15.43
Abgeordneter Nico Marchetti (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte heute auch einmal, da immer viel über Risikogruppen, ältere Menschen und Leute, die viel leisten – was natürlich auch stimmt –, gesprochen wird, eine Lanze für die junge Generation in diesem Land brechen.
Das ist die erste echte Krise, die wir erleben, und ganz oft wird da auch gesagt, es würden Coronapartys oder Ähnliches gemacht. Ich möchte daher feststellen, unsere Generation leistet gerade sehr viel: Sie meldet sich freiwillig zum Zivildienst, sie hilft bei Nachbarschaftshilfeprojekten oder sie meldet sich bei der Miliz. Die junge Generation leistet extrem viel; ich möchte ihr an dieser Stelle auch einmal ein großes Danke sagen, denn das ist hier nämlich noch nie geschehen. (Beifall bei der ÖVP, bei Abgeordneten von SPÖ und Grünen sowie des Abg. Scherak.)
Ein Dank allein reicht mir auch nicht, deswegen möchte ich auch betonen, dass alle Studierenden, die sich entscheiden, jetzt einen Beitrag zu leisten – in welcher Form auch immer, zum Beispiel beim Zivildienst –, nicht nur keine Probleme im Studium haben werden, sondern dass dies auch in Form von ECTS anerkannt wird. Das ist ein Teil von dem, was wir heute beschließen, und ich glaube, das ist nur gut und recht so. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Künsberg Sarre und Stögmüller.)
Für alle anderen Studierenden wird sichergestellt, dass sie auf jeden Fall keine Nachteile haben, dass es eine Art neutrales Semester gibt, in dem bei Beihilfen, bei sonstigen Leistungsnachweisen auf Hold gedrückt wird. Das ist auch sehr wichtig.
Eine Gruppe, die sehr unter Druck ist, die sehr unter Anspannung steht, sind die Maturantinnen und Maturanten, und denen möchte ich sagen: Wir werden alles Mögliche tun, damit die Matura dieses Jahr machbar, fair und auf jeden Fall zumutbar ist. Das kann ich euch versichern, das kann euch der Minister versichern. Wir sind in Kontakt mit den Schülervertretern, wir sind in Kontakt mit den Betroffenen, wir versuchen, eine verlässliche Lösung zu zimmern und werden auch sehr bald eine Lösung präsentieren, die auch zuverlässig ist und bei der jeder weiß, was auf ihn zukommt. Ich glaube, es ist besser, wir warten noch ein paar Tage, machen eine Lösung, die Hand und Fuß hat, als dass wir jeden Tag sagen, vielleicht wäre der eine Termin gescheiter oder der andere Termin gescheiter. Ich denke, das ist besser und schafft mehr Sicherheit, als die eine oder andere Forderung, die da jetzt an uns gerichtet wird. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Stögmüller.)
Abschließend möchte ich noch zwei Abänderungsanträge einbringen:
Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 402/A, in der Fassung des Ausschussberichtes 115 der Beilagen, TOP 2. Dieser Antrag ist auch eingebracht worden. Ich bitte aufgrund seiner Länge um Vervielfältigung und Verteilung im Saal und werde ihn nur in Eckpunkten erläutern: Es geht darum, dass die Zuwendungen aus dem Härtefallfonds nicht nur lohnsteuerbefreit sind – das ist jetzt schon geregelt –, sondern dass sie auch sozialversicherungsbeitragsbefreit sind. Ich glaube, es ist auch sehr wichtig, das festzuhalten, und das ist mit diesem Abänderungsantrag dann auch gewährleistet.
Auch beim zweiten Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 402/A, in der Fassung des Ausschussberichtes 115 der Beilagen, TOP 2, bitte ich um Vervielfältigung und Verteilung aufgrund seiner Länge. Da geht es darum, wie man zu einer Definition der Risikogruppen kommt, und um den Prozess, wie man mit Arbeitnehmern verfährt, die in diese Risikogruppen fallen, sodass diese auch dienstfrei gestellt werden und Transparenz darüber haben, wie dieser Prozess funktioniert.
