12.57

Abgeordneter Norbert Sieber (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Minister! Hohes Haus! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Wir diskutieren jetzt einige Ta­gesordnungspunkte gesammelt, ich beziehe mich auf den Antrag 489/A. In Österreich ist es grundsätzlich so geregelt, dass die Familienbeihilfe während der Berufsausbil­dung, also zum Beispiel während eines Studiums oder einer Lehre, weiterbezahlt wird. Dieser Bezug ist grundsätzlich auf die Dauer der Ausbildung begrenzt, und es gibt eine Altersgrenze. (Präsident Sobotka übernimmt den Vorsitz.)

Mit diesem Antrag stellen wir nun sicher, dass die Familienbeihilfe für die Zeit, in der es aufgrund von Covid-19 Schwierigkeiten im Studienbetrieb gab, weiter ausbezahlt wird, und auch nachher kann eine Verlängerung der Auszahlung um ein Semester bezie­hungsweise ein Studienjahr oder bei einer allgemeinen Berufsausbildung um maximal sechs Monate in Anspruch genommen werden.

Ich bringe gleichzeitig auch einen Abänderungsantrag zu diesem Antrag 489/A ein – Herr Präsident, ich glaube, der Antrag liegt vor; ich möchte ihn in seinen Grundzügen erläutern –: Aus dem Krisenbewältigungsfonds sollen 30 Millionen Euro zur Bewälti­gung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemie für Familien bereitgestellt wer­den, in Summe sollen 150 Euro pro Kind gewährt werden.

*****

Meine Damen und Herren, es ist mir als Familiensprecher meiner Fraktion sehr wichtig und ein Anliegen, den Familien in Österreich, die gerade in den letzten Wochen und Monaten Unglaubliches geleistet haben, zu danken. (Beifall bei der ÖVP und bei Ab­geordneten der Grünen.) Ob es nun Homeoffice, Homeschooling, Kinderbetreuung oder auch Pflege waren, die Familien haben das großartig bewältigt. Die Familien haben einmal mehr bewiesen, dass sie in Wirklichkeit das Rückgrat dieser Gesellschaft darstellen. Sie haben uns geholfen, diese Krise bisher möglichst gut zu bewältigen.

Allzu oft hat man in den vergangenen Monaten und Jahren gehört, die Familien, die fa­miliären Strukturen sind nicht mehr vorhanden, sie schwächeln, vieles geht nicht mehr, vieles muss durch professionelle Dienste ersetzt werden. – Ich glaube, die Familien haben ganz eindeutig und eindrücklich bewiesen (Zwischenruf der Abg. Heinisch-Ho­sek), wie stark sie sind, und wir tun gut daran, Frau Kollegin Hosek, genau diese fa­miliären Strukturen nach der Krise zu stärken und weitere Maßnahmen zu setzen, damit dieses Rückgrat der Gesellschaft auch in Zukunft gewährleistet, dass solche Krisen, wie wir sie jetzt erleben, mit der Hilfe der Familien durchlebt werden können. Wir sind dazu gerne bereit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Zwischenruf der Abg. Heinisch-Hosek.)

13.00

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 489/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammer­gesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz) im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (126 dB)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

1. In § 38a werden folgende Absätze 9 bis 14 angefügt:

„(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finan­zielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemie­folgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Öster­reich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausge­nommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwen­dung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu ent­halten:

1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

2. den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finan­ziellen Zuwendung,

4. das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5. das Verfahren,

6. die Geltungsdauer.

(11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfü­gung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstüt­zung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richt­linie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel einge­setzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

2. den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziel­len Zuwendung,

4. das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5. das Verfahren,

6. die Geltungsdauer.

(13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 kön­nen auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrecht­liche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsiche­rung angerechnet werden.

(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.

2. Dem § 55 wird folgender Abs. .. angefügt:

„(46) § 38a Abs. 9 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../2020 treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den erheblichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation für einkommensschwache Familien mit Kindern mit der Ge­währung von Hilfen zur Überbrückung außergewöhnlicher Notlagen zu begegnen. Nachdem bereits einmalig 30 Mio. Euro aus dem Familienlastenausgleichsfonds für Familien zur Verfügung gestellt wurden, die aufgrund der Covid-19-Krisensituation ei­nen Einkommensverlust erlitten haben, werden jetzt nochmals 30 Mio. Euro für Mehr­aufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen für jene, die im Zeitraum vor dem 28. Februar 2020 arbeitslos gemäß § 12 AlVG geworden sind und zum Stichtag 28. Februar Arbeitslosengeld beziehen, zur Verfügung gestellt.

Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bun­desminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieher der Sozialhilfe oder Mindestsi­cherung sind, eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Vorar­beiten zur Verwendung der Mittel gem. Abs. 11 beginnen. In den Richtlinien ist sicher­zustellen, dass die Länder dafür sorgen, dass Leistungen des Bundes nicht auf lau­fende Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.

Zur näheren Bestimmung der Verwendung dieser Mittel werden jeweils Richtlinien von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend sowie vom Bundesminister für So­ziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im wechselseitigem Einvernehmen erlassen. Bei den Mittel gemäß Absatz 11 können auch die Länder in die Abwicklung dieses außerordentlichen Sonderprogrammes des Bundes für Familien mit Kindern in Problemsituationen eingebunden werden.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Sie werden sich wundern, warum ich schon wieder hier am Präsidentenpult bin: Kol­lege Hofer ist leider Gottes krankheitsbedingt verhindert – wir wünschen ihm von dieser Stelle alles Gute zur Genesung –, er hat einen kurzfristigen Spitalsaufenthalt. Wir wer­den uns jetzt im 3-Stunden-Rhythmus abwechseln.

Als nächster Redner ist Kollege Weratschnig zu Wort gemeldet. – Bitte sehr.