Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

                § 1.    Zweck

                § 2.    Persönlicher Geltungsbereich

                § 3.    Sachlicher Geltungsbereich

                § 4.    Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen

                § 5.    Begriffsbestimmungen

                § 6.    Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern

                § 7.    Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität

                § 8.    Datenschutz

                § 9.    Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

              § 10.    Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

2. Hauptstück
Hinweise innerhalb von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts

              § 11.    Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

              § 12.    Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

              § 13.    Befassung der Leitung eines Unternehmens mit Hinweisen innerhalb des Unternehmens

3. Hauptstück
Hinweise an externe Stellen und Veröffentlichung von Hinweisen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

              § 14.    Verhältnis der internen und externen Hinweisgebung sowie der Veröffentlichung zueinander

              § 15.    Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise

              § 16.    Eignung der Meldekanäle externer Stellen

              § 17.    Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

3. Abschnitt
Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung

              § 18.    Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

              § 19.    Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

4. Hauptstück
Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis

              § 20.    Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

              § 21.    Information, Beratung und Verfahrenshilfe

              § 22.    Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

              § 23.    Glaubhaftmachung

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

              § 24.    Strafbestimmungen

              § 25.    Verweise auf andere Bundesgesetze

              § 26.    Umsetzung von Unionsrecht

              § 27.    Vollziehung

              § 28.    Inkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 3) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 11) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des Privatrechts (§ 5 Z 10) oder des öffentlichen Rechts (§ 5 Z 9).

Persönlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des Privatrechts (§ 5 Z 10) oder des öffentlichen Rechts (§ 5 Z 9) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben, indem sie

           1. Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des Rechtsträgers sind oder waren oder als Arbeitskräfte an den Rechtsträger überlassen wurden oder

           2. Bewerberinnen oder –bewerber um eine Stelle, Praktikantinnen oder Praktikanten, Volontärinnen oder Volontäre beim Rechtsträger oder sonstige beim Rechtsträger Auszubildende sind oder waren oder

           3. selbständig erwerbstätige Personen oder

           4. Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers sind, oder

           5. unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Rechtsträgers oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgern des Privatrechts, die aufgrund beruflicher Verbindung zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.

(3) Die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstücks gelten auch

           1. für natürliche Personen, die Hinweisgeberinnen oder –geber bei der Hinweisgebung unterstützen,

           2.  für natürliche Personen im Umkreis der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie

           3.  für juristische Personen zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers oder für die die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.             

(2) Ohne Rücksicht auf die im Abs. 1 genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.

(3) Von dem im Abs. 2 genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:

           1. Öffentliches Auftragswesen,

           2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

           3. Produktsicherheit und -konformität,

           4. Verkehrssicherheit,

           5. Umweltschutz,

           6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,

           7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

           8. öffentliche Gesundheit,

           9. Verbraucherschutz,

        10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,

        11. Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Absatz 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

(6) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;

           2. Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Notarinnen und Notare getroffen wurden;

           3.  Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:

               a) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,

               b) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,

                c) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;

           4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt im Verhältnis zu den im Teil II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union und den in Z 1 bis 17 genannten Bundesgesetzen für eine Angelegenheit nur insoweit, als die Angelegenheit durch diese Rechtsakte der Union nicht verbindlich geregelt ist oder durch diese Bundesgesetze in Umsetzung verbindlich geregelter sektorspezifischer Rechtsakte, die im Teil II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgeführt sind, nicht geregelt ist:

           1. Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016

           2. Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993

           3. Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013

           4. Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017

           5. Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990

           6. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016

           7. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994

           8. Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011

           9. Kapitalmarktgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62/2019

        10. Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871

        11. Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868

        12. PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018

        13. SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016

        14. Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, soweit dieses die Richtlinie 2016/97/EU umsetzt

        15. Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017

        16. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017

        17. Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 69/2015

(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen bleiben durch dieses Bundesgesetz insoweit unberührt, als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen

           1. für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber günstiger sind, wie insbesondere zur Möglichkeit anonymer Hinweise und Wahrung der Anonymität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern,

           2. über den persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich der §§ 2 und 3 hinausgehen oder

           3. das interne oder externe Hinweisgebersystem, die Betrauung einer bestimmten Stelle mit der Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Hinweisen, Folgemaßnahmen oder die sonstige Behandlung von Hinweisen spezifischer regeln, ohne dabei von den Mindestanforderungen dieses Bundesgesetzes abzuweichen.

