Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

§ 21. (1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

§ 21. (1) Wer eine Tat nach Abs. 3 und 4 als unmittelbare Folge einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft als unmittelbare Folge seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.

(2) Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, als unmittelbare Folge einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 und 4 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.

(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.

(3) Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind und, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt, die Umstände der Tatbegehung eine besonders hohe Gefährlichkeit des Täters für die Rechtsgüter Leib und Leben oder sexuelle Integrität und Selbstbestimmung konkret nahelegen.

 

(4) Mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen, die ohne Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben begangen werden, sind kein Anlass für eine strafrechtliche Unterbringung.

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.

(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.

Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

 

(1a) Wird jemand nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,

 

           1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach §§ 278b bis 278f erfolgt,

 

           2. wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art oder wegen vorsätzlicher Tötungs- oder vorsätzlicher schwerer Körperverletzungsdelikte oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als 12 Monaten verurteilt worden ist und

 

           3. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.

(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen.

(3) Die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z 2) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.

(3) Die Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z 2) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 24. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, daß ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.

§ 24. (1) Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt wurde. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.

(2) … .

(2) … .

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 25. (1) – (2) …

§ 25. (1) – (2) …

(3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen.

(3) Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.

(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen.

(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.

Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

§ 45. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung nach § 438 StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und allfälligen weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach § 21 beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.

§ 45. (1) entfällt

(2) – (4) …

(2) – (4) …

Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme

Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme

§ 47. (1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.

§ 47. (1) Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.

(2) …

(2) …

(3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.

(3) Wird der Rechtsbrecher aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.

(4) …

(4) …

Probezeiten

Probezeiten

§ 48. (1) …

§ 48. (1) …

(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.

(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.

(3) …

(3) …

Weisungen

Weisungen

§ 51. (1) – (4) …

§ 51. (1) – (4) …

(5) Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 45 gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, sinngemäß.

(5) Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 45 gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, sinngemäß.

Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme

Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme

§ 54. (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.

§ 54. (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer im § 21 bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Entlassung aus einer im § 21 bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.

(3) …

(3) …

(4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die nach § 9 des Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Ist im Falle der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die nach § 9 des Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

Verjährung der Vollstreckbarkeit

Verjährung der Vollstreckbarkeit

§ 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten Strafe und einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.

§ 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten Strafe und einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

21. Hauptstück

21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

 

1. Abschnitt

I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB

Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB

§§ 429 bis 434

§ 429 Verfahren zur Unterbringung

 

§ 430 Besonderheiten des Verfahrens

 

§ 431 Vorläufige Unterbringung

 

§ 432 Ort der vorläufigen Unterbringung

 

§ 433 Vollzug der vorläufigen Unterbringung

 

§ 434 Antrag auf Unterbringung

 

§ 434a Entscheidung durch Urteil

 

§ 434b Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

 

§ 434c Rechte des gesetzlichen Vertreters

 

§ 434d Besonderheiten der Hauptverhandlung

 

§ 434e Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht

 

§ 434f Rechtsmittel

 

§ 434g Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung

 

2. Abschnitt

II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB

Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB

§§ 435 bis 442

§§ 435 bis 442

 

3. Abschnitt

III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

§§ 443 bis 446

§§ 443 bis 446

 

4. Abschnitt

 

Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

 

§ 446a

 

 

Definitionen

Definitionen

§ 48. (1) …

§ 48. (1) …

(2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB geführt wird.

(2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 geführt wird.

Beigebung eines Verteidigers

Beigebung eines Verteidigers

§ 61. (1) In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):

§ 61. (1) In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):

           1. …

           1. …

           2. im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB (§§ 429 Abs. 2, 430 Abs. 3, 436, 439 Abs. 1),

           2. im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs. 1),

           3. - 7. …

           3. - 7. …

(2) – (4) …

(2) – (4) …

21. Hauptstück

21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

 

1. Abschnitt

I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB

Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB

 

Verfahren zur Unterbringung

§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 429. Für die Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs. 2) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:

 

           1. Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 2) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.

 

           2. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.

 

           3. Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.

 

           4. Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im § 165 beschriebene Weise durchzuführen.

 

           5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.

