Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 4. Begriffsbestimmung“ durch den Ausdruck „§ 4. Absolute Marktbeherrschung“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck „§ 4. Absolute Marktbeherrschung“ der Ausdruck „§ 4a. Relative Marktbeherrschung“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck „§ 28. Feststellungen“ der Ausdruck „§ 28a. Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 3. Abschnitt des II. Hauptstücks folgende Aufzählung eingefügt:

„3a. Abschnitt

Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

           § 35a.    Anwendungsbereich dieses Abschnitts

           § 35b.    Verfahren

            § 35c.    Zustellung von Schriftstücken

           § 35d.    Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden

            § 35e.    Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ durch den Ausdruck „§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht“ ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck „§ 83. Zuständigkeit“ der Ausdruck „§ 83a. Austausch von Kronzeugenerklärungen“ eingefügt.

7. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verbraucher sind auch dann angemessen beteiligt, wenn die Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beiträgt.“

8. Die Überschrift zu § 4 lautet:

„Absolute Marktbeherrschung“

9. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.“

10. § 4 Abs. 3 entfällt.

11. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Relative Marktbeherrschung

§ 4a. Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager eine im Verhältnis zu anderen Unternehmern im geschäftlichen Verkehr überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese anderen Unternehmer zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Begründung oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.“

12. Der zweite Satz des § 10 Abs. 1 lautet:

„Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen; sie hat zu enthalten:“

13. Die Einleitung der Z 1 in § 10 Abs. 1 lautet:

„1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem“

14. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „in zwei Gleichschriften“ gestrichen.

15. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass

                a. durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oder

                b. wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird,

oder, wenn dies nicht der Fall ist,“

16. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn

           1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, oder

           2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig ist, oder

           3. der Zusammenschluss volkswirtschaftlich erforderlich ist

und die zu erwartenden Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen.“

17. Im ersten Satz des § 26 wird nach dem Wort „Verbote“ die Wendung „oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV“ eingefügt.

18. In § 27 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „wenn zu erwarten ist“ durch die Wendung „wenn auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu erwarten ist“ ersetzt.

19. Im ersten Satz des § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verbot“ die Wendung „oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV“ eingefügt.

20. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 28a. Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.“

21. Der bisherige § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

22. § 29 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

             „a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach § 26 oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 48 nicht nachkommt;“

23. Der Punkt am Ende von § 29 Abs. 1 Z 2 lit. b wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.“

24. Dem § 29 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Geldbuße richtet sich gegen Zuwiderhandlungen, die von Unternehmen begangen wurden. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.

(3) Die Geldbuße ist gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben oder als rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger danach betreiben. Sie ist ferner gegen Muttergesellschaften zu verhängen, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.“

25. Der bisherige § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, im Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 29 Z 1“ durch den Verweis auf „§ 29 Abs. 1 Z 1“ ersetzt; der letzte Satz in Abs. 1 wird aufgehoben und folgender Satz angefügt:

„Die finanzielle Haftung eines einzelnen Unternehmers für eine Geldbuße der Unternehmervereinigung darf 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes dieses Unternehmers nicht übersteigen.“

26. § 31 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Wird gegen eine Unternehmervereinigung eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV (§ 29 Abs. 1 Z 1 lit. d) unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt, so ist die Unternehmervereinigung verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Geldbuße zu verlangen, sofern dies für deren vollständige Begleichung erforderlich ist.

(3) Kann auf diese Weise die Geldbuße gegen eine Unternehmervereinigung nicht binnen einer vom Kartellgericht zu bestimmenden Frist vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Unternehmer, deren Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmervereinigung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung angehört haben, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.

(4) Kann auch von den in Abs. 3 genannten Unternehmern die Geldbuße nicht vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Mitglieder der Unternehmervereinigung, die auf dem Markt tätig waren, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.

(5) Unternehmer, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Unternehmervereinigung nicht umgesetzt haben und denen die Zuwiderhandlung entweder nicht bekannt war oder die sich aktiv vor Einleitung des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens davon distanziert haben, können nach den Abs. 3 und 4 nicht verpflichtet werden.“

27. Der bisherige § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verjährung der Rechtsverletzung wird überdies für die Dauer eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder vor der Kommission wegen desselben nach Art. 101 oder 102 AEUV verbotenen Verhaltens gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens einen Unternehmer, gegen den sich das Verfahren richtet, und endet mit der Entscheidung über die Abstellung oder Feststellung, die Annahme einer Verpflichtungszusage oder die Geldbuße oder dem Abschluss eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens. Sie gilt für alle Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der Rechtsverletzung beteiligt waren. Die Frist endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung.“