(3) Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme werden durch dieses Bundesgesetz insoweit nicht berührt, als sie eine der Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 erfüllen.

(4) Vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen sind, insoweit sie von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes abweichen, ohne eine der Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, rechtsunwirksam.

Begriffsbestimmungen

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „DSGVO“: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;

           2. „externe Stelle“: Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des Privatrechts und des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;

           3. „Hinweis(gebung)“: Von einer Hinweisgeberin oder einem Hinweisgeber im Wege der Meldung oder Veröffentlichung veranlasste Weitergabe von Informationen, denen zufolge eine Rechtsverletzung erfolgte oder erfolgen wird;

           4.  „Hinweisgeberin bzw. Hinweisgeber“: eine der im § 2 Abs. 1 und 2 aufgezählten Personen, die einer internen oder externen Stelle einen Hinweis gibt oder einen Hinweis veröffentlicht;

           5. „interne Stelle“: natürliche Person oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Hinweise entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;

           6. „Juristische Person des öffentlichen Rechts“:

               a) juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Organisation bundesgesetzlich geregelt ist oder

               b) juristische Person des privaten Rechts, an der der Bund allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jede in einem solchen Verhältnis zum Bund stehende juristische Person des privaten Rechts, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder

                c) juristische Person, die vom Bund zum Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und die überwiegend vom Bund oder einer anderen Einrichtung mit solchem Zweck finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dem Bund oder dieser Einrichtung untersteht oder ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan hat, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder einer anderen Einrichtung mit solchem Zweck ernannt worden ist oder

               d) Verband, der aus einer juristischen Person oder mehreren juristischen Personen gemäß lit. a, b oder c besteht;

           7. „klassifizierte Information“: Information, Material oder Nachricht im Sinne des § 3 Z 39 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 oder § 2 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003, die oder das besonders geschützt werden muss;

           8. „mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle“: im Sinne des § 12 Abs. 4 für Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gemeinsam eingerichtete Stelle oder Dritte, die die Aufgaben der internen Stelle wahrnehmen;

           9. „Rechtsträger des öffentlichen Rechts“: Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne der Z 6 zuzüglich der Organisationseinheiten und jener natürlichen Personen, deren Handeln der juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist;

        10. „Rechtsträger des Privatrechts“: Unternehmen im Sinne der Z 13 zuzüglich sonstiger rechtsfähigen Personenvereinigungen und natürlicher Personen, die nicht eine der Merkmale der Z 9 erfüllen;

        11. „Rechtsverletzung“: Verstoß gegen eine der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Rechtsvorschriften oder deren Ziel oder Zweck, erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten in den in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Bereichen sowie darauf bezogene Verschleierungshandlungen;

        12. „Richtlinie 2019/1937/EU“: Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S.17;

        13. „Unternehmen“: juristische Person des Privatrechts oder rechtsfähige Personengesellschaft, die nicht eine der Merkmale der Z 6 erfüllt;

        14. „Veröffentlichung“: Hinweisgebung an ein Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981.

Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern

§ 6. (1) Der Schutz für die Hinweisgebung nach diesem Bundesgesetz umfasst Hinweise an interne und externe Stellen. Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union gelten hinsichtlich dieses Schutzes als Hinweise an externe Stellen. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.

(2) Zum Zweck eines nach Abs. 1 berechtigten Hinweises ist die Weitergabe oder Auswertung einer klassifizierten Information, deren Übermittlung, Offenlegung oder Auswertung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eingeschränkt ist, gerechtfertigt, wenn

           1. der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung der klassifizierten Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte,

           2. die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen, insbesondere des § 7 der Informationssicherheitsverordnung erfolgt und

           3. die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die den Hinweis entgegennehmende interne oder externe Stelle zur Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen qualifiziert ist, insbesondere bei Weitergabe an eine interne Stelle im Sinne des § 11 Abs. 4 oder eine externe Stelle.

