Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von 20 Abgeordneten vor, die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 bis 4 zu verlesen, damit diese Teile mit Schluss der Sitzung als genehmigt gelten. 

Tagesordnungspunkt 1:

„Erklärungen des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers gemäß § 19 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates zum Thema ‚Aktuelle Entwicklungen zum Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19‘“

„Der Entschließungsantrag Beilage 1/3 EA wird [...] angenommen.“

Tagesordnungspunkt 2:

„Der Abänderungsantrag Beilage 2/13 wird abgelehnt [...].

Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 115 der Beilagen unter Berücksichtigung der Abänderungsanträge Beilage 2/7, Beilage 2/8, Beilage 2/19 und Beilage 2/20 in zweiter Lesung in getrennter Abstimmung [...] und in dritter Lesung [...] angenommen. [...]

Der Entschließungsantrag Beilage 2/5 EA wird [...] angenommen.

Der Entschließungsantrag Beilage 2/6 EA wird [...] angenommen. [...]

Der Entschließungsantrag Beilage 2/10 EA wird [...] angenommen. [...]

Der Entschließungsantrag Beilage 2/15 EA wird [...] angenommen. [...]

Der Entschließungsantrag Beilage 2/21 EA wird [...] angenommen.“

Tagesordnungspunkt 3:

„Der Abänderungsantrag Beilage 3/2 wird abgelehnt [...].

Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 116 der Beilagen – bei An­wesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten – unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages Beilage 3/1 in zweiter Lesung in ge­trenn­ter Abstimmung [...] und in dritter Lesung [...] mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.“

Tagesordnungspunkt 4:

„Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 117 der Beilagen in zweiter und dritter Lesung [...] angenommen.“

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Erheben sich Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieser Teile des Amt­lichen Protokolls? – Das ist nicht der Fall.

Diese Teile des Amtlichen Protokolls gelten daher gemäß § 51 Abs. 6 der Geschäfts­ord­nung mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.