28. In § 34 Abs. 3 wird die Wendung „§§ 18 und 19“ durch die Wendung „§ 4a und § 5b“ ersetzt.

29. In § 35 Abs. 1 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

             „d) die im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorzunehmenden Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde zu dulden.“

30. § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Höhe eines Zwangsgelds kann nicht mehr endgültig festgesetzt werden, wenn fünf Jahre vergangen sind, nachdem der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachkamen.“

31. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf die Einbringung von Zwangsgeldern ist § 32 Abs. 1 anzuwenden.“

32. Nach § 35 wird folgender 3a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3a. Abschnitt

Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

§ 35a. (1) Dieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf

           1. Zustellung

               a) eines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung,

               b) einer Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie

                c) eines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist;

           2. Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen wegen einer Zuwiderhandlung gegen

               a) Art. 101 oder 102 AEUV,

               b) die Verpflichtung, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden,

                c) die Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen,

               d) das Verbot, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen,

                e) Entscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.

(2) Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S.1 (Verordnung 1/2003), als für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.

Verfahren

§ 35b. (1) Einem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen.

(2) Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben,

           2. eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,

           3. eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung,

           4. Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und

           5. den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.

(3) Für Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der einheitliche Titel folgende weiteren Angaben zu enthalten:

           1. das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,

           2. den Betrag und die Währung der Geldbuße oder des Zwangsgelds.

(4) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat den einheitlichen Titel in Form einer Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 AußStrG auszustellen.

(5) Entstehen einer ausländischen ersuchten Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Vollstreckungsersuchens des Kartellgerichts Kosten, so hat das Kartellgericht diese Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen, soweit diese Kosten vertretbar sind. Diese Kosten sind sonstige Kosten im Sinn des § 55.

(6) Wird ein an die Bundeswettbewerbsbehörde zu richtendes Gesuch beim Kartellgericht eingebracht, so hat das Kartellgericht dieses an die Bundeswettbewerbsbehörde weiter zu leiten. Wird ein eingehendes Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.3.2005, S. 16, gestützt, so ist dieses an die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Zustellung von Schriftstücken

§ 35c. Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden

§ 35d. (1) Ein einheitlicher Titel einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats, der eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung dokumentiert, mit der eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung verhängt wurde, ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Ein Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist beim Kartellgericht als zuständiger nationaler Wettbewerbsbehörde einzubringen.

(3) Der einheitliche Titel und die zugrundeliegende Entscheidung sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Das Kartellgericht kann es auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Einzelfall zulassen, dass der einheitliche Titel oder die zu vollstreckende Entscheidung ohne Übersetzung vorgelegt werden, soweit auch die ersuchende Wettbewerbsbehörde für vergleichbare Ersuchen des Kartellgerichts keine Übersetzungen verlangt. Das Kartellgericht kann vom Erfordernis der Übermittlung einer Übersetzung auch absehen, wenn deren Kosten voraussichtlich in der einzubringenden Geldbuße oder dem einzubringenden Zwangsgeld Deckung finden. In diesen Fällen hat das Kartellgericht selbst eine Übersetzung des einheitlichen Titels und der Entscheidung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zu veranlassen. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen.

(4) Sind einem Ersuchen nicht die erforderlichen Beilagen angeschlossen oder enthält der einheitliche Titel nicht die erforderlichen Angaben, so hat das Kartellgericht die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Fehlende zu ergänzen, und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann. Wenn die Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds offensichtlich der öffentlichen Ordnung widerspricht, so hat das Kartellgericht das Ersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Ersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es weder die Zustellung eines Schriftstückes noch die Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds im Sinn des § 35a zum Gegenstand hat oder das Ersuchen nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird.

(5) Wenn das Kartellgericht keinen Grund findet, das Ersuchen abzulehnen, hat es anzuordnen, dass der Zahlungspflichtige mit Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) zur Zahlung der Geldbuße oder des Zwangsgelds aufgefordert wird. Ist der einzubringende Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Kommt der Zahlungspflichtige der Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um Einleitung der Exekution zu ersuchen.

(6) Die Exekution zur Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds bedarf keiner Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung. Dem Antrag an das Exekutionsgericht ist außer dem einheitlichen Titel auch die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung anzuschließen. Der Zahlungspflichtige kann Mängel des Ersuchens auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds (Abs. 4), die das Kartellgericht zur Ablehnung des Ersuchens berechtigen, mit Einstellungsantrag geltend machen. Auf den Einstellungsantrag ist § 418 EO anzuwenden.

