16.52

Abgeordneter Lukas Hammer (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Regierungsmitglieder! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute ist ein guter Tag für den Klimaschutz. Sie fragen immer zu Recht, wo die großen Würfe im Klimaschutz sind – heute wird einer beschlossen. Wir stellen heute mit der Änderung des Umweltförde­rungsgesetzes innerhalb von zwei Jahren 1 Milliarde Euro für den Klimaschutz zur Ver­fügung. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

Mir sind bei diesem Paket vor allem drei Punkte wichtig, und das sind wesentliche Punk­te, das sind wirklich Meilensteine.

Der erste ist, dass wir bei der thermischen Sanierung eine enorme Mittelaufstockung erzielt haben. Wir haben 650 Millionen Euro für die nächsten zwei Jahre zur Verfügung, damit Haushalte und Betriebe ihre Häuser thermisch sanieren können, ihre Heizungs­systeme tauschen können.

Wie war das in der Vergangenheit? – Da gab es diese Instrumente zwar auch, aber wenn zum Beispiel ein Betrieb eine neue Heizung haben wollte, musste er wissen, dass die Förderaktion im März beginnt und die Mittel im Juli schon wieder weg sind. Das war ein Lotteriespiel, und dieses Lotteriespiel, dieses First come, first served und dann ist alles wieder weg, gibt es jetzt nicht mehr. In den nächsten zwei Jahren ist in diesem Bereich so viel Geld da, wie in den letzten neun Jahren zusammengerechnet. (Beifall bei den Grünen.)

Der zweite wichtige Punkt, der mich ganz besonders freut, weil das wirklich ein Para­digmenwechseln in der Art und Weise, wie wir Klimaschutzpolitik in Österreich machen, ist, ist das Thema Just Transition. Es gibt viele Menschen, denen unsere Klimaförde­rungen nicht helfen. Eine Mindestpensionistin zum Beispiel, die eine Ölheizung hat, die zu tauschen 20 000 Euro kostet, kann, selbst wenn sie von Bund und Land 10 000 Euro bekommt, auch die restlichen 10 000 Euro nicht stemmen. Dafür haben wir einen eige­nen Topf geschaffen, dafür gibt es in den nächsten zwei Jahren zusätzlich 100 Millionen Euro. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Drittens – und das ist auch eine neue Sache –: Wir schaffen ein neues Instrument, die sogenannten Klimahaftungen, womit wir privates Kapital für den Klimaschutz mobilisie­ren. Der Bund übernimmt Haftungen zur Absicherung von Energiecontractingverträgen. Das kann man sich folgendermaßen vorstellen: Wenn man seine Heizung tauschen will, kommt ein Installateur, man muss sich um nichts kümmern, man muss nichts bezahlen. Der Installateur wird über die durch die neu installierte Heizungsanlage gewonnene Energieeinsparung für die nächsten 15 Jahre bezahlt. Und was die Klimahaftungen be­trifft, ist es so, dass wir der Installateurfirma das Risiko abnehmen.

Ich bringe in diesem Zusammenhang auch einen Abänderungsantrag ein, den ich auf­grund seiner Länge nur in Grundzügen erläutere. Also im Prinzip geht es darum, dass die Haftungsübernahme auf die Austria Wirtschaftsservice GmbH übertragen wird – das ist der Unterschied zur Regierungsvorlage –, die wiederum durch eine Schadloshaltung des Bundes abgesichert ist. Damit kann ein Vertragsvolumen von 1 Milliarde Euro abge­sichert werden.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, noch einmal: Dieses Gesetz ist ein mächtiges Sig­nal, dass wir es mit dem Klimaschutz ernst meinen, dass jetzt die Energiewende beginnt, und es ist auch ein Signal an alle Unternehmen – ob das jetzt Installateure sind, ob das Unternehmen sind, die Heizungsanlagen herstellen, oder ob das Baufirmen für die ther­mische Sanierung sind –, die jetzt wissen: In den nächsten Jahren sind die Auftragsbü­cher voll. Es ist auch ein Signal an alle Menschen in diesem Land, dass sie sicher sein können, dass wir sie dabei unterstützen, wenn sie aus Öl und Gas aussteigen wollen, und es ist vor allem ein Signal an all jene, die eh schon jeden Euro umdrehen müssen, dass wir sie im Klimaschutz und bei der Energiewende nicht zurücklassen. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.56

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Johannes Schmuckenschlager,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend die Regierungsvorlage (342 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Umweltförde­rungsgesetz geändert wird

idF des Berichts des Umweltausschusses (356 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 wird in der dem § 5 anzufügenden Z 3 die Wortfolge „im Rahmen der Förderun­gen von thermisch-energetischen Sanierungen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 5“ ersetzt.

2. In Z 3 wird die Wortfolge „§ 6 Abs. f wird“ durch die Wortfolge „§ 6 Abs. 2f werden“ ersetzt.

3. Die Z 4 bis 6 werden durch folgende Z 4 bis 10 ersetzt:

„4. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Mittel aus den EU-Strukturfonds“ durch die Wortfolge „EU-Mittel zur Ko-Finanzierung“ ersetzt.

