Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2021)

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Strafgesetzbuches

       Artikel 2    Änderung der Strafprozeßordnung 1975

       Artikel 3    Änderung des Strafvollzugsgesetzes

       Artikel 4    Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

       Artikel 5    Änderung des Strafregistergesetzes 1968

       Artikel 6    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 sowie BGBl. I Nr. 154/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 21 samt Überschrift lautet:

„Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

§ 21. (1) Wer eine Tat nach Abs. 3 und 4 als unmittelbare Folge einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft als unmittelbare Folge seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, als unmittelbare Folge einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 und 4 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.

(3) Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind und, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt, die Umstände der Tatbegehung eine besonders hohe Gefährlichkeit des Täters für die Rechtsgüter Leib und Leben oder sexuelle Integrität und Selbstbestimmung konkret nahelegen.

(4) Mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen, die ohne Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben begangen werden, sind kein Anlass für eine strafrechtliche Unterbringung.“

2. In § 22 Abs. 2 wird die Wendung „, Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

3. In der Überschrift des § 23 wird nach dem Wort „Unterbringung“ die Wendung „von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern“ eingefügt.

4. In § 23 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird jemand nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,

           1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach §§ 278b bis 278f erfolgt,

           2. wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art oder wegen vorsätzlicher Tötungs- oder vorsätzlicher schwerer Körperverletzungsdelikte oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als 12 Monaten verurteilt worden ist und

           3. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.“

5. In § 23 Abs. 2 wird die Wendung „Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 3 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

7. §§ 24 und 25 samt Überschriften lauten:

„Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 24. (1) Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt wurde. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 25. (1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.

(2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.

(3) Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.

(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.“

8. In § 45 entfällt der Abs. 1.

9. In § 47 Abs. 1 und 3 sowie in § 48 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

10. In § 51 Abs. 5 wird die Wendung „einer vorbeugenden Maßnahme“ durch die Wendung „einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher“ ersetzt.

11. In § 54 Abs. 1 entfallen im ersten Satz die Worte „für geistig abnorme oder“.

12. In § 54 Abs. 2 entfällt die Wendung „die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder“.

13. In § 54 Abs. 4 entfällt die Wendung „der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder“.

14. In § 59 Abs. 1 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zum 21. Hauptstück durch folgende Einträge ersetzt:

„21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

1. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB

            § 429    Verfahren zur Unterbringung

            § 430    Besonderheiten des Verfahrens

            § 431    Vorläufige Unterbringung

            § 432    Ort der vorläufigen Unterbringung

            § 433    Vollzug der vorläufigen Unterbringung

            § 434    Antrag auf Unterbringung

          § 434a    Entscheidung durch Urteil

          § 434b    Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

          § 434c    Rechte des gesetzlichen Vertreters

          § 434d    Besonderheiten der Hauptverhandlung

          § 434e    Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht

           § 434f    Rechtsmittel

          § 434g    Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung

2. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB

§§ 435 bis 442

3. Abschnitt

Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

§§ 443 bis 446

4. Abschnitt

Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

§ 446a“

2. In§ 48 Abs. 2 wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1“ durch die Wendung „Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21“ ersetzt.

3. § 61 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs. 1),“

4. Nach der Überschrift des 21. Hauptstücks wird der Ausdruck „I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„1. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB“

5 §§ 429 bis 434 werden durch folgende §§ 429 bis 434g samt Überschriften ersetzt:

„Verfahren zur Unterbringung

§ 429. Für die Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs. 2) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Besonderheiten des Verfahrens

§ 430. (1) Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten:

           1. Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.

           2. Der Betroffene ist jedenfalls durch einen Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zu untersuchen. Das Gutachten hat sich auch darauf zu erstrecken, ob es alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen gibt, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichen könnten (§ 157a StVG).

           3. Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder mehrere Sachverständige beigezogen werden.

           4. Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind unzulässig. Befindet sich der Betroffene bereits in Untersuchungshaft, so hat das Gericht von Amts wegen über die vorläufige Unterbringung zu entscheiden (§ 431).

           5. Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ist ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig.

(2) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Gericht ist unverzüglich vom Verfahren und von dessen Beendigung, gegebenenfalls mit der Anregung, einen Erwachsenenvertreter zu bestellen, zu verständigen.

