Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Als Whistleblowing ereignen sich international nun schon seit Jahrzehnten – zum Teil prominente und in Medien stark vertretene – Fälle, in denen es Menschen mit Insiderwissen gelingt, Rechtsverletzungen mit beträchtlichem Schaden für die Allgemeinheit aufzudecken und durch ihr Aufdecken weiteren Schaden zu verhindern. Whistleblower sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Gesundheits-, Umweltgefährdungen erlangt haben und diese Informationen weitergeben.

In einem nicht spezifisch regulierten Umfeld riskieren Whistleblower, ungeachtet des oft hohen gesellschaftlichen Werts ihres Engagements Anfeindungen, existenzbedrohenden Gerichtsprozessen, Repressalien am Arbeitsplatz und in ihrem Privatleben bis hin zu physischen Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Auch wenn sich Whistleblower auf Schutzbestimmungen und Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Zivil-, Straf- und Arbeitsrechts berufen können, ist der faktische Druck der Anfeindungen und der Verfolgung aufgrund von Rechtsvorschriften enorm, die noch nicht dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an Whistleblowing mittels spezifischer Schutzbestimmungen Rechnung tragen. Ein solches Risiko gehen Whistleblower insbesondere dann ein, wenn Whistleblowing die Preisgabe von Geschäfts-, Betriebs- oder anderen Geheimnissen in Kauf nehmen muss oder sich auf wirkmächtige Rechtsträger bezieht, denen eigene Einrichtungen der öffentlichen Kommunikation und der spezialisierten rechtkundigen Expertise jederzeit zur Verfügung stehen.

In Europa war Whistleblowing bislang Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und einer Empfehlung des Europarates zum Schutz von Whistleblowern aus dem Jahr 2014 (CM/Rec(2014)7). Auf EU-Ebene wurden bereits, insbesondere zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Elemente des Whistleblowerschutzes in einzelnen Rechtsakten und in Teilbereichen wie Finanzdienstleistungen, – produkte und –märkte, Wettbewerbsrecht oder für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Glücksspielbetreiber, bestimmte Rechtsberufe u.a. verankert.

Innerstaatlich sind diese Rechtsakte z. B. im Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, im Bankwesengesetz, im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, im Börsegesetz, im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Gewerbeordnung, im Glücksspielgesetz, Investmentfondsgesetz 2011, in der Notariatsordnung, im PRIIP-Vollzugsgesetz, in der Rechtsanwaltsordnung, im SFT-Vollzugsgesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, im Wettbewerbsgesetz, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz umgesetzt.

Eine wiederum auf bestimmte Rechtsbereiche des Unionsrecht beschränkte, hinsichtlich der institutionellen Vorkehrungen und des Whistleblowerschutzes jedoch „horizontale“ Regelung des Whistleblowings ist nun mit der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, gegeben (im Folgenden „die Richtlinie“).

Die Richtlinie wurde am 26.11.2019 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S.17) und ist spätestens bis zum 17.12.2021, hinsichtlich privater Unternehmen in Form juristischer Personen mit 50 bis 249 Beschäftigten spätestens bis zum 17.12.2023 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Der Umsetzung liegt das Konzept zugrunde, die Bestimmungen vorerst auf die von der Richtlinie zwingend vorgegebenen Inhalte zu beschränken. Damit sollen die Belastungen, die für kleinere und mittlere Unternehmen mit den neuartigen Einrichtungen zur Ermöglichung des Whistleblowings verbunden sind, geringgehalten werden. Auf der anderen Seite ist im Gesetzentwurf (im Folgenden auch „HSchG“) die Option einer späteren Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs und der Instrumente zur Unterstützung des Whistleblowings enthalten. Über die Option, späterhin über die Umsetzung der Mindestinhalte der Richtlinie hinauszugehen und die gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern, ist vom Gesetzgeber nach einer Auswertung der Erfahrungen mit dem HSchG zu entscheiden.

Wie in der Richtlinie steht im Entwurf anstelle des Begriffs „Whistleblower“ „Hinweisgeber“ bzw. „Hinweisgeberin“ und entsprechend anstelle von „Whistleblowing“ „Hinweisgebung“.

Im Wesentlichen sieht der vorliegende Entwurf in diesem Sinn Folgendes vor:

-       eine klare Abgrenzung der Personen und der Bereiche, die vom Hinweisgeberschutz umfasst sind, durch eine Bestimmung zum Zweck des HSchG, durch Legaldefinitionen, die Festlegungen zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich und zu den Voraussetzungen der Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;

-       regulative Vorkehrungen, um faktisch bereits etablierte Hinweisgebersysteme zu erhalten und bereits vorhandene Spezialbestimmungen zur Hinweisgebung nicht zu unterlaufen;

-       Bestimmungen zum Datenschutz, dem insbesondere im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Identität der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und dem Schutz der Rechte der von Hinweisgebung betroffenen Personen und sonstigen Rechtsträger besondere Bedeutung zukommt;

-       die Einrichtung von Meldestellen für die Hinweisgebung sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Rechtsträgers;

-       Verfahren der Behandlung, Dokumentation, Aufbewahrung und Weiterverfolgung von Hinweisen;

-       besondere Maßnahmen des Rechtsschutzes für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber;

-       Verwaltungsstrafbestimmungen für die Behinderung von bzw. die Vergeltung an Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, für wissentliche Falschinformationen durch Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und für die rechtswidrige Preisgabe der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;

-       die statistische Erfassung und Auswertung der Erfahrungen mit bisherigen Hinweisen als Grundlage für eine Entscheidung über allfällige spätere gesetzliche Anpassungen.

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen, Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 11 (Arbeitsrecht) und Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter sowie Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

Besonderer Teil

(Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)):

Zum Titel des Gesetzes:

Anstelle des Ausdruckes „Whistleblowing“ wird der Terminologie der Richtlinie entsprechend „Hinweisgeber“ bzw. „Hinweis(gebung)“ in der Bezeichnung im Kurztitel des Gesetzes und dann in seinen einzelnen Bestimmungen verwendet.

Zu § 1 HSchG:

Zu Beginn des HSchG soll ausdrücklich seine Zielrichtung festgehalten und auf die wesentlichen Gesetzesstellen zur Definition der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen aufmerksam gemacht werden. Die Bestimmung ermöglicht damit einen ersten vereinfachten Zugang zur Reichweite und zum Schutzumfang des HSchG.

Zweitens kann die Bestimmung des § 1 eine Grundlage abgeben für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für die Zwecke des HSchG im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Datenschutz-Grundverordnung.

Über die weiteren Bestimmungen des HSchG hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen sind aus § 1 nicht ableitbar.

Zu § 2 HSchG:

In enger Anlehnung an Art. 4 der Richtlinie definiert § 2 insgesamt den Kreis jener Personen, die entweder im Zusammenhang mit einem von ihnen gegebenen Hinweis oder weil sie einem bestimmten Umkreis zur Hinweisgebung angehören, Anspruch auf den Schutz nach dem HSchG haben.

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieses Schutzes bestimmen die Abs. 1 und 2, welchen Personen sowohl die institutionellen Zugänge für die Hinweisgebung (interne und externe Meldestellen) offenstehen als auch der vollständige spezifische Rechtsschutz nach dem vierten Hauptstück (Haftungsbefreiung, Beweislastverteilung, Befreiung von Geheimhaltungsverpflichtungen, Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen) zugutekommen soll.

Bei der Festlegung des Kreises dieser Personen knüpft der Entwurf wie Art. 4 Absatz 1 der Richtlinie an den beruflichen Kontext an: Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt, soll zum Kreis geschützter Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber gehören, weil als Folge des Hinweises wirtschaftliche Nachteile für die berufliche Tätigkeit zu befürchten sind. Wirtschaftliche Nachteile sind vor allem dann zu befürchten, wenn eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit zur Person besteht, auf die sich der Hinweis bezieht. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit besteht in erster Linie aus einem bestehenden oder angestrebten Arbeitsverhältnis heraus. Aber auch selbständige Geschäftspartner und –partnerinnen einer von einem Hinweis betroffenen Person können sich zur Unterlassung eines Hinweises genötigt sehen, da sie durch die notwendige Verletzung der Vertraulichkeits- und Loyalitätspflicht ihre Geschäftsbeziehung verlieren und wirtschaftliche Nachteile bis zum Geschäftsboykott erleiden können. Die berufliche Verbindung ist es, die selbst bei Anteilseignerinnen und -eignern und Mitglieder in Leitungsgremien eines Rechtsträgers die Befürchtung von Vergeltungsmaßnahmen, finanziellen Einbußen, Einschüchterung oder Mobbing, Eintragung in „schwarze Listen“ oder Rufschädigung substanzieller macht.