(7) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels und den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Entscheidung sind bei der zuständigen Behörde des Staates der ersuchenden Behörde nach dessen Recht geltend zu machen. Hat der Zahlungspflichtige solche Einwendungen erhoben, so kann die Exekution auf Antrag aufgeschoben werden. Wurde den Einwendungen Folge gegeben, so ist die Exekution einzustellen. Die Exekution ist auch einzustellen, wenn die ersuchende Wettbewerbsbehörde mitteilt, dass die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben wurde oder die Einbringung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

(8) Die ersuchende Behörde ist über die Ergebnisse der zur Einbringung im Inland vorgenommenen Maßnahmen zu verständigen. Der Erlös aus der Einbringung fällt dem Bund zu.

Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland

§ 35e. (1) Wenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, hat das Kartellgericht über Antrag einer Amtspartei ein Ersuchen um Vollstreckung an eine nationale Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldbuße oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann. In den einheitlichen Titel sind Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldbuße oder des Zwangsgelds oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte aufzunehmen.

(2) Das Kartellgericht hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldbuße oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat,

           2. die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde, oder

           3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.“

33. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Zum Antrag auf eine Feststellung nach § 28a sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt und die durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichteten Behörden (Regulatoren) berechtigt.“

34. In § 36 Abs. 3 wird die Wendung „§ 11 Abs. 3 und 4 WettbG“ ersetzt durch „§ 11b Abs. 1 und 2 WettbG“.

35. In § 37 Abs. 1 wird nach der Wendung „die Feststellung einer Zuwiderhandlung“ die Wendung „oder einer marktbeherrschenden Stellung“ eingefügt.

36. Dem § 37a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6, § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.“

37. Die Überschrift des § 39 lautet:

„Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht“

38. Dem § 39 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„In eine Kronzeugenerklärung (§ 37b Z 4) oder Vergleichsausführung (§ 37b Z 5) kann neben den Amtsparteien nur ein als Partei beteiligter Unternehmer oder eine solche Unternehmervereinigung und auch dies nur für Zwecke der Ausübung seiner bzw. ihrer Verteidigungsrechte in dem betroffenen Verfahren Einsicht nehmen. Die durch Einsicht in die Akten gewonnenen Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen darf diese Partei außerhalb des Verfahrens vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht nur in Verfahren über die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße verwenden.“

39. Dem § 49 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Die Parteien können im Rekurs oder der Rekursbeantwortung jene Textpassagen der Entscheidung des Kartellgerichts bezeichnen, die sie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts ausgenommen sehen wollen (§ 37 Abs. 2).“

40. § 50 Z 3 lautet:

         „3. für ein Verfahren über Feststellungen nach § 28 Abs. 2 oder nach § 28a eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;“

41. § 52 Abs. 1 lautet:

§ 52. (1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 erster Fall (§ 28 Abs. 2) der Antragsteller.“

42. In § 52 Abs. 2 entfällt der letzte Halbsatz samt dem ihm vorangehenden Strichpunkt.

43. § 52 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.“

44. § 60 Abs. 1 lautet:

§ 60. (1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf die vom Senatspräsidenten und den Senatsvorsitzenden jeweils geleiteten Fachsenatsabteilungen, die zu einer Senatsgruppe zusammengefasst sind, zu verteilen sind. Die Auslastung der einzelnen Vorsitzenden dieser Fachsenatsabteilungen mit Sachen der Kartellgerichtsbarkeit soll tunlichst 50 % nicht unterschreiten.“

45. § 61 lautet samt Überschrift:

„Berichterstatter

§ 61. Der Senatsvorsitzende erstattet selbst Bericht, sofern er nicht in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmt.“

46. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:

„Austausch von Kronzeugenerklärungen

§ 83a. Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt dürfen Kronzeugenerklärungen nur dann nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats austauschen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung, der oder die die Erklärung abgegeben hat, dem zustimmt oder die bei der ausländischen Wettbewerbsbehörde abgegebene Erklärung sich auf dieselbe Zuwiderhandlung wie die vor dem Kartellgericht oder dem Bundeskartellanwalt abgegebene Erklärung bezieht und es dem Erklärenden im Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Erklärung gegenüber der Wettbewerbsbehörde, die sie erhalten hat, zurückzuziehen.“