Vorläufige Unterbringung

§ 431. (1) Ist der Betroffene dringend verdächtig, die Tat (§ 21 Abs. 3 und 4 StGB), derentwegen das Verfahren geführt wird, begangen zu haben, und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass er die Tat als unmittelbare Folge einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat in absehbarer Zukunft wiederum eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen als unmittelbare Folge seiner psychischen Störung begehen wird, so ist er im Falle des § 21 Abs. 1 StGB vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt eines Landesgerichts angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug der vorläufigen Unterbringung dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Über die Anordnung der vorläufigen Unterbringung entscheidet das Gericht; Anordnung und Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung ist nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und der Betroffene zu diesen vernommen worden ist. § 173 Abs. 5, §§ 174 bis 178 und § 181a gelten sinngemäß.

(3) Die vorläufige Unterbringung darf nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden (§ 173 Abs. 4), wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder im Falle des § 21 Abs. 2 StGB durch den gleichzeitigen Vollzug einer Strafhaft erreicht werden kann.

(4) Gleiches gilt, wenn und solange der Betroffene auch ohne vorläufige Unterbringung ausreichend behandelt und betreut werden kann, um der Gefahr der Begehung einer Straftat mit schweren Folgen entgegenzuwirken. §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen und Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß. Das Gericht kann anordnen, dass der Leiter des forensisch-therapeutischen Zentraums die Einhaltung der festgelegten Bedingungen in bestimmter Weise zu überwachen und dem Gericht zu berichten hat.

(5) Zur Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen für ein Vorgehen nach Abs. 4 kann das Gericht den Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Durchführung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) beauftragen. Soweit möglich hat der Leiter der Geschäftsstelle dem Gericht einen Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen vorzulegen.

Ort der vorläufigen Unterbringung

§ 432. (1) Die vorläufige Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB erfolgt in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, wobei vorläufig Untergebrachte nicht in Gemeinschaft mit rechtskräftig Untergebrachten angehalten werden sollen. Sie kann in einer öffentlichen Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie erfolgen, wenn dies zweckmäßig ist und der Betroffene dort angemessen behandelt und betreut werden kann. Die Krankenanstalten für Psychiatrie sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 dritter Satz des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass durch die strafrechtliche Unterbringung in Krankenanstalten zusätzliche Aufwendungen entstehen, der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen kann.

(2) Der Betroffene ist in einem dem zuständigen Gericht möglichst nahe liegenden geeigneten forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Näheres bestimmt die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einzelfall den Vollzug in einem anderen forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer anderen psychiatrischen Krankenanstalt anordnen, wenn dies im Interesse des Betroffenen oder zur Erreichung des Unterbringungszwecks geboten ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann eine solche Anordnung auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden. Beantragt der Betroffene eine Änderung des Unterbringungsortes, so hat die Bundesministerin für Justiz darüber binnen vier Wochen zu entscheiden; § 16a StVG gilt sinngemäß.

(3) Befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft, so ist er in das forensisch-therapeutische Zentrum zu überstellen, in dem die vorläufige Unterbringung zu vollziehen ist.

(4) Vor einer Änderung des Unterbringungsortes sind der Betroffene und dessen gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu hören; nach der Überstellung sind die Staatsanwaltschaft, das Gericht und der Verteidiger durch das nunmehr zuständige forensisch-therapeutische Zentrum unverzüglich zu verständigen.

Vollzug der vorläufigen Unterbringung

§ 433. (1) Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sinngemäß.

(2) Für den Verkehr mit der Außenwelt gelten § 188 und § 189 sinngemäß.

(3) Der Betroffene ist mit dem Ziel zu behandeln und zu betreuen, seinen Zustand nach Möglichkeit so weit zu bessern, dass die Anordnung einer Unterbringung durch das erkennende Gericht entbehrlich wird oder vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann (§ 157a StVG). Das forensisch-therapeutische Zentrum hat den Behandlungsplan und die entsprechende Umsetzungsdokumentation der Staatsanwaltschaft, nach Einbringung des Antrags auf Unterbringung oder der Anklageschrift, dem Gericht zu übermitteln und über den bisherigen Behandlungserfolg zu berichten.

