11.17

Abgeordnete Gabriela Schwarz (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Sehr verehrte Damen und Herren! Es ist in den letzten Tagen und Wochen und auch heute schon mehrmals von Fake und vom Kübel die Rede gewesen – ich halte es lieber mit den Fakten.

Zur Erinnerung, warum wir dieses Budget in dieser Form jetzt haben: Fakt ist, dass wir es nach wie vor mit einer Pandemie zu tun haben, die weltweit Opfer fordert. Fakt ist, dass Länder, die weitaus später und nicht so konsequent wie Österreich reagiert haben, weitaus mehr Todesopfer zu beklagen haben. Fakt ist, dass Österreich rechtzeitig reagiert hat. Und wir haben es der Solidarität – weil sie gerade erwähnt wurde – aller Menschen, die in Österreich leben, zu verdanken, dass die Maßnahmen so konsequent umgesetzt wurden und dass es jetzt möglich ist, Schritt für Schritt Lockerungen vorzu­nehmen.

Fakt ist auch, dass das – das wissen wir sehr genau – viel Verständnis und viel Geduld erfordert und dass regelmäßig überprüft werden muss, welche Schritte welche Konse­quenzen zur Folge haben. Fakt ist allerdings auch, dass die Bundesregierung mit großer Verantwortung vorgegangen ist und vorgeht und auch der Finanzminister mit hohem Bewusstsein für notwendige Schritte reagiert hat und reagiert und wir hier im Parlament einmal im Monat genau über diese Schritte informiert werden, nämlich wohin welches Geld fließt.

Die Schätzungen der Experten, auch das ist Fakt, gehen weit auseinander – wir haben es heute schon mehrmals gehört –: zwischen 3 und 9 Prozent. Und Fakt ist auch, dass wir nach wie vor nicht wissen, welche Dinge planbar und vorhersehbar sind, sondern dass wir gewisse Dinge einfach in Kauf nehmen werden und in Kauf nehmen werden müssen.

Zum Beispiel ist in der heutigen Ausgabe des „Kurier“ zu lesen, dass Wifo-Chef Badelt sagt: „Jetzt ein Budget mit konkreten Zahlen abzugeben, wäre fast ein Selbstbetrug. Ein Kassensturz fürs Budget macht erst im Herbst Sinn“. – Mehr ist dazu, glaube ich, auch nicht zu sagen.

Fake hingegen ist – jetzt bin ich beim Fake –, dass Corona eine Grippe ist. Fake ist, wenn Maßnahmen, die zur Lebensrettung von uns ergriffen wurden, als Wahnsinn bezeichnet werden. Fake sind Verschwörungstheorien und Fake ist auch, dass es Zwangsapps und Zwangsimpfungen geben soll. – Genau das, meine Damen und Her­ren, ist für den Kübel. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Ich darf nun zum Schluss einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriel Ober­nosterer, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen einbringen:

Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge soll verlängert werden.

*****

Meine Damen und Herren, ich bin überzeugt davon, dass uns allen gemeinsam das Comeback für Österreich gelingen wird, wenn wir weiterhin mit Vernunft, mit Hausver­stand, mit Herz und mit Hirn jeden Schritt gehen. – Ich danke Ihnen dafür. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

11.20

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (110 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die perso­nellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Bundes­gesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Alkoholsteuerge­setz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Digi­talsteuergesetz 2020, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzprokuraturgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Zollrechts-Durchfüh­rungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG), in der Fassung des Aus­schussberichtes (173 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Art. 20 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Nach der Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:

»1b. § 733 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 bis 14 ersetzt:

„(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spä­testens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unter­nehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so sind die noch nicht entrichteten Beiträge auf Antrag in elf gleichen Teilen vom Dienstgeber jeweils zum 15. eines Monates beginnend mit Februar 2021 verzugszinsenfrei einzuzahlen. Die Drei­tagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet jeweils Anwendung.

(8) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienst­geber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht ent­richtet werden können.

(9) Die Abs. 7 und 8 gelten nicht für Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegeset­zes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermona­tes einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.

(10) Die Abs. 7 bis 9 gelten auch für die nach dem BMSVG oder nach den Landar­beitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, zu entrichtenden Beiträge.

(11) Für die Stundungs- sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs. 7 und 8 wird vermutet, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragsein­zahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste.

(12) Abweichend von § 13a Abs. 2 IESG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020 dem zur Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger Dienstnehmerbeitragsanteile für nach § 733 gestundete Beiträge oder offene Ratenzahlungen, soweit diese bis längstens drei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, die dieser nach § 1 Abs. 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind. Mit Eröffnung eines Insolvenzver­fahrens oder Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens sind durch Stundung oder Ratenzahlungen noch offene Beiträge sofort zu zahlen.

(13) Für Meldeverstöße nach § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 im Zeitraum von 1. Juni bis zum 31. August 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.

(14) Die Abs. 7 bis 13 sind auch auf den von § 30a B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.«

b) In der Z 2 wird in § 738 nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„§ 733 Abs. 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Begründung

Anstelle der Verordnungsermächtigung nach § 733 Abs. 7 ASVG zur zeitlichen Ausdeh­nung der Maßnahmen, die zur Erleichterung der Beitragspflichten im Zusammenhang mit der Corona-Krise ergriffen wurden, soll zum einen vorgesehen werden, dass die bereits gewährten Stundungen längstens bis zum 15. Dezember 2021 bei dreitägigem Respiro verzugszinsenfrei entrichtet werden können.

Zum anderen soll normiert werden, dass die Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 auf Antrag gestundet werden können, wenn von Unternehmen glaub­haft gemacht wird, dass sie diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht fristgerecht entrichten können. Auch in diesen Fällen sind die Stundungen und die Ratenzahlungen mit Dezember 2021 begrenzt.

Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines entsprechenden An­trags mangels kostendeckenden Vermögens tritt Terminverlust ein, durch Stundung oder wegen Ratenzahlung noch offene Beiträge sind in diesem Fall sofort zu zahlen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Regelungen der Lohnver­rechnung, etwa über die Fälligkeit der Beiträge, Meldeverpflichtungen usw. sowie zu Verzugszinsen (§ 59).

Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 ASVG oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das AMS hat, sollen davon nicht erfasst sein. Diese sollen vielmehr nach der Auszahlung an den Dienstgeber entrichtet werden müssen.

Durch die Zahlungserleichterungen und der damit einhergehenden Zurückhaltung bei der Geltendmachung von Beitragsrückständen durch Betreibung in Exekutions- und In­solvenzverfahren sollen dem Krankenversicherungsträger keine insolvenzrechtlichen Nachteile weder im Anfechtungsrecht (vgl. die §§ 30 Abs. 1 Z 3 und 31 Abs. 1 Z 3 IO) noch bei der Sicherung der Ansprüche durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds entstehen.

Die Aussetzung der Säumniszuschläge für verspätete Meldungen (mit Ausnahme der Anmeldung) soll entsprechend dem Zeitraum für die Möglichkeit von Kurzarbeit bis Ende August 2020 verlängert werden.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde knapp in seinen Grundzügen erläutert, wurde auch an die Abgeordneten verteilt und steht mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek. – Bitte.