Abschließend möchte ich gerade den jungen Leute da draußen, die vielleicht besonders gerne rausgehen und sich treffen würden, noch sagen: Haltet durch, denn es geht jetzt nicht nur um den Schutz der Gesundheit, es geht nicht nur darum, dass wir jetzt möglichst schnell wieder in eine Normalität kommen, sondern es geht auch darum, dass die Normalität nachher eine gute ist, dass wir, wenn wir uns wirklich an alles halten, schnell wieder zurückkommen und jene, die ihre Ausbildungen abgeschlossen haben, auch wieder Aussicht auf einen Job haben! Das sind auch die Dinge, um die es geht. Ich glaube also, es gibt unendlich viele Gründe, warum wir jetzt zu Hause bleiben, uns an die Maßnahmen halten und schauen müssen, dass wir das gut über die Bühne bringen. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Hamann und Stögmüller.)
15.48
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 402/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMUFörderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von FachhochschulStudiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Ausschussberichtes (115 d.B.) TOP 2
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 115 d. B. wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 lautet Z 1:
„1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.
(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.““
2. In Artikel 5 entfällt Z 1, bei der Novellierungsanordnung betreffend § 7 Abs. 9 entfällt die vorangestellte Zahl „2.“.
3. In Artikel 6 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:
„10a. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a. Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.““
4. In Artikel 6 Z 12 wird in § 6 Abs. 2 vor der Wortfolge „sowie § 4“ die Wortfolge „, § 3a“ eingefügt.
5. In Artikel 10 Z 1 wird in § 32c Abs. 1 nach dem Wort „Saisonarbeitskraft“ die Wortfolge „, die bereits in Österreich aufhältig ist,“ eingefügt.
6. In Artikel 19 Z 2 wird in § 16a Abs. 15 die Wortfolge „1. März“ durch die Wortfolge „1. März 2020“ ersetzt.
7. In Artikel 23 entfällt in § 2 Z 4 die erstmalige Erwähnung der Wortfolge „die Beurteilungsunterlagen,“.
8. In Artikel 24 Z 2 wird in § 39c folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.“
9. In Artikel 24 Z 6 wird in § 43 Abs.7 die Zeichenfolge „xxx“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.
10. In Artikel 26 Z 3 lautet in § 6a Abs. 2 der zweite Satz:
„Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.“
11. In Artikel 41 erhält die bisherige Novellierungsanordnung die Bezeichnung „1.“ und es wird folgende Z 2 angefügt:
„2. § 242 samt Überschrift lautet:
„Schlussbestimmung zu Art. 41 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
§ 242. Für die Dauer einer Pandemie können Beschlüsse in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).““
12. In Artikel 45 wird folge neue Z 1 eingefügt, die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnung „2.“ und „3.“:
„1. In § 49 Abs. 3 wird nach der Z 29 folgende Z 30 eingefügt:
„30. Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z. 350 lit. a EStG, BGBl I Nr. xxx/2020.““
13. In Artikel 49 Z 1 lautet in § 3a Abs. 3:
„(3) Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.“
14. In Artikel 49 Z 5 entfällt in § 43 Abs. 4a die Wortfolge „einen gesamten oder“.
15. In Artikel 49 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. Nach dem § 45 wird folgender neuer § 46 samt Überschrift eingefügt:
„Militärapotheken
§ 46. Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der §§ 3a Abs. 1, 3b, § 3c, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.““
16. In Artikel 49 Z 6 wird in § 50 Abs. 8 nach der Wortfolge „§ 43 Abs. 4a“ die Wortfolge „und § 46“ eingefügt.
Begründung:
Zu Artikel 2
§ 1 Abs. 2a 3. Satz
Abs. 2 Z 2 ist für Corona-Überbrückungsgarantien nicht anzuwenden da nicht zweckmäßig. Die Unternehmen müssen vor der Krise als gesunde Unternehmen gegolten haben, eine seriöse Vorausschau ist in der aktuellen Krise nicht möglich.