 

(3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.

 

(4) Liegt einer der im § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.

 

(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 172 bis 178 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.

 

(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).

 

 

Besonderheiten des Verfahrens

§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedoch das Landesgericht als Schöffengericht berufen.

§ 430. (1) Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten:

 

           1. Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.

 

           2. Der Betroffene ist jedenfalls durch einen Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zu untersuchen. Das Gutachten hat sich auch darauf zu erstrecken, ob es alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen gibt, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichen könnten (§ 157a StVG).

 

           3. Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder mehrere Sachverständige beigezogen werden.

 

           4. Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind unzulässig. Befindet sich der Betroffene bereits in Untersuchungshaft, so hat das Gericht von Amts wegen über die vorläufige Unterbringung zu entscheiden (§ 431).

 

           5. Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ist ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig.

(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.

(2) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Gericht ist unverzüglich vom Verfahren und von dessen Beendigung, gegebenenfalls mit der Anregung, einen Erwachsenenvertreter zu bestellen, zu verständigen.

(3) Während der ganzen Hauptverhandlung muß bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist.

 

(4) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 429 Abs. 2 Z 2) beizuziehen.

 

(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß kann auch schon vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem der Betroffene vom Termin der Hauptverhandlung verständigt wurde und sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber im Ermittlungsverfahren vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen oder die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung vorzuführen.

 

(6) Ein Anschluß an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.

 

 

Vorläufige Unterbringung

§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch zur Hauptverhandlung zu laden.

§ 431. (1) Ist der Betroffene dringend verdächtig, die Tat (§ 21 Abs. 3 und 4 StGB), derentwegen das Verfahren geführt wird, begangen zu haben, und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass er die Tat als unmittelbare Folge einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat in absehbarer Zukunft wiederum eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen als unmittelbare Folge seiner psychischen Störung begehen wird, so ist er im Falle des § 21 Abs. 1 StGB vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt eines Landesgerichts angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen den Antrag (§§ 212 bis 215) zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.

(2) Über die Anordnung der vorläufigen Unterbringung entscheidet das Gericht; Anordnung und Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung ist nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und der Betroffene zu diesen vernommen worden ist. § 173 Abs. 5, §§ 174 bis 178 und § 181a gelten sinngemäß.

(3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.

(3) Die vorläufige Unterbringung darf nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden (§ 173 Abs. 4), wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder im Falle des § 21 Abs. 2 StGB durch den gleichzeitigen Vollzug einer Strafhaft erreicht werden kann.

(4) Von der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht zu verständigen.

(4) Gleiches gilt, wenn und solange der Betroffene auch ohne vorläufige Unterbringung ausreichend behandelt und betreut werden kann, um der Gefahr der Begehung einer Straftat mit schweren Folgen entgegenzuwirken. §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen und Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß. Das Gericht kann anordnen, dass der Leiter des forensisch-therapeutischen Zentraums die Einhaltung der festgelegten Bedingungen in bestimmter Weise zu überwachen und dem Gericht zu berichten hat.

 

(5) Zur Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen für ein Vorgehen nach Abs. 4 kann das Gericht den Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Durchführung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) beauftragen. Soweit möglich hat der Leiter der Geschäftsstelle dem Gericht einen Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen vorzulegen.

 

Ort der vorläufigen Unterbringung

§ 432. Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschworenen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen über die Unterbringung zu entscheiden (§ 303).

§ 432. (1) Die vorläufige Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB erfolgt in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, wobei vorläufig Untergebrachte nicht in Gemeinschaft mit rechtskräftig Untergebrachten angehalten werden sollen. Sie kann in einer öffentlichen Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie erfolgen, wenn dies zweckmäßig ist und der Betroffene dort angemessen behandelt und betreut werden kann. Die Krankenanstalten für Psychiatrie sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 dritter Satz des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass durch die strafrechtliche Unterbringung in Krankenanstalten zusätzliche Aufwendungen entstehen, der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen kann.