Vom Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 1 Z1 sind arbeitnehmerähnliche Personen und freie Dienstnehmerinnen und –nehmer nicht umfasst, diese fallen jedoch wie sonstige quasi-selbständige und außerhalb eines Arbeitsverhältnisses stehende Personen in beruflicher Nähe zum Rechtsträger unter die Z 3 des § 2 Abs. 1  („selbständig erwerbstätige Personen“).

Der für den Personenkreis des § 2 Abs. 1 und 2 gewählte Begriff der „beruflichen Verbindung“ darf jedoch nicht zu sehr eingeengt werden, insbesondere nicht auf das Erfordernis einer Vertragsbeziehung zwischen der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber auf der einen Seite und der vom Hinweis betroffenen Person auf der anderen Seite. Die Richtlinie lässt in diesem Zusammenhang als Eingrenzung des persönlichen Mindestanwendungsbereichs lediglich zu, dass die Information über eine Rechtsverletzung im beruflichen Zusammenhang erlangt wurde, nicht dass eine direkte vertragliche Verbindung zwischen der hinweisgebenden und der vom Hinweis betroffenen Person vorauszusetzen ist.

Der Voraussetzung einer beruflichen Verbindung entspricht für den Regelsachverhalt, dass der Hinweis die Qualität eines Insiderwissens aufweist, das nur über die berufliche Tätigkeit zu erlangen ist. Die Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs in den Abs. 1 und 2 auf Personen in beruflicher Verbindung führt dazu, dass unbeteiligte Dritte, außenstehende Beschwerdeführerinnen und –führer nicht dem Schutz des HSchG für Hinweisgeber und Hinweisgeberinnen unterliegen.

Abs. 3 definiert jene natürlichen und juristischen Personen im Umfeld einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, die, ohne selbst einen Hinweis nach dem HSchG gegeben zu haben, besonders als Opfer indirekter Vergeltungsmaßnahmen in Betracht kommen. Sie sollen dem Entwurf nach den Bestimmungen des vierten Hauptstücks unterliegen. Eine berufliche Verbindung zur Person, auf die sich der Hinweis bezieht, wird für den Personenkreis des Abs. 3 nicht vorausgesetzt. Zu diesem Personenkreis sind neben den die Hinweisgebung, soweit sie unter das HSchG fällt, aktiv unterstützenden Personen vor allem Arbeitskolleginnen und –kollegen, Verwandte der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers sowie juristische Personen im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers zu zählen.

Zu § 3 HSchG:

Der sachliche Anwendungsbereich hat sich nach der Richtlinie jedenfalls auf Folgendes zu erstrecken:

           1. auf den in der Richtlinie so genannten und nicht näher definierten öffentlichen Sektor sowie auf den in der Richtlinie so genannten und näher eingegrenzten privaten Sektor und

           2. auf Hinweisgebung zu Rechtsbereichen, die in Art. 2 Abs. 1 lit. a) bis c) der Richtlinie allgemein benannt und durch den Verweis des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie auf die im Anhang der Richtlinie aufgelisteten Rechtsakte der Union konkretisiert sind.

Die Erstreckung der Umsetzungsvorschriften sowohl auf den öffentlichen wie den privaten Sektor wird im Entwurf erreicht durch die Definitionen der Begriffe „juristische Person des öffentlichen Rechts“ und „Unternehmen“ (§ 5 Z 6 und Z 13) sowie „Rechtsträger des öffentlichen Rechts“ (§ 5 Z 9) und „Rechtsträger des Privatrechts“ (§ 5 Z 10) in Verbindung mit den Bestimmungen, die den solcherart definierten öffentlichen bzw. privaten Sektor zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichten und das Verfahren bei internen und externen Meldestellen regeln.

Auf der Basis dieser Definitionen spiegelt Abs. 1 die Vorgaben der Richtlinienbestimmungen dazu wider, wer im öffentlichen bzw. privaten Sektor zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet ist (Art. 8 Abs. 3 und 9 der Richtlinie) und auf welche Einheiten des öffentlichen bzw. privaten Sektors sich Hinweisgebung mit Anspruch auf den spezifischen Rechtsschutz des vierten Hauptstücks beziehen kann (Kapitel III der Richtlinie).

Demnach sind zur Einrichtung interner Meldestellen Organisationen in Form juristischer Personen ab 50 Beschäftigten verpflichtet, und zwar:

-       bundesgesetzlich geregelte juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund im Allgemeininteresse gegründete juristische Personen mit jeweils 50 oder mehr Bediensteten und

-       sonstige juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit jeweils 50 oder mehr Bediensteten.

§ 3 Abs. 2 trägt den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Rechnung. § 3 Abs. 2 steht dem entsprechend mit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 in Zusammenhang, auf welche § 3 Abs. 2 verweist.

Der Problemzusammenhang ist folgender:

Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie bestimmt, dass der Schwellenwert von 50 Beschäftigten nicht für juristische Personen gelten soll, die unter die im Anhang in den Teilen I.B und II genannten Unionsrechtsakte fallen. Die Teile I.B und II des Anhangs umfassen auf Unionsebene bestehende Regelungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Schifffahrt und Sicherheit von Offshore-Erdöl und –Erdgasaktivitäten.

Für diese Bereiche sieht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass, falls sektorspezifische EU-Rechtsakte die Meldung von Verstößen spezifisch regeln, diese sektorspezifischen Regeln als solche gelten und die Richtlinie nicht anzuwenden ist. Nur insoweit eine Angelegenheit des Hinweisgeberschutzes in diesen Bereichen nicht oder nicht verbindlich durch sektorspezifische EU-Rechtsakte geregelt ist, sind die Richtlinienbestimmungen anzuwenden.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist in § 4 Abs. 1 umgesetzt.

Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie enthält in ihrem Regelungszusammenhang die Bedeutung, dass der Schwellenwert von 50 Beschäftigten der Richtlinie auch dann nicht gilt, wenn ein Schwellenwert in einem sektorspezifischen Rechtsakt nicht oder nicht verbindlich vorgesehen ist. Wer zur Einrichtung eines sektorspezifischen Meldesystems verpflichtet ist, für das der sektorspezifische Rechtsakt keine Mindestpersonenzahl festlegt, kann sich nicht auf den höheren Schwellenwert von 50 Beschäftigten der Richtlinie berufen.

Aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie ist hingegen nicht abzuleiten, dass Klein- oder Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten), die zur Einrichtung eines sektorspezifischen Meldesystems verpflichtet sind, dieses den Anforderungen der Richtlinie anzupassen und auch die sonstigen Vorgaben der Richtlinie einzuhalten hätten.

Aus § 3 Abs. 2 resultiert daher in Zusammenhalt mit § 4 Abs. 1, dass in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Schifffahrt und Sicherheit von Offshore-Erdöl und –Erdgasaktivitäten

-       der Schwellenwert von 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten für die Einrichtung interner Meldestellen nicht gilt, wenn die spezifischeren Bestimmungen des Unionsrechts oder die in § 4 Abs. 1 genannten Bundesgesetze zu einem Hinweisgeberschutz einschließlich eines internen Meldesystems unabhängig von einem solchen Schwellenwert verpflichten und

-       auch unterhalb des Schwellenwerts von 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten die Bestimmungen des 2. Hauptstücks über interne Hinweise nicht gelten, wenn Unionsrechtsakte oder die in § 4 Abs. 1 genannten Bundesgesetze die interne Hinweisgebung spezifischer regeln.

§ 3 Abs. 3 regelt den grundsätzlichen sachlichen Geltungsbereich des HSchG.