(3) Anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks, wenn als Folge ihres anonym gegebenen Hinweises ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung Abs. 1 entspricht.

(4) Hinweise, die offenkundig falsch oder irreführend gegeben werden, sind von den Stellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen (§ 24 Z 4) verfolgt werden können.

Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität

§ 7. (1) Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen zu schützen. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

(2) Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Stelle bekannt, insbesondere weil der Hinweis nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, abgesehen von der Weiterleitung an die zuständige Stelle, die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers untersagt.

(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und die in Abs. 1 letzter Satz genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.

(4) Sollen gemäß Abs. 3 die Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde vor der Offenlegung die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche oder das Ermittlungsverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 Verfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.

(5) Die Abs. 1 bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.

(6) Personen, denen Hinweise mit klassifizierten Informationen zugehen, sind zur Verschwiegenheit über diese Informationen verpflichtet. Die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen sind einzuhalten. Eine Weiterleitung klassifizierter Informationen ist nur zum Zweck einer anders nicht zu erreichenden Weiterverfolgung des Hinweises und nur an Stellen und Behörden zulässig, die zur Einhaltung der Schutzstandards qualifiziert sind.

(7) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und § 8 Abs. 2 Z 1) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.

Datenschutz

§ 8. (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der

           1. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber,

           2. von der Hinweisgebung betroffenen Personen sowie

           3. von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen

ist für Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und Abs. 2 Z 1) und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zulässig. Dabei sind den Abs. 2 bis 9 entsprechend die DSGVO und von internen Stellen, die Verwaltungsstellen des Bundes sind (Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), sowie von externen Stellen, soweit sie diesen Bestimmungen unterliegen, die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, einzuhalten.

(2) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen, die Leitung eines Unternehmens in den Fällen des § 13 Abs. 2 sowie um Austausch oder Übermittlung personenbezogener Daten ersuchte Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten zu den in Abs. 1 genannten Zwecken zu verarbeiten. Sie sind für die Verarbeitung dieser Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO. Die Verarbeitung muss

           1. im öffentlichen Interesse liegen, Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Hinweise zu geben und ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und

           2. auf Daten eingeschränkt werden, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden.

Soweit Verantwortliche zusammen ein Hinweisgebersystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Verpflichtungen des oder der Verantwortlichen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach diesem Bundesgesetz gelten auch für Auftragsverarbeiter und -verarbeiterinnen.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, wenn

           1. die Verarbeitung zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und

           2. das öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke erheblich ist und

           3. wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(4) Die Ermächtigung nach Abs. 2 bezieht sich auch auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen gemäß Art. 10 DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. Personenbezogene Daten gemäß Art. 10 DSGVO dürfen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Straftat in einem Verfahren, in dem diese Daten verarbeitet wurden, nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar gehalten werden und sind möglichst ohne Aufbereitung zu speichern.

(5) Den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 entsprechend dürfen gemeinsame interne Stellen im Sinne des § 11 Abs. 4 und externe Stellen Hinweise und personenbezogene Daten einschließlich Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen einer Behörde oder Stelle entsprechend § 17 Abs. 5 Z 1 zur weiteren Ermittlung oder Einleitung eines Verfahrens übermitteln.

(6) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 11 Abs. 1 mit eigenen internen Stellen, der oder die für die Bundesdisziplinarbehörde zuständige Bundesminister oder Bundesministerin und sonstige mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen im Sinne des § 12 Abs. 4 sowie der oder die für die Einrichtung der externen Stellen (§ 15) zuständige Bundesminister oder Bundesministerin sind ermächtigt, Hinweisgebersysteme nach diesem Bundesgesetz einzurichten. Sie sind für die Einrichtung der Hinweisgebersysteme Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO.

(7) Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 2 bis 4 im DSG enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung:

           1. Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),

           2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),

           3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),

           4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),

           5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO)

           6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie

           7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO).