 

(2) Der Betroffene ist in einem dem zuständigen Gericht möglichst nahe liegenden geeigneten forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Näheres bestimmt die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einzelfall den Vollzug in einem anderen forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer anderen psychiatrischen Krankenanstalt anordnen, wenn dies im Interesse des Betroffenen oder zur Erreichung des Unterbringungszwecks geboten ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann eine solche Anordnung auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden. Beantragt der Betroffene eine Änderung des Unterbringungsortes, so hat die Bundesministerin für Justiz darüber binnen vier Wochen zu entscheiden; § 16a StVG gilt sinngemäß.

 

(3) Befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft, so ist er in das forensisch-therapeutische Zentrum zu überstellen, in dem die vorläufige Unterbringung zu vollziehen ist.

 

(4) Vor einer Änderung des Unterbringungsortes sind der Betroffene und dessen gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu hören; nach der Überstellung sind die Staatsanwaltschaft, das Gericht und der Verteidiger durch das nunmehr zuständige forensisch-therapeutische Zentrum unverzüglich zu verständigen.

 

Vollzug der vorläufigen Unterbringung

§ 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282 Abs. 1) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 433. (1) Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sinngemäß.

(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstückes dem Sinne nach.

(2) Für den Verkehr mit der Außenwelt gelten § 188 und § 189 sinngemäß.

 

(3) Der Betroffene ist mit dem Ziel zu behandeln und zu betreuen, seinen Zustand nach Möglichkeit so weit zu bessern, dass die Anordnung einer Unterbringung durch das erkennende Gericht entbehrlich wird oder vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann (§ 157a StVG). Das forensisch-therapeutische Zentrum hat den Behandlungsplan und die entsprechende Umsetzungsdokumentation der Staatsanwaltschaft, nach Einbringung des Antrags auf Unterbringung oder der Anklageschrift, dem Gericht zu übermitteln und über den bisherigen Behandlungserfolg zu berichten.

 

(4) Kann auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden, dass im Falle einer Unterbringung von deren Vollzug vorläufig abgesehen werden könnte (§ 434g, § 157a StVG), so hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft, auf Anregung des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums oder von Amts wegen auch während der vorläufigen Unterbringung vorläufige Bewährungshilfe (§ 179) anzuordnen und den Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene vorläufig untergebracht ist, zu beauftragen, die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen – gegebenenfalls unter Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) – zu erarbeiten und dem Gericht zu berichten. Wird die Möglichkeit eines vorläufigen Absehens bejaht, so ist für die Hauptverhandlung ein Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen (§§ 157a bis 157e StVG) vorzulegen.

 

(5) Soweit dies zur Beurteilung von Alternativen zur Unterbringung erforderlich ist, haben die Staatsanwaltschaft und das Gericht Äußerungen psychiatrischer Einrichtungen sowie von anderen Betreuungseinrichtungen, in denen der Betroffene zuletzt behandelt oder betreut wurde, einzuholen.

 

(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 21 Abs. 2 StGB, § 434b Abs. 2) ist die vorläufige Unterbringung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).

 

Antrag auf Unterbringung

§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, daß der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Staatsanwaltschaft und den Betroffenen hierüber zu hören. In der Hauptverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, daß eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z 2) seine Unzuständigkeit auszusprechen (§ 261).

§ 434. (1) Im Fall des § 21 Abs. 2 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen. Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) sinngemäß.

(2) Der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher steht einer Anklageschrift gleich. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung gegen eine Anklageschrift auszutauschen.

(2) Über den Antrag auf Unterbringung entscheidet das Landesgericht, das für die Tat (§ 21 Abs. 3 und 4 StGB) zuständig ist oder zuständig wäre. Anstelle des Einzelrichters des Landesgerichts entscheidet jedoch das Landesgericht als Schöffengericht.

(3) Auf Grund der Anklageschrift kann eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn in der Hauptverhandlung die Vorschriften des § 430 Abs. 3 und 4 und des § 431 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden sind. Erforderlichenfalls ist die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276).

(3) Das Schöffengericht entscheidet in allen Fällen in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 32 Abs. 1a).

 

Entscheidung durch Urteil

 

§ 434a. Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.