Entfall des § 1 Abs. 2b
Diese Bestimmung hat ersatzlos zu entfallen, um ein möglichst rasches Abwicklungsverfahren bei der Genehmigung der Garantien sicherzustellen.
Zu Artikel 5
Entfall des § 7 Abs. 6a
Diese Bestimmung hat ersatzlos zu entfallen, um ein möglichst rasches Abwicklungsverfahren bei der Genehmigung der Garantien sicherzustellen.
Zu Artikel 6
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Zuwendungen, die nach § 124b Z 348 EStG steuerfrei sind, nicht der Beitragspflicht nach dem GSVG und BSVG unterliegen. Dies gilt auch für das FSVG, das in § 19 auf das GSVG verweist. Auch für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG sind steuerfreie Zuwendungen gemäß § 124b Z 348 EStG nicht beitragspflichtig.
Zu Artikel 19 und 23
Es handelt sich um Berichtigungen von Redaktionsversehen
Zu Artikel 24
Damit möglichst viele Leistungen (insb. Haftungen und Garantien) aus den COVID-Paketen in der TDB aufgenommen werden können, müssen diese Informationen in der neuen Mitteilungsstruktur gemäß § 25 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2019 übermittelt werden.
Zu Artikel 26
I. Allgemeiner Teil:
Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund hatte sich schon bisher gemäß § 2 Abs. 5 und § 6a grundsätzlich zur finanziellen Ausstattung der ABBAG und ihrer Tochtergesellschaften verpflichtet. Mit der vorliegenden gesetzlichen Änderung wird die Ausstattungsverpflichtung des Bundes gegenüber der COFAG quantifiziert und klargestellt, dass die COFAG die regulatorischen Voraussetzungen erfüllt, um es Kreditinstituten zu ermöglichen, Risikopositionen gegenüber der COFAG risikogewichtungstechnisch wie Risikopositionen gegenüber dem Bund zu behandeln.
II. Besonderer Teil:
§ 6a Abs. 2, erster Satz, hält fest, dass die COFAG gegründet wurde und ihr die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurde; dies ist auch der ausschließliche Unternehmensgegenstand der COFAG, die über die ABBAG zu 100% im Eigentum des Bundes steht.
Mit der in § 6a Abs. 2, zweiter Satz, geregelten Ausstattungsverpflichtung des Bundes gegenüber der COFAG wird in Einklang mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 8 CRR eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung des Bundes gegenüber der COFAG normiert, sodass die COFAG als „öffentliche Stelle“ zu qualifizieren ist. Diese Ausstattungsverpflichtung ist mit dem Höchstbetrag von bis zu 15 Milliarden Euro begrenzt und deckt jedenfalls jenen Finanzmittelbedarf, der in der COFAG durch Kreditzusagen, Inanspruchnahme von Haftungsverpflichtungen und Direktzuschüssen entsteht. Der Betrag ist auch so gewählt, dass der Bund ausreichend Finanzmittel der COFAG zur Bewältigung der Covid19-Krise zur Verfügung stellen kann. Die Mittelinanspruchnahme der COFAG beim Bund ist abhängig von den von der COFAG eingesetzten Instrumenten und kann bspw. über rückzahlbare Darlehen oder Gesellschafterzuschüsse erfolgen. Der Finanzrahmen wird nur bei Bedarf ausgenützt und es ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Mittel in mehreren Tranchen zeitversetzt und nicht sofort zur Verfügung zu stellen sind.
Ein wesentliches Instrument der COFAG wird die Behaftung von Krediten und Darlehen sein, die von Kreditinstituten gewährt werden. Entsprechend der Qualifikation der COFAG als „öffentliche Stelle“ können Kreditinstitute gemäß Artikel 116 Abs. 4 CRR Risikopositionen, die über die COFAG abgesichert sind, risikogewichtungstechnisch wie Risikopositionen gegenüber dem Bund behandeln.
Dies sichert die Akzeptanz der COFAG-Maßnahmen bei Kreditinstituten, erleichtert die Kreditgewährung durch die nichtbelastete Eigenmittelausstattung der Institute und kann auch die Refinanzierung von Krediten der Banken an Unternehmen erhöhen.