Unter den im ersten Satzteil angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Stellen, die Leitung eines Unternehmens in den Fällen des § 13 Abs. 2 und Behörden gegenüber einer von einem Hinweis betroffenen Person Information und Auskunftserteilung zum Hinweis zu unterlassen.

(8) Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, dürfen nicht erhoben werden bzw. sind unverzüglich zu löschen, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.

(9) Personenbezogene Daten sind von einer oder einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung dreißig Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.

(10) Protokolldaten sind von einer oder einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung bis drei Jahre nach Entfall der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 9 aufzubewahren.

Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

§ 9. (1) Interne und externe Stellen haben alle eingehenden Hinweise zu dokumentieren. Der Eingang schriftlicher Hinweise ist unverzüglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen schriftlich an die von der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber genannte Postanschrift, E-Mail- oder sonstige elektronische Adresse oder ein eingerichtetes Hinweisgebersystem zu bestätigen, es sei denn, die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die interne oder externe Stelle hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.

(2) Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung mit Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis auf folgende Weise zu dokumentieren, wenn die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber dazu eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 DSGVO erteilt:

           1. durch Tonaufzeichnung des Gesprächs, die es für die Dauer der Überprüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises und zu Beweiszwecken in einem nachfolgenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren abrufbar macht oder

           2. durch vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.

Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so hat die interne oder externe Stelle ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die Transkription des Gesprächs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen. Durch einen Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen und Übermittlungen nicht berührt.

(3) Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung ohne Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird. Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so wird ihr oder ihm von der internen oder externen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, das detaillierte Gesprächsprotokoll zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(4) Erbittet eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber für den Hinweis eine Zusammenkunft mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der internen oder externen Stelle, sind die interne und externe Stelle berechtigt, dass Aufzeichnungen des Treffens aufbewahrt werden, wenn die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber dazu eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 DSGVO erteilt:

           1. durch Tonaufzeichnung des Gesprächs entsprechend Abs. 2 Z 1 oder

           2. durch vollständige und genaue Aufzeichnung des Treffens mit Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.

Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so hat die interne oder externe Stelle ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, das Protokoll der Zusammenkunft zu prüfen, zu berichtigen und durch Unterschrift zu bestätigen. Durch einen Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen und Übermittlungen nicht berührt.

(5) Wird für den Hinweis eine Zusammenkunft oder ein vergleichbares anderes Mittel zur Begegnung, insbesondere eine Videokonferenz ohne Aufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Protokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird. Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so wird ihr oder ihm von der internen oder externen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, das detaillierte Protokoll zu prüfen, zu berichtigen und gegebenenfalls per Unterschrift zu bestätigen.

(6) Interne und externe Stellen haben die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System zu protokollieren und so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung des Hinweises benötigen.

Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des § 11 Abs. 1 und juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 11 Abs. 1 und nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 haben sicherzustellen, dass Personen im Sinne des § 2 einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten.

(2) Die externen Stellen gemäß § 15 haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbar

           1. die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;

           2. den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen

           3. das Verfahren der Behandlung von Hinweisen;

           4. die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO und § 37 DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8 Abs. 7;

           5. die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden;

           6. mögliche Folgemaßnahmen;

           7. den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz;

           8. Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;

           9. die Kontaktdaten der externen und weiterer Stellen zur vertraulichen Beratung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern.

2. Hauptstück

Hinweise innerhalb von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

§ 11. (1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts in den in § 3 Abs. 2 genannten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern in einer Weise zu ermöglichen, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.

(2) In Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Anzahl der Beschäftigten ist die Mindestanzahl gemäß Abs. 1 aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war.

(3) Für Hinweise innerhalb von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Abs. 1 müssen die zuständigen Stellen, Kommunikationswege und –mittel und Verfahren so eingerichtet sein, dass sie zumindest den Anforderungen des § 12 entsprechen. In Fällen, in denen ein Hinweisgebersystem bereits eingerichtet ist oder nach anderen Rechtsvorschriften noch einzurichten ist, ist auf die Bestimmungen des § 4 Bedacht zu nehmen.