 

Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

 

§ 434b. (1) Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§ 21 Abs. 3 und 4 StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. Liegt kein Fall des § 434 Abs. 2 vor, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen, wenn es der Ansicht ist, dass der Angeklagte mangels Zurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden kann, die angeklagte Tat aber Anlass für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB sein kann. Gleiches gilt, wenn es der Ansicht ist, dass der Angeklagte auch nach § 21 Abs. 2 StGB untergebracht werden könnte. § 261 gilt sinngemäß.

 

(2) In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB eine Strafe aussprechen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (§ 21 Abs. 3 und 4 StGB) bestraft werden kann; zugleich kann auf eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erkannt werden.

 

(3) Der Angeklagte oder Betroffene ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit über die geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu hören.

 

(4) War kein Verteidiger anwesend (§ 434e, § 434d Abs. 1) oder nicht während der gesamten Dauer ein Sachverständiger beigezogen (§ 430 Abs. 1 Z 2, § 434e; § 434d Abs. 2), so darf keine Unterbringung ausgesprochen werden; in diesen Fällen ist die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).

 

Rechte des gesetzlichen Vertreters

 

§ 434c. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wirkungskreis die Vertretung im Verfahren zur Unterbringung umfasst, so sind diesem die Anklage oder der Antrag auf Unterbringung sowie sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen. Der gesetzliche Vertreter ist zur Hauptverhandlung zu laden.

 

(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung zu erheben (§§ 212 bis 215) und gegen das Urteil alle Rechtsmittel zu ergreifen, die dem Betroffenen zustehen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.

 

(3) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter und ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so hat der Verteidiger auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Betroffene in den Fällen des § 21 Abs. 1 StGB keinen gesetzlichen Vertreter hat.

 

(4) Wird die vorläufige Unterbringung des Betroffenen angeordnet oder aufgehoben, so ist der gesetzliche Vertreter davon zu verständigen. Das Recht auf Besuch durch den gesetzlichen Vertreter steht einem vorläufig Angehaltenen in gleichem Umfang zu wie das Recht auf Besuch von einem Rechtsbeistand.

 

Besonderheiten der Hauptverhandlung

 

§ 434d. (1) Während der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein (§ 61 Abs. 1 Z 4). Dieser ist berechtigt, auch gegen den Willen des Angeklagten oder Betroffenen Anträge zu dessen Gunsten zu stellen.

 

(2) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger der Psychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen (§ 430 Abs. 1 Z 2).

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(3) Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Abs. 1 erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Abs. 2 kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).

 

(4) Wird über mehrere Taten gleichzeitig erkannt und eine Unterbringung angeordnet, so ist im Urteil auszusprechen, welche Taten Anlass für die Unterbringung waren. Die Unterbringung darf nur einmal angeordnet werden. Ob die Unterbringung in einem solchen Fall nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet wird, richtet sich nach den Umständen der am kürzesten zurückliegenden Tatbegehung.

 

Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht

 

§ 434e. Im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschworenen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen über die Anordnung der Unterbringung zu entscheiden (§ 303). Rechtsmittel

 

§ 434f. (1) Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwendung der § 281 und § 283, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der § 345 und § 346, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

 

(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Unterbringungsverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstücks sinngemäß.

 

Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung

 

§ 434g. (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe (§ 157b StVG) vorläufig abgesehen werden kann.

 

(2) Der Sachverständige (§ 434d Abs. 2) ist vom Gericht aufzufordern, sich auch zur Möglichkeit zu äußern, vom Vollzug der Unterbringung vorläufig abzusehen. Ist vorläufige Bewährungshilfe angeordnet (§ 433 Abs. 3), so hat die Bewährungshilfe den erarbeiteten Bericht spätestens bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorzulegen, der Bewährungshelfer ist zu hören. Ist der Betroffene vorläufig untergebracht (§ 431), so hat das Gericht für die Hauptverhandlung eine Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene unterbracht ist, einzuholen (§ 433 Abs. 4). Wird der Betroffene sonst wegen seiner psychischen Störung ärztlich behandelt, so ist die behandelnde Stelle um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen (§ 433 Abs. 5).

