19.10

Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzte Kollegin­nen und Kollegen des Hohen Hauses! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Der aktuelle Antrag zur Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes bezieht sich auf eine Änderung des Art. 57 B-VG, die einmal gewünscht war, die es aber so nicht gibt. Ich denke, damit kann das nicht mehr als eine Anregung, ein Anlass sein, über eine Än­derung des Immunitätsrechts zu reden, wofür auch eine eigene Arbeitsgruppe gebildet wurde. Wie notwendig das ist, hat schon die Debatte zum vorigen Tagesordnungs­punkt gezeigt.

Aus meiner Sicht ist es aber auch wichtig, zu beachten, dass die Immunität an sich kein subjektives Recht eines Abgeordneten – der darauf verzichten kann –, sondern ein Recht des Parlaments ist. Es ist ein Recht aller Abgeordneter, denn damit soll die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Nationalrates sichergestellt werden, nämlich die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung von uns Abgeordneten, an den Sitzungen des Nationalrates teilnehmen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Immunität zu betrachten.

Die historische Begründung der Einführung der Immunität war der Schutz der Abgeord­neten vor einer übermächtigen Verwaltung. Damals wie heute ist natürlich auch die Frage zu stellen, ob hinter einer Verfolgungshandlung politische Willkür oder das Ziel steckt, die Arbeit der Abgeordneten zu behindern oder zu verhindern.

Im aktuellen Fall war die Abnahme eines Smartphones mit Anlass für die Wiederein­bringung dieses Antrages. Hausdurchsuchungen aber sind zum Beispiel im konkreten Antrag nicht erwähnt, obwohl auch sie Anlassfall dazu sind. Ich denke, es wird auch zu klären sein, ob man nicht auch im Sinne einer historischen Interpretation die Abnahme eines Smartphones mit einer Hausdurchsuchung gleichsetzen kann, zumindest was die Intensität des Eingriffes betrifft. Auf einem solchen Smartphone befinden sich ja mittlerweile fast alle Dokumente, alle Unterlagen, der gesamte Schriftverkehr, auch Te­lefonverkehr, fast das ganze Leben eines Menschen. Ein solches Gerät abzunehmen kann durchaus schwerwiegender sein als die Erlangung von Informationen im Rahmen einer Hausdurchsuchung. Hausdurchsuchungen wurden auch erst später in die Ge­schäftsordnung aufgenommen, weil früher eine Hausdurchsuchung ohne Zusammen­hang mit der politischen Tätigkeit eines Abgeordneten zulässig gewesen wäre.

Der Verfassungsausschuss hat ja auch bereits einmal in Entsprechung einer Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festgestellt, dass zum Beispiel eine Personendurchsu­chung unter den Begriff der Verhaftung fällt, wie man im neuen Kommentar von Herrn Professor Zögernitz nachlesen kann.

Zu diskutieren wird sicherlich auch sein, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht, Quellen­schutz und Informantenschutz nicht eine Ausweitung der an sich schon privilegierten Position eines Abgeordneten darstellt. Ich denke, auch im Lichte aktueller Entwick­lungen sollte es nicht zu einer Ausweitung von privilegierten Positionen kommen. Den­noch müssen wir aktuelle Entwicklungen immer im Auge behalten. Wir müssen genau diskutieren, genau prüfen und überlegen, was alles notwendig ist, damit die Abgeord­neten ihre Arbeit machen können und das Parlament nachhaltig handlungsfähig bleibt. Das alles wird in der Arbeitsgruppe noch zu diskutieren sein. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

19.14

Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Kollege Mag. Harald Stefan. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.