Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

§ 1.

§ 1.

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

        5a. „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein europäisches Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. Nr. L 361 vom 31.12.2012 S. 1, einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat;

           6. bis 8. …

           6. bis 8. …

§ 14a. (1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.

§ 14. (1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

 

EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG

 

Einheitliche Wirkung

§ 14a. Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patentes in das beim Europäischen Patentamt geführte Register für den einheitlichen Patentschutz nach Art. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gilt die Wirkung des europäischen Patentes mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt durch das Europäische Patentamt für die Republik Österreich als nicht eingetreten.

Übersetzung der europäischen Patentschrift

§ 14b. Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,

           1. an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder

           2. bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2023, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes

Rechtskraft erlangt.

Ergänzende Schutzzertifikate

§ 14c. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des § 1 Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zu behandeln.

Zwangslizenzen

§ 14d. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die §§ 36 bis 38 PatG wie ein in Österreich geltendes Patent zu behandeln.

Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 14e. § 46 Abs. 1 Z 3 PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.

 

Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes

§ 14f. Den in § 2 Abs. 2 Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.

§ 24. Auf europäische und internationale Patentanmeldungen sowie auf europäische Patente und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

§ 24. Auf europäische und internationale Patentanmeldungen, auf europäische Patente sowie auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

 

§ 25c. § 1 Z 5a, §§ 14 bis 14f samt Überschriften und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 8 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2023 in Kraft.

§ 26. (1) bis (7) …

§ 26. (1) bis (7) …

 

(8) § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 gilt für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde.

Änderung des Patentgesetzes 1970

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere sowie Zellen von Tieren und Pflanzen, die einem im Wesentlichen biologischen Verfahren entstammen. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung, Selektion, nicht zielgerichteter Mutagenese oder auf in der Natur stattfindenden, zufälligen Genveränderungen beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

(3) …

(3) …

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

 

(1a) Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte.

 

(1b) Die Wirkung eines Patentes, dessen Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, erstreckt sich nicht auf Pflanzen oder Tiere mit denselben spezifizierten Eigenschaften, die unabhängig vom patentierten biologischen Material und mit im Wesentlichen biologischen Verfahren hergestellt wurden, sowie nicht auf biologisches Material, das aus diesem unabhängig hergestellten Material durch Reproduktion oder Vermehrung gewonnen wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 57a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

§ 57a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

           1. …

           1. …

           2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

           2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

§ 63. (1) …

§ 63. (1) …

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.

§ 64. (1) …

§ 64. (1) …

(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor einer Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax zu übermitteln. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn

           1. und 2. …

(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor einer Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn

           1. und 2. …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(5) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

§ 89. (1) …

§ 89. (1) …

(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.

(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein.

 

(3) Hat eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand oder wird dabei eine derartige Ressource verwendet, muss die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource umfassen. Beruht die Erfindung auf traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, muss die Patentanmeldung Angaben zur Quelle des traditionellen Wissens umfassen. Die Prüfung der Anmeldungen (§ 99) und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt. Werden in einer Patentanmeldung solche Angaben zum geographischen Herkunftsort oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 101c Abs. 2) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.

§ 102. (1) …

§ 102. (1) …

(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:

(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen, doch entfällt die Einbringung einer zweiten Ausfertigung, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

(3) …

(3) …

§ 111a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß § 57a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.

§ 111a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß § 57a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass die Recherche auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.

(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem Stand der Technik das Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf einen früheren Tag abgestellt wird.

(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Dem Gutachten ist der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Der Antragsteller ist berechtigt, einen ihm bekannten Stand der Technik zu nennen. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass das Gutachten auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird.

(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.

(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.

(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 1 und 2) anzuheften.

(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen.

(5) …

(5) …

§ 114. (1) bis (3) …

§ 114. (1) bis (3) …

 

(4) Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Abs. 2 oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.

§ 115. (1) …

§ 115. (1) …

(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.

(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern die Gegenschrift samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.

(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte und Patentanwälte gleichermaßen.

(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gleichermaßen.

(4) …

(4) …

 

§ 176d. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 eingereicht werden, sind § 57a Z 2, § 111a Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 180b. (1) bis (4) …

§ 180b. (1) bis (4) …

 

(5) § 2 Abs. 2 1. und 3. Satz, § 22 Abs. 1a und 1b, § 57a Z 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 3. Satz und Abs. 5, § 89 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 1. Satz, § 111a Abs. 1 2. Satz, Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz, § 114 Abs. 4 sowie § 115 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich tritt § 111a Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …

(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

§ 18. (1) bis (2) …

§ 18. (1) bis (2) …

(3) Bestehen die Bedenken gemäß Abs. 2 darin, daß die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Einheitlichkeit (§ 13 Abs. 3) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.

(3) Bestehen die Bedenken gemäß Abs. 2 darin, dass die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Einheitlichkeit (§ 13 Abs. 3) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) …

(4) Der Anmelder kann innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. § 18 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Anmelder kann innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. § 18 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) …

(5) …

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.

(3) …

(3) …

§ 53a. (1) bis (8) …

§ 53a. (1) bis (8) …

 

(9) § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

§ 21. (1) Wenn mit der Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche beantragt wird, hat das Patentamt schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob das angemeldete Zeichen prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

 

§ 22. Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken.

§ 22. Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Für die Beurteilung des Schutzbereichs der betroffenen Zeichen ist diese Auskunft ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

§ 29a. (1) bis (2) …

§ 29a. (1) bis (2) …

(3) Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

(3) Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 35. (1) bis (2) …

§ 35. (1) bis (2) …

(3) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Marken ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen

           1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen

           1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

           2. …

           2. …

(3) …

(3) …

§ 39. (1) bis (1a) …

§ 39. (1) bis (1a) …

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz durch den Vorsitzenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren durch den Vorsitzenden.