(4) Kann auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden, dass im Falle einer Unterbringung von deren Vollzug vorläufig abgesehen werden könnte (§ 434g, § 157a StVG), so hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft, auf Anregung des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums oder von Amts wegen auch während der vorläufigen Unterbringung vorläufige Bewährungshilfe (§ 179) anzuordnen und den Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene vorläufig untergebracht ist, zu beauftragen, die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen – gegebenenfalls unter Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) – zu erarbeiten und dem Gericht zu berichten. Wird die Möglichkeit eines vorläufigen Absehens bejaht, so ist für die Hauptverhandlung ein Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen (§§ 157a bis 157e StVG) vorzulegen.

(5) Soweit dies zur Beurteilung von Alternativen zur Unterbringung erforderlich ist, haben die Staatsanwaltschaft und das Gericht Äußerungen psychiatrischer Einrichtungen sowie von anderen Betreuungseinrichtungen, in denen der Betroffene zuletzt behandelt oder betreut wurde, einzuholen.

(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 21 Abs. 2 StGB, § 434b Abs. 2) ist die vorläufige Unterbringung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).

Antrag auf Unterbringung

§ 434. (1) Im Fall des § 21 Abs. 2 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen. Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) sinngemäß.

(2) Über den Antrag auf Unterbringung entscheidet das Landesgericht, das für die Tat (§ 21 Abs. 3 und 4 StGB) zuständig ist oder zuständig wäre. Anstelle des Einzelrichters des Landesgerichts entscheidet jedoch das Landesgericht als Schöffengericht.

(3) Das Schöffengericht entscheidet in allen Fällen in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 32 Abs. 1a).

Entscheidung durch Urteil

§ 434a. Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.

Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

§ 434b. (1) Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§ 21 Abs. 3 und 4 StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. Liegt kein Fall des § 434 Abs. 2 vor, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen, wenn es der Ansicht ist, dass der Angeklagte mangels Zurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden kann, die angeklagte Tat aber Anlass für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB sein kann. Gleiches gilt, wenn es der Ansicht ist, dass der Angeklagte auch nach § 21 Abs. 2 StGB untergebracht werden könnte. § 261 gilt sinngemäß.

(2) In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB eine Strafe aussprechen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (§ 21 Abs. 3 und 4 StGB) bestraft werden kann; zugleich kann auf eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erkannt werden.

(3) Der Angeklagte oder Betroffene ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit über die geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu hören.

(4) War kein Verteidiger anwesend (§ 434e, § 434d Abs. 1) oder nicht während der gesamten Dauer ein Sachverständiger beigezogen (§ 430 Abs. 1 Z 2, § 434e; § 434d Abs. 2), so darf keine Unterbringung ausgesprochen werden; in diesen Fällen ist die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).

Rechte des gesetzlichen Vertreters

§ 434c. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wirkungskreis die Vertretung im Verfahren zur Unterbringung umfasst, so sind diesem die Anklage oder der Antrag auf Unterbringung sowie sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen. Der gesetzliche Vertreter ist zur Hauptverhandlung zu laden.

(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung zu erheben (§§ 212 bis 215) und gegen das Urteil alle Rechtsmittel zu ergreifen, die dem Betroffenen zustehen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.

(3) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter und ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so hat der Verteidiger auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Betroffene in den Fällen des § 21 Abs. 1 StGB keinen gesetzlichen Vertreter hat.

(4) Wird die vorläufige Unterbringung des Betroffenen angeordnet oder aufgehoben, so ist der gesetzliche Vertreter davon zu verständigen. Das Recht auf Besuch durch den gesetzlichen Vertreter steht einem vorläufig Angehaltenen in gleichem Umfang zu wie das Recht auf Besuch von einem Rechtsbeistand.

Besonderheiten der Hauptverhandlung

§ 434d. (1) Während der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein (§ 61 Abs. 1 Z 4). Dieser ist berechtigt, auch gegen den Willen des Angeklagten oder Betroffenen Anträge zu dessen Gunsten zu stellen.

(2) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger der Psychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen (§ 430 Abs. 1 Z 2).

(3) Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Abs. 1 erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Abs. 2 kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).