Das Bestreben, den eingangs unter 2. skizzierten sachlichen Anwendungsbereich im Rahmen der Mindestvorgaben der Richtlinie beschränkt zu halten, steht zunächst vor folgendem Problem: Wenn auch die Rechtsgebiete des sachlichen Anwendungsbereichs in Art. 2 Abs. 1 lit. a) bis c) der Richtlinie allgemein benannt sind, ist der verpflichtend umzusetzende sachliche Mindestanwendungsbereich nur durch die Gesamtheit der in die Hunderte gehenden Richtlinien definiert, die im Anhang der Richtlinie aufgelistet sind. Die Gesamtheit der aufgelisteten Richtlinien ergibt nämlich möglicherweise einen kleineren Anwendungsbereich als aus der Umgrenzung durch die allgemein benannten Rechtsgebiete. Daher scheint zunächst eine Definition des sachlichen Geltungsbereichs durch Aufzählung aller jener österreichischen Vorschriften, die die Richtlinien des Anhangs umsetzen, unumgänglich zu sein. Eine solche Aufzählung wäre jedoch weder machbar noch zielführend. Allein die im Anhang angeführten Richtlinien zählen an die 200 und sind – wie das Beispiel der im Anhang angeführten Verordnung 2019/1020/EU über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten zeigt – um weitere Hunderte, in diesen Richtlinien zusätzlich angeführte Richtlinien zu erweitern. Nachdem die wenigsten Richtlinien nur in einem einzigen Bundesgesetz umgesetzt sind, würde die Aufzählung der den sachlichen Geltungsbereich ergebenden Bundesgesetze aus vielen Hunderten bestehen. Aber selbst durch eine solche Aufzählung wäre nicht gewährleistet, dass der Mindestanwendungsbereich der Richtlinie abgedeckt ist, weil es denkbar ist, dass einzelne der im Anhang aufgelisteten Richtlinien nicht umgesetzt sind.

Zur Lösung dieses Problems übernimmt § 3 Abs. 3 die allgemeine Benennung der Rechtsgebiete und macht sie zum maßgeblichen sachlichen Geltungsbereich. Für diese Lösung spricht auch, dass nachfolgende Änderungen und Erweiterungen des Anhangs der Richtlinie durch bzw. um neue Rechtsakte auf EU-Ebene (wie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937) von den allgemein benannten Rechtsgebieten bereits umfasst sein können. Damit erübrigt sich eine jeweilige nachfolgende Anpassung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie.

Abs. 4 und 5 erweitern den grundsätzlichen sachlichen Geltungsbereich des Abs. 2 um die in Art. 2 Abs. 1 lit. b) und c) der Richtlinie genannten Tatbestände.

Zu den Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zählen Straftaten wie der ausgabenseitige Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168f StGB (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie 2017/1371 (PIF-Richtlinie)), die missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168g StGB (Art. 4 Abs. 3 PIF-Richtlinie), die Bestechlichkeit nach § 304 StGB, die Vorteilsannahme nach § 305 StGB, die Bestechung nach § 307 StGB und die Vorteilszuwendung nach § 307a StGB (alle jeweils Art. 4 Abs. 2 PIF-Richtlinie). In Bezug auf den einnahmenseitigen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kommen der Schmuggel nach § 35 Abs. 1 FinStrG, die Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG, die Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 FinStrG sowie die Qualifikationen nach § 38a FinStrG (Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung) und § 39 FinStrG (Abgabenbetrug; Art. 3 Abs. 2 lit. c PIF-Richtlinie) und der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug nach § 40 FinStrG (Art. 3 Abs. 2 lit. d PIF-Richtlinie) in Betracht; letztlich auch die Geldwäscherei nach § 165 StGB (Art. 4 Abs. 1 PIF-Richtlinie). Darüber hinaus kommen auch der Betrug nach §§ 146 ff StGB und der Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB in Betracht, soweit dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt wurden oder hätten werden können, sowie die missbräuchliche Vergabe von Mitteln und Vermögenswerten (§§ 153, 302 StGB) und wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), wenn sie zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union sind.

Der Begriff „Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union“ des Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie ist jedoch weiter als bloß strafrechtlich relevantes Verhalten; er umfasst auch die „Unregelmäßigkeiten“, also Verhalten, das verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist oder Anlass für zivilrechtliche Rückforderungsansprüche gibt, sowie Umgehungs- und Scheingeschäfte.

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen werden können die in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie benannten Bereiche wie Angelegenheiten, die wesentliche Sicherheitsinteressen berühren, Verschlusssachen, anwaltliche und ärztliche Verschwiegenheitspflichten, das richterliche Beratungsgeheimnis und das Strafprozessrecht. Dem entsprechend sieht Abs. 6 vor, dass das HSchG die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe, der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden und die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die wesentliche Sicherheitsinteressen betreffen, und die Anwendung der Strafprozeßordnung 1975 unberührt lässt.

Verschlusssachen werden im Entwurf nicht schlechthin von den Regelungen zur Hinweisgebung ausgenommen, sondern der Entwurf macht die Rechtmäßigkeit einer auf Verschlusssachen bezogenen Hinweisgebung von der Einhaltung der für klassifizierte Informationen geltenden Standards abhängig. Wenn im Hinweis eine Information, Material oder eine Nachricht, die oder das entsprechend § 3 Z 39 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 oder § 2 der Informationssicherheitsverordnung besonders zu schützen sind, verwendet wird, muss er den objektiven und subjektiven Anforderungen des § 6 Abs. 2 im Entwurf gerecht werden, um rechtmäßig zu sein.

Wegen ihrer zum Teil von den Zwecken des HSchG verschiedenen Zielrichtung bleiben gem. Abs. 6 die in einzelnen Bundesgesetzen enthaltenen dienstrechtlichen Verpflichtungen zur Meldung und Anzeige ebenfalls unberührt.

Eine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs resultiert zudem aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 (s.dazu sogleich).

Zu § 4 HSchG:

Vor allem größere Unternehmen und österreichische Tochterunternehmen internationaler Konzerne haben schon seit einigen Jahren aus eigenem Antrieb Whistleblowersysteme implementiert. Auf gesetzlicher und Verordnungsbasis verpflichtet geregelt ist die Ermöglichung der Hinweisgebung bereits in einer Reihe von Bundesgesetzen und Verordnungen für ausgewählte Wirtschaftssektoren. Diese Bundesgesetze und Verordnungen setzen Unionsrechtsakte um, die vor allem zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen wurden.

Aufgabe des Entwurfes ist es daher, das Verhältnis des in Umsetzung der Richtlinie horizontal angelegten HSchG zu den bereits faktisch bestehenden bzw. aufgrund besonderer Vorschriften vorgesehenen Hinweisgebersystemen klarzustellen. Der Entwurf geht vom Grundsatz aus, dass die schon bewährten Hinweisgebersysteme unverändert fortgeführt werden sollen, soweit sie mit der Richtlinie vereinbar sind.

Die Richtlinie selbst regelt in Art. 3 Abs. 1 das Verhältnis zu jenen Unionsrechtsakten mit spezifischem Bezug zu Hinweisgebersystemen, die im Teil II des Anhangs zur Richtlinie aufgelistet sind. Davon müssen die unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte und die Unionsrechtsakte umsetzenden Bundesgesetze Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend insoweit abweichend vom Gesetz gelten, als eine Materie mit Bezug zur Hinweisgebung durch einen unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakt verbindlich geregelt ist oder durch die spezifischen Bundesgesetze geregelt ist. Die entsprechenden Bundesgesetze sind in Abs. 1 aufgezählt.

Daraus ergibt sich, dass der sachliche Geltungsbereich des HSchG auch nach Maßgabe der unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte im Teil II des Anhangs zur Richtlinie und der in Abs. 1 aufgezählten Bundesgesetze eingeschränkt ist.

Abs. 2 regelt das Verhältnis zu anderen, nicht in Abs. 1 erwähnten, auch künftigen Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zur Hinweisgebung enthalten. Für diesen Zusammenhang in Frage kommen derzeit z. B. § 2a Abs. 6 Staatsanwaltschaftsgesetz iVm § 20a Abs. 1 Strafprozessordnung über das internetbasierte Hinweisgebersystem der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und die Bestimmungen des § 31c Abs. 5 Glücksspielgesetz und der darauf zu erlassenden Verordnung. Das Verhältnis zu diesen Vorschriften wird im Sinn eines Günstigkeitsprinzips und des Vorrangs der spezifischeren Regelung festgelegt.

Abs. 3 bezieht das Günstigkeitsprinzip und den Vorrang der spezifischeren Ausgestaltung auch auf das Verhältnis zu tatsächlich bestehenden oder künftig eingerichteten Hinweisgebersystemen.