(3) …

(3) …

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Berufungsfrist (Abs. 7) findet nicht statt.

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Rekursfrist (Abs. 7) findet nicht statt.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des Einzigen Dokuments nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des Einzigen Dokuments im Sinne des Art. 53 Abs. 2 lit. a., b. und d. der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

§ 68b. (1) Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und spätestens innerhalb einer daran anschließenden Frist von zwei Monaten zu begründen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Frist zur Begründung findet nicht statt.

§ 68b. (1) Mit Gründen versehene Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 68c. (1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

§ 68c. (1) Auf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.

(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.

(3) …

(3) …

§ 68h. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne Rechtfertigung durch das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlich anerkannten Ausnahmebestimmung für die Führung einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung eine solche Angabe oder Bezeichnung

           1. zur Kennzeichnung anderer, als in der ihr zugehörigen Spezifikation genannter, jedoch mit diesen vergleichbarer Erzeugnisse verwendet oder

           2. sich widerrechtlich aneignet, nachahmt oder auf die geschützte Bezeichnung anspielt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird oder

           3. in einer Weise verwendet, wodurch das Ansehen dieser geschützten Bezeichnung ausgenützt wird oder

           4. in sonstiger irreführender Art und Weise im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzt,

ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 68h. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne Rechtfertigung durch das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlich anerkannten Ausnahmebestimmung für die Führung einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung eine solche Angabe oder Bezeichnung

           1. zur Kennzeichnung anderer, als in der ihr zugehörigen Spezifikation genannter, jedoch mit diesen vergleichbarer Erzeugnisse verwendet oder

           2. sich widerrechtlich aneignet, nachahmt oder auf die geschützte Bezeichnung anspielt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird oder

           3. in einer Weise verwendet, wodurch das Ansehen dieser geschützten Bezeichnung ausgenützt, geschwächt oder verwässert wird oder

           4. in sonstiger irreführender Art und Weise im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzt,

ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer gemäß Abs. 1 gekennzeichnete Waren feilhält, in den Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken einführt, ausführt oder besitzt.

(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer gemäß Abs. 1 gekennzeichnete Erzeugnisse

           1. als Zutaten verwendet oder

           2. feilhält, in Verkehr bringt, jeweils einschließlich über Mittel des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, oder zu den genannten Zwecken einführt, ausführt, besitzt oder in das Zollgebiet der Union verbringt, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 77g. Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 21 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 81c. §§ 1, 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Abs. 1 Z 6, 9 bis 12, § 10 Abs. 2 bis 3, §§ 10a, 13, 14 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29a Abs. 1 und 1a, § 29b Abs. 3 bis 3a und 6, § 29c Abs. 3, §§ 30, 30a, 32a bis 32c, 33 Abs. 2, §§ 33a, 33b, 33c, 34, 34a, 39 samt Überschrift, § 51 Abs. 2, § 56 Abs. 1, §§ 56b, 58, 61 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 4, § 64 Abs. 1, §§ 69a, 69b, 69d Abs. 1 erster Satz, §§ 69e, 77f, 80 Z 3 und 4, sowie § 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 treten mit 14. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33a Abs. 6, § 33b Abs. 2, § 33c Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

§ 81c. (1) §§ 1, 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Abs. 1 Z 6, 9 bis 12, § 10 Abs. 2 bis 3, §§ 10a, 13, 14 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29a Abs. 1 und 1a, § 29b Abs. 3 bis 3a und 6, § 29c Abs. 3, §§ 30, 30a, 32a bis 32c, 33 Abs. 2, §§ 33a, 33b, 33c, 34, 34a, 39 samt Überschrift, § 51 Abs. 2, § 56 Abs. 1, §§ 56b, 58, 61 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 4, § 64 Abs. 1, §§ 69a, 69b, 69d Abs. 1 erster Satz, §§ 69e, 77f, 80 Z 3 und 4, sowie § 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 treten mit 14. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33a Abs. 6, § 33b Abs. 2, § 33c Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

 

(2) § 35 Abs. 3 und § 39 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 8, § 68 Abs. 1, § 68c Abs. 1 und 2, § 68h Abs. 1 Z 3 und § 68h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

(3) §§ 22, 36 Abs. 2 Z 1 und § 77g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 außer Kraft.

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

§ 27. (1) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Muster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) …

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.

(7) …

(7) …

§ 32. (1) bis (3) …

§ 32. (1) bis (3) …

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsdienstleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 44a. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

§ 44a. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.

§ 46. (1) bis (12) …

§ 46. (1) bis (12) …

 

(13) § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 4 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

§ 9. (1) bis (5) …

§ 9. (1) bis (5) …

 

(6) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß § 14c des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.

§ 14. (1) Die Gebühren betragen für

           1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche ........................... 208 Euro,

§ 14. (1) Die Gebühren betragen für

           1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche ......................... 208 Euro,

           2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,

wenn der Stand der Technik vom Antragsteller

bekanntgegeben wird .................................................................. 208 Euro,

 

           3. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,

wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu

                recherchieren ist ........................................................................ 313 Euro.

           2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens............................... 313 Euro.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

           1. bis 2. …

§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

           1. bis 2. …

           3. Recherchengebühr (§ 21 Markenschutzgesetz 1970)......................... 40 Euro.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 37. (1) bis (2) …

§ 37. (1) bis (2) …

 

(3) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 22 Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 eingereicht werden, sind § 14 Abs. 1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 40a. (1) bis (5) …

§ 40a. (1) bis (5) …

 

(6) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft.

 

(7) § 14 Abs. 1 bis 3 und § 37 Abs.  4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 2 und § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.