 

(3) Mit Zustimmung des Betroffenen kann die Hauptverhandlung für längstens zwei Monate vertagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann, die Voraussetzungen jedoch noch näher geklärt werden müssen.

 

(4) Die Anordnung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 157a StVG) ist Teil des Ausspruches über die Unterbringung und kann zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.

 

(5) Zugleich legt das Gericht mit Beschluss die Voraussetzungen und Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest § 157a Abs. 4 StVG). Der Beschluss ist gesondert anfechtbar (§ 87).

 

(6) Wird eine Bedingung festgelegt, die die Interessen des Opfers unmittelbar berührt, so ist das Opfer über deren Inhalt und ihre Bedeutung zu verständigen.

 

2. Abschnitt

II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB

Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB

§ 435. (1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.

§ 435. (1) Über die Anwendung der in den § 22, § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.

(2) … .

(2) … .

§ 436. Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregelten Besonderheiten.

 

§ 437. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.

§ 437. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.

§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt eines Landesgerichts angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.

§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.

§ 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220b StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.

§ 439. (1) Die Anordnung der in den „§ 22 und § 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220b StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 429 Abs. 2 Z 2) angeordnet werden.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, angeordnet werden.

(3) … .

(3) … .

§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorliegen, § 431 dem Sinne nach anzuwenden.

§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.

§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.

§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den § 22, § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.

(2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.

(2) § 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.

 

3. Abschnitt

III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

§ 443. (1) – (3) …

§ 443. (1) – (3) …

 

4. Abschnitt

IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

§ 446a. (1) – (2) … .

§ 446a. (1) – (2) … .

§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.

§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.

(2) … .

(2) … .

III. Widerruf einer bedingten Nachsicht

III. Widerruf einer bedingten Nachsicht

§ 494a. (1) …

§ 494a. (1) …

(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 4 steht dem Einzelrichter beim Landesgericht nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten; der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung steht dem Bezirksgericht nicht zu. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.

(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 4 steht dem Einzelrichter beim Landesgericht nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 495. (1) Außer in den Fällen des § 494a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.

§ 495. (1) Außer in den Fällen des § 494a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

IV. Endgültige Nachsicht

IV. Endgültige Nachsicht

§ 497. (1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.

§ 497. (1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.

(2) … .

(2) … .

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

ZWEITER TEIL

ZWEITER TEIL

Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile

Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile

Anordnung des Vollzuges

Anordnung des Vollzuges

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.

(2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit

Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit

§ 5. (1) – (2) …

§ 5. (1) – (2) …

(3) An Verurteilten, an denen nach Abs. 1 oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn

(3) An Verurteilten, an denen nach Abs. 1 oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn

           1. - 2. …

           1. - 2. ..

           3. die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.

           3. die strafrechtliche Unterbringung des Verurteilten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.

In den Fällen der Z 1 lit. b sowie in den Fällen der Z 2 darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10) in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäß behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen der Z 1 lit. a oder 3 ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 71 Abs. 2) durchzuführen.

In den Fällen der Z 1 lit. b sowie in den Fällen der Z 2 darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10) in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäß behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen der Z 1 lit. a oder 3 ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 71 Abs. 2) durchzuführen.

(4) …

(4) …

Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen

Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen

§ 6. (1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,

§ 6. (1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,

           1. - 2. …

           1. - 2. …

(2) – (4) …

(2) – (4) …

 

Vorläufiges Absehen vom Vollzug

 

§ 157a. (1) Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (§ 21 Abs. 2 StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.

 

(2) Die strafrechtliche Unterbringung ist insbesondere dann nicht zu vollziehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann.

 

(3) Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (§ 434g Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975).

 

(4) Das Gericht hat die Voraussetzungen und Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen.

 

(5) Das Gericht hat in seiner Entscheidung (§ 434g Abs. 5 StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Abs. 4 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

 

(6) Die Probezeit kann in den letzten sechs Monaten vor ihrem Ablauf um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn es aus zwingenden Gründen der weiteren Erprobung des Betroffenen bedarf. Dies kann auch mehrfach geschehen.

 

(7) Wird das Absehen vom Vollzug innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nicht widerrufen und der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung angeordnet, so ist die strafrechtliche Unterbringung mit Ablauf der Probezeit endgültig nachgesehen.

