16.05

Bundesminister für Finanzen, betraut mit der Leitung des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport Dkfm. Eduard Müller, MBA: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Geschätzte Zuhörerinnen und Zuseher! Lassen Sie mich zum heutigen Dringlichen Antrag einleitend einige Rahmenbedin­gungen ausführen: Das Glücksspiel ist im Sinne des Glücksspielgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Ein Glücksspielunternehmer im Sinne des Glücksspielgesetzes ist je­mand, der selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt. Genau an diesem Schnittpunkt von Spiel im Sinne von Unterhaltung auf der einen Seite und Einnahmenerzielung auf der ande­ren Seite resultiert ein Ansatzpunkt für den Spielerschutz.

Ein zweiter Ansatzpunkt kommt ganz einfach aus dem Risiko menschlichen Verhal­tens, das in bestimmten Konstellationen von Spielvergnügen in Spielsucht kippen kann, also dort, wo die Pathologie die Unterhaltung ersetzt. Daher, glaube ich, sind wir vermutlich alle einer Meinung, dass für Glücksspiel die gesellschaftspolitische Verant­wortung des Staates gefragt ist. Daher ist auch ein ordnungspolitischer Rahmen unum­gänglich.

Vor diesem Hintergrund legt § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes fest, dass im Bun­desministerium für Finanzen eine Stelle für Spielerschutz einzurichten ist. Die Aufgabe dieser Stelle für Spielerschutz ist „die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Un­terstützung des Spielerschutzes“. Im Rahmen dieses Gesetzesauftrags gehören zu den Tätigkeiten der Spielerschutzstelle unter anderem die Vernetzung, Koordination und Zusammenarbeit in Spielerschutzangelegenheiten mit Behörden und fachlichen Einrichtungen auf Bundes-, Landes- beziehungsweise Regionalebene und auch inter­national; der Spielerschutz einschließlich der Spielsuchtprävention im österreichischen, aber auch im internationalen Glücksspielrecht, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Unterstützung des Spielerschutzes in Beratung, Forschung und Entwicklung.

Die Eckpunkte – dafür lassen Sie mich ein wenig in die Vergangenheit gehen – des Spielerschutzes für das Glücksspiel außerhalb von Spielbanken hat der Gesetzgeber mit einer Novellierung im Jahr 2010 geschaffen (Abg. Meinl-Reisinger: Eine schlechte Regelung!) und dabei die gesetzlichen Spielerschutzanforderungen jedenfalls wesent­lich umfangreicher gestaltet als davor. Zahlreiche Spielerschutzmaßnahmen, die es da­vor nicht gab, wurden integriert, eine Abkühlphase, eine Tageshöchstspieldauer, ga­rantierte Gewinnausschüttungshöhen und vieles andere. Eine wesentliche Änderung und wohl auch ein wirksamer Hebel war es, auch zivilrechtliche Rückforderungsan­sprüche beim Automatenglücksspiel einzuführen.

In diesem Kontext muss auch beachtet werden, dass das Glücksspielgesetz ein Bun­desrahmen ist, das heißt, eine Art Grenze für den Spielerschutz. Die konkrete Ausfüh­rungsgesetzgebung obliegt in ihrem Bereich den Ländern, und diese haben schon seit der Glücksspielreform 2010 die Möglichkeit, hier auch situations- oder eben regionsbe­zogen strengere Regelungen für das automatisierte Glücksspiel zu schaffen.

Die Aufsicht über diese Landesbewilligungen obliegt den jeweiligen Gebietskörper­schaften, und diese lassen sich auch entsprechend detaillierte Spielerschutzberichte von den Anbietern vorlegen. Die Anbieter operieren auf Basis natürlich unterschied­licher Landesbewilligungen beziehungsweise im Falle der sogenannten Video Lottery Terminals auf Basis einer Bundeskonzession.

Ich glaube, bei all dem, was in weiterer Folge noch diskutiert wird, ist jedenfalls auch der Aspekt im Hinterkopf zu behalten, dass diese Berechtigungen für bestimmte Lauf­zeiten erteilt worden sind. Das heißt, da geht es wahrscheinlich auch aus verfassungs­rechtlicher Sicht um eine gewisse Rechtssicherheit für diese Unternehmen, die eben auf die dort festgelegten Rahmenbedingungen vertrauen können.

