13.46

Abgeordneter Robert Laimer (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Hohes Haus! Das österreichische Volk hat vor mittlerweile 42 Jahren einen eindeutigen Weg einge­schlagen, der an Klarheit nichts vermissen lässt: Nein zur Atomenergie!

Genauso konsequent wie in der Ablehnung der Energienutzung sollten wir aber auch bei den Schutzstandards im Umgang mit ionisierender Strahlung, bei der Gewähr­leis­tung nuklearer Sicherheit sowie im Umgang mit radioaktiven Abfällen sein. Das sind wichtige Bereiche, die unbedingt aus gesundheitspolitischen, aus umweltpolitischen, aber auch aus sicherheitspolitischen Aspekten geregelt gehören.

Die Umsetzung der Euratom-Richtlinie dient nur als Anlass für die vorliegende Neu­fassung des Strahlenschutzgesetzes. Erfreulich ist dabei, dass damit einige positive Inhalte umgesetzt werden. So werden etwa Schutzbestimmungen bei Tätigkeiten in Radonschutzgebieten festgelegt oder auch Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien besser geregelt.

Meine Damen und Herren, schade ist – besonders bei einer grünen Ministerin –, dass die Frage der Endlagerung radioaktiver Abfälle im Strahlenschutzgesetz aus unserer Sicht jedoch viel zu kurz kommt. Noch immer gibt es keinen konkreten Plan, wie und wo ein solches Endlager entstehen soll. Als wir Ihnen diese Kritik schon vor Wochen persönlich im Umweltausschuss mitgeteilt haben, haben Sie mit einem Verweis auf eine Arbeitsgruppe reagiert. Es bleibt zu hoffen, dass diese Arbeitsgruppe auch unver­züglich in die Gänge kommt.

Lassen Sie mich aber nun zusammenfassen, aus welchen Gründen wir dieser Geset­zes­vorlage nicht zustimmen können:

Die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes bringt nicht nur die Umsetzung der letzten Euratom-Richtlinie, sondern sie wird auch dazu benutzt, um das Schutzniveau bei Schwangeren, also bei Frauen in einer sehr sensiblen Phase, abzusenken. Da machen wir sicher nicht mit, meine Damen und Herren! Bisher waren Schwangere zu deren Schutz im Strahlenbereich verboten, und das soll und muss so bleiben. Es gibt in Österreich schutzbedürftige Gruppen, und das Minimierungsgebot des Strahlen­schutzes sollte etwa bei Schwangeren dazu führen, dass sie nach Möglichkeit gar nicht erst durch die Strahlung belastet oder einer Strahlung ausgesetzt werden.

Der folgende Abänderungsantrag der Abgeordneten Herr, Laimer und GenossInnen, den ich hiermit einbringe, behandelt das Strahlenschutzgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes Nr. 133/2015 und sieht zum Schutz des ungeborenen Kindes ein Tätigkeitsverbot von Schwangeren im Strahlenbereich, in Überwachungs- und Kontroll­bereichen vor.

Um dem Schutzbedürfnis von Schwangeren Rechnung zu tragen, soll die Tätigkeit nur für jene schwangeren Arbeitskräfte erlaubt werden, die das ausdrücklich wünschen. Dieser Wunsch ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren; denn der Arbeitnehmerschutz ist uns nicht wurscht, im Gegensatz zu den Regierungsparteien. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter! Bitte verlassen Sie nicht das Rednerpult, Herr Genosse! (Allgemeine Heiterkeit. – Zwischenrufe bei SPÖ und Grü­nen.) Ich bitte Sie, den Antrag so vorzulesen, wie er dargestellt ist, ansonsten kann er nicht eingebracht werden. – Bitte. (Ruf bei der SPÖ: „Herr Genosse“!)

Abgeordneter Robert Laimer (fortsetzend): Es ehrt mich, Herr Präsident, aus Ihrem Munde! (Heiterkeit bei der SPÖ. – Zwischenruf der Abg. Kugler.) „Genosse“ ist für mich immer eine Auszeichnung – weil es von genießen kommt. (Beifall und Zwischen­rufe bei der SPÖ.)

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Julia Elisabeth Herr, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs­vorlage (114 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020) in der Fassung des Berichtes des Umweltausschusses (162 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

„1. § 11 Abs. 1 lautet:

‚Schwangere und stillende Arbeitskräfte

§ 11. (1) Schwangere dürfen nur dann in Überwachungs- und Kontrollbereichen tätig sein, wenn dies ausdrücklich auf eigenen Wunsch erfolgt und dieser Wunsch doku­mentiert wird. Für diesen Fall sind für eine schwangere Arbeitskraft die Arbeitsbedin­gungen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.‘“

Das Strahlenschutzgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 133/2015 sieht zum Schutz ‑ ‑

Präsident Ing. Norbert Hofer: Das müssen Sie nicht mehr vorlesen, Herr Abge­ord­neter, es reicht der eigentliche Text. Vielen Dank, danke schön.

Abgeordneter Robert Laimer (fortsetzend): Gerne! (Beifall bei der SPÖ.)

13.50

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Julia Herr, Robert Laimer,

Genossinnen und Genossen

zur Regierungsvorlage (114 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020) in der Fassung des Berichtes des Umweltausschusses (162 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

„1. § 11 Abs. 1 lautet:

„Schwangere und stillende Arbeitskräfte

§ 11. (1) Schwangere dürfen nur dann in Überwachungs- und Kontrollbereichen tätig sein, wenn dies ausdrücklich auf eigenen Wunsch erfolgt und dieser Wunsch doku­men­tiert wird. Für diesen Fall sind für eine schwangere Arbeitskraft die Arbeits­bedin­gun­gen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.““

Begründung

Das Strahlenschutzgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 133/2015 sieht zum Schutz des ungeborenen Kindes ein Tätigkeitsverbot von Schwangeren in Strahlenbereichen (Überwachungs- und Kontrollbereiche) vor.

Die Regierungsvorlage des Strahlenschutzgesetzes 2020 sieht vor, dass für Schwan­gere die Arbeitsbedingungen so zu gestalten seien, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleich­bar ist und somit eine Tätigkeit in Überwachungs- und Kontrollbereichen nicht mehr untersagt wird.

Um dem Schutzbedürfnis von Schwangeren Rechnung zu tragen, soll die Tätigkeit nur für jene schwangeren Arbeitskräfte erlaubt werden, die dies ausdrücklich wünschen. Dieser Wunsch ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist somit ausreichend unter­stützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Ing. Martin Litschauer. – Bitte, Herr Abgeord­neter.