14.14

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Herr Kollege Leichtfried, danke für die Ankündigung des großen Widerstandes. (Abg. Leichtfried: Gerne!) – Das war so eigentlich nicht notwendig, weil die Dinge in den letzten Tagen dann doch ein bisschen anders waren, als Sie das jetzt gerade dargestellt haben; aber alles schön der Reihe nach.

Seit Wochen sitzen wir alle mehr oder minder isoliert zu Hause. Meine Kinder haben ihre Großeltern schon seit Wochen nicht mehr persönlich gesehen. Wir haben alle grö­ßeren Zusammenkünfte abgesagt, wir haben alle Konzerte abgesagt, die Kinos sind geschlossen, wir haben Theaterbesuche abgesagt.

Wir haben das alles gemacht, um diese Krise zu bekämpfen, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, zu hemmen. Es ist nicht die Normalität, von der wir sprechen. Das, was wir momentan erleben, ist keine Normalität, und wir wollen diese Art Nor­malität auch nicht. Wir wollen wieder zurück in eine Normalität, wie wir sie vor dem Lockdown kannten und wie wir sie geschätzt haben. Das ist das Ziel, weswegen wir in den letzten Wochen all das gemacht haben, und jetzt geht es darum, wie wir aus die­ser Situation herauskommen.

Wie kommen wir heraus aus dem Lockdown? Wie kommen wir hin in Richtung dieser Normalität, von der wir ja alle sprechen? – Eine Möglichkeit – oder eigentlich die zen­trale Möglichkeit dafür – ist, dass wir uns selber Messinstrumente in die Hand geben, dass wir uns anschauen, wie wir mit dieser Pandemie momentan umgehen: Wir brau­chen Daten, um zu wissen, wie sich die Pandemie ausbreitet, wie diese in der Bevöl­kerung verbreitet ist. Wir brauchen Daten nach Alter, nach Regionen, nach Beschäfti­gung. Wir müssen noch besser herausfinden, wo sich das Virus leichter verbreitet und wo die Verbreitungsherde sind. – Das ist so.

Das ist übrigens nicht etwas, was ich mir jetzt gerade ausgedacht habe, sondern das ist das, wovon wir schon seit Wochen reden, das nennt sich nämlich Containmentstra­tegie. Es geht darum, dass wir mit einem Screening genau diese Daten jetzt herbei­schaffen, um dementsprechend Maßnahmen zu ergreifen und zu schauen, ob all unse­re Maßnahmen in der Zukunft greifen werden.

Diese Containmentstrategie bildet wie gesagt den Weg aus der aktuellen Situation. Es geht darum, dass wir diese Situation schnellstmöglich verlassen, das heißt, wir brau­chen diese Containmentstrategie beziehungsweise dieses Screening schnellstmöglich, um in die Normalität, von der ich gerade gesprochen habe, zurückzukehren. Das ist der eine Teil des Epidemiegesetzes, den wir hier heute besprechen. Der andere Teil, auf den sich Kollege Leichtfried vorhin wahrscheinlich bezogen hat, betrifft den § 15, also die Frage der Veranstaltungen und wie wir in Zukunft mit solchen umgehen wol­len. Aktuell ist es nämlich so, dass man entweder eine Veranstaltung erlaubt oder ab­sagt. In Zukunft soll es unter gewissen Umständen wieder möglich sein, welche abzu­halten.

Und ja, es stimmt: Da gab es Kritik, und diese Kritik war aus unserer Sicht durchaus berechtigt. Dementsprechend haben wir auch reagiert, und zwar im Gespräch mit den Kolleginnen und Kollegen vor allem von der SPÖ, in dem wir versucht haben, deren konstruktive Vorschläge in unseren Abänderungsantrag einzubauen, den ich hiermit einbringen möchte und der verteilt wird:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend „den Ausschussbericht 132 d.B. über den Antrag 484/A betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz)“

Im Großen und Ganzen geht es in diesem Abänderungsantrag darum, dass wir der Kri­tik Rechnung tragen, dass wir das Ganze konkretisieren, dass wir dezidiert hinein­schreiben, dass das Verwenden einer App nicht Voraussetzung ist, dass wir ganz klar festlegen, welche Auflagen es gibt, um in Zukunft wieder Veranstaltungen durchführen zu können.

*****

Das ist ein Beitrag dazu, dass wir in Richtung Normalität kommen. Das ist ein Beitrag dazu, dass wir aus diesem Lockdown herauskommen.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich würde mich freuen, wenn wir Zustimmung zu dieser Abänderung und zu unserem Antrag auf Änderung des Epidemiegesetzes bekommen, denn das wäre ein wichtiger Schritt in Richtung Normalität. (Beifall bei Grü­nen und ÖVP.)

14.19

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend den Ausschussbericht 132 d.B. über den Antrag 484/A betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag 484/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz) in der Fassung des Ausschussberichts 132 d.B., wird wie folgt geändert:

1. In Art 1 Z 4 wird in § 5a Abs. 2 Z 1 und § 5b Abs. 3 Z 1 jeweils das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

2. In Art 1 lautet Z 6:

„6. § 15 lautet:

,§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erfor­derlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmen­gen mit sich bringen,

1. zu untersagen, oder

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder

3. ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.

(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.

(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.‘“

Begründung

Zu 1. Art 1 Z 4 (§§ 5a Abs. 2 Z 1 und 5b Abs. 3 Z 1):

Das genaue Geburtsdatum ist für die Erstellung eines bereichsspezifischen Personen­kennzeichens notwendig.

Zu 2. Art 1 Z 6 (§ 15):

Im Sinne der besseren Gestaltung und Übersichtlichkeit wird nunmehr in Ziffern geglie­dert, dass Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, untersagt (Z 1), an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auf­lagen gebunden (Z 2) oder deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufs­gruppen eingeschränkt (Z 3) werden können. Es kann dadurch auf die Weiterverbrei­tung einer übertragbaren Krankheit situationsbezogener und dynamischer reagiert wer­den.

Es soll nunmehr in Abs. 2 klargestellt werden, welche Voraussetzungen oder Auflagen nach § 15 Epidemiegesetz 1950 angedacht werden können.

Als konkrete Kriterien im Sinne des nunmehrigen § 15 Abs. 1 Z 3 kommen beispiels­weise die Beschränkung auf Mitglieder einer veranstaltenden Einrichtung, bestimmte Berufsgruppen wie etwa Spitzensportler usw. in Betracht.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Kaniak. – Bitte.