Zu Artikel 41
Auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in Aussicht genommene, unaufschiebbare Beschlussfassungen in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern können während der Zeit einer Pandemie im Wege von Umlaufbeschlüssen durchgeführt werden.
Die Regelung des § 84 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 („In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden.“) ist im Falle einer Pandemie auch auf die anderen Organe der Österreichischen Ärztekammer und jene der Ärztekammern in den Bundesländern anzuwenden.
Zu Artikel 45
Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen sollen auch von der Beitragspflicht nach ASVG befreit werden und gelten daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG. Dies gilt auch für jene Versicherte nach dem B-KUVG, deren Beitragsgrundlage nach § 19 Abs 1 Z 7 B-KUVG geregelt wird. Diese Bestimmung verweist hinsichtlich des Entgelts auf § 49 ASVG.
Zu Artikel 49
Das Bundesheer betreibt mit dem militärpharmazeutischen Dienst Militärapotheken zur Sicherstellung der eigenen Sanitätsversorgung im Friedensbetrieb und im Einsatz.
Aufgrund der Systematik des Apothekengesetzes sind Militärapotheken nicht unter die jeweiligen Abschnitte „öffentliche Apotheken“ (erster Abschnitt), „Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate“ (zweiter Abschnitt) sowie „Anstaltsapotheken“ (dritter Abschnitt) subsumierbar.
Deshalb gelten die Regelungen für Apotheken einschließlich genereller Zulassungen von Stoffen nicht per se für Militärapotheken.
So war die im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (COVID-19) zur Deckung des gestiegenen Bedarfs an Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel für alle Apothekenbetriebe in Österreich erteilte Ausnahmezulassung zur Herstellung von Händedesinfektionsmittel mit Isopropanol für die Militärapotheken nicht gültig und es musste in Zeiten der akuten Krise trotz des gegebenen Zeitdrucks erst eine separate Ausnahmezulassung erwirkt werden.
Mit der gegenständlichen Änderung soll klargestellt werden, dass die für Apotheken geltenden Rechtsvorschriften auch für Militärapotheken anwendbar sind.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 402/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMUFörderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von FachhochschulStudiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Ausschussberichtes (115 d.B.) TOP 2
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 115 d. B. wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 45 lautet Z 3:
„3. Nach § 733 werden folgende §§ 734 und 735 samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
§ 734. § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.
§ 735. (1) Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichtet. Der Expertengruppe gehören jeweils 3 Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer und ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.
(2) Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
3. eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
(5) Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.
(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.““
2. In Artikel 46 lautet Z 2:
„2. Nach § 256 werden folgende §§ 257 und 258 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
§ 257. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.
§ 258. (1) Die Versicherungsanstalt hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 des ASVG BGBl. Nr. 198/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020.
(2) Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information der Versicherungsanstalt dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
(5) Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch die Versicherungsanstalt. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.
(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.““
Begründung:
Zu Artikel 45 und 46
Nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens gibt es Vorerkrankungen, die den Verlauf einer COVID-19-Erkrankung erheblich verschlechtern können. Daher sollen Beschäftigte (Dienstnehmer und Lehrlinge) mit solchen Vorerkrankungen, die bei der Arbeit einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine befristete Zeit haben (vorläufig bis 30.4.2020, wobei dieser Zeitraum durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verlängert werden kann, wenn die Krisensituation weiter andauert).
Die von der WHO definierten Risikogruppen erfordern eine entsprechende Medikation, die dem Krankenversicherungsträger bekannt ist. Dem Krankenversicherungsträger liegen die entsprechenden Daten vor, sodass es ihm möglich ist, Personen mit einem potenziell erhöhten Risiko zu identifizieren, zu kontaktieren und zu informieren.
Auf Basis dieser Information kann sich der Betroffene bevorzugt telefonisch an seinen behandelnden Arzt wenden. Dieser hat die individuelle Risikobeurteilung unter Einbeziehung definierter Kriterien durchzuführen. Bei Vorliegen einer Risikokonstellation erstellt der behandelnde Arzt ein ärztliches Attest (COVID-19-Risiko-Attest). Dieses hat lediglich eine Aussage darüber zu enthalten, ob bzw. dass der Betroffene einer COVID-19-Risikogruppe angehört, eine konkrete Diagnose darf nicht enthalten sein.