Abs. 4 sieht in Umsetzung des Art. 24 der Richtlinie vor, dass im Rahmen vertraglicher Beziehungen die Bestimmungen des HSchG als zwingendes Recht anzusehen und nicht entgegen den Grundsätzen der Günstigkeit oder des Vorrangs der speziellen Regelung oder Ausgestaltung abdingbar sind.

Zu § 5 HSchG:

Zum Zweck einer wesentlichen Textverknappung und um den Zentralbegriffen der Richtlinie in den Umsetzungsvorschriften einen möglichst eindeutigen Inhalt zu geben, enthält der Entwurf in § 5 eine Reihe von Legaldefinitionen. Dabei handelt es sich zum Teil (z. B. bei den Begriffen „interne“ oder „externe Stelle“, „Unternehmen“, „juristische Person des öffentlichen Rechts“, „Rechtsträger“) um eigens für die speziellen Regelungszwecke des HSchG gewählte Festlegungen der Begrifflichkeit und ihrer Bedeutung.

Besonders zu erläutern wären folgende Begriffe:

Zu Z 6: Dem Begriff „juristische Person des öffentlichen Rechts“ entspricht in der Richtlinie der Begriff „juristische Person des öffentlichen Sektors“ (z. B. in Art. 8 Abs. 9 der Richtlinie). In Umsetzung der Richtlinie spielt der Bedeutungsumfang von „juristischer Person des öffentlichen Sektors“ vor allem eine Rolle hinsichtlich der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen (erster und zweiter Hauptstück des HSchG). Nach der Richtlinie ist die öffentliche Hand (Hoheitsverwaltung und näher zu bestimmende Privatwirtschaftsverwaltung) zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet, dies jedoch nur hinsichtlich der Organisationseinheiten in Form juristischer Personen und, soweit gesetzlich so vorgesehen, nur wenn sich diese Organisationseinheiten aus mindestens 50 Bediensteten zusammensetzen.

Die Festlegung des Bedeutungsumfangs in Z 6 ist Ergebnis folgender Überlegungen: Das öffentliche Auftragswesen (Art. 2 Abs. 1 lit.  a) sublit. i) der Richtlinie) ist ein wichtiger Teil des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie. Daher können zur Konkretisierung des unionsrechtlichen Begriffs „öffentlicher Sektor“ bzw. „juristische Person des öffentlichen Sektors“ explizitere Begriffsverwendungen im Zusammenhang der unionsrechtlichen Regelung der öffentlichen Auftragsvergabe herangezogen werden. Art. 2 Abs. 1 Z 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe ist insofern einschlägig, als der Begriff „öffentlicher Auftraggeber“ und, diese einschließend, „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ definiert werden. Diese Definitionen übernimmt § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, sodass innerstaatlich bereits eine vergleichbare und geeignete Grundlage für die Definition des öffentlichen Sektors im Sinne der Richtlinie gegeben ist.

Die vorgeschlagene Definition der „juristischen Person des öffentlichen Rechts“ im HSchG beruht daher auf § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 und umfasst Rechtsträger der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung im Umfang dieser Bestimmung, soweit sie juristische Personen sind.

Zu Z 9 und 10: Die Verwendung der Begriffe „Rechtsträger des öffentlichen Rechts“ und „Rechtsträger des Privatrechts“ dient einer begrifflichen Zusammenfassung jener in der Richtlinie geregelten Sachverhalte, in denen ein Kreis natürlicher oder juristischer Personen von der Hinweisgebung betroffen ist, der nach der Richtlinie weiter sein kann als der zur Einrichtung interner Meldestellen Verpflichteten: Der Entwurf geht der hM (z. B. der in der EU-Expertengruppe zur Umsetzung der Richtlinie von der Kommission und den Mitgliedstaaten vertretenen Standpunkte) entsprechend davon aus, dass die Richtlinie für die Mitgliedstaaten verpflichtend interne Meldestellen nur für den öffentlichen und privaten Sektor in der Form juristischer Personen vorsieht und nur dann, wenn die jeweilige Organisationseinheit mindestens 50 Beschäftigte aufweist.

Die Begriffe „Rechtsträger des öffentlichen Rechts“ und „Rechtsträger des Privatrechts“ haben daher den in Z 9 und 10 definierten weiteren Umfang als die Begriffe „juristische Person des öffentlichen Rechts“ in Z 6 (für den „öffentlichen Sektor“) und „Unternehmen“ in Z 13 (für den „privaten Sektor“) und sind im Regelungszusammenhang des persönlichen Geltungsbereichs und der Einrichtung und des Verfahrens der externen Stellen erforderlich.

Zur Abgrenzung des „privaten Sektors“ vom „öffentlicher Sektor“ s. zu Z 13.

Zu Z 11: Der Begriff „Rechtsverletzung“ steht anstelle des in der Richtlinie verwendeten Begriffs „Verstoß“, umfasst aber wie dieser im Sinne des Art. 5 Z 1 lit. ii) der Richtlinie auch Zuwiderhandlungen gegen das Ziel oder den Zweck einer Rechtsvorschrift. Entsprechend dem in Z 3 definierten Begriff „Hinweis“ bzw. „Hinweisgebung“ kann der Hinweis auch in der Behauptung einer erst bevorstehenden Rechtsverletzung oder der Verschleierung einer Rechtsverletzung bestehen.

Zu Z 13: Wie der Begriff „juristische Person des öffentlichen Rechts“ für den öffentlichen Sektor umfasst der Begriff „Unternehmen“ für den privaten Sektor jene Organisationseinheiten in Form juristischer Personen, die ab einer Größe von 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind. Dabei ist die Definition des „privaten Sektors“ und des „Rechtsträgers des Privatrechts“ wie die des „Unternehmens“ (als Teilmenge des „Rechtsträgers des Privatrechts“) negativ, in Abgrenzung von dem begriffsinhaltlich positiv in Z 6 definierten öffentlichen Sektor festgelegt: Alle Organisationseinheiten in Form juristischer Personen, die nicht juristische Personen oder sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sind, sind „Unternehmen“.

Unter den Begriff „Unternehmen“ fallen iSd Entwurfs daher nicht nur gewinnorientiert, gewerblich, wirtschaftlich etc. tätige Unternehmen iSd § 1 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch, sondern auch juristische Personen wie Vereine und gemeinnützige Organisationen.

Zu § 6 HSchG:

Im Entwurf sind in § 6 die Voraussetzungen dafür geregelt, dass eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber sich auf die institutionellen Vorkehrungen und den spezifischen Rechtsschutz nach dem HSchG berufen können.

Abs. 1 enthält dazu einen Rahmen objektiver und subjektiver Sachverhaltsmerkmale. Mit der aus Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 15 Abs. 1 lit. b) und Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie entnommenen Wortfolge „auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können“ besteht der Rahmen der Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern aus folgenden Elementen, die sämtlich vorhanden sein müssen:

-       Der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber liegt eine Information vor, die nach allgemeiner Erfahrung Richtigkeit für sich beanspruchen kann.

-       Die Information stellt einen Sachverhalt fest, der als solcher, wenn er tatsächlich vorliegt, nach allgemeiner Erfahrung und mit durchschnittlichem Allgemeinwissen, das juristische Kenntnisse nicht notwendig einschließt, den Verdacht einer Rechtsverletzung nahelegt.

-       Die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber ist subjektiv von der Richtigkeit der Information und der Verwirklichung des Sachverhalts überzeugt.

-       Die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber kann bei ungefährer Kenntnis der Vorschriften des HSchG annehmen, dass sie oder er zu den Personen gehört, die in den persönlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 fallen und dass die vermutete Rechtsverletzung in einen der Rechtsbereiche des § 3 Abs. 3 HSchG fällt.

Nach § 6 Abs. 1 ist daher der Maßstab an die Sorgfalt, die eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber anzuwenden hat, um den Schutz des HSchG in Anspruch nehmen zu können, sowohl an die Annahme von Tatsachen als auch an die Prüfung anzulegen, ob der Hinweis unter das HSchG fällt. Bei der letztgenannten rechtlichen Einschätzung ist vom Wissenshorizont eines nicht rechtskundigen Menschen auszugehen, der sich mit den Grundzügen des Gesetzes auseinandergesetzt hat. Gelangt eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber aufgrund der nach § 10 zu erstellenden Informationen nachvollziehbar – wenn auch unzutreffend – zum Schluss, dass für einen ein Hinweis das HSchG anwendbar ist, ist die Sorgfalt bei der Einschätzung der Anwendbarkeit des HSchG gewahrt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen Anspruch auf Befassung der internen und der externen Stellen nach dem zweiten und dritten Hauptstück und ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises einen Anspruch auf den spezifischen Rechtsschutz nach dem vierten Hauptstück des HSchG.