47. Dem § 86 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 2 Abs. 1, §§ 4 und 4a samt Überschriften, § 10 Abs. 1 und Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 26, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 28a samt Überschrift, §§ 29, 31, 33, 34 Abs. 3, § 35, §§ 35a bis 35e samt Überschriften, § 36 Abs. 2a und 3, § 37 Abs. 1, § 37a Abs. 3, § 39 samt Überschrift, § 49 Abs. 2a, § 50 Z 3, § 52, § 60 Abs. 1, § 61 samt Überschrift und § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. § 4 Abs. 3, der letzte Satz in § 31 Abs. 1 und der letzte Halbsatz in § 52 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

(12) § 10 Abs. 1 und Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. §§ 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX sind auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verjährt sind.“

48. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:

„Beziehung zum Unionsrecht

§ 96. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX wird das Kartellgesetz 2005 an die Richtlinie (EU) 2019/1 vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019, S. 3 angepasst.“

Artikel 2

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend wird“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 lit. a wird das Wort „und“ durch „, indem“ ersetzt sowie das Wort „entgegenzutreten“ durch die Wortfolge „entgegengetreten wird“ ersetzt.

3. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht.“

4. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „gegenüber“ das Wort „Wettbewerbskommission“ sowie ein Beistrich und nach dem Wort „einschließlich“ die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ eingefügt sowie die Wortfolge „einschließlich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes“ in Klammern gesetzt. Nach dem Wort „Bundeskartellanwaltes)“ wird die Wortfolge „und gegenüber Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraums und“ angefügt.

5. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach § 27 KartG 2005.“

6. In § 2 Abs. 1 entfallen die Ziffern 6 bis 9.

7. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Darüber hinaus hat die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Befugnisse:

1. Antragstellung nach § 7 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,

2. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, und

3. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984 .“

8. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Arbeit und Jugend“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Arbeit und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

10. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Arbeit und Jugend“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Vertretung Österreichs im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit der Bundeswettbewerbsbehörde wahr. Bei Fusionskontrollverfahren mit überragender wirtschaftspolitischer Bedeutung für Österreich ist der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

12. § 3 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die Europäische Kommission über eigene Anträge an das Kartellgericht, die auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichtet sind, sowie über eigene förmliche Ermittlungshandlungen im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1/2003 von sich aus vor Beginn oder unverzüglich nach deren Einleitung schriftlich zu unterrichten. Wird ein auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteter Antrag von anderen Parteien beim Kartellgericht eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde über Ersuchen des Kartellgerichts die Europäische Kommission zu unterrichten. Überdies berichtet die Bundeswettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission, wenn ein solcher Antrag an das Kartellgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Verfahren nach Art. 101 oder Art. 102 AEUV zu verständigen.“

13. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Entscheidungensowie“ durch die Wortfolge „Entscheidungen sowie“ ersetzt.

14. In § 5 wird die Wortfolge „lit. E Z 5, BGBl. Nr. 76/1986“ durch die Wortfolge „Abschnitt G Z 5“ ersetzt und die Wortfolge „BGBl. Nr. 78/1987“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 30/2021“ ersetzt.

15. In § 6 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft, Arbeit und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt,

16. In § 7 Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Scheidet der Generaldirektor aus seinem Amt aus, so darf er sich innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden mit keinem Durchsetzungsverfahren befassen, das zu Interessenkonflikten mit seiner bisherigen Tätigkeit führen könnte.“

17. In § 9 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

18. In § 9 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

19. In § 10 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann die Bundeswettbewerbsbehörde um die Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik ersuchen.“

20. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.

21. In § 10 Abs. 5 lit. b wird die Wortfolge „- und hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission -“ durch die Wortfolge „und der Wettbewerbskommission“ ersetzt.

22. In § 10 Abs. 6 wird nach dem Wort „Bundeskartellanwalt“ die Wortfolge „und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ eingefügt, das Wort „Einlagen“ durch das Wort „Einlangen“ ersetzt und die Wortfolge „in zwei Gleichschriften“ entfällt.

23. In § 10a Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ und das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

24. In § 10b Abs. 2 wird die Wortfolge „und 28“ durch die Wortfolge „, 28, 28a und 29“ ersetzt.

25. In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „51“ durch die Zahl „51a“ ersetzt.

26. In § 11 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ die Wortfolge „und 2“ eingefügt.

27. In § 11a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Unternehmervereinigungen“ die Wortfolge „und anderen natürlichen oder juristischen Personen“ eingefügt.

