Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erhöhung der Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse durch Schaffung von Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen

-       Erhöhung des Schutzes von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen iZm der Hinweisgebung

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung dieser RL 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht (Whistleblowing-Richtlinie) melden. Der Umsetzung liegt das Konzept zugrunde, die Bestimmungen vorerst auf die von der Richtlinie zwingend vorgegebenen Inhalte zu beschränken. Damit sollen die Belastungen, die für kleinere und mittlere Unternehmen mit den neuartigen Einrichtungen zur Ermöglichung des Whistleblowings verbunden sind, geringgehalten werden. Auf der anderen Seite ist im Gesetzentwurf (im Folgenden auch "HSchG") die Option einer späteren Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs und der Instrumente zur Unterstützung des Whistleblowings enthalten. Über die Option, späterhin über die Umsetzung der Mindestinhalte der Richtlinie hinauszugehen und die gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern, ist vom Gesetzgeber nach einer Auswertung der Erfahrungen mit dem HSchG zu entscheiden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung von internen und externen Stellen für den privaten und öffentlichen Sektor für die Hinweisgebung

-       Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber gegen Vergeltungsmaßnahmen iZm der Hinweisgebung

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten in den vom Anwendungsbereich des HSchG erfassten Rechtsmaterien soll gestärkt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Nach dem Gesetzentwurf ist die Einrichtung folgender interner und externer Meldestellen vorgesehen:

 

- Externe Meldestelle für den Bereich der öffentlichen und privaten Rechtsträger beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

- Zentrale interne Meldestelle für alle Verwaltungsstellen des Bundes bei der Bundesdisziplinarbehörde, ausgenommen das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV)

- Interne Meldestellen im BMJ und BMLV.

 

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen aus mit den bestehenden Hinweisgebersystemen (FMA, WKStA ua) fallen zunächst im 1. Jahr Kosten für das elektronische Hinweisgebersystem, den Aufbau von Informationssystemen (insgesamt 120.000 €) und sonstige für den Bürobetrieb notwendige Sachaufwendungen an, danach nur noch bürotechnische Sachaufwendungen und Aufwendungen für Wartungsarbeiten für das elektronische Hinweisgebersystem (60.000 €).

 

Auch basierend auf den bisherigen Erfahrungen wird je Meldestelle von ca. 2.000 bis 3.500 einlangenden Meldungen (unter Berücksichtigung von Zweitrundeneffekten) bei den externen Stellen und der zentralen internen Meldestelle ausgegangen, weniger bei den beiden internen Stellen des BMJ und BMLV. Dies sind sehr grobe Schätzungen, da es sich hier um eine sehr umfangreiche Neuregelung bzw. im Vergleich zu den bestehenden Einrichtungen um ein wesentlich neues und umfassend gestaltetes Instrument handelt.

 

Eine Kostenabschätzung iZm § 21 Abs. 2 HSchG ist mangels entsprechender Erfahrungen mit derartigen Regelungen nicht möglich. Es ist nicht abschätzbar, wie viele Verfahren iZm Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber:innen anfallen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Informations- und Beratungstätigkeiten der Meldestellen nach § 21 Abs. 1 HSchG mit den vorhandenen personellen Ressourcen im vorgegebenen Budgetrahmen der jeweiligen Ministerien bewältigt werden können.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑955

‑850

‑866

‑882

‑898

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer werden sich aus der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen jährliche Mehrkosten von ca. 5.000 € (Sach- und Personalkosten). Sonst sind keine weiteren Auswirkungen durch die gesetzliche Regelung ergeben.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Besonderheiten

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Wesentlicher Inhalt rechtlicher Grundlagen der Hinweisgebung sind der Schutz der Identität der am Whistleblowing beteiligten oder von ihm betroffenen Personen und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Zunächst ist die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern während der Abgabe eines Hinweises und seiner Überprüfung eine wesentliche Vorsorgemaßnahme gegen Vergeltungsmaßnahmen. Andererseits ist die Identität von einem Hinweis betroffener Personen unter dem Gesichtspunkt zu schützen, dass sich Hinweise als falsch herausstellen können. Über den Kreis der unmittelbar mit einem Hinweis befassten Personen hinaus sollte die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern oder betroffener Personen nur dann offen gelegt werden können, wenn dies im Rahmen behördlicher Untersuchungen, im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers verhältnismäßig ist.

