15.13

Abgeordneter Ing. Klaus Lindinger, BSc (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Mitglieder der Bundesregierung! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir leben in einer durchaus außergewöhnlichen Zeit, und wenn unsere Grenzen nahezu geschlossen sind, dann freut es mich ganz besonders, dass der Grad der Eigen­versorgung mit Lebensmitteln in Österreich extrem hoch ist. Ich möchte allen, die in systemrelevanten Bereichen arbeiten, begonnen bei den Bäuerinnen und Bauern über die Verarbeitung bis hin zu den Logistikern und den Mitarbeitern im Supermarkt, ein Danke aussprechen. Sie alle versorgen uns mit Lebensmitteln höchster Qualität.

Corona trifft neben dem Tourismus, dem Handel, der Gastronomie und vielen weiteren Bereichen auch die Landwirtschaft. Familienbetriebe müssen Einkommensverluste bis zu 100 Prozent hinnehmen und um ihre Existenz bangen. Deshalb freut es mich ganz besonders, dass wir mit dem dritten, vierten und fünften Covid-Paket, das wir gerade diskutieren, Maßnahmen beschließen, die der Gesundheit der Bevölkerung, der Wirt­schaft und der Landwirtschaft helfen. Jetzt müssen wir gemeinsam an einem Strang ziehen und durchhalten, damit wir schneller und besser als andere aus dieser Krise kommen.

Genau deshalb darf ich zwei Abänderungsanträge einbringen; zum einen den Abände­rungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag - -

Präsidentin Doris Bures: Herr Abgeordneter, ich würde Sie ersuchen, mir kurz das Wort zu überlassen, weil mir kein Abänderungsantrag vorliegt. Ich werde mich sogleich erkundigen, wie der Stand der Dinge ist.

Wenn Sie wollen, Herr Abgeordneter, können Sie in der Rede fortfahren. Die Einbringung eines Abänderungsantrages ist erst dann möglich, wenn dieser auch am Präsidium vorliegt.

Abgeordneter Ing. Klaus Lindinger, BSc (fortsetzend): Es werden auch für die Landwirtschaft einige Maßnahmen gesetzt: Zum einen ist es die Erweiterung des Härtefallfonds, der jetzt auch Nebenerwerbslandwirte und Mehrfachversicherte berück­sichtigt. Dieser wird auf insgesamt 2 Milliarden Euro aufgestockt, und die Betriebe können relativ einfach und schnell in den nächsten drei Monaten bis zu 6 000 Euro beantragen, falls sie Einkommensverluste von 50 Prozent oder mehr zu befürchten haben. Das betrifft alle im pädagogischen Bereich – Schule am Bauernhof, Seminar­bäuerinnen –, alle, die Urlaubs- und Zimmervermietungen anbieten, und auch alle, die die Gastronomie und Schulen beliefert haben.

Zum anderen fehlen in der Landwirtschaft zigtausend Arbeitsplätze. Gerade jetzt, da wir am Beginn der Spargelernte stehen und die Erntehelfer brauchen, ist das beson­ders bitter. Deshalb gibt es Maßnahmen, die für Fristverlängerungen sorgen. Eine besondere Maßnahme ist die Plattform dielebensmittelhelfer.at, die gemeinsam von den Bundesministerinnen Köstinger und Aschbacher, der LKÖ und der Wirtschafts­kammer Österreich initiiert worden ist und die Freiwillige, die helfen wollen, und jene Betriebe, die Unterstützung brauchen, zusammenführen soll. Wir müssen noch daran arbeiten, dass diese auch wirklich zielgerichtet bei den Betrieben als Unterstützung zum Einsatz kommen.

Genau diesen Zusammenhalt müssen wir alle gemeinsam verwirklichen. Lebensmittel­ketten preisen jetzt deutsche Butter an, obwohl wir in Österreich eine Überproduktion haben, oder sie preisen Non-Food-Produkte an, während unsere kleinen Geschäfte und Lokale geschlossen haben müssen. Deshalb mein Appell: Kaufen Sie nach dieser Krise bei den Direktvermarktern, kaufen Sie bei den regionalen Betrieben, somit sichern Sie Arbeitsplätze und unterstützen die Wirtschaft! (Beifall bei der ÖVP.)

Präsidentin Doris Bures: Herr Abgeordneter, mir liegt nun dieser Abänderungsantrag vor.

Ich mache Sie noch darauf aufmerksam: Damit er ordnungsgemäß eingebracht ist, müssen Sie ihn verlesen, nicht nur in den Grundzügen erläutern, weil er nicht zur Verteilung gelangt ist. Ich gehe davon aus, dass Sie jetzt von der Möglichkeit Ge­brauch machen, diesen Abänderungsantrag ordnungsgemäß einzubringen. – Bitte, Herr Abgeordneter.

Abgeordneter Ing. Klaus Lindinger, BSc (fortsetzend): Ja, Frau Präsidentin:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 403/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwal­tungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungs­gerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshof­gesetz 1953, das Bundesgesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungs­ge­setz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehren­gesetz 2018, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehalts­ge­setz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostromgesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Begleitmaß­nahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfas­sungs­gesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechts­schutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Ausschuss­berichtes (116 d.B.) TOP 3

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 116 d. B. wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „das Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz betreffend Begleitmaß­nahmen zu COVID-19 in der Justiz“ ersetzt.