 

Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe

 

§ 157b. (1) Wird vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abgesehen, so hat das Gericht jene Bedingungen für das Absehen festzulegen, die notwendig oder zweckmäßig sind, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde.

 

(2) Bewährungshilfe ist anzuordnen, soweit sie nicht aus besonderen Gründen entbehrlich ist.

 

(3) Die Bedingungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Die Bedingungen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie sind zu ändern, wenn es erforderlich ist, um der Gefahr einer Tatbegehung entgegenzuwirken; sie sind aufzuheben, wenn sie entbehrlich werden (§ 157c Abs. 6).

 

Voraussetzungen und Bedingungen

 

§ 157c. (1) Als Bedingungen kommen alle Anordnungen und Aufträge in Betracht, deren Einhaltung geeignet erscheint, den Betroffenen von weiteren mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bedingungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Betroffenen darstellen würden, sind unzulässig.

 

(2) Dem Betroffenen kann insbesondere aufgetragen werden,

 

           1. an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie, in einem bestimmten Heim oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung zu wohnen;

 

           2. sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen;

 

           3. eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang, insbesondere den Kontakt zu gefährdeten Personen, zu meiden;

 

           4. sich alkoholischer Getränke, anderer berauschender Mittel oder Suchtmittel zu enthalten;

 

           5. einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben;

 

           6. jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen; und

 

           7. sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.

 

(3) Mit seiner Einwilligung kann dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch aufgetragen werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen oder einer psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Anordnung, dass sich der Betroffene einem operativen Eingriff unterziehen müsse, darf jedoch auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht getroffen werden.

 

(4) Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so darf eine Behandlung nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters als Bedingung festgelegt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

(5) Personen und Einrichtungen, die den Betroffenen im Rahmen der Erfüllung einer Bedingung behandeln oder betreuen, haben das Gericht zu verständigen, soweit sie Grund zur Annahme haben, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen in einer für die Erfüllung der Bedingung relevanten Weise erheblich verschlechtert, die Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder nicht ausreichen und dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustandes eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

 

(6) Das Gericht hat während der Probezeit Anordnungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Anordnungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies geboten erscheint.

 

Kosten

 

§ 157d. Wird dem Betroffenen aufgetragen, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen oder sich einer sonstigen Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen, so gilt § 179a sinngemäß.

 

Bewährungshilfe

 

157e. (1) Wurde Bewährungshilfe angeordnet (§ 157b Abs. 2), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass dieser sich entsprechend seines psychischen Zustandes behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.

 

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

 

           1. wenn es das Gericht verlangt;

 

           2. soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen;

 

           3. wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben;

 

           4. jedenfalls sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

 

(3) Soweit Umstände im Sinne des § 157d Abs. 5 für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.

 

Widerruf des Absehens

 

§ 157f. Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.

 

Krisenintervention

 

§ 157g. (1) Anstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorläufig in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer psychiatrischen Krankenanstalt während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des Vollzugs außerhalb der Anstalt wieder möglich ist (Krisenintervention).

 

(2) Die Krisenintervention erfolgt in jener Anstalt, in der der Betroffene zuletzt strafrechtlich untergebracht war. War er bisher noch nicht strafrechtlich untergebracht, so ist er zur Krisenintervention in jene Anstalt aufzunehmen, die für den Vollzug einer vorläufigen strafrechtlichen Unterbringung zuständig wäre (§ 432 Abs. 2 StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt § 161.

 

Weiteres Vorgehen bei der Krisenintervention

 

§ 157h. (1) Das Gericht kann die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachten eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, bis auf insgesamt sechs Monate verlängern. Es hat die vorläufige strafrechtliche Unterbringung vor Ablauf der Fristen aufzuheben, wenn ihr Zweck früher erreicht ist.

 

(2) Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich (§ 157h Abs. 1), so hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen.