Nun zur Spielerschutzstelle des BMF: Diese Spielerschutzstelle ist natürlich in regel­mäßigem Kontakt mit den Spielerschutzverantwortlichen der Bundeskonzessionäre, aber auch der vom Land bewilligten. Dabei werden deren Spielerschutzkonzepte und -maßnahmen, aber natürlich auch Weiterentwicklungsmöglichkeiten evaluiert und dis­kutiert. Näheres dazu kann – und da sind wir auch entsprechend transparent – dem Bericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014“, einer Evaluierung, die in den Jahren 2014/15 vorgenommen wurde, entnommen werden.

Um die spielerschutzspezifischen Auswirkungen der vorhin erwähnten Glücksspielge­setz-Novelle 2010 und der dort festgelegten Mindeststandards zu evaluieren, wurde diese wissenschaftliche Studie in Auftrag gegeben und durchgeführt. Ich glaube, darin ist vieles an Ansatzpunkten und vielleicht auch das eine oder andere für künftige Ent­wicklungen enthalten.

Die Vorgehensweise – vielleicht für all jene, die es nachlesen – war: Es wurde ein mul­timodales Vorgehen gewählt, um dieser sehr komplexen Thematik gerecht zu werden. Neben der Analyse von Sekundärdaten wurden Erfahrungen und Sichtweisen von Pro­blemspielern in Behandlung, aber auch von Experten aus unterschiedlichen Berufs­feldern – aus der Prävention, aus der Therapie, aber auch auf der Anbieterseite – erho­ben.

Der Ergebnisbericht hat zum einen jedenfalls bestätigt, dass die gesetzlich vorgesehe­nen Spielerschutzbestimmungen umgesetzt wurden und es keine Hinweise auf syste­matische Umgehung gibt. Ein Beispiel aus diesem Bericht ist, dass etwa die Angebots­reduktion bei Landesausspielungen auch zu einem Rückgang von Behandlungszahlen geführt hat. Aber auch Maßnahmen wie Alters- und Zugangskontrollen, freiwillige Selbstbeschränkungen oder Spielsperren haben sich dort als wirkungsvolle Maßnah­men erwiesen.

Ich glaube aber, es muss uns allen auch eines klar sein: Spielerschutz kann und darf nicht beim legalen Glücksspiel haltmachen, denn ein vermutlich noch größerer Gefah­renraum liegt im illegalen und daher nicht im Ordnungsrahmen transparenten Glücks­spiel. Daher hat das Bundesministerium für Finanzen mit Einrichtung, aber auch mit entsprechender Dotierung und sukzessiver Aufstockung der Finanzpolizei seit Jahren den Kampf gegen dieses illegale Glücksspiel mit einem sehr hohen Suchtgefährdungs­potenzial aufgenommen, um ein verantwortungsvolles Spielen im Ordnungsrahmen si­cherzustellen und mögliche Schattenseiten des Spielens zu minimieren. Die Ergebnis­se dieser Kontrollen werden ebenso transparent dem Parlament berichtet.

Ich darf Ihnen daher zusammenfassend noch einmal versichern, dass das Bundesmi­nisterium für Finanzen innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten mit den vorhandenen Ressourcen die Bemühungen zur Eindämmung des illegalen Glücksspiels und insge­samt die Bemühungen zur weiteren Verbesserung, aber jedenfalls Sicherstellung des Spielerschutzes auch weiterhin auf allen Ebenen konsequent fortsetzen wird.

Zu einem zweiten Punkt, der noch angesprochen wurde, erlauben Sie mir aus Zeit­gründen einen Verweis, nämlich zum Thema Trennung der Bereiche Eigentümervertre­tung für die Republik auf der einen Seite und Vollziehung der Glücksspielaufsicht auf der anderen Seite. Hier möchte ich auf meine Ausführungen im Rahmen der Dringli­chen Anfrage vom 26. November verweisen, wonach mit Wirksamkeit des Bundesge­setzblattes 104/2019, des Finanz-Organisationsreformgesetzes, hier in diesem Haus im Sommer beschlossen, Aufsichtsmaßnahmen mit Wirkung vom 1. Juli 2020 an das Finanzamt Österreich ausgelagert werden sollen. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

16.14

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Dr. Krisper. – Bitte.