2. In Artikel 8 Z 2 wird in § 12b Abs. 1 die Wortfolge „4 Euro“ durch die Wortfolge „3,25 Euro“ ersetzt.

3. In Artikel 8 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Dem § 17 wird folgender Abs. 8a angefügt:

,(8a) Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.‘“

4. In Artikel 25 lautet in Z 2 die Novellierungsanordnung:

„2. An § 150 wird folgender Abs. 3 angefügt:“

5. In Artikel 27 wird in Z 3 in § 91 Abs. 41 die Zeichenfolge „xxx“ durch die Wortfolge „xxx/2020“ ersetzt.

6. In Artikel 31 lautet die Novellierungsanordnung in Z 2:

„2. Nach § 13 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:“

7. In Artikel 37 wird in § 2 Abs. 1 der Satz „Solcherart gestundete Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen sind nicht im Verzug, § 3 findet keine Anwendung.“ durch den Satz „Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kredit­nehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an.“ ersetzt.

8. In Artikel 37 lautet § 9 Abs. 1:

„§ 9. (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung.“

9. In Artikel 37 wird in § 9 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung an­knüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.“

*****

Ich bringe noch einen zweiten Antrag ein.

15.22

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 403/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwal­tungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungs­gerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichts­hof­gesetz 1953, das Bundesgesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ORFGesetz, das Volksbegehren­ge­setz 2018, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Auf­ent­haltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das BeamtenDienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das BundesGleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostromgesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Begleit­maßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geän­dert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesver­fassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechts­schut­zes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Ausschuss­berichtes (116 d.B.) TOP 3

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 116 d. B. wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „das Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz betreffend Begleitmaß­nahmen zu COVID-19 in der Justiz“ ersetzt.

2. In Artikel 8 Z 2 wird in § 12b Abs. 1 die Wortfolge „4 Euro“ durch die Wortfolge „3,25 Euro“ ersetzt.

3. In Artikel 8 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Dem § 17 wird folgender Abs. 8a angefügt:

„(8a) Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.““

4. In Artikel 25 lautet in Z 2 die Novellierungsanordnung:

„2. An § 150 wird folgender Abs. 3 angefügt:“

5. In Artikel 27 wird in Z 3 in § 91 Abs. 41 die Zeichenfolge „xxx“ durch die Wortfolge „xxx/2020“ ersetzt.

6. In Artikel 31 lautet die Novellierungsanordnung in Z 2:

„2. Nach § 13 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:“

7. In Artikel 37 wird in § 2 Abs. 1 der Satz „Solcherart gestundete Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen sind nicht im Verzug, § 3 findet keine Anwendung.“ durch den Satz „Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kredit­nehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an.“ ersetzt.

8. In Artikel 37 lautet § 9 Abs. 1:

„§ 9. (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung.“

9. In Artikel 37 wird in § 9 folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG."

Begründung:

Zum Titel, zu Artikel 25, 27 und 31

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen

Zu Artikel 8

Der Grundgedanke der mit dem Druckkostenbeitrag für Tageszeitungen eingeführten außergewöhnlichen Fördermaßnahme gilt auch für andere Kostenfaktoren der Printbranche und soll daher mit der vorliegenden Änderung auf die Vertriebskosten für Tags- und Wochenzeitungen nach Maßgabe der im Gesetz vorgesehenen Förder­kriterien angewendet werden. In § 3 und § 14 ist klargestellt, dass die Förderungen für jenes Kalenderjahr gewährt werden, das dem Förderansuchen vorausgeht. Der Beob­achtungszeitraum für die Gewährung der Zuwendungen im Jahr 2020 ist daher das Jahr 2019. Es geht folglich um die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf etablierte Printmedien, sodass eine Erhöhung der Mittel auf das 1,5 fache des bisherigen Betrags als auf 2020 beschränkte Notfallmaßnahme gerechtfertigt ist.

Zu Artikel 37

Zu § 9Abs. 1:

Eine durch die COVID-Pandemie ausgelöste Überschuldung ist in vielen Fällen bereits  vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten. Um zu vermeiden, dass die Regelung in den meisten Fällen nicht anwendbar ist, soll auch eine vor dem Inkraft­treten eingetretene Überschuldung erfasst werden, und zwar ab dem 1. März 2020.

Zu § 9Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird im Ergebnis erreicht, dass der Vorstand einer Aktien­gesellschaft bei Überschuldung der Gesellschaft keine strengere Haftung trifft als den Geschäftsführer einer GmbH.

*****

Präsidentin Doris Bures: Gut, Herr Abgeordneter, dieser Abänderungsantrag ist jetzt ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung. Zu verlesen ist vor allem immer, was der Nationalrat in zweiter Lesung zu beschließen hat.

Mir ist soeben bekannt geworden, dass es einen weiteren Abänderungsantrag gibt, den Sie einbringen werden, Herr Abgeordneter. Ich muss mir aber kurz ansehen, ob das auch der Geschäftsordnung entspricht. Einen Moment, bitte. – Mir wurde gerade mitgeteilt, dass ein anderer Abgeordneter einen weiteren umfassenden Abänderungs­antrag einbringen wird. (Beifall bei der ÖVP für den das Rednerpult verlassenden Abg. Lindinger.)

Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Karlheinz Kopf zu Wort gemeldet. – Ihnen brauche ich die Regelungen der Geschäftsordnung ja nicht zu erklären. Bitte. (Abg. Kopf – auf dem Weg zum Rednerpult –: Ja, das ist wirklich nicht nötig!)