10.48

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Wir haben ein Epidemiegesetz, welches für die notleidenden Unter­nehmer zahlreiche Vorteile bietet: Zum einen haben die notleidenden Unternehmer einen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfe, und zum anderen gibt es keine betragliche Deckelung für die finanzielle Hilfe. Darüber hinaus werden gemäß Epidemiegesetz Großunternehmer und Kleinstunternehmer gleich behandelt, es gibt da keine Ungleich­behandlung. Anstatt das Epidemiegesetz zu novellieren, hat sich die Bundesregierung jedoch dazu entschlossen, einen Krisenbewältigungsfonds zu errichten, der zahlreiche Nachteile aufweist.

Erstens: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfe.

Zweitens: Wir haben eine Deckelung der finanziellen Hilfe mit 4 Milliarden Euro, die – wie wir wissen – bei Weitem nicht ausreichen werden.

Und zu guter Letzt: Es gibt keine finanzielle Gleichbehandlung zwischen großen und kleinen Unternehmen. Die Einpersonenunternehmen, die Klein- und Kleinstunter­neh­men werden durch diesen Gesetzentwurf massiv benachteiligt.

Daher bringe ich einen Abänderungsantrag ein, der die eben geschilderten Nachteile des COVID-19 Gesetzes eliminiert und die Dotierung des Krisenbewältigungsfonds auf 8 Milliarden Euro verdoppelt. Durch diesen Abänderungsantrag, der bereits zur Ver­tei­lung gebracht wurde, ist sichergestellt, dass Einpersonenunternehmen sowie die Klein- und die Kleinstunternehmen in dieser Krise finanziell nicht benachteiligt werden. (Bei­fall bei der FPÖ.)

Ich möchte auf einen weiteren Punkt hinweisen: Es liegt wohl auf der Hand, dass alle – alle! – Unternehmen in Österreich durch diese Krise massive Umsatzeinbrüche erlei­den werden und demnach die Einkommensteuer- beziehungsweise die Körperschaft­steuer­vorauszahlungen im bisher vorgeschriebenen Umfang viel zu hoch sind.

Der Finanzminister hat in einer Information, die gestern an die Kammer der Steuer­berater und Wirtschaftsprüfer verteilt wurde, festgehalten, dass Anträge, die die Unter­nehmer auf Herabsetzung der Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaft­steu­er­vorauszahlung stellen, wohlwollend behandelt werden. Es gibt da sogar einen Musterantrag. – Das ist ein bürokratischer Irrsinn! Von den Unternehmen müssen Zigtausende Anträge gestellt werden, welche sinnlose Kosten verursachen und natürlich auch die Behörde sinnlos beschäftigen; die Finanzämter werden mit Zigtau­senden Anträgen zugeschüttet. Es braucht da keinen Antrag, sondern es braucht da eine Ex-lege-Lösung, wodurch es zu einer automatischen Anpassung bezie­hungs­weise Streichung der Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuer­voraus­zahlung kommt. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Bernhard.) Wir werden dies­bezüglich später auch einen entsprechenden Antrag einbringen.

Bei all den wichtigen Maßnahmen, die wir heute hier beschließen, muss sichergestellt sein, dass wir die Unternehmer nicht in ein Bürokratienirwana schicken. Die Unterneh­mer, insbesondere die Einpersonenunternehmen, die Klein- und Kleinstunternehmen, brauchen eine unbürokratische Soforthilfe, und zwar ohne Wenn und Aber! Die Auf­rechterhaltung der Liquidität muss sichergestellt werden, und jeder Unternehmer muss spätestens morgen wissen, wie ihm geholfen wird und was zu tun ist. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

10.53

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag (396/A) der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID 19 Krisenbe­wältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundegesetz betreffend vorläufige Maß­nahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmen­gesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanz­rahmengesetzes 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Errichtung einer Abbau­beteiligungs­aktien­gesellschaft des Bundes, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetz, das Arbeits­markt­servicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ge­än­dert wer­den (102 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben genannte Antrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet § 2 wie folgt:

„§ 2. Der Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von zunächst acht Milliarden Euro. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.“

2. In Artikel 1 wird im § 3 Abs 1 Z 7 nach dem Wort Konjunkturbelebung der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8 angefügt:

„8. Maßnahmen zur Vergütung von Vermögensnachteilen für Ein-Personen-Unter­nehmen, Kleinst- und Kleinunternehmen, mittlere und großer Unternehmen unter Be­dacht­nahme auf die tatsächlichen negativen Folgen im Hinblick auf die unbedingte Wahrung des wirtschaftlichen Fortbestandes betroffener Unternehmen.“

3. In Artikel 1 § 3 wird folgender Abs 4 hinzugefügt:

„(Verfassungsbestimmung) Die Tätigkeit des Fonds obliegt der Kontrolle des Rech­nungshofes.“

4. Artikel 1 § 4 lautet:

„Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

5. Artikel 2 Z 1 wird dahingehend geändert, dass in § 1 Abs 3b die Wortfolge „bis zu einem Betrag von 4 Milliarden Euro“ ersetzt wird durch „zunächst 8 Milliarden Euro“.