Dass ein Hinweis unter diesen Voraussetzungen einer nicht zuständigen Stelle gegeben wurde oder dass sich ein unter diesen Voraussetzungen gegebener Hinweis nach der Überprüfung durch eine interne oder externe Stelle als unrichtig oder nicht dem HSchG unterliegend erweist, kann diese Ansprüche der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers nicht beseitigen.

Abs. 3 normiert entsprechend Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie, dass der einer internen oder externen Stelle gegebene anonyme Hinweis, der aufgrund seiner Weiterleitung die Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers bekannt machte, die Ansprüche einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers nach dem HSchG begründet. Dies gilt selbst dann, wenn eine anonyme Hinweisgebung bei der internen Stelle nicht vorgesehen ist.

Der Entwurf bezweckt nicht nur den Hinweisgeberschutz bei Abgabe stichhaltiger Hinweise, sondern auch die Hintanhaltung von Hinweisen, die nicht auf Tatsachen beruhen oder die trotz Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gegeben werden. Abs. 4 sieht daher ein Instrument der unmittelbaren Zurückweisung offenkundig unberechtigter Hinweise vor, auf die auch die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 6 und 17 Abs. 4 über das Verfahren bei den internen und externen Stellen verweisen.

Zu den §§ 7 und 8 HSchG:

Wesentlicher Inhalt rechtlicher Grundlagen der Hinweisgebung sind der Schutz der Identität der an der Hinweisgebung beteiligten oder von ihm betroffenen Personen und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Zunächst ist die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern während der Abgabe eines Hinweises und seiner Überprüfung eine wesentliche Vorsorgemaßnahme gegen Vergeltungsmaßnahmen. Andererseits ist die Identität von einem Hinweis betroffener Personen unter dem Gesichtspunkt zu schützen, dass sich Hinweise als falsch herausstellen können. Über den Kreis der unmittelbar mit einem Hinweis befassten Personen hinaus sollte die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern oder betroffener Personen nur dann offen gelegt werden können, wenn dies im Rahmen behördlicher Untersuchungen, im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers verhältnismäßig ist.

Für die im Regelungszusammenhang essenzielle Verarbeitung personenbezogener Daten muss entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) eine ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Die gesetzliche Grundlage muss auf das Spannungsverhältnis zwischen einerseits der Gefahr eingehen, die für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und eine wirksame Verfolgung ihres Hinweises bei einer Bekanntgabe ihrer Daten entstünde, und andererseits den datenschutzrechtlichen Ansprüchen der von einem Hinweis betroffenen Person Rechnung tragen (Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO).

Zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung der in einem Hinweis vorgeworfenen Rechtsverletzung und des Hinweisgeberschutzes ist es unumgänglich, die datenschutzrechtlichen Ansprüche der von einem Hinweis betroffenen Person im Einklang mit Art. 23 DSGVO einzuschränken.

Dem Entwurf ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO beigegeben. In Entsprechung zu Abs. 10 des Art. 35 DSGVO wird festgestellt, dass für einzelne Verarbeitungstätigkeiten aufgrund des HSchG von einer eigenen konkreten Datenschutz-Folgenabschätzung abgesehen werden kann.

§ 7 Abs. 6 stellt für den Fall, dass durch einen Hinweis klassifizierte Informationen offengelegt werden, klar, dass die in Vorschriften wie dem Informationssicherheitsgesetz, der Informationssicherheitsverordnung oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 enthaltenen Standards zum Schutz klassifizierter Informationen eingehalten werden müssen.

Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie entsprechend sieht § 7 Abs. 7 vor, dass Geschäftsgeheimnisse nur im für das Aufgreifen des Hinweises erforderlichen Ausmaß ausgewertet oder preisgegeben werden dürfen. Ist es beispielsweise erforderlich, dem Hinweis einen ein Geschäftsgeheimnis beinhaltenden Vertrag beizugeben, dürfen nur die Seiten des Vertrags abgelichtet werden, die für die Überprüfung des Hinweises gebraucht werden.

Zu § 9 HSchG:

Der Entwurf enthält in § 9 Bestimmungen zu der in Art. 18 der Richtlinie geregelten Bestätigung des Eingangs eines Hinweises, der Aufzeichnung oder Protokollierung und weiterer Vorgänge der Abgabe eines Hinweises bei einer internen oder externen Stelle.

Aufgrund der im Entwurf vorgeschlagenen §§ 12 Abs. 5 und 17 Abs. 2 HSchG haben Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber das Recht auf persönliche Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der internen und externen Stelle innerhalb von 14 Tagen. In diesem Zusammenhang regelt § 9 Abs. 4 HSchG Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie entsprechend, ob und inwieweit das mündliche Gespräch dokumentiert werden kann.

§ 9 HSchG ist, mit Ausnahme geringfügiger, der Richtlinie entsprechender Anpassungen nahezu identisch mit der Bestimmung des § 160 Börsegesetz 2018 (früher § 48i Börsegesetz 1989 idF BGBl I Nr. 76/2016), insoweit diese Bestimmung eine bereits bewährte innerstaatliche Umsetzung jener Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist, die gleichlautend mit Art. 18 der Richtlinie sind.

Zu § 10 HSchG:

In § 10 HSchG werden jene Bestimmungen zusammengeführt, die entweder die zur Einrichtung interner Stellen verpflichteten juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder die externen Stellen zur Zurverfügungstellung der Informationen verpflichten, welche die Hinweisgebung unterstützen sollen. Diesen Umsetzungsvorschriften liegen die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 3 und Art. 13 der Richtlinie zugrunde.

Zu §§ 11 und 12 HSchG:

Ein wesentlicher Inhalt der neuen Bestimmungen der Richtlinie und im Entwurf zum Whistleblowing besteht in seiner institutionellen Verankerung. Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 und 9 der Richtlinie sind zumindest juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit 50 und mehr Beschäftigten verpflichtet, innerhalb ihrer Organisation Meldekanäle („interne Stellen“ iSd § 5 Z 5 HSchG) einzurichten, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen und denen in qualitativer Hinsicht in Grundzügen Beschaffenheit und Arbeitsweise vorgegeben wird.

Aus den im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen resultiert – für Wirtschaftseinheiten der Privatwirtschaft in möglichst enger Anlehnung an die Mindestvorschriften der Richtlinie –

-       dass juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften sowie auf Bundesebene bestehende juristische Personen im Bereich der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung,

-       für die jeweils von ihrem Tätigkeitsfeld her die Möglichkeit besteht, dass sie von Hinweisen auf den Gebieten des § 3 Abs. 1 bis 4 betroffen sein können, und zwar

-       juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50, aber weniger als 250 Beschäftigten spätestens ab 18. Dezember 2023 und

-       juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 250 Beschäftigten spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowie

-       auf Bundesebene bestehende juristische Personen im Bereich der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

-       organisationsinterne Meldekanäle für mögliche Hinweise einrichten müssen.

Zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten in Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit wechselnder Belegschaftsstärke (z. B. in Saisonbetrieben) enthält § 11 Abs. 2 eine Regelung, die in der Vergangenheit in verschiedenen landarbeitsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kam (vgl. z. B. § 75a Abs. 2a der früheren Niederösterreichischen Landarbeitsordnung).

§ 11 Abs. 1 geht vom Grundgedanken aus, dass es durchaus im Interesse der Organisationen selbst liegt, die internen Stellen so attraktiv zu gestalten, dass sich Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber in erster Linie an die interne Stelle wenden und nicht an einen externen Meldekanal: Erstens bringt es für die Organisation Vorteile, wenn ihr die Möglichkeit belassen bleibt, sich um rechtskonforme Vorgänge selbst zu bemühen. Zweitens sind interne Hinweise oft gerade Anzeichen einer Verbundenheit mit dem Funktionieren der Organisation insgesamt und der Bereitschaft, diese konstruktiv mitzugestalten. Und drittens können Hinweise auf Rechtsverletzungen eine negative Bekanntheit der Organisation in der Öffentlichkeit zur Folge haben, wenn sie unmittelbar einer externen Stelle gegeben werden.