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus er­neuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von End­energie eingehen. Die Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernah­me von Haftungen durch die AWS sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenen Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen

1.         nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von insgesamt 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten sowie

2.         im Einzelfall nur bis zu einem ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren

übernehmen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertre­ter). Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwen­dung des § 11 Abs. 3 Z 5. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technolo­gie zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzu­wenden. § 3 sowie § 7 Abs. 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Die­se Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß §§ 1, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. l KMU-Förderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungs­entgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherhei­ten in diese Rücklage einzustellen.“

6. In § 11 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 5 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungs­stelle) zu betrauen.“

7. Dem § 13 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 5,“ angefügt.

8. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssys­tems („Transformation der Wirtschaft“) geleistet werden.“

9. § 49 Z 3 lautet:

„3.        der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 5;“

10. In § 53 erhält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020 angefügte Abs. 21 die Absatzbezeichnung „(22)“; folgender Abs. 23 wird angefügt:

„(23) § 5 Z 2 und 3, § 6 Abs. 2f, § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 2, § 23 Abs. 1 und § 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1 (Z 1 [§ 5 Z 2 und 3]) und Z 3 (Z 5 [§ 6 Abs. 5], Z 6 [§ 11 Abs. 1], Z 7 [§ 13 Abs. 5 Z 2] und Z 9 [§ 49 Z 3]):

Um eine rasche und effektive Unterstützung von Energie-Contracting-Verträge zu er­möglichen, wird die Haftungsübernahme auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) übertragen, die wiederum durch eine Schadloshaltung des Bundes abgesichert ist. Die projektspezifische Risikobewertung erfolgt somit durch die AWS, wobei ersten Abschätzungen zufolge für die gegenständlichen Einsatzberei­che mit einem Ausfallsrisiko von rund 2 % gerechnet wird. Nähere Details sind in den für diese Unterstützungsform zu erlassenen Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ zu regeln. Diese Förderungsrichtlinien sind von der Bundes­ministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (§ 13 Abs. 5 Z 1) zu erlassen. Die Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland wird ex post über die Haftungsübernahmen informiert. Der Haftungsrahmen für die Übernahme von Schadlos­haltungsverpflichtungen durch den Bundesminister für Finanzen im Ausmaß von 1 Mil­liarde Euro entspricht dabei dem gemäß dem Ministerratsvortrag vom 24. Juni 2020 „In­vestitionspaket für den Klimaschutz“ nach der beihilferechtlichen Barwertmethode fest­gelegten Rahmen von 50 Millionen Euro und umfasst Kapital und Zinsen. Zusätzlich wird eine maximale Haftungsobergrenze je Einzelprojekt festgelegt. Mit dieser Vorgangswei­se erfolgt eine Abwicklung in weitgehender Anlehnung an das KMU-Förderungsgesetz.

Aufgrund der speziell notwendigen Expertise mit dem Geschäftsmodell der Energie-Contracting-Verträge ist vorgesehen, dass neben den bereits bestehenden Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977, KMU-Förderungsgesetz sowie der COVID-19-Beauftrag­tenV für die Haftungsübernahmen gemäß diesem Bundesgesetz eine eigene Beauftrag­te oder ein eigener Beauftragter (einschließlich der Stellvertretung) bestellt werden. Auf­grund der speziellen Thematik ist auch eine umfassende Abstimmung mit der Bundesmi­nisterin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei die­ser Bestellung vorzunehmen.

Zu Z 2 (Z 3 [Schlusssatz zu § 6 Abs. 2f]):

Die Änderung ist ausschließlich redaktioneller Natur.

Zu Z 3 (Z 4 [§ 6 Abs. 4] und Z 8 [§ 23 Abs. 1]):

Die Einbeziehung von europäischen Ko-Finanzierungsmitteln nimmt insbesondere im Bereich der Umweltförderung im Inland einen immer bedeutenderen Anteil in der Förde­rungspolitik ein. Die europäischen Ko-Finanzierungsmittel sind dabei nicht mehr auf den EFRE und ELER beschränkt. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen auf europäischer Ebene zum European Green Deal und der Green Recovery können und sollen über die Umweltförderung im Inland als inhaltlich, strukturell, organisatorisch und budgetär ge­eignetes Förderungsinstrument auch Mittel aus diesen EU-Maßnahmen abgewickelt werden und dabei die damit verfolgten europäischen Ziele („Transformation der Wirt­schaft“) hin zur Klimaneutralität vorangetrieben werden.

Zu Z 3 (Z 10 [§ 53 Abs. 21 bis 23]):

Im Hinblick auf die überlagernden Beschlussfassungen der UFG-Novellen BGBl. I Nr. 95/2020 und BGBl. I Nr. 98/2020 ist eine Korrektur der Absatzbezeichnung erforder­lich.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß ein­gebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Herr. – Bitte.