Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021 (154/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021)

Kurzinformation

Ziele

  • Durch die Anpassung der Mindestversicherungssummen zumindest auf die valorisierten Beträge soll ein unionsrechtskonformer Zustand sichergestellt werden.

Inhalt

  • Die in § 9 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) festgelegten Mindestversicherungssummen sollen nach der unionsrechtlich angewandten Valorisierungsregel erhöht werden.
  • Dabei sollen die Relationen der anzuhebenden Beträge beibehalten werden.
  • Gleichzeitig sollen die damit in Zusammenhang stehenden Haftungshöchstbeträge in diversen Gesetzen erhöht werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 7. September 2009 sieht vor, dass die Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden alle fünf Jahre anhand des in der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex genannten Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) überprüft und die Beträge automatisch angepasst werden. Die Versicherungssummen werden um die im EVPI für den betreffenden Zeitraum angegebene prozentuale Änderung erhöht und auf ein Vielfaches von 10.000 Euro aufgerundet. Die Europäische Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die angepassten Beträge und sorgt für deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die unmittelbar vor dem Abschluss stehende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sieht vor, dass die Mindestdeckungssummen dahingehend geändert werden, als die Beträge der Mindestversicherungssummen für Personenschäden mit 1.300.000 Euro je Unfallopfer bzw. 6.450.000 Euro je Schadensfall sowie für Sachschäden mit 1.300.000 Euro festgelegt werden.

Die Europäische Kommission hat ausgeführt, dass die Mindestbeträge gemäß der Richtlinie 2009/103/EG die aktualisierten Beträge ab Juni 2020 widerspiegeln sollten. Die prozentuale Veränderung im Bezugszeitraum Juni 2015 bis Juni 2020 betrage rund 6,1338 Prozent. Grundlage für diese Berechnungen sei der von Eurostaat veröffentlichte harmonisierte Verbraucherpreisindex. Dieser prozentuale Anstieg und die Aufrundung auf ein Vielfaches von 10.000 Euro würden zu den folgenden aktualisierten Beträgen führen: 6.450.000 Euro (Juni 2020) anstelle von 6.070.000 Euro (Juni 2015) und 1.300.000 Euro (Juni 2020) anstelle von 1.220.000 Euro (Juni 2015).

Entsprechend dieser Valorisierung sollen mit dem vorliegenden Entwurf die Pauschalversicherungssummen des KHVG im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben erhöht werden. Um die bestehenden Relationen zu wahren, sollen die Mindestversicherungssummen auf entsprechend runde Summen angepasst werden. Gleichzeitig soll eine Erhöhung der Haftungshöchstbeträge im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) sowie in denjenigen Haftpflichtgesetzen, die sich betragsmäßig an den in der Verkehrshaftpflicht maßgeblichen Summen orientieren, vorgenommen werden. Dies gilt für das Reichshaftpflichtgesetz, für das Gaswirtschaftsgesetz und für das Rohrleitungsgesetz.

Die Mindestversicherungssumme im KHVG für Sachschäden entspricht schon derzeit dem nun unionsrechtlich vorgegebenen Betrag von 1.300.000 Euro, sodass die gesetzlichen Versicherungssummen oder Haftungshöchstbeträge im KHVG, EKHG und Reichshaftpflichtgesetz nicht erhöht werden sollen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 02.11.2021

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz

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