Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Einführung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) bedarf neben den betreffenden EU-Verordnungen flankierender Bestimmungen im nationalen Patentrecht.

Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S. 59, regelt die Durchführung von Verpflichtungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Bei in Patentanmeldungen verwendeten genetischen Ressourcen wären ergänzend zu den von deren Nutzern anzuwendenden Sorgfaltspflichten Informationen über ihre Herkunft wünschenswert, bei diesen Ressourcen betreffendem traditionellem Wissen dessen Quelle.

Die Ausschlussbestimmung, wonach für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere Patente nicht erteilt werden, bietet Umgehungsmöglichkeiten.

Durch geringfügige Änderungen könnten bestimmte im Patentamt geführte Verfahren beschleunigt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1, wurde novelliert.

Ziel(e)

Einführung ergänzender Bestimmungen betreffend Einheitspatente im nationalen Regelwerk für internationale Verträge auf dem Gebiet des Patentwesens.

Erforderlichkeit der Angabe der Herkunft genetischer Ressourcen bzw. Quelle von traditionellem Wissen bei betreffenden Patentanmeldungen.

Verhinderung der Umgehung und Klarstellung hinsichtlich der speziellen Patentausschlussbestimmung betreffend im Wesentlichen biologische Verfahren.

Verfahrensänderungen zur Beschleunigung bzw. Vereinfachung von patentamtlichen Verfahren.

Anpassung des Markenschutzgesetzes an die geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die die internationalen Patentverträge ergänzenden Regeln sollen um Bestimmungen zum Einheitspatent ergänzt werden, wie beispielsweise solche zur Verhinderung von Kollisionen des klassischen europäischen Patentes mit dem vorrangigen Einheitspatent, zur Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Fälle, in denen ein Antrag auf Zuerkennung einheitlicher Wirkung zurückgewiesen wird und ein klassisches europäisches Patent aufrechterhalten wird, zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts und zur Klarstellung der Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts im Zusammenhang mit Einheitspatenten für Schutzzertifikate und Zwangslizenzen.

Bei in Patentanmeldungen verwendeten genetischen Ressourcen muss deren örtliche Herkunft (bei der Anwendung traditionellen Wissens, dessen Quelle) angegeben werden. Nach Patenterteilung soll eine diesbezügliche Meldung des Patentamts an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen.

Zur Klarstellung und Verhinderung der Umgehung der Patentausschlussbestimmung betreffend im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere werden eine Ausdehnung auch auf Zellen von Tieren und Pflanzen, die einem im Wesentlichen biologischen Verfahren entstammen, vorgenommen und die Definition der im Wesentlichen biologischen Verfahren um notwendige Elemente ergänzt..

Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren durch die Konzentration der Förderung von Recherchen und Gutachten nach § 57a PatG auf neue Erfindungen, die Lösung der Ähnlichkeitsrecherche aus dem Markenanmeldeverfahren, die Erledigung von Zurückweisungen mangels Zahlung von Verfahrensgebühren in der Nichtigkeitsabteilung durch die Vorsitzenden, die Ermöglichung der Einsetzung ermächtigter Bediensteter in der Nichtigkeitsabteilung auch in Marken- und Musterverfahren und der teilweise Entfall des Erfordernisses der Vorlage von Zweitschriften.

Aufgrund der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderliche Ergänzungen, Anpassungen und Richtigstellungen im VII. Abschnitt des Markenschutzgesetz 1970, der das innerstaatlich abzuführende Eintragungs-, Einspruchs–, Löschungs- und Änderungsverfahren sowie die Durchsetzung von geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen normiert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

In zwei Fällen haben Verfahrensänderungen budgetwirksame finanzielle Auswirkungen auf das Detailbudget 41.01.03.

Hinsichtlich der Recherchen und Gutachten gemäß § 57a Patentgesetz sind in den vergangenen fünf Jahren – bei einer starken Schwankungsbreite von 48 bis 98 – durchschnittlich 70 Anträge p. a. eingegangen. Jene Gutachten, bei denen der Stand der Technik von den Antragstellern bekanntzugeben ist, nehmen einen Anteil von etwa 12 % (8 Anträge) in Anspruch und unterliegen Gebühren von derzeit jeweils 238 € (inkl. 30 € Schriftengebühr). Bei dem geplanten Entfall dieser Anträge würden dem Budget jedenfalls 1 904 € p. a. entgehen. Auf Grund der Einschränkung der Recherchen und der verbleibenden Gutachtensvariante, bei der der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist, ist von einem zusätzlichen Rückgang der diesbezüglichen Anträge auszugehen, der seriöser Weise allerdings nicht abschätzbar ist. Sollte in beiden Bereichen ein Rückgang von etwa 10 % zu verzeichnen sein, wären bei Recherchen (durchschnittlich 13 Anträge p. a. bei jeweils insgesamt 238 € Gebühren pro Antrag) und der anderen Gutachtensvariante (durchschnittlich 49 Anträge p. a. bei jeweils insgesamt 343 € Gebühren pro Antrag) mit einem Gebührenentfall von etwa 2 000 € p. a. zu rechnen. Es ist allerdings zu erwarten, dass in einigen Fällen anstelle der entfallenden Anträge vom Umfang her vergleichbare, attraktivere Serviceleistungen des Patentamtes gemäß § 57b des Patentgesetzes in Anspruch genommen werden. Die nach dem Prinzip der Kostendeckung festgelegten Entgelte könnten hier den Gebührenentgang zumindest zum Teil ausgleichen.

Die Lösung der Ähnlichkeitsrecherche aus dem Markenanmeldeverfahren hat zur Folge, dass in den fast 20 % der Markenanmeldeverfahren, in denen noch ein Antrag auf Ähnlichkeitsprüfung gestellt wird, die dafür erforderliche Gebühr nicht mehr entrichtet wird. Bei jährlich etwa 1 300 Anträgen mit der jeweiligen Gebühr von 40 € würden dem Budget aus diesem Ansatz 52 000 € p. a. entgehen. Diese Einnahmen sind allerdings im Rückgang begriffen und würden auch ohne die Abschaffung mittelfristig entfallen. Es ist darüber hinaus zu erwarten, dass einige der Markenanmelder vergleichbare Serviceleistungen des Patentamtes nutzen werden, die den Vorteil haben, bereits vor einer Markenanmeldung in Anspruch genommen werden zu können, und ein größeres Spektrum ähnlichkeitsrelevanter Kennzeichen berücksichtigen. Die nach dem Prinzip der Kostendeckung festgelegten Entgelte für diese Serviceleistungen könnten hier den Gebührenentgang zumindest zum Teil ausgleichen bzw. auch zu Einsparungen führen. Die Kosten werden aus dem Ressortbudget bedeckt werden.

Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält im Zusammenhang mit dem Einheitspatent die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union und im Bereich der geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen die erforderliche Anpassung an die Änderungen der grundlegenden EU-Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union bzw. stehen damit nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1360771932).