6. Artikel 4 Z 6 wird wie folgt geändert:

§ 3b Abs 2 lautet: „Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht ein Rechtsanspruch.“

7. Artikel 4 Z 6 wird wie folgt geändert:

§ 3b Abs 3 Z 1 lautet: „Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, wobei Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen besonders zu begünstigen sind.“

8. In Artikel 4 wird in Z 7 nach § 6a folgender § 6b angefügt:

„(Verfassungsbestimmung) Die Tätigkeit der Gesellschaft und ihrer Tochtergesell­schaf­ten obliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.“

9. In Artikel 7 Z 1 § 18b wird der Satz „Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund“ durch folgenden Satz ersetzt „Arbeitgeber haben Anspruch auf Ver­gütung von 100 Prozent des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer ge­zahlten Entgelts durch den Bund.“.

10. Artikel 8 § 2 Z 1 lautet:

„vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,“

11. Artikel 8 § 2 letzter Satz lautet:

„Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken, wobei ein Betre­tungsverbot sich nicht auf die Tagungsorte des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage erstrecken darf.“

12. In Artikel 8 § 4 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere sind die im Epidemiegesetz normierten Entschädigungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.“

13. In Artikel 8 § 4 wird folgender Abs 5 hinzugefügt:

„Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

14. In Artikel 8 § 5 wird folgender Satz angefügt:

„(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Kontrolle durch die Volksanwaltschaft.“

Begründung

Es muss jetzt alles unternommen werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus in Österreich unter Kontrolle zu bringen und so eine medizinische Katastrophe zu ver­hindern. Die Bedrohung für die Gesundheit vieler Bürger ist enorm.

Gleichzeitig ist dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus nicht zum Kollaps der heimischen Wirtschaft und zum Verlust von zigtausenden Arbeitslosen führen. Denn die Belastung für Unternehmer wie Arbeitnehmer wird ebenfalls enorm.

Die Botschaft der Politik an die Unternehmer und die Arbeitnehmer muss lauten: Wir schützen nicht nur eure Gesundheit, sondern auch eure wirtschaftliche Existenz. Es dürfen keine Betriebe zugrunde und keine Arbeitsplätze verloren gehen. Es braucht daher einen rot-weiß-roten Schutzschirm für die heimische Wirtschaft, der auch wirklich hält und auf den sich alle verlassen können – unabhängig davon, ob es sich um Arbeit­nehmer oder um Unternehmer handelt.

Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein Schritt in die richtige Richtung, erscheinen aber zum Beispiel hinsichtlich der in Aussicht gestellten Mittel des Fonds, der Berücksichtigung von Ein-Personen-Unternehmen, Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben, des Rechtsanspruchs auf Entschädigung oder der Kontrollinstru­menta­rien der Mittelverwendung nicht ausreichend.

Entscheidend ist auch, dass durch die neuen Bestimmungen keinesfalls die Entschä­digungsansprüche auf Basis des Epidemiegesetzes, also die individuellen Ansprüche des Einzelnen, ausgehebelt werden. Der Rechtsanspruch auf Entschädigung muss sinngemäß auf die mit dem Corona-Virus zusammenhängenden Betretungsverbote angewendet werden. Der einzelne Unternehmer darf nach der Beschlussfassung die­ses Hilfspaketes nicht schlechter gestellt sein als davor. Das muss der Regierung die Rettung der heimischen Wirtschaft und der Arbeitsplätze wert sein, vor allem dann, wenn wir uns an die vielen Milliarden erinnern, welche die österreichischen Steuer­zahler für das Bankenrettungspaket aufwenden mussten.

Selbstverständlich sind auch Entgeltfortzahlungen für Arbeitnehmer, die aufgrund von Betreuungspflichten in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, zur Gänze vom Bund zu übernehmen. Niemand darf Opfer von Maßnahmen zum Schutz unserer Gesundheit werden.

Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen bzw. einzudämmen, sind restriktive Maßnahmen wie Betretungsverbote, die in Zukunft vom Bundesminister für Gesundheit ausgesprochen werden können, ein richtiger Schritt. Da es sich aber um einen erheblichen Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte handelt, müssen Betre­tungs­verbote im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats ausge­sprochen werden. Die Vollziehung hat der Kontrolle der Volksanwaltschaft zu unter­liegen.

Um die Handlungsfähigkeit der Legislative in Österreich zu gewährleisten, müssen die Tagungsorte des Nationalrats und des Bundesrates sowie der Landtage von diesen Betretungsverboten ausgenommen werden.

Der Entwurf sieht vor, dass das Gesetz bis Ende 2020 gelten soll. Eine Befristung bis 30. Juni 2020 mittels Sunset-Klausel, gefolgt von einer Neubewertung und, wenn nötig, der Erarbeitung weiterer Maßnahmen gewährleistet die notwendige Flexibilität, um im Sinne der Gesundheit der österreichischen Bevölkerung, der heimischen Wirtschaft und der heimischen Arbeitnehmer auf eventuell neue Entwicklungen reagieren zu können.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Koza. – Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.