(4) Für alle Verwaltungsstellen des Bundes (Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) mit Ausnahme des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Justiz sowie der diesen nachgeordneten Dienststellen ist die Bundesdisziplinarbehörde gemeinsame, mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Bundesministerium für Justiz sind jeweils gemeinsame interne Stelle für alle Hinweise, die in den jeweiligen Wirkungsbereich dieser Bundesministerien nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, fallen oder die sich jeweils auf eine diesen Bundesministerien zuzuordnende Verwaltungsstelle beziehen. Die Bundesdisziplinarbehörde, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Bundesministerium für Justiz und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Verwaltungsstellen des Bundes sind, haben die näheren Bedingungen der Einrichtung des internen Hinweisgebersystems festzulegen.

Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

§ 12. (1) Die internen Stellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Sie sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt.

(2) Interne Stellen haben bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen. Den für die Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen verantwortlichen Personen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Weisungen erteilt werden.

(3) Mit der Ergreifung von Folgemaßnahmen kann die interne Stelle oder ein für die Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständiges Organ betraut werden.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Verwaltungsstellen des Bundes sind und Unternehmen, können jeweils die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden. Die nach diesem Bundesgesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle. Für Verwaltungsstellen des Bundes gilt § 11 Abs. 4.

(5) Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

(6) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle muss einem Hinweis nicht nachgehen,

           1. der nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder

           2. aus dem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen.

Offenkundig falsche oder irreführende Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen.

(7) Sind in einem Hinweis an eine interne Stelle gemäß § 11 Abs. 4 klassifizierte Informationen enthalten, dürfen diese Informationen nur Personen zugänglich sein, die eine Unterweisung im Umgang mit klassifizierten Informationen erhalten haben. Informationen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, dürfen nur Personen zugänglich sein, die sich einer Sicherheitsprüfung gemäß §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, oder einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, unterzogen haben. Wurde mit dem Hinweis ein Dokument übermittelt, das als VERTRAULICH oder höher klassifiziert ist, ist dieses Dokument von der gemäß § 11 Abs. 4 zuständigen internen Stelle zu registrieren.

(8) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Stelle bei dieser zu ergänzen oder zu berichtigen. Die interne Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Sie hat ihrerseits Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 5 ist anzuwenden.

(9) Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises hat die interne Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,

           1. welche Folgemaßnahmen wie interne Nachforschungen oder Untersuchungen die interne Stelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder

           2. aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.

Befassung der Leitung eines Unternehmens mit Hinweisen innerhalb des Unternehmens

§ 13. (1) Die interne Stelle eines Unternehmens im Sinne des § 11 Abs. 1 ist berechtigt, die Leitung des Unternehmens von den Inhalten eines innerhalb des Unternehmens gegebenen Hinweises zu verständigen, wenn

           1. die Überprüfung des Hinweises gemäß § 12 Abs. 6 erster Satz den begründeten Verdacht einer Rechtsverletzung ergibt,

           2. die Verständigung geeignet erscheint, von vergleichbaren künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten und

           3. mit einer Gefährdung der Folgemaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 9 Z 1 als Folge der Verständigung nicht zu rechnen ist.

(2) Als Leitung des Unternehmens im Sinne des Abs. 1 gilt jedenfalls jede Person, die § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 entsprechend zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufen oder zur bzw. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt ist.

(3) Die Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers ist von der internen Stelle der Leitung des Unternehmens gegenüber jederzeit geheim zu halten.

3. Hauptstück

Hinweise an externe Stellen und Veröffentlichung von Hinweisen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Verhältnis der internen und externen Hinweisgebung sowie der Veröffentlichung zueinander

§ 14. (1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen Hinweise in erster Linie internen Stellen geben. Einer externen Stelle sollen Hinweise in Fällen gegeben werden, in denen die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Hauptstücks nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.

(2) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die einen Hinweis im Sinne des § 5 Z 14 veröffentlichen, haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit (§ 6),

           1. und entweder, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 12 Abs. 9 und § 17 Abs. 7 bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären,

           2. oder eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass sie bei einem vorherigen Hinweis an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden

           3. oder eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.

Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

§ 15. (1) Soweit bereits eingerichtete oder künftige Meldestellen für Hinweise die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und die Merkmale des § 5 Z 2 erfüllen, sind diese auch die nach diesem Bundesgesetz zuständigen externen Stellen. Zu solchen externen Stellen zählen insbesondere:

           1. die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und des Börsegesetzes 2018

           2. die Geldwäschemeldestelle aufgrund des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002

           2. die Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes

           3. das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem

           4. das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem

           5. das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung die externe Stelle für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen bundesrechtlicher Vorschriften, die sich auf Rechtsträger des Privatrechts (§ 5 Z 10) und des öffentlichen Rechts (§ 5 Z 9) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts beziehen, soweit die Hinweise die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift zum Gegenstand haben. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist für Hinweise auf die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift, die sich auf landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger des öffentlichen Rechts beziehen, abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann zuständig, wenn der Hinweisgebung eine berufliche Verbindung zu einem landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger zugrunde liegt. Die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für die Behandlung externer Hinweise, das von dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung dabei anzuwendende Verfahren und die von ihr vorzunehmende Auswertung der Erfahrungen sind in den §§ 16 bis 19 ausgeführt.

2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise

Eignung der Meldekanäle externer Stellen

§ 16. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen.

(2) Mit den Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach diesem Bundesgesetz betraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein sowie nachweislich im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Hinweis verbundene klassifizierte Informationen entgegennehmen, auswerten oder weiterleiten, müssen im Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß § 6 der Informationssicherheitsverordnung unterwiesen sein und, wenn die Informationen als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, sich einer Sicherheitsprüfung gemäß § 3 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, unterzogen haben.

(3) Das Hinweisgebersystem des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung muss den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (§§ 7 und 17 Abs. 1), den Datenschutz (§ 8) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Whistleblower- Soft- und Hardware gewährleisten. Der oder die für die Einrichtung der externen Stelle jeweils zuständige Bundesminister oder Bundesministerin kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Datensicherheit und an technische Standards festlegen, denen diese Hinweisgebersysteme entsprechen müssen.

Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

§ 17. (1) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten.

(2) Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. § 9 ist anzuwenden. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

(3) Jeder Hinweis ist vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung nach den Grundsätzen des Abs. 1 auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung braucht einem Hinweis nicht weiter nachgehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte gemäß Abs. 6 dritter Satz zum Schluss gelangt, dass der Hinweis

           1. nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder

           2. keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthält oder

           3. ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat oder

           4. mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.

Offenkundig falsche oder irreführende Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, insbesondere Hinweise auf Rechtsverletzungen landesrechtlicher Vorschriften, Hinweise auf andere als die in § 5 Z 9 genannten Rechtsträger des öffentlichen Rechts oder Hinweise, für die eine externe Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber zu verständigen.

(4) Im Zuge der Überprüfung des Hinweises auf seine Stichhaltigkeit hat das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung nach Möglichkeit zu ermitteln, inwieweit die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber den Hinweis im Sinne des § 14 Abs. 1 einem internen Hinweisgebersystem gegeben hat oder geben hätte können. Je nach Ergebnis dieser Ermittlungen ist mit der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber die Zweckmäßigkeit einer vorhergehenden Inanspruchnahme eines internen Hinweisgebersystems zu erörtern.

(5) Wenn die Überprüfung einen Hinweis als stichhaltig erweist, hat das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unverzüglich

           1. allenfalls notwendige weitere Ermittlungen selbst durchzuführen oder die zuständige Behörde um die notwendigen weiteren Ermittlungen oder Einleitung eines Verfahrens zu ersuchen oder

           2. selbst die seiner Einschätzung nach geeigneten Folgemaßnahmen zu ergreifen, sobald es den dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend geklärt ansieht.

(6) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 2 ist anzuwenden.

(7) Spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises hat das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,

           1. zu welchen Ergebnissen es bei der Überprüfung des Hinweises gelangt ist und

           2. welche Folgemaßnahmen es ergriff und noch zu ergreifen beabsichtigt oder

           3. aus welchen Gründen es den Hinweis nicht weiterverfolgt.