Mit den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 stellt der Entwurf in enger Umsetzung der Richtlinie vor allem die folgenden Anforderungen an die internen Meldekanäle:

-       Die verwendbare Technik und das zu verwendende Mittel der Kommunikation mit potenziellen Hinweisgebern und Hinweisgeberinnen ist nicht konkret vorgegeben, jedoch müssen die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt werden können, und die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.

-       Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Wenn es eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber wünscht, muss spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen eine mündliche Besprechung des Hinweises möglich sein.

-       Die internen Meldekanäle müssen über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen verfügen.

-       Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der internen Stelle dürfen bei der Entgegennahme und Weiterverfolgung von Hinweisen nicht Weisungen unterworfen werden. Sie müssen die Möglichkeit haben, unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen.

-       Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der internen Stelle muss es möglich sein, Hinweise auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und entsprechende Veranlassungen zu treffen, wenn sich ein Hinweis als zutreffend erweist.

-       Die internen Stellen müssen in der Lage sein, der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu geben.

In § 11 Abs. 4 wird vorgeschlagen, die interne Hinweisgebung im Bereich der Hoheitsverwaltung (Organisationseinheiten des Bundesdienstes einschließlich nachgeordneter Dienststellen) grundsätzlich bei einer einzigen gemeinsamen internen Stelle einzurichten. Diese für die interne Hinweisgebung zentrierte Stelle ist dem Entwurf zufolge die Bundesdisziplinarbehörde. Die institutionelle Vorkehrung dazu macht von der in Art. 8 Abs. 9, dritter Unterabsatz der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

Für das Bundesministerium für Landesverteidigung und für das Bundesministerium für Justiz hingegen wird vor allem aus Gründen der Informationssicherheit die Sonderregelung vorgeschlagen, dass diese jeweils gemeinsame interne Stelle für alle Hinweise sind, die in den jeweiligen Wirkungsbereich dieser Bundesministerien nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, fallen oder die sich jeweils auf eine diesen Bundesministerien zuzuordnende Organisationseinheit beziehen.

Zu § 13 HSchG:

Regelungsabsicht des § 13 ist es, entsprechend Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie und im Sinne des in § 11 Abs. 1 ausgedrückten Grundgedankens Motive für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu schaffen, sich mit einem Hinweis vorzugsweise an das interne Hinweisgebersystem zu wenden, bevor der Hinweis extern gegeben wird. Überdies erscheint es auch im Sinn einer Spezialprävention zweckmäßig (vgl. auch § 1 Abs. 1 HSchG), dass die für strafbare Handlungen Verantwortlichen vom Verdacht einer strafbaren Handlung verständigt werden.

Zu den §§ 14 bis 17 HSchG:

Als zusätzliche Instrumente der Unterstützung der Hinweisgebung im Vergleich zum geltenden Recht ist wie die Verankerung der internen Meldekanäle Einrichtung und Verfahren der externen Meldekanäle neuartig und wesentlich.

§ 14 setzt zunächst auch in diesem Regelungszusammenhang den Anreiz fort, Hinweise, soweit tunlich und zweckmäßig, einem internen Meldekanal zu geben, bevor der Hinweis in einen externen Meldekanal eingebracht wird. Diese Bestimmung ist als „soft law“ anzusehen und sanktionslos: Entsprechend Art. 10 der Richtlinie bleibt es Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vorbehalten, sich gegebenenfalls auch direkt an einen externen Meldekanal zu wenden.

In den Art. 10 bis 14 und 16 bis 18 schreibt die Richtlinie für die externen Meldekanäle konkret die Eignungsvoraussetzungen, die Verfahrensabläufe und –garantien vor und dass externer Meldekanal eine Behörde sein muss (Art. 11 Abs. 1). Die Richtlinie lässt aber offen, wie viele externe Meldestellen eingerichtet werden können, ob diese schon Teil des bestehenden Behördensystems sein können oder neu eingerichtet werden und für welches Rechtsgebiet sie tätig sind.

Der Entwurf zielt auf eine Zentrierung der externen Stellen so weit wie möglich ab. Eine einheitliche Anlaufstelle für alle externen Hinweise ergibt einige Vorteile: Sie erspart komplexe Fragen der Zuständigkeit für jeden der sachlichen Anwendungsbereiche der Richtlinie, die sich bei mehreren externen Meldestellen stellen würden. Für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ist eine einheitliche Anlaufstelle leichter zugänglich. Die Vertraulichkeit und der Datenschutz können besser gewahrt werden, als wenn durch eine Zuständigkeitsvielfalt Weiterleitungen von Informationen notwendig werden. Das beträchtliche Know-how, das für die behördliche Auseinandersetzung mit Hinweisen erforderlich ist (spezialisierte Kontaktaufnahme und –pflege, Einschätzung der rechtlichen Relevanz und der behördlichen Zuständigkeiten, Beantwortungsmanagement, Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen u.v.a.m.), kann gebündelt werden. Die Vorkehrungen für das Hinweisgebersystem nach dem Stand der Technik und internationaler Erfahrung mit Whistleblowersytemen müssen nur an einer Stelle getroffen werden, was bei der Zentrierung an einer Stelle geringere Kosten verursacht. Schließlich hat die Verfügung der Zuständigkeit einer einheitlichen, neu zu benennenden Stelle für externes Whistleblowing die Symbolkraft neuer Möglichkeiten für Whistleblowing aufgrund neuartiger Vorschriften.

Im Entwurf wird vorgeschlagen, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zur einheitlichen Stelle sowohl für externe Hinweise zuständig zu machen, die den „privaten Sektor“ im Sinne der Richtlinie betreffen, als auch für externe Hinweise, die sich auf den „öffentlichen Sektor“ beziehen.

Die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als externe Stelle für den „öffentlichen Sektor“ ist weiter als die der Bundesdisziplinarbehörde nach § 11 Abs. 4 für die Hoheitsverwaltung: Erstens umfasst sie auch die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, sämtliche ausgelagerte und sonstige öffentliche Rechtsträger des Bundes sowie sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts (einschließlich z. B. gesetzlicher Interessenvertretungen) – und dies zusätzlich auch hinsichtlich anderer Rechtsträger als juristischer Personen.

Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wird nach dem Entwurf auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts beziehen, soweit die Hinweise die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift zum Gegenstand haben. Die zuletzt genannte Zuständigkeit folgt in Abgrenzung von der Zuständigkeit der externen Meldestellen für Hinweise in den Ländern. Die Länder folgen nämlich bei der Einrichtung der externen Meldestellen auf Landesebene dem am Materienrecht ausgerichteten Konzept, dass nur die behauptete Verletzung landesrechtlicher Vorschriften die Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Landes begründet – nicht daher die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften durch eine Behörde oder Stelle des Landes oder der Gemeinde. Diese Lücke gilt es durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen. Zu diesem Zweck ist abweichend vom persönlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 zu normieren, dass auch Personen in beruflicher Verbindung zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder zu einem von einer dieser Gebietskörperschaften eingerichteten Rechtsträger bei Behauptung der Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift ihren Hinweis dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geben müssen.

Zu den §§ 18 und 19 HSchG:

Diese Bestimmungen verfolgen den Zweck, regelmäßig und institutionalisiert Erfahrungen und sonstige Daten auszuwerten, um die Effektivität der Behandlung von Hinweisen, das Funktionieren der Einrichtungen für die Hinweisgebung, die Notwendigkeit der Anpassung der Ressourcen dieser Einrichtungen, Entwicklungen in der Schwerpunktsetzung vermuteter Rechtsverletzungen u.a. laufend zu beobachten und einer allfälligen Grundlage für spätere Entscheidungen des Gesetzgebers und der Behörden zuzuführen. Die in den §§ 18 und 19 vorgeschlagene Begleitung künftiger Entwicklungen in der Hinweisgebung erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem ein horizontales Bundesgesetz zum Whistleblowing noch nicht vorhanden ist, von besonderer Bedeutung.

Mit den §§ 18 und 19 werden überdies die Art. 14 und 27 der Richtlinie umgesetzt.

Zu § 20 HSchG:

Art. 19 der Richtlinie enthält einen Katalog möglicher konkreter Tatbestände, die bei Maßnahmen der Vergeltung für einen Hinweis verwirklicht sein können. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, solche Maßnahmen zu untersagen.