28. In § 11a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „zur Vertretung berufenen Personen,“ die Wortfolge „und andere natürliche oder juristische Personen nach Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

29. In § 11a Abs. 5 wird nach der Wortfolge „nach Abs. 3“ die Wortfolge „vorsätzlich oder fahrlässig“, nach der Wortfolge „Auskünfte erteilt“ die Wortfolge „oder einem Ladungsbescheid nach § 19 AVG nicht nachkommt“ und nach der Wortfolge „Geldstrafe bis zu“ die Wortfolge „einem Höchstbetrag von 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes, höchstens jedoch“ eingefügt.

30. In § 11a Abs. 9 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

31. § 11b Abs. 1 Z 1 bis 4 lauten:

         „1. ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben, es sei denn, es handelt sich um Kartellaktivitäten, die nach Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde nach vernünftigem Ermessen möglicherweise erforderlich sind, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren,

           2. in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bundeswettbewerbsbehörde die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nach § 13 Abs. 2 über die Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt hat, weder die Tatsache noch den Inhalt des Ersuchens um Vorgehen nach dieser Bestimmung offenlegen,

           3. a) der Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV einen begründeten Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen, oder

               b) der Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach § 36 Abs. 1a KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen und

           4. andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.“

32. In § 11b Abs. 1 letzter Satz wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 lit. a oder b“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 3 lit. a oder b“ ersetzt.

33. In § 11b Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 lit. a oder b“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 3 lit. a oder b“ sowie der Verweis „Z 2 bis 4“ durch den Verweis „Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

34. § 11b Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde innerhalb angemessener Frist in einer rechtsunverbindlichen, schriftlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesen Absätzen Gebrauch machen wird. Sieht die Bundeswettbewerbsbehörde die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Geldbuße als nicht gegeben an, so ist das Ersuchen nach Abs. 1 als Ersuchen auf Ermäßigung der Geldbuße nach Abs. 2 zu betrachten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigt, keine oder eine geminderte Geldbuße zu beantragen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Anwendung von Abs. 1 bis 3, insbesondere Bestimmungen über Marker und Kurzanträge, können im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1 nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde und der Wettbewerbskommission durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden.“

35. Die Überschrift von § 13 lautet Wahrung der Grundrechte.

36. § 13 Abs. 1 und 2 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

37. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§ 11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach § 12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.“

38. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder 28“ durch die Wortfolge „, 28, 28a oder 29“ ersetzt sowie nach dem Wort „Antragsgegner“ die Wortfolge „zur Wahrung des Rechts auf Gehör“ eingefügt.

39. In der Überschrift von § 13a entfällt die Wortfolge „in Schadenersatzverfahren“.

40. In der Überschrift von § 14 wird die Wortfolge „Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch das Wort „Amtshilfe“ ersetzt.

41. In § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Namen und für Rechnung einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraums (ersuchende Wettbewerbsbehörde) eine Hausdurchsuchung (§ 12) oder Befragung (§ 11 Abs. 2) durchführt, dürfen die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder benannt wurden, unter der Aufsicht der Bediensteten der Bundeswettbewerbsbehörde der Nachprüfung oder der Befragung beiwohnen und diese bei der Nachprüfung oder Befragung unterstützen.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung der Befugnisse nach den §§ 11, 11a und 12, im Namen und auf Rechnung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde prüfen, ob Unternehmer oder Unternehmervereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Fest- oder Abstellungsentscheidungen von Zuwiderhandlungen oder Entscheidungen über Verpflichtungszusagen oder einstweiligen Verfügungen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nicht befolgt haben. Ebenso kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraums um eine derartige Prüfung ersuchen.“

42. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 14a. (1) Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Inland zu:

1. jegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,

2. andere in Verfahren zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie

3. sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 oder 102 AEUV stehen.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Abs. 1 ersuchen.

(3) Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11a Abs. 4 und 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.

(4) Wird ein an das Kartellgericht zu richtendes Ersuchen bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dieses an das Kartellgericht weiterzuleiten.

(5) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Abs. 1 bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden.“

43. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

44. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „und einen Schriftführer“ hinzugefügt.

45. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

46. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

47. In § 16 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie nach der Wortfolge „Bundeswettbewerbsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Ersuchen der Kommission“ ersetzt.

48. In § 16 Abs. 7 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

49. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben, und ihr alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

50. In § 18 wird nach dem Wort „männlicher“ die Wortfolge „oder weiblicher“ eingefügt.

51. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

52. In § 20 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr“ die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.

53. Dem § 21 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 11 angefügt:

„(9) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; Verordnungen werden jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.

(10) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. § 11a. Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 11b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.“