 

Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten durch den Betroffenen

 

§ 157i. Wird gegen eine Person, deren strafrechtliche Unterbringung angeordnet ist, ein Strafverfahren eingeleitet, so ist das erkennende Gericht unverzüglich zu verständigen. Über den Fortgang des Verfahrens ist es auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund dessen hat das erkennende Gericht stets zu prüfen, ob es erforderlich ist, die festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen anzupassen, eine Krisenintervention zu veranlassen oder das vorläufige Absehen zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung in Vollzug zu setzen.

 

Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung und den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug

 

§ 157j. (1) Über eine vorübergehende Aussetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug sowie über einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung, über eine Abänderung der Voraussetzungen und Bedingungen sowie über eine Verlängerung der Probezeit entscheidet das erkennende Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss.

 

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.

 

Vorläufige Maßnahmen

 

§ 157k. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Aussetzung des Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung oder für einen Widerruf vorliegen und

 

           1. der Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oder

 

           2. dass die Begehung mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen unmittelbar bevorstehe,

 

so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (§ 157h Abs. 2) forensisch-therapeutische Zentrum oder die zuständige psychiatrische Krankenanstalt zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (§ 157i) zu behandeln.

 

(2) Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Abs. 1 bis zur gerichtlichen Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung oder den Widerruf des Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum (in der psychiatrischen Krankenanstalt) angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.

 

 

Zweiter Abschnitt

Zweiter Abschnitt

EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher

Forensisch-therapeutische Zentren

§ 158. (1) Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

§ 158. (1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensische-therapeutischen Zentrum ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

(2) In den Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäß behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dem Sinne nach.

(2) In den forensisch-therapeutischen Zentren darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäß behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dem Sinne nach.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

Bestimmung der Zuständigkeit

Bestimmung der Zuständigkeit

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

Vollzugsgericht

Vollzugsgericht

§ 162. (1) …

§ 162. (1) …

(2) Das Vollzugsgericht nach Abs. 1, in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach § 16, entscheidet auch:

(2) Das Vollzugsgericht nach Abs. 1, in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach § 16, entscheidet auch:

           1. über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);

           1. über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);

           2. …

           2. …

           3. über die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sowie von Behandlungsmaßnahmen im Falle der Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 167a).

           3. über die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sowie von Behandlungsmaßnahmen im Falle der strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 167a).

(3) Über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, sowie über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern, sonst als Einzelrichter.

(3) Über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, sowie über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern, sonst als Einzelrichter.

Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt

UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER

UNTERBRINGUNG IN EINEM FORENSISCH-THERAPEUTISCHEN ZENTRUM

Zwecke der Unterbringung

Zwecke der Unterbringung

§ 164. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.

§ 164. (1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.

(2) …

(2) …

Sechster Abschnitt

Sechster Abschnitt

ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

§ 178a. (1) Bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.

§ 178a. (1) Bei der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.

(2) …

(2) …

(3) Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.

(3) Die Zeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 4

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

           1. bis 6a. …

           1. bis 6a. …

 

        6b. Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB kann nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist.

           7. bis 12. …

           7. bis 12. …

 

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

 

§ 17b. (1) Die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.

 

(2) Ob die Unterbringung (Abs. 1) aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen; der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen.

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17b und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) ….

Besondere Verfahrensbestimmungen

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) bis (4) …

§ 32. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

 

           1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist (§ 430 Abs. 1 Z 3 StPO);

 

           2. die Unterbringung nach § 434b Abs. 4 StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;

 

           3. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 432e Abs. 2 StPO);

 

           4. das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (§ 434g Abs. 2 StPO).

Verständigungen

Verständigungen

§ 33. (1) bis (6) …

§ 33. (1) bis (6) …

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG) und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, Art. III Abs. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

§ 46a. (1) …

§ 46a. (1) …

(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, § 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.

(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Abs. 2 und 3, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, § 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.

 

(3) Der Vernehmung eines jungen Erwachsenen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf sein Verlangen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der junge Erwachsene in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 fünfter Satz StPO gilt nicht.