In der EU-Expertengruppe zur Umsetzung der Richtlinie vertrat die Kommission den Standpunkt, dass Art. 19 nicht anders als in Richtung einer Verpflichtung zur Aufnahme des gesamten Katalogs in seiner Ausführlichkeit und Konkretheit in das innerstaatliche Recht verstanden werden kann.

Diesem Standpunkt kann schon insofern gefolgt werden, als die konkrete Konzeption der Vergeltungstatbestände die Rechtsanwendung wesentlich erleichtert. Nachdem überdies die Vergeltungsmaßnahmen aufgrund des Art. 23 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie im innerstaatlichen Recht als strafbare Handlungen zu verankern sind, ist eine detaillierte Ausgestaltung der Tatbestände auch im Sinne des Gebots der ausreichenden Bestimmtheit von Strafnormen wünschenswert.

Im Entwurf ist – von der Strafbarkeit der Vergeltungsmaßnahmen in § 24 Z 2 abgesehen – die Umsetzung des Art. 19 in § 20 HSchG dergestalt vorgesehen, dass

1.) reversible Vergeltungsmaßnahmen wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung für rechtsunwirksam erklärt werden oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichten (Abs. 1), während

2.) bestimmte Vergeltungsmaßnahmen, die zum Teil oder gänzlich nicht rückgängig gemacht werden können, wie z. B. Nötigung, Einschüchterung oder Zumutung einer ärztlichen Behandlung in erster Linie Schadenersatzansprüche auslösen (Abs. 2).

Mit der zu 2.) in § 20 Abs. 2 getroffenen Lösung wird gleichzeitig Art. 21 Abs. 8 der Richtlinie umgesetzt.

Der Richtlinie entsprechend stehen die aus diesen Bestimmungen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen ableitbaren Ansprüche allen in § 2 genannten Personen offen.

Zu § 21 HSchG:

In § 21 werden die zur Umsetzung der Bestimmungen der Art. 13 sowie 20 Abs. 1 und 2 notwendigen Regelungen zusammengeführt. Indem die Richtlinie in diesen Bestimmungen auf ihren gesamten persönlichen Anwendungsbereich Bezug nimmt, muss das Recht auf Information, Beratung und Verfahrenshilfe nicht nur Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, sondern auch den übrigen in § 2 genannten Personen eingeräumt werden.

Information und Beratung stehen auch Personen kostenlos zur Verfügung, die sich erst noch – abhängig möglicherweise von Umständen, die sich besser in einer Beratung klären lassen – mit dem Gedanken einer Hinweisgebung tragen. Eine allgemeine Rechtsberatung ohne konkretes Vorhaben der Hinweisgebung ist vom Beratungsangebot hingegen nicht erfasst.

Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen (AK, WKO) werden ermächtigt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Sinne einer Härtefallregelung Prozesskosten im Zusammenhang mit Verfahren zur Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen übernehmen zu können.

Zu § 22 HSchG:

Gerade in den bisherigen spektakulären Fällen der Aufdeckung von Straftaten mit enormer Schadensauswirkung mussten Whistleblower die auferlegte Geheimhaltung durchbrechen, um die konkreten strafrelevanten Zusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Der Entwurf will in der Regelung des § 22 der Tragweite einer Preisgabe von Geschäfts-, Betriebs- und anderen Geheimnissen auf der einen Seite und der Bedeutung geheimer Informationen für berechtigte Hinweisgebung auf der anderen Seite Rechnung tragen.

§ 22 ist wegen der Bedeutung der Materie und der Besorgnisse wegen ihrer Auswirkungen auf die Unternehmen der Privatwirtschaft eng an den einschlägigen Richtlinienbestimmungen, insbesondere an Art. 21 Abs. 2 und 7 orientiert.

Zu § 23 HSchG:

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt, dass in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber die Benachteiligung infolge eines Hinweises geltend macht, zu vermuten ist, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis war. Der Person, die die benachteiligende Maßnahme ergriffen hat, obliegt es zu beweisen, dass diese Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte.

Im Zusammenhang mit Whistleblowing ist eine solche, von der generellen Verteilung der Beweislast auf Klägerin oder Kläger bzw. Beklagte z. B. im Schadenersatzprozess abweichende Regelung damit zu begründen, dass es nach einer Hinweisgebung schwierig sein kann, einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Hinweis und nachfolgenden Vergeltungsmaßnahmen nachzuweisen. Gerade dann, wenn eine von einem Hinweis betroffene Person einen Hinweis mit für die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber nachteiligen Maßnahmen vergilt, wird sie diese Maßnahmen meistens nicht als solche kenntlich machen, sondern andere Gründe für die Maßnahmen vorschieben. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind in solchen Fällen gegenüber größeren, vom Hinweis betroffenen Organisationen mit entsprechenden Ressourcen nicht in der Lage, diese Gründe als nicht ausschlaggebend für die Maßnahmen aufzuweisen.

Im Wortlaut entspricht § 23 den schon bestehenden Regelungen zur Beweislastverteilung der §§ 12 Abs. 12, 26 Abs. 12 und 38 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes, § 20a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, § 7p des Behinderteneinstellungsgesetzes, § 12 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, § 10 Abs. 5 Arbeitsverfassungsgesetz sowie § 9 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. Während die Klägerin oder der Kläger bzw. der oder die Beklagte die Kausalität zwischen schädigender Handlung und verpöntem Motiv nur glaubhaft zu machen hat, obliegt dem oder der Beklagten der volle Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit, dass der ursächliche Zusammenhang nicht gegeben ist.

Zu § 24 HSchG:

Die im Entwurf getroffene Entscheidung darüber, welche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Hinweisgebung von Strafe bedroht sind, beruht in erster Linie auf Art. 23 der Richtlinie. Art. 23 der Richtlinie verpflichtet zur Festlegung von Sanktionen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen und zählt in Abs. 1 und 2 Straftatbestände auf, die die Umsetzungsvorschriften jedenfalls enthalten müssen.

Der Entwurf geht in der Auswahl der Straftatbestände nicht über die Richtlinie hinaus. Insbesondere ist keine Strafdrohung für das Unterlassen der Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems durch gem. § 11 Abs. 1 HSchG dazu Verpflichtete vorgesehen. Als Alternative zur Strafandrohung baut das HSchG auf Beweggründe, die zur Implementierung eines internen Meldewesens für Hinweise anhalten sollen: die Einsicht in die Vorteile des Bemühens um rechtskonforme Vorgänge für den jeweiligen Rechtsträger, die Bevorzugung des internen Umgangs mit Hinweisen auf Rechtsverletzungen gegenüber einer potenziell öffentlichkeitswirksamen externen Hinweisgebung, die Wahrnehmung interner Hinweise als Beweis einer im Wesen loyalen, auf konstruktive Gestaltung gerichteten Einstellung zum jeweiligen Rechtsträger.

Der vorgeschlagene Strafrahmen und die Höhe der angedrohten Gelstrafen erscheinen im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Entwurf keine Mindeststrafen vorsieht, unter dem folgenden Gesichtspunkt gerechtfertigt: Einerseits können die persönlichen und finanziellen Konsequenzen für das Opfer einer dieser Straftaten (Hinweisgeberin, Hinweisgeber, betroffene Person) hoch sein. Der Verschleierung oder Verunmöglichung der Verfolgung von Rechtsverletzungen infolge von Hinweisen kann ein besonderes Ausmaß an Schuld zugrunde liegen, möglicherweise im Ausmaß der für die ursprüngliche Rechtsverletzung aufgewendeten kriminellen Energie. Insofern sind die vorgeschlagenen Höchststrafen dem möglichen Schaden und Verschulden nicht unangemessen. Andererseits ermöglicht der nach unten offene Strafrahmen, für minderschwere Übertretungen des HSchG aufgrund geringerer subjektiver Vorwerfbarkeit oder geringer tatsächlicher Auswirkungen der Straftat mit einer geringen Geldstrafe das Auslangen zu finden. Weiters wird dem im Vergleich zu den Straftatbeständen der Z 1 verminderten Unrechtsgehalt der Straftatbestände der Z 2 insoweit Rechnung getragen, als die dafür vorgesehene Geldstrafe nur ein Drittel der Geldstrafen nach Z 1 beträgt.