(4) Wird über mehrere Taten gleichzeitig erkannt und eine Unterbringung angeordnet, so ist im Urteil auszusprechen, welche Taten Anlass für die Unterbringung waren. Die Unterbringung darf nur einmal angeordnet werden. Ob die Unterbringung in einem solchen Fall nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet wird, richtet sich nach den Umständen der am kürzesten zurückliegenden Tatbegehung.

Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht

§ 434e. Im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschworenen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen über die Anordnung der Unterbringung zu entscheiden (§ 303). Rechtsmittel

§ 434f. (1) Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwendung der § 281 und § 283, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der § 345 und § 346, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Unterbringungsverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstücks sinngemäß.

Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung

§ 434g. (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe (§ 157b StVG) vorläufig abgesehen werden kann.

(2) Der Sachverständige (§ 434d Abs. 2) ist vom Gericht aufzufordern, sich auch zur Möglichkeit zu äußern, vom Vollzug der Unterbringung vorläufig abzusehen. Ist vorläufige Bewährungshilfe angeordnet (§ 433 Abs. 3), so hat die Bewährungshilfe den erarbeiteten Bericht spätestens bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorzulegen, der Bewährungshelfer ist zu hören. Ist der Betroffene vorläufig untergebracht (§ 431), so hat das Gericht für die Hauptverhandlung eine Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene unterbracht ist, einzuholen (§ 433 Abs. 4). Wird der Betroffene sonst wegen seiner psychischen Störung ärztlich behandelt, so ist die behandelnde Stelle um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen (§ 433 Abs. 5).

(3) Mit Zustimmung des Betroffenen kann die Hauptverhandlung für längstens zwei Monate vertagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann, die Voraussetzungen jedoch noch näher geklärt werden müssen.

(4) Die Anordnung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 157a StVG) ist Teil des Ausspruches über die Unterbringung und kann zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.

(5) Zugleich legt das Gericht mit Beschluss die Voraussetzungen und Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest § 157a Abs. 4 StVG). Der Beschluss ist gesondert anfechtbar (§ 87).

(6) Wird eine Bedingung festgelegt, die die Interessen des Opfers unmittelbar berührt, so ist das Opfer über deren Inhalt und ihre Bedeutung zu verständigen.“

6. Nach § 434g wird der Ausdruck „II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB“

7. In § 435 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB“ durch die Wendung „§ 22, § 23 und § 220b StGB“ ersetzt.

8. § 436 entfällt.

9. In § 437 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22 und 23“ durch die Wendung „§ 22 und § 23“ ersetzt.

10. § 438 erster Satz lautet:

„Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.“

11. In § 439 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22 und 23“ durch die Wendung „§ 22 und § 23“ ersetzt.

12. § 439 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, angeordnet werden.“

13. § 440 lautet:

§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.“

14. In § 441 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB“ durch die Wendung „§ 22, § 23 und § 220b StGB“ ersetzt.

15. § 441 Abs. 2 lautet:

„(2) § 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.“

16. Nach § 442 wird der Ausdruck „III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„3. Abschnitt

Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

17. Nach § 446 wird der Ausdruck „IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„4. Abschnitt

Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht“

18. § 492 Abs. 1 lautet:

„(1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.“

19. In § 494a Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten.“

20. In § 495 Abs. 1 entfällt die Wendung „geistig abnorme oder“.

21. In § 497 Abs. 1 entfällt die Wendung „geistig abnorme oder“.

22. § 514 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 21. Hauptstück, § 48 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Z 2, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks, §§ 429 bis 434g, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 2. Abschnitt des 21. Hauptstücks, § 435 Abs. 1, § 437, § 438, § 439 Abs. 1 und 2, § 440, § 441, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 3. und 4. Abschnitt des 21. Hauptstücks, § 492 Abs. 1, § 494a Abs. 2, § 495 Abs. 1 und § 497 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit xx.xx.20xx in Kraft; gleichzeitig tritt § 436 außer Kraft.“

23. § 516 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 438 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 ist auf Betroffene nach § 21 Abs. 2 StGB bis zum xx.xx.20xx anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

.Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1000/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 lautet der letzte Halbsatz:

„oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.“

2. In § 5 Abs. 3 lautet die Z 3:

         „3. die strafrechtliche Unterbringung des Verurteilten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.“

3. In § 6 Abs. 1 wird in der Einleitung die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für“ ersetzt.

4. Nach dem § 157 werden folgende §§ 157a bis 157k eingefügt:

„Vorläufiges Absehen vom Vollzug

§ 157a. (1) Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (§ 21 Abs. 2 StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.