3. Abschnitt
Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung

Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

§ 18. (1) Die externen Stellen gemäß § 15 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen regelmäßig zu überprüfen und den eigenen Erfahrungen anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren haben sie auch die Erfahrungen anderer Behörden, die externe Hinweisgebersysteme eingerichtet haben, und die Entwicklungen des Marktes und der Technik zu berücksichtigen.

(2) Zum Erfahrungsaustausch und zur Besprechung der Möglichkeiten und Erfordernisse künftiger Ausrichtung externer Hinweisgebersysteme hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung unter Beteiligung sachkundiger Vertreter und Vertreterinnen aller Bundesministerien, externer Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 und der Länder stattzufinden. Gegenstand der Sitzung sind auch Fragen der statistischen Erfassung und der Berichterstattung gemäß § 19. Die Einladung und die Vorsitzführung zu diesen Sitzungen obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

§ 19. (1) Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung hat eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:

           1. Zahl der eingegangenen Hinweise

           2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Meldungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und

           3. geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.

(2) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen, in die auch die statistischen Daten zur Hinweisgebung aufzunehmen sind, die die Länder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften übermitteln. Die Jahresübersicht ist für das abgelaufene Jahr spätestens bis 31. März des Folgejahres anzufertigen und dem Bundesministerium für Inneres/für Justiz zu übermitteln. Auf der Grundlage der Jahresübersichten des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erstellt das Bundesministerium für Inneres eine jährliche Gesamtstatistik, die bis spätestens 31. Mai eines jeden Folgejahres der Europäischen Kommission zu übermitteln ist.

4. Hauptstück

Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

§ 20. (1) Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises (§ 6 Abs. 1) erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:

           1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen

           2. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags

           3. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen

           4. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung

           5. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit.

           6. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen

           7. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses

           8. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen

           9. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

(2) Die Person, die für eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis (§ 6 Abs. 1) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:

           1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung

           2. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung

           3. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen

           4. Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste

           5. Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber die Aufnahme einer Beschäftigung sektor- oder branchenweit erschwert wird

           6. psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.

Information, Beratung und Verfahrenshilfe

§ 21. (1) Die externen Stellen gemäß § 15 haben die in § 2 genannten Personen über die ihnen aus diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten. Die Unterstützung erfolgt über die Informationen auf Websites gemäß § 10 Abs. 2 und im Zuge schriftlicher oder mündlicher Kontaktaufnahme. Die externen Stellen haben eine Kontaktaufnahme zur Beratung zu ermöglichen, die einfach und kostenlos ist.

(2) Die in § 2 genannten Personen haben Zugang zu Verfahrenshilfe in Straf- oder Zivilverfahren, sofern sie nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 oder der Zivilprozessordnung Anspruch auf Verfahrenshilfe haben.

(3) Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen werden ermächtigt, im Einzelfall zur Vermeidung von Härtefällen durch Prozesskosten bei der Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen den Betroffenen Unterstützungen im notwendigen Ausmaß zu gewähren, wenn und soweit kein Anspruch auf Leistungen der Verfahrenshilfe oder des Rechtsschutzes durch eine gesetzliche Interessenvertretung oder aus einer privaten oder kollektiven Rechtsschutzversicherung besteht. Das gilt sinngemäß nicht für die Abwehr von Nachteilen wegen grob fahrlässig oder wissentlich unrichtig gegebener Hinweise an externe Stellen auf behauptete Rechtsverletzungen oder Missstände.

Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

§ 22. (1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

(2) Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen Hinweisen und ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks zum Verfahren bei externen Hinweisen gegebener Hinweis, der Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber aufgrund einer Rechtsvorschrift oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, verletzt nicht Geheimhaltungsverpflichtungen, insoweit

           1. der Hinweis nach Abs. 1 berechtigt ist und insbesondere nicht eine der in § 3 Abs. 6 Z 1 bis 3 genannten Informationen beinhaltet und

           2. die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.

(3) Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 6 Abs. 2.