Für die im Regelungszusammenhang essenzielle Verarbeitung personenbezogener Daten muss entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) eine ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Die gesetzliche Grundlage muss auf das Spannungsverhältnis zwischen einerseits der Gefahr eingehen, die für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und eine wirksame Verfolgung ihres Hinweises bei einer Bekanntgabe ihrer Daten entstünde, und andererseits den datenschutzrechtlichen Ansprüchen der von einem Hinweis betroffenen Person Rechnung tragen (Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO).

Zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung der in einem Hinweis vorgeworfenen Rechtsverletzung und des Whistleblowerschutzes ist es unumgänglich, die datenschutzrechtlichen Ansprüche der von einem Hinweis betroffenen Person im Einklang mit Art. 23 DSGVO einzuschränken.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sichert als Kompetenz-, Service- und Informationszentrum die abgestimmte und ausgewogene Koordination des Personal- und Organisationsmanagements im Bundesdienst auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter" der Untergliederung 17 Öffentlicher Dienst und Sport im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Als Whistleblowing ereignen sich international nun schon seit Jahrzehnten – zum Teil prominente und in Medien stark vertretene – Fälle, in denen es Menschen mit Insiderwissen gelingt, Rechtsverletzungen mit beträchtlichem Schaden für die Allgemeinheit aufzudecken und durch ihr Aufdecken weiteren Schaden zu verhindern. Whistleblower sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Gesundheits-, Umweltgefährdungen erlangt haben und diese Informationen weitergeben.

In einem nicht spezifisch regulierten Umfeld riskieren Whistleblower, ungeachtet des oft hohen gesellschaftlichen Werts ihres Engagements Anfeindungen, existenzbedrohenden Gerichtsprozessen, Repressalien am Arbeitsplatz und in ihrem Privatleben bis hin zu physischen Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Auch wenn sich Whistleblower auf Schutzbestimmungen und Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Zivil-, Straf- und Arbeitsrechts berufen können, ist der faktische Druck der Anfeindungen und der Verfolgung aufgrund von Rechtsvorschriften enorm, die noch nicht dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an Whistleblowing mittels spezifischer Schutzbestimmungen Rechnung tragen. Ein solches Risiko gehen Whistleblower insbesondere dann ein, wenn Whistleblowing die Preisgabe von Geschäfts-, Betriebs- oder anderen Geheimnissen in Kauf nehmen muss oder sich auf wirkmächtige Rechtsträger bezieht, denen eigene Einrichtungen der öffentlichen Kommunikation und der spezialisierten rechtkundigen Expertise jederzeit zur Verfügung stehen.

In Europa war Whistleblowing bislang Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und einer Empfehlung des Europarates zum Schutz von Whistleblowern aus dem Jahr 2014 (CM/Rec(2014)7). Auf EU-Ebene wurden bereits, insbesondere zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Elemente des Whistleblowerschutzes in einzelnen Rechtsakten und in Teilbereichen wie Finanzdienstleistungen, – produkte und -märkte, Wettbewerbsrecht oder für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Glücksspielbetreiber, bestimmte Rechtsberufe u.a. verankert.

Innerstaatlich sind diese Rechtsakte z. B. im Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, im Bankwesengesetz, im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, im Börsegesetz, im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Gewerbeordnung, im Glücksspielgesetz, Investmentfondsgesetz 2011, in der Notariatsordnung, im PRIIP-Vollzugsgesetz, in der Rechtsanwaltsordnung, im SFT-Vollzugsgesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, im Wettbewerbsgesetz, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz umgesetzt.

Aufgrund dieser Vorschriften waren Meldestellen einzurichten, die seither spezifisch für Hinweise auf Übertretungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Bilanzbuchhaltung, Glücksspiel, Wettbewerbsrecht u.a. zuständig sind und entsprechende spezifische Hinweise aufzugreifen haben. Außerdem verfügen einige Unternehmen in Österreich schon längere Zeit intern über Hinweisgeber- und vergleichbare Compliancemanagementsysteme. Weitere Hinweisgebersysteme, die nicht zwingend schon aufgrund von Unionsrecht einzurichten waren, gibt es als externe (von Behörden betriebene) Hinweisgebersysteme. Den am meisten benutzten und etablierten derartigen externen Meldekanal bietet die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) an.

Externe behördliche Meldestellen in diesem Umfang begannen ihre Arbeit daher vor knapp 10 Jahren. Insgesamt ergibt die Gesamtheit der derzeit bestehenden Meldestellen für Hinweise auf Rechtsverletzungen ein System, das hinsichtlich der Rechtsgebiete, Zuständigkeiten und Institutionen spezialisiert und fragmentiert erscheint.

