Apothekerkammergesetz, Gehaltskassengesetz, Änderung (123/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Inhalt

  • Erweiterung des eigenen Wirkungsbereichs
  • Möglichkeit der Abhaltung virtueller Sitzungen
  • Einsetzung einer Schlichtungskommission
  • Einmalige Verkürzung der laufenden Funktionsperiode der Kammerorgane

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Liste der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich soll durch Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission ergänzt werden.
Die Durchführung von Organsitzungen der Österreichischen Apothekerkammer soll teilweise oder zur Gänze virtuell ermöglicht werden.
Die Organe der österreichischen Apothekerkammer sollen um die Schlichtungskommission ergänzt werden. Sowohl die Schlichtungskommission als auch der Disziplinarrat sollen mit (möglichen) Disziplinarvergehen befasst sein. Um Doppelzuständigen und die Befangenheit eines Mitglieds des Disziplinarrats aufgrund früherer Befassung mit einem Sachverhalt im Rahmen der Schlichtungskommission zu vermeiden, sollen Mitglieder der Schlichtungskommission dem Disziplinarrat nicht angehören dürfen. In Anpassung an das geltende Strafverfahrensrecht soll die Durchführung von Erhebungen der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt obliegen. Die von der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassenden Bescheide sollen nach juristischen Kriterien vom Kammeramt erlassen werden. Die Verlautbarung beschlossener Rechtsakte soll in erster Linie im allgemein zugänglichen Bereich der Website der Österreichischen Apothekerkammer erfolgen.
Der Ablauf der Funktionsperiode der Kammerorgane soll im Interesse einer Optimierung der Abläufe von bisher 1. Juli auf 1. April abgeändert werden. Daher soll die laufende fünfjährige Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer bis 31. März 2022 verkürzt und der neue Beginn der folgenden Funktionsperiode festgelegt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 17.05.2021

Übermittelt von

Dr. Wolfgang Mückstein (G)

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