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen

§ 52. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

§ 52. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

§ 57. Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des Strafvollzugsgesetzes für den Vollzug dieser Maßnahmen an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministerium für Justiz (§ 161 des Strafvollzugsgesetzes). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt dem Sinne nach hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

§ 57. Der Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach § 159 StVG für den Vollzug dieser Maßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstaltenoder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

 

Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB

 

§ 57a. (1) Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB an Jugendlichen kann auch in gesonderten Bereichen der für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen erfolgen, wenn sie dort angemessen behandelt und betreut werden können. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG).

 

(2) Bei der strafrechtlichen Unterbringung in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen darf vorgesehen werden, dass die Untergebrachten Einrichtungen des Strafvollzugs (insbesondere Werkstätten, Schul- und Ausbildungskurse, Freizeiteinrichtungen) gemeinsam mit Strafgefangenen benützen, wenn dadurch kein Nachteil für die Untergebrachten oder für die Strafgefangenen zu befürchten ist. Im Bereich der Haft- und Wohnräume sowie bei der Therapie sind die Untergebrachten jedoch stets von Strafgefangenen zu trennen.

 

(3) Jugendliche sind ihrem Alter und ihrem Reifezustand entsprechend besonders und intensiv zu betreuen und zu behandeln. Ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist beizuziehen.

 

(4) § 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen.

Artikel 5

Änderungen des Strafregistergesetzes 1968

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

1. bis 7.         …

1. bis 7.         …

              

        7a. die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB sowie Weisungen gemäß § 51 oder § 52b Abs. 4 StGB, die einem wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder nach den §§ 278e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“) Verurteilten erteilt wurden;

8. und 9.       …

8. und 9.       …

(1a) …

(1a) …

 

(1b) Verurteilungen wegen terroristischer Strafsachen (Z 7a), die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9d gesondert zu kennzeichnen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Strafkarten

Strafkarten

§ 3. (1) und (2)

§ 3. (1) und (2)

(2a) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß § 2 Abs. 1a die vom ordentlichen Gericht gemäß Abs. 2 Z 2 mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach § 9a jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.

(2a) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß § 2 Abs. 1a und 1b die vom ordentlichen Gericht gemäß Abs. 2 Z 2 mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach § 9a und § 9d jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Sonstige Mitteilungen

Sonstige Mitteilungen

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

(5) Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Aufhebung gemäß § 220b StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln.

(5) Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Aufhebung gemäß § 220b StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln. Gleiches gilt für die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB und in deren Rahmen erteilte Weisungen.

 

Sonderauskünfte bei terroristischen Strafsachen

 

§ 9d. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

 

           1. ordentlichen Gerichten in Strafverfahren und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,

 

           2. Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach § 52b Abs. 4 StGB,

 

           3. Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,

 

           4. Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe,

              

           5. der zur Beurteilung der Untersagung oder Auflösung eines Vereins, der Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, der Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz oder Sprengmittelgesetz oder des Ausspruchs eines Waffenverbots zuständigen Behörden,

 

           6. Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie

 

           7. anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung

 

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen.

 

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen:

             

           1. Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen,

 

           2. Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (§ 129 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994).

 

(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.

Strafregisterbescheinigungen

Strafregisterbescheinigungen

§ 10. (1) Die Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, 8 und Z 9 oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).

§ 10. (1) Die Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, 7a, 8 und Z 9 oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).

(1a) bis (1d) …

(1a) bis (1d) …

 

(1e) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung terroristische Strafsachen“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.

 

(1f) Einem Antrag nach Abs. 1e hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit

(§ 13 und § 19 Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 - SprG), BGBl. I Nr. 121/2009)

           1. im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (§ 13 und § 19 Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 - SprG), BGBl. I Nr. 121/2009) oder von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 10 Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) oder

              

           2. in einem Sprengungsunternehmen (§ 132 GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO 1994) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO 1994)

 

benötigt wird.

(2) bis (5) …Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

(2) bis (5) …Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

§ 11. (1) Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.

§ 11. (1) Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a, 9d und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.

(2) Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a, 9b und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.

(3) bis (4a) …

(3) bis (4a) …

 

(4b) Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des § 10 Abs. 1e enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß § 2 Abs. 1b Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen Strafsachen, entsprechende Weisungen) auf.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken

Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 13a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln.

§ 13a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a, 9b und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln.

(2) …

(2) …