Die Zahl der Meldungen an die bestehenden behördlichen Meldestellen ist von Jahr zu Jahr zunehmend. Einschließlich der Meldungen an das Hinweisgebersystem der WKStA gehen bei diesen Meldestellen inzwischen jährlich an die 8.000 Meldungen ein. Pro Jahr resultieren aus den Meldungen an diese Meldestellen Hunderte förmliche Ermittlungen.

 

Eine wiederum auf bestimmte Rechtsbereiche des Unionsrecht beschränkte, hinsichtlich der institutionellen Vorkehrungen und des Whistleblowerschutzes jedoch "horizontale" Regelung des Whistleblowings ist nun mit der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, gegeben (im Folgenden "die Richtlinie").

Die Richtlinie wurde am 26.11.2019 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S.17) und ist spätestens bis zum 17.12.2021, hinsichtlich privater Unternehmen in Form juristischer Personen mit 50 bis 249 Beschäftigten spätestens bis zum 17.12.2023 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Der Umsetzung liegt das Konzept zugrunde, die Bestimmungen vorerst auf die von der Richtlinie zwingend vorgegebenen Inhalte zu beschränken. Damit sollen die Belastungen, die für kleinere und mittlere Unternehmen mit den neuartigen Einrichtungen zur Ermöglichung des Whistleblowings verbunden sind, geringgehalten werden. Auf der anderen Seite ist im Gesetzentwurf (im Folgenden auch "HSchG") die Option einer späteren Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs und der Instrumente zur Unterstützung des Whistleblowings enthalten. Über die Option, späterhin über die Umsetzung der Mindestinhalte der Richtlinie hinauszugehen und die gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern, ist vom Gesetzgeber nach einer Auswertung der Erfahrungen mit dem HSchG zu entscheiden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Richtlinie ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Erfolgt keine Umsetzung droht Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren.

Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

Ein Unterbleiben der Umsetzung der Richtlinie hätte zur Folge, dass der zusätzliche Impuls zu einer Stärkung der Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten nicht erfolgt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll im Hinblick auf die Komplexität der Materie nach einem dreijährigem Beobachtungszeitraum erfolgen. Nach den §§ 18 und 19 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) haben die externen Stellen regelmäßig ihre Verfahren zu überprüfen bzw. sind Statistiken zu den eingegangenen Hinweisen, Gerichtsverfahren sowie zum geschätzten finanziellen Schaden, der abgewendet wurde, als Gradmesser für die Effektivität der Regelung zu führen. Dieses Datenkonglomerat soll die datenmäßige Grundlage für die Evaluierung bilden.

Die dazu notwendigen organisatorischen Maßnahmen sind in den §§ 18 und 19 HSchG vorgegeben.

 

Aufgrund des § 28 Abs. 3 HSchG ist zudem die Regelung des sachlichen Anwendungsbereichs nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des HSchG zu evaluieren.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erhöhung der Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse durch Schaffung von Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen

 

Beschreibung des Ziels:

Indem für Hinweisgeber Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die ihnen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen iZm der Hinweisgebung bieten sollen, werden Menschen weit öfter als zuvor ihre Rechte als Hinweisgeber nützen, verstärkt auf Rechtsverletzungen in den im sachlichen Anwendungsbereich festgelegten Rechtsmaterien hinweisen und so die Bereitschaft zu einem rechtmäßigem Verhalten in diesen Bereichen stärken.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen keine allgemeinen Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern. Von dieser Möglichkeit wird daher kaum Gebrauch gemacht und die Bereitschaft zu einem rechtmäßigem Verhalten kann daher nicht erhöht werden.

Es bestehen Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern. Diese Möglichkeiten werden verstärkt genutzt und die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten im Anwendungsbereich des Gesetzes erhöht.

 

Ziel 2: Erhöhung des Schutzes von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen iZm der Hinweisgebung

 

Beschreibung des Ziels:

Im Entwurf ist – von der Strafbarkeit der Vergeltungsmaßnahmen in § 24 Z 2 abgesehen – die Umsetzung des Art. 19 in § 20 HSchG dergestalt vorgesehen, dass

1.) reversible Vergeltungsmaßnahmen wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung für rechtsunwirksam erklärt werden oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichten (Abs. 1), während

2.) bestimmte Vergeltungsmaßnahmen, die zum Teil oder gänzlich nicht rückgängig gemacht werden können, wie z. B. Nötigung, Einschüchterung oder Zumutung einer ärztlichen Behandlung in erster Linie Schadenersatzansprüche auslösen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Hinweisgeber sind iZm der Hinweisgebung nicht geschützt.