Zu § 25 HSchG:

regelt mit einem in zahlreichen Bundesgesetzen üblichen Wortlaut generell, auf welche Fassung eines Bundesgesetzes im HSchG verwiesen wird.

Zu § 26 HSchG:

S. dazu im Allgemeinen Teil.

Zu § 27 HSchG:

Die Vollzugsklausel folgt der Aufgabenverteilung im HSchG, die insgesamt zu einer Vollzugszuständigkeit jedes einzelnen Bundesministers und jeder einzelnen Bundesministerin führt: s. dazu die in den §§ 8 bis 13, 15 Abs. 2 und 3 und 16 bis 24 gelegenen Zuständigkeiten.

Zu § 28 HSchG:

Die Richtlinie war gem. Art. 26 Abs. 1 grundsätzlich bis 17. Dezember 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Auch bei Inkrafttreten des HSchG nach diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen, Behörden und sonstige Stellen mit mindestens 250 Beschäftigten, die für die Einrichtung interner und externer Meldestellen bereits im Jahr 2022 verantwortlich sind, ausreichend Zeit für die faktische Implementierung haben. Diesem Zweck dient die sechsmonatige Übergangsfrist für die faktische Einrichtung interner und externer Meldestellen. Die Abs. 1 und 2 des § 28 HSchG machen zudem von dem in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumten zeitlich abgestuften Inkrafttreten Gebrauch: Für Unternehmen und juristische Personen mit weniger als 250 Beschäftigten kann demnach das HSchG am 18. Dezember 2023 in Kraft treten.

§ 28 Abs. 3 sieht eine Beurteilung der Ansätze und Wirkungsweisen des HSchG ab 2026 vor. Ziel dieser Evaluierung könnte, wie schon im Allgemeinen Teil skizziert, vor allem eine Entscheidungsgrundlage dafür sein, inwieweit die zur Umsetzung der Mindestinhalte der Richtlinie gewählten Instrumente angemessen und effektiv sind. Gegebenenfalls könnte die Evaluierung eine Grundlage dafür abgeben, die gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern.

Zu Artikel 2 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 46 Abs. 6 BDG 1979):

Eine Meldung an die gemäß § 11 Abs. 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, für den Bundesdienst zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als externer Stelle gemäß § 15 Abs. 2 HSchG gilt als amtliche Mitteilung und stellt somit keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Eine solche Meldung stellt für Bundesbedienstete ohne nachweislich ausreichender Unterweisung über den Umgang mit klassifizierten Informationen auch keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, oder der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, dar. Bundesbedienstete mit nachweislich ausreichender Unterweisung über den Umgang mit klassifizierten Informationen haben im Falle einer Meldung gemäß § 53a zweiter Satz – abgesehen von der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 InfoSiG oder der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 2 InfOG gegenüber der gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständigen internen Stelle oder des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – die weiteren gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes einzuhalten (z.B. Hinweis auf klassifizierte Informationen nur durch Bekanntgabe der Registernummer) und bleiben für etwaige Verstöße verantwortlich.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 53 Abs. 1d und 1e BDG 1979):

Eine Meldung an die für den Bundesdienst gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder as Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfüllt ebenfalls die Meldepflicht gemäß Abs. 1.

Durch Abs. 1e wird sichergestellt, dass sowohl im Hinblick auf eine etwaige gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, als auch im Hinblick auf eine etwaige sonstige von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Anzeige erstattet und eine etwaige Dienstpflichtverletzung geahndet werden kann.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 53a BDG 1979):

Der Schutz vor Benachteiligung wird dahingehend erweitert, dass auch Meldungen an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle sowie das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung von dieser Bestimmung umfasst sind. Darüber hinaus erfolgt unter den angeführten Voraussetzungen eine Erstreckung und Vereinheitlichung des Schutzstandards für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sowie Personen, die diese unterstützen, indem das 4. Hauptstück des HSchG sinngemäß für anwendbar erklärt wird. So soll zusätzlich zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im Bundesdienst gewährleistet werden, dass es auch zu keinen Vergeltungsmaßnahmen beziehungsweise Repressalien gegenüber unterstützenden Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, kommt. Der Schutz von sonstigen Personen richtet sich nach dem 4. Hauptstück des HSchG.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 54 Abs. 4 BDG 1979):

Mit dieser Bestimmung wird festgehalten, dass Meldungen gemäß § 53a zweiter Satz keiner Einbringung im Dienstweg bedürfen. Bundesbediensteten, die von einem der angeführten Melderechte Gebrauch machen, soll in diesem Zusammenhang kein Vorwurf im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Dienstweges gemacht werden können.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 57 BDG 1979):

Außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben der oder des Bundesbediensteten im Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung, sofern sie im Zuge einer Meldung gemäß § 53a zweiter Satz abgegeben werden.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 200l Abs. 2 Z 3 BDG 1979):

Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 6 Abs. 1 HSchG an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung stellt weder eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit, noch eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung im Hinblick auf das Interesse des privaten Trägers dar.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 214 BDG 1979):

Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 6 Abs. 1 HSchG an die gemäß § 11 Abs. 4 HSchG zuständige interne Stelle oder an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung stellt weder eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit, noch eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung im Hinblick auf das Interesse der Privatschule dar.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 284 Abs. 112 BDG 1979):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

Zu Art. 3 Z 1 (§ 41a Abs. 1 VBG):

Siehe die Erläuterung zu Art. 2 Z 7 (§ 214 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 2 (§ 48n Abs. 2 Z 2 VBG):

Siehe die Erläuterung zu Art. 2 Z 6 (§ 200l Abs. 2 Z 3 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 3 (§ 79 VBG):

Es erfolgt eine Zitatanpassung aufgrund des neuen § 46 Abs. 6 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 100 Abs. 99 VBG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 und Z 2 (Art. IIa RStDG):

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 58 RStDG):

In Abs. 1 bis 5 erfolgt eine sprachliche Anpassung im Hinblick auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Bezüglich Abs. 6 siehe die Erläuterung zu Art. 2 Z 1 (§ 46 Abs. 6 BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 4 (§ 58b RStDG):

Siehe die Erläuterung zu Art. 2 Z 3 (§ 53a BDG 1979).

Zu Art. 4 Z (§ 64b RStDG):

Siehe die Erläuterung zu Art. 2 Z 4 (§ 54 Abs. 4 BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 6 (§ 212 Abs. 77 RStDG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 33 Abs. 7 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 1 (§ 46 Abs. 6 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 2 (§ 37 Abs. 1d LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 2 (§ 53 Abs. 1d BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 3 (§ 37a LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 3 (§ 53a BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 4 (§ 38 Abs. 4 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 4 (§ 54 Abs. 4 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 5 (§ 123 Abs. 93 LDG 1984):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art. 6 Z 1 (§ 33 Abs. 7 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 1 (§ 46 Abs. 6 BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 2 (§ 37 Abs. 1d LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 2 (§ 53 Abs. 1d BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 3 (§ 37a LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 3 (§ 53a BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 4 (§ 38 Abs. 3 und 4 LLDG 1985):

In Abs. 3 erfolgt eine Anpassung im Hinblick auf § 38 Abs. 3 LDG 1984. Bezüglich Abs. 4 siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 4 (§ 54 Abs. 4 BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 5 (§ 127 Abs. 74 LLDG 1985):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):

Zu Art. 7 Z 1 und Z 2 (§ 10 Abs. 1 LVG):

Es erfolgt eine Zitatanpassung aufgrund des neuen § 46 Abs. 6 BDG 1979.

Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 6 Abs. 1 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle stellt weder eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit, noch eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung im Hinblick auf das Interesse der Privatschule dar.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 32 Abs. 33 LVG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes):

Zu Art. 8 Z 1 und Z 2 (§ 10 Abs. 1 LLVG):

Es erfolgt eine Zitatanpassung aufgrund des neuen § 46 Abs. 6 BDG 1979.

Eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder gemäß § 6 Abs. 1 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle stellt weder eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit, noch eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung im Hinblick auf das Interesse der Privatschule dar.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 31 Abs. 26 LLVG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):

Zu Art. 9 Z 1 (§ 9 Abs. 3 RPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 4 Z 3 (§ 58 RStDG).

Zu Art. 9 Z 2 (§ 11 Abs. 3 RPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 4 Z 4 (§ 58b RStDG).

Zu Art. 9 Z 2 (§ 29 Abs. 2o RPG):

Inkrafttretensbestimmung.