(2) Die strafrechtliche Unterbringung ist insbesondere dann nicht zu vollziehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann.

(3) Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (§ 434g Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975).

(4) Das Gericht hat die Voraussetzungen und Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen.

(5) Das Gericht hat in seiner Entscheidung (§ 434g Abs. 5 StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Abs. 4 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

(6) Die Probezeit kann in den letzten sechs Monaten vor ihrem Ablauf um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn es aus zwingenden Gründen der weiteren Erprobung des Betroffenen bedarf. Dies kann auch mehrfach geschehen.

(7) Wird das Absehen vom Vollzug innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nicht widerrufen und der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung angeordnet, so ist die strafrechtliche Unterbringung mit Ablauf der Probezeit endgültig nachgesehen.

Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 157b. (1) Wird vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abgesehen, so hat das Gericht jene Bedingungen für das Absehen festzulegen, die notwendig oder zweckmäßig sind, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde.

(2) Bewährungshilfe ist anzuordnen, soweit sie nicht aus besonderen Gründen entbehrlich ist.

(3) Die Bedingungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Die Bedingungen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie sind zu ändern, wenn es erforderlich ist, um der Gefahr einer Tatbegehung entgegenzuwirken; sie sind aufzuheben, wenn sie entbehrlich werden (§ 157c Abs. 6).

Voraussetzungen und Bedingungen

§ 157c. (1) Als Bedingungen kommen alle Anordnungen und Aufträge in Betracht, deren Einhaltung geeignet erscheint, den Betroffenen von weiteren mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bedingungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Betroffenen darstellen würden, sind unzulässig.

(2) Dem Betroffenen kann insbesondere aufgetragen werden,

           1. an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie, in einem bestimmten Heim oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung zu wohnen;

           2. sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen;

           3. eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang, insbesondere den Kontakt zu gefährdeten Personen, zu meiden;

           4. sich alkoholischer Getränke, anderer berauschender Mittel oder Suchtmittel zu enthalten;

           5. einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben;

           6. jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen; und

           7. sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.

(3) Mit seiner Einwilligung kann dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch aufgetragen werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen oder einer psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Anordnung, dass sich der Betroffene einem operativen Eingriff unterziehen müsse, darf jedoch auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht getroffen werden.

(4) Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so darf eine Behandlung nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters als Bedingung festgelegt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(5) Personen und Einrichtungen, die den Betroffenen im Rahmen der Erfüllung einer Bedingung behandeln oder betreuen, haben das Gericht zu verständigen, soweit sie Grund zur Annahme haben, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen in einer für die Erfüllung der Bedingung relevanten Weise erheblich verschlechtert, die Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder nicht ausreichen und dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustandes eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(6) Das Gericht hat während der Probezeit Anordnungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Anordnungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies geboten erscheint.

Kosten

§ 157d. Wird dem Betroffenen aufgetragen, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen oder sich einer sonstigen Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen, so gilt § 179a sinngemäß.

Bewährungshilfe

§ 157e. (1) Wurde Bewährungshilfe angeordnet (§ 157b Abs. 2), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass dieser sich entsprechend seines psychischen Zustandes behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

           1. wenn es das Gericht verlangt;

           2. soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen;

           3. wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben;

           4. jedenfalls sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

(3) Soweit Umstände im Sinne des § 157d Abs. 5 für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.

Widerruf des Absehens

§ 157f. Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.

Krisenintervention

§ 157g. (1) Anstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorläufig in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer psychiatrischen Krankenanstalt während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des Vollzugs außerhalb der Anstalt wieder möglich ist (Krisenintervention).