Das HSchG erhöht den Schutz für Hinweisgeber iZm der Hinweisgebung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung von internen und externen Stellen für den privaten und öffentlichen Sektor für die Hinweisgebung

Beschreibung der Maßnahme:

Der Entwurf zielt auf eine Zentrierung der externen Stellen so weit wie möglich ab. Eine einheitliche Anlaufstelle für alle externen Hinweise ergibt einige Vorteile: Sie erspart komplexe Fragen der Zuständigkeit für jeden der sachlichen Anwendungsbereiche der Richtlinie, die sich bei mehreren externen Meldestellen stellen würden. Für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ist eine einheitliche Anlaufstelle leichter zugänglich. Die Vertraulichkeit und der Datenschutz können besser gewahrt werden, als wenn durch eine Zuständigkeitsvielfalt Weiterleitungen von Informationen notwendig werden. Das beträchtliche Know-how, das für die behördliche Auseinandersetzung mit Hinweisen erforderlich ist (spezialisierte Kontaktaufnahme und -pflege, Einschätzung der rechtlichen Relevanz und der behördlichen Zuständigkeiten, Beantwortungsmanagement, Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen u.v.a.m.), kann gebündelt werden. Die Vorkehrungen für das Hinweisgebersystem nach dem Stand der Technik und internationaler Erfahrung mit Whistleblowersytemen müssen nur an einer Stelle getroffen werden, was bei der Zentrierung an einer Stelle geringere Kosten verursacht. Schließlich hat die Verfügung der Zuständigkeit einer einheitlichen, neu zu benennenden Stelle für externes Whistleblowing die Symbolkraft neuer Möglichkeiten für Whistleblowing aufgrund neuartiger Vorschriften.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es sind keine internen und externen Stellen für gesichertes Whistleblowing vorhanden.

Es sind interne und externe Stellen für den privaten und öffentlichen Sektor vorhanden, die im Rahmen eines gesetzlich festgelegten Verfahrens ein gesichertes Whistleblowing erlauben und die Weiterleitung der Hinweise zur Setzung von Folgemaßnahmen gewährleisten.

 

Maßnahme 2: Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber gegen Vergeltungsmaßnahmen iZm der Hinweisgebung

Beschreibung der Maßnahme:

Es sind folgende Schutzmaßnahmen vorgesehen:

Vergeltungsmaßnahmen werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für rechtsunwirksam erklärt.

Für Hinweisgeber werden Informations- und Beratungsmöglichkeiten iZm der Hinweisgebung bereitgestellt.

Im Falle einer rechtmäßigen Ausübung der Hinweisgebung sind Hinweisgeber von zivilrechtlichen Haftungen ausgenommen.

In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren muss vom Hinweisgeber lediglich glaubhaft gemacht werden, dass die Vergeltungsmaßnahme iZm der Hinweisgebung erfolgte.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es sind keine spezifischen Regelungen vorhanden, die es Hinweisgebern ermöglichen, sich wirksam und erfolgreich gegen Vergeltungsmaßnahmen wehren zu können.

Es sind spezifische Regelungen vorhanden, die es Hinweisgebern ermöglichen, sich wirksam und erfolgreich gegen Vergeltungsmaßnahmen wehren zu können. Hinweisgeber werden zusätzlich ermutigt, Hinweise bei Rechtsverletzungen zu geben.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Personalaufwand

574

585

597

609

621

Betrieblicher Sachaufwand

381

265

269

273

277

Aufwendungen gesamt

955

850

866

882

898

 

Personalaufwand:

In der externen Meldestelle und der zentralen internen Meldestelle sollen jeweils 3 VB, in den internen Meldestellen des BMJ und des BMLV jeweils 2 VB eingesetzt werden.

 

Sachaufwand:

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen aus mit den bestehenden Hinweisgebersystemen (FMA, WKStA ua) fallen zunächst 1. Jahr Kosten für das elektronische Hinweisgebersystem und sonstige für den Bürobetrieb notwendige Sachaufwendungen, danach nur noch bürotechnische Sachaufwendungen und Aufwendungen für Wartungsarbeiten für das elektronische Hinweisgebersystem. Es wird von Anschaffungskosten im 1. Jahr in der Höhe von insgesamt 120.000 € und von jeweils laufenden Kosten in der Höhe von 60.000 € ausgegangen.

