Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, Übernahmegesetz u.a., Änderung (152/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Der Gesetzentwurf soll die aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 auf nationaler Ebene notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2021/23 umsetzen.

Inhalt

  • Bestimmung der Finanzmarktaufsicht (FMA) als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien sowie des Bundesministeriums für Finanzen als zuständiges Ministerium gemäß der Verordnung (EU) 2021/23: Die FMA soll künftig, neben ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute, auch die Aufgabe als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien übernehmen. Weiters soll das Bundesministerium für Finanzen als "zuständiges Ministerium" gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien bestimmt werden.
  • Einführung von Maßnahmen- beziehungsweise Sanktionsbefugnissen für die FMA bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/23
  • Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 folgend soll die FMA die Befugnis erhalten, auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2021/23 mit Aufsichtsmaßnahmen oder Geldstrafen reagieren zu können.
  • Nationale Umsetzung von unionsrechtlich vorgegebenen Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/23, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts: Die Verordnung (EU) 2021/23 legt im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen sowie von Krisenpräventionsmaßnahmen bei zentralen Gegenparteien bestimmte Ausnahmen von der Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorgaben fest. Diese Ausnahmen werden durch das vorliegende Bundesgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll künftig, neben ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute, auch die Aufgabe als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien übernehmen. Die FMA hat dabei die notwendigen strukturellen Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer neuen Funktion als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien und ihren sonstigen behördlichen Aufgaben zu vermeiden.

Weiters soll das Bundesministerium für Finanzen als "zuständiges Ministerium" gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien bestimmt werden. Die Rolle als "zuständiges Ministerium" kommt dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) bereits bisher im Bereich der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zu.

Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 folgend soll die FMA die Befugnis erhalten, auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2021/23 mit Aufsichtsmaßnahmen oder Geldstrafen reagieren zu können.

Die Verordnung (EU) 2021/23 legt im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei zentralen Gegenparteien bestimmte Ausnahmen von der Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorgaben fest. Dies betrifft etwa die Nichtanwendbarkeit von Vorgaben im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, der Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und sonstigen bestimmten Aspekte des Gesellschaftsrechts. Diese durch die Verordnung (EU) 2021/23 in den entsprechenden EU-Richtlinien vorgesehenen Ausnahmen sollen durch dieses Bundesgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 25.10.2021

Übermittelt von

Mag. Gernot Blümel, MBA (V)

Bundesministerium für Finanzen

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