/Zulassungsbesitzern, für deren Fahrzeuge eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, im Wege von in den EU-Mitgliedstaaten einzurichtenden nationalen Kontaktstellen (§ 30a) vor und ermöglicht andererseits grenzüberschreitende Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut und die grenzüberschreitende Ahndung von Mautprellerei im Wege von Informationsschreiben (§ 30b).

In der Strafbestimmung des § 20 Abs. 3 soll einerseits eine redaktionelle Richtigstellung und andererseits eine Klarstellung über das Tatbestandsmerkmal der Verursachung der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken erfolgen. In § 24 Abs. 2 soll eine Änderung der Regelung über die Widmung von Strafgeldern im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationsschreiben vorgesehen werden. Mit der Bestimmung des § 26a soll der ASFINAG im Zusammenhang mit Delikten der Mautprellerei das Recht der Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt werden. In § 29 Abs. 3 soll der durch Anonymverfügungen vorzuschreibende Strafbetrag gesetzlich in der Höhe des in § 20 vorgesehenen Mindeststrafbetrages festgelegt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 20.04.2021

Übermittelt von

Leonore Gewessler, BA (G)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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