 

Auch basierend auf den bisherigen Erfahrungen wird von je ca. 2.000 bis 3.500 einlangenden Meldungen beiden den externen Stellen und der zentralen internen Meldestelle ausgegangen Zumindest eine Verdopplung der Meldungen im Vergleich zum status quo), dementsprechend weiniger bei den beiden internen Stellen des BMJ und BMLV. Dies sind sehr grobe Schätzungen, da es sich hier um eine sehr umfangreiche Neuregelung bzw. im Vergleich zu den bestehenden Einrichtungen um ein wesentlich neues und umfassen gestaltetes Instrument handelt.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Für Unternehmen werden sich aus der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen geringfügige Mehrkosten insbesondere im Personalbereich ergeben.

 

Unternehmen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Für jene Unternehmen (ab 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer) werden sich aus der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen jährliche Mehrkosten von ca 5.000 € (Sach- und Personalkosten). Diese Schätzung beruht auf den Erfahrungen iZm bestehenden Meldestellen.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Whistleblowing wird nur für wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Relevanz sein. Die arbeitsrechtliche Absicherung von Beschäftigten als solche wird nicht verändert.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

955

850

866

882

898

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

Durch Mehreinzahlungen

11.01.01 Zentralstelle

 

313

266

270

274

279

Durch Mehreinzahlungen

13.02.06 Zentr. Ressourcen

 

165

160

164

167

170

Durch Mehreinzahlungen

14.04.01 Sektion I

 

165

160

164

167

170

Durch Mehreinzahlungen

17.01.01 Ö. Dienst/Zentralst.

 

312

264

268

274

279

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt durch Mehreinzahlungen aus dem Budget.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

573,71

10,00

585,18

10,00

596,89

10,00

608,82

10,00

621,00

10,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Externe Meldestelle für den öffentlichen und privaten Bereich: BAK

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

Zentrale interne Meldestelle für alle Verwaltungsstellen des Bundes (ausgenommen BMJ und BMLV)

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

Interne Meldestelle im BMJ

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

Interne Meldestelle im BMLV

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

 

Es wird davon ausgegangen, dass in der externen Meldestelle und in der zentralen internen Meldestelle je drei Sachbearbeiter und in den internen Meldestellen des BMJ und des BMLV je zwei Sachbearbeiter benötigt werden.

 

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen mit den bestehenden Hinweisgebersystemen (FMA, WKStA ua) fallen zunächst im 1. Jahr Kosten für das elektronische Hinweisgebersystem und sonstige für den Bürobetrieb notwendige Sachaufwendungen an, danach nur noch bürotechnische Sachaufwendungen und Aufwendungen für Wartungsarbeiten für das elektronische Hinweisgebersystem.

 

Auch basierend auf den bisherigen Erfahrungen wird je Meldestelle von ca. 2.000 bis 3.500 einlangenden Meldungen bei den externen Stellen und der zentralen internen Meldestelle ausgegangen, weniger bei den beiden internen Stellen des BMJ und BMLV. Dies sind sehr grobe Schätzungen, da es sich hier um eine sehr umfangreiche Neuregelung bzw. im Vergleich zu den bestehenden Einrichtungen um ein wesentlich neues und umfassend gestaltetes Instrument handelt.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

200 797,72

204 813,68

208 909,94

213 088,14

217 349,90

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

180 000,00

60 000,00

60 000,00

60 000,00

60 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Anschaffungskosten (EDV, Sonstiges)

Bund

1

120 000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Betriebskosten

Bund

1

60 000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

EDV, Sonstiges

Bund

 

 

1

60 000,00

1

60 000,00

1

60 000,00

1

60 000,00

 

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen mit den bestehenden Hinweisgebersystemen (FMA, WKStA ua) fallen zunächst im 1. Jahr Kosten für das elektronische Hinweisgebersystem und sonstige für den Bürobetrieb notwendige Sachaufwendungen an, danach nur noch bürotechnische Sachaufwendungen und Aufwendungen für Wartungsarbeiten für das elektronische Hinweisgebersystem.

 

Auch basierend auf den bisherigen Erfahrungen wird je Meldestelle von ca. 2.000 bis 3.500 einlangenden Meldungen bei den externen Stellen und der zentralen internen Meldestelle ausgegangen, weniger bei den beiden internen Stellen des BMJ und BMLV. Dies sind sehr grobe Schätzungen, da es sich hier um eine sehr umfangreiche Neuregelung bzw. im Vergleich zu den bestehenden Einrichtungen um ein wesentlich neues und umfassend gestaltetes Instrument handelt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1964649892).