Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Rücktrittsrecht

Rücktrittsrecht

§ 5c. (1) und (2) ...

§ 5c. (1) und (2) ...

(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:

(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird.

Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.

(4) ...

(4) ...

(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

§ 176. (1) ...

§ 176. (1) ...

 

(1a) Abs. 1 ist bei einem Rücktritt nach § 5c nicht anzuwenden.

(Anm.: (1a)) Sind nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist gemäß § 5c Abs. 2 erfüllt, so gebührt dem Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer Kapitalversicherung

 

            innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss die für das erste Jahr gezahlten Prämien;

 

            ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und des Abzugs gemäß § 176 Abs. 4. Trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko, so kann der Versicherer allfällige bis zum Rücktritt eingetretene Veranlagungsverluste berücksichtigen.

 

(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Abs. 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet.

(2) Der Versicherer hat den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert auch dann zu erstatten, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet.

(2a) bis (6) ...

(2a) bis (6) ...

§ 191c. (1) bis (22) ...

§ 191c. (1) bis (22) ...

(23) Für einen Rücktritt von einer Kapitalversicherung nach den §§ 5b, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 51/2018, der ab dem 01.01.2019 erklärt wird, gelten die Rechtsfolgen gemäß § 176 Abs. 1a.

(23) Für einen Rücktritt von einer Kapitalversicherung nach den §§ 5b, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, der ab dem 01.01.2019 erklärt wird, gelten die Rechtsfolgen gemäß § 176 Abs. 1a.

 

(24) § 5c und § 176 Abs. 1a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Rücktritt nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurde. § 176 Abs. 1 ist auch auf die Folgen eines Rücktritts von einer Kapitalversicherung nach den §§ 5b, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. 51/2018, der nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurde, nicht anzuwenden.