Fiskalratsanpassungsgesetz 2021 – FRAG 2021 (141/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates neu erlassen und ein Produktivitätsrat eingerichtet wird (Fiskalratsanpassungsgesetz 2021 – FRAG 2021)

Kurzinformation

Ziel

  • Schaffung eines Produktivitätsrates im Sinne der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01

Inhalt

  • Einrichtung und Beschickung des Produktivitätsrates sowie Definition dessen Aufgaben

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Gemäß EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01 sind insbesondere Mitgliedstaaten der Eurozone dazu angehalten, Produktivitätsräte oder -ausschüsse einzurichten. Diese sollen sich untereinander vernetzen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Produktivität analysieren. Hintergrund dafür ist, dass diese Merkmale für entwickelte Volkswirtschaften in einer Währungsunion etwa aufgrund der fehlenden Möglichkeit, individuell Wechselkurse zu gestalten, besondere wirtschaftspolitische Relevanz besitzen. Zudem sind im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise makroökonomische Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als verstärkende Elemente in den Fokus gerückt. Institutionelle Einrichtungen wie Produktivitätsräte und -ausschüsse können hier bei der Überwachung helfen. Sie sollen auch dazu beitragen, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit in der Union zu verbessern, wodurch sich die Fähigkeit der Schockabsorption erhöht. Die Einrichtung von Produktivitätsräten oder -ausschüssen soll damit auch der Stabilität der Eurozone und der Finanzmarktstabilität dienen.

Die Ratsempfehlung lässt es den Mitgliedstaaten frei, die vorgesehenen Aufgaben eines Produktivitätsrates oder -ausschusses einer geeigneten (d.h. vor allem unabhängigen) bestehenden Institution zu übertragen oder eine solche neu zu schaffen. Im Sinne der Verwaltungseffizienz und um Synergieeffekte zu nutzen, soll der Produktivitätsrat in Österreich organisatorisch vom Sekretariat des Fiskalrates mitbetreut werden. Dazu sind zahlreiche Anpassungen erforderlich, die zur besseren Übersicht in Form eines neu zu erlassenden Gesetzes erfolgen sollen. Die Kernaufgaben des Fiskalrates selbst sollen davon weitgehend unberührt bleiben.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 23.08.2021

Übermittelt von

Mag. Gernot Blümel, MBA (V)

Bundesministerium für Finanzen