Dienstrechts-Novelle 2022 (193/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz und das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)

Dienstrechts-Novelle 2022

Ziele

  • Erhöhung der Rechtssicherheit und Schutz der Bediensteten im Zusammenhang mit Zuwendungen (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger.
  • Schaffung von Rechtsklarheit betreffend Jubiläumszuwendungen.
  • Anpassung der Regelungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an die für die Privatwirtschaft geltenden (LAG).
  • Vereinfachung und Flexibilisierung der Induktionsphase und Einbeziehung jeder neu in den Schuldienst eintretenden Lehrperson unabhängig von ihrer Vorbildung.
  • Dienstrechtliche Verankerung der Sommerschule

Inhalte

  • Klarstellung, dass eine Zuwendung an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger unter gewissen Voraussetzungen kein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Verbots der Geschenkannahme ist.
  • Klarstellung, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genügt, sich die Höhe aber nach der mit Ablauf dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richtet sowie Zusammenfassung aller derzeit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung zwecks Übersichtlichkeit.
  • Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das in der Privatwirtschaft mit 1. Juli 2021 in Kraft getretene Landarbeitsgesetz 2021.
  • Einbeziehung der in den Lehrberuf eingetretenen Quereinsteigerinnen/Quereinsteiger in die Induktionsphase.
  • Flexibilisierung der Arbeit der Mentorinnen/Mentoren mit den neu eingetretenen Lehrpersonen unter Einbeziehung der Schulleitung.
  • Ermöglichung der Verkürzung der Induktionsphase.
  • Schaffung der dienstrechtlichen Normen im Zusammenhang mit den an der Sommerschule unterrichtenden Lehrpersonen und Lehramtsstudierenden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Hinsichtlich des Verbots der Geschenkannahme soll zum Schutz der öffentlich Bediensteten und zur Erhöhung der Rechtssicherheit die Klarstellung erfolgen, dass eine Zuwendung (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger, unter gewissen Voraussetzungen kein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Verbots der Geschenkannahme ist. Es soll klargestellt werden, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genügt, sich die Höhe aber nach der mit Ablauf dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richtet.
Es soll die Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes u.a. hinsichtlich der Regelungen betreffend Transparenz von Pauschalentgeltvereinbarungen, Arbeitszeit, Lehrlingswesen, Wiedereingliederungsteilzeit, Dienstfreistellung für freiwillige Helferinnen/Helfer im Katastrophenfall und Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit erfolgen. Jede neu in den Schuldienst eintretende Lehrperson soll – unabhängig von ihrer Vorbildung – eine Betreuung durch eine ihr zugeteilte Mentorin/einen ihr zugeteilten Mentor erhalten. Schülerinnen/Schülern soll in der Sommerschule die Unterstützung geboten werden, die sie brauchen, um gut auf den Schulstart vorbereitet zu sein und den Lernerfolg im kommenden Schuljahr sicherzustellen. Ziel soll die Erhöhung des Leistungsniveaus von Schülerinnen/Schülern und die Ermöglichung des österreichweiten Einsatzes von Lehramtsstudierenden zum Praxiserwerb sein.
27.04.2022

Übermittelt von

Mag. Werner Kogler

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

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