Glaubhaftmachung

§ 23. In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber geltend macht, durch eine der im § 20 genannten Maßnahmen als Folge eines Hinweises benachteiligt worden zu sein, ist glaubhaft zu machen, dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte. Dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte, ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv für die Maßnahme ausschlaggebend war. Dieses Motiv ist von der Person, die die Maßnahme gesetzt hat, glaubhaft zu machen.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 24. Wer

           1. eine der in § 2 genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

           2. eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,

           3. die Bestimmungen der §§ 7, 13 Abs. 3, oder 17 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,

           4. wissentlich einen falschen oder irreführenden Hinweis gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht

§ 25. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die Fassung der jeweiligen Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 26. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2019/1937/EU umgesetzt.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betraut.

Inkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 18. Dezember 2023 in Kraft.

(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind im Jahr 2026 zu evaluieren.

Artikel 2

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XX/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, oder der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, dar. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

2. In § 53 werden nach Abs. 1c folgende Abs. 1d und 1e eingefügt:

„(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a erfolgt ist.

(1e) Die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 11 Abs. 4 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, zuständigen internen Stelle bzw. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung hat abweichend von § 1 eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht

           1. einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, vorliegt, Anzeige zu erstatten.

           2. einer über § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Anzeige zu erstatten.

           3. ausschließlich einer Dienstpflichtverletzung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde mitzuteilen, bei deren oder dessen Betroffenheit der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle.“

3. § 53a lautet:

§ 53a. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

5. § 57 lautet:

§ 57. Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.“

6. § 200l Abs. 2 Z 3 lautet:

„3. § 46 (Amtsverschwiegenheit) mit den Maßgaben, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist. Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt darüber hinaus keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;“

7. § 214 lautet:

§ 214. Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt darüber hinaus keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“

8. Dem § 284 wird folgender Abs. 112 angefügt:

„(112) § 46 Abs. 6, § 53 Abs. 1d, § 53a, § 54 Abs. 4, § 57, § 200l Abs. 2 Z 3 und § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 41a Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt darüber hinaus keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“

2. § 48n Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt darüber hinaus keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;“

3. In § 79 wird das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 99 angefügt:

„(99) § 41a Abs. 1, § 48n Abs. 2 Z 2 und § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021, BGBl. I Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Art. IIa Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „57a,“ der Ausdruck „58,“ eingefügt.

2. In Art. IIa Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „43a,“ der Ausdruck „46,“ eingefügt.

3. § 58 lautet:

§ 58. (1) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Hat die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.

(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(5) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerdienstlich nicht äußern.

(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, oder der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, dar. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

4. § 58b lautet:

§ 58b. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“

5. In § 64b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 58b zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

6. Dem § 212 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) Art. IIa Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 58, § 58b und § 64b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 Informationssicherheitsgesetz – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, oder der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 6 oder gemäß § 2 Informationsordnungsgesetz – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

2. In § 37 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

§ 37a. Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“

4. In § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

5. Dem § 123 wird folgender Abs. 93 angefügt:

„(93) § 33 Abs. 7, § 37 Abs. 1d, § 37a samt Überschrift und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 Informationssicherheitsgesetz – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, oder der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 6 oder gemäß § 2 Informationsordnungsgesetz – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, dar. Die Lehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

2. In § 37 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

§ 37a. Die Lehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Lehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder von ihrem Melderecht gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“

4. In § 38 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

           1. Rechtsmittel

           2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

           3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

           4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

5. Dem § 127 wird folgender Abs. 74 angefügt:

„(74) § 33 Abs. 7, § 37 Abs. 1d, § 37a samt Überschrift und § 38 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird das Zitat „§ 46 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“

3. Dem § 32 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird das Zitat „§ 46 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des § 58 Abs. 1 RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, oder der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 58b RStDG gilt sinngemäß. Meldungen oder Hinweisgebungen gemäß § 58b zweiter Satz RStDG können von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten auch nicht im Wege der Vorsteherin oder des Vorstehers des Gerichts, dem sie oder er zur Ausbildung zugewiesen ist, eingebracht werden.“

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 2o angefügt:

„(2o) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“