Legt der Betroffene dieses Attest seinem Dienstgeber vor, so hat dieser zu prüfen, ob dem Betroffenen die Erbringung seiner Arbeitsleistung im Homeoffice oder unter adäquaten und ausreichenden Schutzmaßnahmen weiterhin an seinem Arbeitsplatz möglich ist.
Eine Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice ist dann möglich, wenn sie von der Art der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit her überhaupt geeignet ist, im Homeoffice wahrgenommen zu werden, und wenn zusätzlich die technischen Möglichkeiten gegeben sind; dazu zählt z. B. ein Breitband-Internetanschluss. Erforderlichenfalls hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die technischen Möglichkeiten (Hard- und Software) zur Verfügung gestellt werden.
Die Erbringung der Arbeitsleistung weiterhin am Arbeitsplatz ist dann möglich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Bei der Festlegung dieser Schutzmaßnahmen, die je nach Aufgabenstellung und Arbeitsumgebung ganz unterschiedlich sein können und von Maßnahmen wie Abstandhalten, Handhygiene über die Bereitstellung eines Einzelbüros und Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen bis hin zur sicheren Gestaltung des Arbeitswegs reichen können, sollte der Arbeitgeber die ihm zur Verfügung stehende arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Expertise der Präventivfachkräfte heranzuziehen.
Wenn die Erbringung der Arbeitsleistung weder im Homeoffice noch am bisherigen Arbeitsplatz möglich ist, dann hat der Betroffene Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Dies kann nicht gelten für Bereiche der versorgungskritischen Infrastruktur, da hier die Gewährleistung der kritischen Infrastruktur (siehe dazu https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/sicherheitspolitik/schutz-kritischer-infrastrukturen.html) vorrangig ist. Zur kritischen Infrastruktur zählen jedenfalls die Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen wie auch eine gesicherte Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, sowie die staatliche Hoheitsverwaltung. Für die hier Beschäftigten muss das Infektionsrisiko durch geeignete vom Dienstgeber zu veranlassende Schutzmaßnahmen so weit wie nur möglich gesenkt werden, sodass ein allenfalls verbleibendes Restrisiko so gering ist, dass es sachlich gerechtfertigt ist, dass diesen Beschäftigten im Vergleich zu anderen Bereichen im Ergebnis kein Freistellungsanspruch zukommt.
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des für die Zeit der Freistellung geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosenversicherungsbeitrag) durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger. Dies ermöglicht auch eine effiziente Überprüfung der Berechtigung der Freistellung, weil dem Krankenversicherungsträger ja die notwendigen Gesundheitsdaten, wie oben beschrieben, zur Verfügung stehen, ebenso die Daten zum Beschäftigungsverhältnis. Die beiden Krankenversicherungsträger werden dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
*****
Präsidentin Doris Bures: Meine sehr geehrten Damen und Herren, mir liegen jetzt diese zwei umfangreichen Abänderungsanträge vor, und es ist natürlich möglich, dass diese auch vervielfältigt und im Sitzungssaal verteilt werden. Das ist allerdings jetzt noch nicht der Fall, weil sie noch ausgedruckt werden. Daher kann ich Ihnen diese umfassenden Abänderungsanträge jetzt nicht vorlegen.
Ich schlage vor, dass, wenn jemand Einsicht nehmen möchte, die beiden Anträge bei mir eingesehen werden können. Mir wurde zugesagt, dass es in den nächsten 5 Minuten zur Verteilung dieser Anträge kommen wird. In diesem Sinne würde ich, wenn es keinen Einwand gibt, so vorgehen und diese Anträge als eingebracht werten, möchte aber darauf hinweisen, dass sie in den nächsten Minuten zu verteilen sind.
Zu Wort gelangt nun Frau Abgeordnete Susanne Fürst. – Bitte.