(2) Die Krisenintervention erfolgt in jener Anstalt, in der der Betroffene zuletzt strafrechtlich untergebracht war. War er bisher noch nicht strafrechtlich untergebracht, so ist er zur Krisenintervention in jene Anstalt aufzunehmen, die für den Vollzug einer vorläufigen strafrechtlichen Unterbringung zuständig wäre (§ 432 Abs. 2 StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt § 161.

Weiteres Vorgehen bei der Krisenintervention

§ 157h. (1) Das Gericht kann die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachten eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, bis auf insgesamt sechs Monate verlängern. Es hat die vorläufige strafrechtliche Unterbringung vor Ablauf der Fristen aufzuheben, wenn ihr Zweck früher erreicht ist.

(2) Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich (§ 157g Abs. 1), so hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen.

Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten durch den Betroffenen

§ 157i. Wird gegen eine Person, deren strafrechtliche Unterbringung angeordnet ist, ein Strafverfahren eingeleitet, so ist das erkennende Gericht unverzüglich zu verständigen. Über den Fortgang des Verfahrens ist es auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund dessen hat das erkennende Gericht stets zu prüfen, ob es erforderlich ist, die festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen anzupassen, eine Krisenintervention zu veranlassen oder das vorläufige Absehen zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung in Vollzug zu setzen.

Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung und den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug

§ 157j. (1) Über eine vorübergehende Aussetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug sowie über einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung, über eine Abänderung der Voraussetzungen und Bedingungen sowie über eine Verlängerung der Probezeit entscheidet das erkennende Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss.

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.

Vorläufige Maßnahmen

§ 157k. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Aussetzung des Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung oder für einen Widerruf vorliegen und

           1. der Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oder

           2. dass die Begehung mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen unmittelbar bevorstehe,

so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (§ 157g Abs. 2) forensisch-therapeutische Zentrum oder die zuständige psychiatrische Krankenanstalt zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (§ 157h) zu behandeln.

(2) Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Abs. 1 bis zur gerichtlichen Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung oder den Widerruf des Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum (in der psychiatrischen Krankenanstalt) angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.“

5. Die Überschrift des § 158 lautet „Forensisch-therapeutische Zentren“.

6. In § 158 Abs. 1 wird die Wendung „Unterbringung geistig abnormer abnormer Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensische-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

7. In § 158 Abs. 2 wird die Wendung „Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „forensisch-therapeutischen Zentren“ ersetzt.

8. § 161 lautet:

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.“

9. In § 162 Abs. 2 Z 1 werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.

10. In § 162 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

11. In § 162 Abs. 3 werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.

12. Die Überschrift des Dritten Abschnits des Vierten Teils lautet „Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.“

13. In § 164 Abs. 1 wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

14. In § 178a Abs. 1 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

15. In § 178a Abs. 3 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme oder“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt“ersetzt.

16. § 181 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3 Z 3, 6 Abs. 1, 157a bis 157k, die Überschrift des § 158, § 158 Abs. 1 und 2, die §§ 161, 162 Abs. 2 und 3, die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Teils, die §§ 164 Abs. 1 sowie 178a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit XX. XXXX XXXX in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Z 6a folgende Z 6b eingefügt:

      „6b. Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB kann nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist.“

2. Nach § 17a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 17b. (1) Die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.

(2) Ob die Unterbringung (Abs. 1) aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen; der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen.“

3. In § 19 Abs. 2 wird nach dem Verweis auf „§ 17a“ ein Beistrich sowie ein Verweis auf „§ 17b“ eingefügt.

4. In § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

           1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist (§ 430 Abs. 1 Z 3 StPO);

           2. die Unterbringung nach § 434b Abs. 4 StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;

           3. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 432e Abs. 2 StPO);

           4. das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (§ 434g Abs. 2 StPO).“

5. In § 33 Abs. 6 wird das Zitat „§ 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG)“ durch das Zitat „Art. III Abs. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,“ ersetzt.

6. In § 46a wird in Abs. 2 nach dem Zitat „§ 37“ die Wendung „Abs. 2 und 3“ eingefügt.

7. In § 46a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Vernehmung eines jungen Erwachsenen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf sein Verlangen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der junge Erwachsene in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 fünfter Satz StPO gilt nicht.“

8. In § 52 wird nach dem zuerst stehenden Wort „Strafvollzugsgesetzes“ die Wendung „– StVG, BGBl. Nr. 144/1969,“ eingefügt; die später stehende Wendung „des Strafvollzugsgesetzes“ wird durch den Ausdruck „StVG“ ersetzt.

9. § 57 samt Überschrift lautet:

„Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

§ 57. Der Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach § 159 StVG für den Vollzug dieser Maßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstaltenoder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.“

10. Nach § 57 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB

§ 57a. (1) Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB an Jugendlichen kann auch in gesonderten Bereichen der für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen erfolgen, wenn sie dort angemessen behandelt und betreut werden können. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG).

(2) Bei der strafrechtlichen Unterbringung in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen darf vorgesehen werden, dass die Untergebrachten Einrichtungen des Strafvollzugs (insbesondere Werkstätten, Schul- und Ausbildungskurse, Freizeiteinrichtungen) gemeinsam mit Strafgefangenen benützen, wenn dadurch kein Nachteil für die Untergebrachten oder für die Strafgefangenen zu befürchten ist. Im Bereich der Haft- und Wohnräume sowie bei der Therapie sind die Untergebrachten jedoch stets von Strafgefangenen zu trennen.

(3) Jugendliche sind ihrem Alter und ihrem Reifezustand entsprechend besonders und intensiv zu betreuen und zu behandeln. Ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist beizuziehen.

(4) § 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen.“

11. In § 63 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 5 Z 6b, § 17b, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 46a Abs. 2 und 3, § 52, § 57 und § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit XX. XX.XX in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

      „7a. die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB sowie Weisungen gemäß § 51 oder § 52b Abs. 4 StGB, die einem wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder nach den §§ 278e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“) Verurteilten erteilt wurden;“

2. In § 2 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Verurteilungen wegen terroristischer Strafsachen (Z 7a), die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9d gesondert zu kennzeichnen.“

3. In § 3 Abs. 2a wird nach der Wendung „§ 2 Abs. 1a“ die Wendung „und 1b“ sowie nach der Wendung „nach § 9a“ die Wendung „und § 9d“ eingefügt.

4. § 4 Abs. 5 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB und in deren Rahmen erteilte Weisungen.“

5. Nach § 9c wird folgender § 9d samt Überschrift eingefügt:

„Sonderauskünfte bei terroristischen Strafsachen

§ 9d. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

           1. ordentlichen Gerichten in Strafverfahren und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,

           2. Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach § 52b Abs. 4 StGB,

           3. Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,

           4. Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe,

           5. der zur Beurteilung der Untersagung oder Auflösung eines Vereins, der Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, der Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, der Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz oder Sprengmittelgesetz oder des Ausspruchs eines Waffenverbots zuständigen Behörden,

           6. Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie

           7. anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen:

           1. Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen,

           2. Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (§ 129 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994).

(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.“

6. In § 10 Abs. 1 wird nach der Wendung „Z 7“ die Wendung „, 7a“ eingefügt.

7. § 10 werden nach Abs. 1d folgende Abs. 1e und 1f angefügt:

„(1e) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung terroristische Strafsachen“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.

(1f) Einem Antrag nach Abs. 1e hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1e anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit

           1. im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (§ 13 und § 19 Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 - SprG, BGBl. I Nr. 121/2009) oder von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 10 Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) oder

           2. in einem Sprengungsunternehmen (§ 132 GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO 1994) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO 1994)

benötigt wird.“

8. In § 11 Abs. 1 wird nach der Ziffer „9a“ die Wendung „, 9d“ eingefügt.

9. In § 11 Abs. 2 wird nach der Ziffer „9a“die Wendung „, 9b“ eingefügt.

10. In § 11 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des § 10 Abs. 1e enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß § 2 Abs. 1b Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen Strafsachen entsprechende Weisungen) auf.“

11. In § 13a Abs. 1 wird nach der Ziffer „9a“ die Wendung „, 9b“ eingefügt.

12. § 14 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 2 Abs. 1 Z 7a und Abs. 1b, § 3 Abs. 2a, § 4 Abs. 5, § 9d samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1e und 1f, § 11 Abs. 1, 2 und 4b und § 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit xx.xxxx 2021 in Kraft.“

Artikel 6

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am XX.XX.XX in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen.