16.11

Abgeordnete Mag. Meri Disoski (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Kolle­ginnen und Kollegen! Herr Wurm, Sie haben mir das letzte Mal nicht zugehört. Sie haben gerade in Ihrer Rede gesagt, für die Grünen ist das alles ja ein Wurschtigkeitsthema, denn weder sind die Grünen Hackler noch kennen sie Hackler noch werden sie von Hacklern gewählt. – Ich habe es am Dienstag schon einmal gesagt, ich sage es gerne noch einmal: Ich bin ein Hacklerkind. Meine Eltern sind Hackler, ihre Freunde sind Hack­ler, ihre Bekannten sind Hackler (Abg. Wurm: Die wählen auch nicht Grün, wahrschein­lich! Die wählen auch nicht Grün!), nämlich im wahrsten Wortsinn schwer und schwerst arbeitende Menschen. Niemand von denen hat von dieser Hacklerregelung auch nur einen einzigen Cent gesehen – niemand! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Kollege Muchitsch, ich wundere mich schon, dass Sie sich hier herausstellen, den Regie­rungsparteien unterstellen, Fakenews zu verbreiten, und im nächsten Moment halten Sie manipulativ ein Taferl in die Höhe, auf dem dann die Pensionsantrittszeiten der Frauen bei der normalen Regelpension stehen. (Zwischenruf des Abg. Muchitsch.) Das hat aber halt mit der abschlagsfreien Langzeitpension nichts zu tun. Das stimmt einfach nicht, nein! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.) – Äpfel und Birnen, nein! (Zwischenruf des Abg. Ries.)

Sie sagen immer, es sei ein vermeintliches Argument, dass diese Regelung Frauen nicht zugutekommen würde. Ich darf Ihnen die Zahlen noch einmal in Erinnerung rufen – noch einmal! –: Im ersten Halbjahr 2020 haben 7 257 Männer diese Regelung in Anspruch genommen, und wie viele Frauen? Wie viele? (Zwischenruf des Abg. Muchitsch. – Wei­tere Zwischenrufe bei der SPÖ.) – Eine! Eine Frau, Kollege Muchitsch, eine! (Abg. Wurm: Sie verstehen es immer noch nicht! Sie brauchen eine Nachhilfestunde, Frau Kollegin!) Eine einzige, Kollege Muchitsch, eine einzige Frau! (Beifall bei Abgeordneten von Grünen und ÖVP.)

Dann sagen Sie, es seien die Hackler, die davon profitieren würden. – Das stimmt ein­fach nicht, Sie wissen es! Bitte schauen Sie sich die Zahlen an! Die Durchschnittspen­sion von denen, die diese Regel in Anspruch nehmen, beträgt 2 800 Euro, und gleichzei­tig haben wir Altersarmut von Frauen mit Pensionen in Höhe von 1 300 Euro. (Abg. Mu­chitsch: ... Erhöhung für Frauen!) Das finden Sie fair? Das finden Sie fair, Kollege Mu­chitsch? Das ist fair? – Nein, das ist nicht fair. Das ist definitiv nicht fair.

Was wir jetzt machen, ist, dass wir mit dem FrühstarterInnenbonus ein anderes System einführen, von dem auch Frauen profitieren (Zwischenruf des Abg. Wurm), und genau das ist so wichtig und gut, und darum machen wir es, Kolleginnen und Kollegen!

Darum bringe ich jetzt auch einen Abänderungsantrag ein. Dabei geht es um den Ab­änderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 455 der Beilagen über den Antrag 958/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbstän­digen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden und mit dem der FrühstarterInnenbo­nus eingeführt wird.

Der Antrag liegt vor, wurde schon verteilt und ist hiermit eingebracht.

Ich möchte aber noch darauf hinweisen, dass in der Begründung ein Textverarbeitungs­fehler passiert ist. (Ruf bei der FPÖ: Typisch!) Auf Seite 10 zu Art. 1 Z 3 und 4 muss es richtigerweise lauten: Mindestens 12 Monate vor dem 20. Geburtstag. – In der von uns eingebrachten Fassung des Antrages fehlt das Wort Monate. Ich bitte, das zu berück­sichtigen. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

16.15

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 455 der Beilagen über den An­trag 958/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf lautet wie folgt:

»Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungs­gesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel             Gegenstand

1                      Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2                      Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3                      Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4                      Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5                      Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geän­dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 108h wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pen­sionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalender­monat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegange­nen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpen­sionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

2. § 236 Abs. 4b wird aufgehoben.

3. Nach § 262 wird folgender § 262a samt Überschrift eingefügt:

„Frühstarterbonus

§ 262a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invalidi­tätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € be­grenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt min­destens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von de­nen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erst­mals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

4. Nach § 286 wird folgender § 286a samt Überschrift eingefügt:

„Frühstarterbonus

§ 286a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmo­nat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt min­destens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von de­nen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erst­mals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Auf­wertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

5. In den §§ 426 Abs. 2 Z 3 und 441b Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.

6. § 733 Abs. 9 lautet:

„(9) Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat, sind ver­zugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszah­lung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 ist anzuwenden. Die Abs. 7 und 8 gelten nicht für diese Beiträge.“

7. Dem § 733 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Nach Abs. 8 gestundete Beiträge sind verzugszinsenfrei.“

8. Der bisherige Text des § 734 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der Ausdruck „31. De­zember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verord­nung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.“

9. In den §§ 735 Abs. 2a und 3 sowie 736 Abs. 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „31. De­zember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

10. Im § 736 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „Sommersemester 2020“ durch den Ausdruck „Wintersemester 2020/2021“ ersetzt.

11. Dem § 736 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) § 32 APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2021.

(10) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesge­setzes und nach § 4 Abs. 3 Z 1 APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“

12. § 741 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4.        OP-Handschuhe, OP-Überschuhe, OP-Gesichtsmasken (Mundschutz­masken gemäß Norm EN 14683) und OP-Hauben;“

13. Im § 741 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

            „16.      Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.“

14. Nach § 744 wird folgender § 745 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 745. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

            1.         mit 1. Jänner 2021 § 736 Abs. 10;

            2.         mit 1. Jänner 2022 die §§ 108h Abs. 1a, 262a samt Überschrift und 286a            samt Überschrift;

            3.         rückwirkend mit 1. Oktober 2020 § 741 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 4 Z 15 und 16;

            4.         rückwirkend mit 1. Juni 2020 § 733 Abs. 15.

(2) § 236 Abs. 4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 108h Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.

(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs. 4b in der am 31. De­zember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; die §§ 262a und 286a sind dabei nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 262a und 286a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt ge­ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pen­sionen, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalender­monat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegange­nen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpen­sionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

2. Im § 116a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

3. § 120 Abs. 7 wird aufgehoben.

4. Nach § 144 wird folgender § 144a samt Überschrift eingefügt:

„Frühstarterbonus

§ 144a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbs­unfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt min­destens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von de­nen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erst­mals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwer­tungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.“

5. Im § 378 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

6. Dem § 378 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 298 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“

7. Nach § 382 wird folgender § 383 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 383. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

            1.         mit 1. Jänner 2021 § 378 Abs. 6;

            2.         mit 1. Jänner 2022 die §§ 50 Abs. 1a und 144a samt Überschrift.

(2) § 120 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 50 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.

(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 120 Abs. 7 in der am 31. De­zember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 144a ist dabei nicht anzuwenden.

(5) § 144a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensio­nen, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegange­nen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpen­sionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

2. Im § 107a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

3. § 111 Abs. 8 wird aufgehoben.

4. Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:

„Frühstarterbonus

§ 135a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbs­unfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension ein Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt min­destens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von de­nen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erst­mals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwer­tungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“

5. Im § 372 Abs. 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

6. Dem § 372 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 287 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“

7. Nach § 376 wird folgender § 377 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 377. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

            1.         mit 1. Jänner 2021 § 372 Abs. 5;

            2.         mit 1. Jänner 2022 die §§ 46 Abs. 1a und 135a samt Überschrift.

(2) § 111 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 46 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.

(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 111 Abs. 8 in der am 31. De­zember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die ge­nannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 135a ist dabei nicht anzuwenden.

(5) § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 49 Abs. 4 und 63 Abs. 4 vorletzter Satz werden jeweils das Wort „Verwal­tungswege“ durch das Wort „Verwaltungsweg“ und jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991)“ er­setzt.

2. Der bisherige Text des § 257 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der Ausdruck „31. De­zember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verord­nung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.“

3. In den §§ 258 Abs. 2a und 3 sowie 259 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ durch den Ausdruck „Ös­terreichischen Seniorenrat“ ersetzt.«

Begründung

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf wird das Leistungsrecht der Pensionsversicherung adap­tiert, indem an die Stelle der seit 1. Jänner 2020 geltenden Langzeitversichertenregelung ein „Frühstarterbonus“ tritt.

Als weitere pensionsreformatorische Maßnahme soll bezüglich der erstmaligen Pen­sionsanpassung in Hinkunft eine Aliquotierungsregelung Platz greifen.

Außerdem ist es im Hinblick auf die Fortdauer der COVID-19-Pandemie erforderlich, die Geltungsdauer mehrerer Maßnahmen, die mit der Pandemie im Zusammenhang stehen, zu verlängern.

Im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schutzausrüstung durch die Österreichi­sche Gesundheitskasse bedarf es darüber hinaus zweier geringfügiger gesetzlicher Er­gänzungen.

Im Einzelnen enthält der Entwurf folgende Maßnahmen:

-           Normierung einer monatsweisen Aliquotierung der erstmaligen Pensions­anpassung ab dem Jahr 2022;

-           Ersetzung der Bestimmungen über die Abschlagsfreiheit der Pensions­leistung bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten der Pflicht­versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit durch einen Pensionszu­schuss für Personen, die bereits vor Vollendung des 20. Lebensjahres Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit erworben haben („Frühstarterbonus“);

-           Verlängerung der verzugszinsenfreien Einzahlung bestimmter Beiträge für das Jahr 2021;

-           Normierung der Verzugszinsenfreiheit von Beiträgen für die Beitragsmo­nate Mai bis Dezember 2020;

-           Verlängerung der unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für Arbeitsunfälle im „Homeoffice“ jedenfalls bis 31. März 2021; Verordnungs­ermächtigung hinsichtlich einer Verlängerung bis 30. Juni 2021;

-           Verlängerung der Freistellungsmöglichkeit von Risikopatient/inn/en durch Verordnung bis 30. Juni 2021;

-           Verlängerung der Beitragsfreiheit von steuerfreien pauschalen Reiseauf­wandsentschädigungen für nebenberuflich tätige Sportler/innen, Schieds­richter/innen sowie Trainer/innen bis 30. Juni 2021;

-           Ermöglichung der Ausweitung der sechswöchigen Schutzfrist in der Kran­kenversicherung durch Verordnung bis längstens 30. Juni 2021;

-           Verlängerung der Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung sowie des Anspruchs auf Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus bis 30. Juni 2021;

-           Sicherstellung, dass die Nichtentrichtung von Beiträgen zur studentischen Selbstversicherung bis längstens 30. Juni 2021 dem Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nicht schadet;

-           Verlängerung der Ausnahme vom Wegfall der vorzeitigen Alterspension für Personen, die aus Gründen der Pandemie-Bekämpfung ihre ge­sundheitsberufliche Erwerbstätigkeit neu aufnehmen, für Zeiträume im Jahr 2021;

-           Verlängerung der Rahmenfrist für den Erwerb von leistungsrelevanten Schwerarbeitsmonaten um die Monate der pandemiebedingten Kurz­arbeit;

-           Ergänzung der Liste von notwendigen Produkten zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung um OP-Hauben und der Liste der zu ver­sorgenden Berufsgruppen um die Zahntechniker/innen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 1 (§ 108h Abs. 1a; § 50 Abs. 1a GSVG; § 46 Abs. 1a BSVG):

Es wird eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 vorgesehen und dabei die zwischen der Pensionszuerkennung und der erst­maligen Anpassung vergangene Zeit fair berücksichtigt. Auf diese Weise wird in einer Durchschnittsbetrachtung auch die anteilige Inflation abgegolten.

Für Hinterbliebenenpensionen ist dabei gleichlautend wie bis zum Jahr 2019 der Stichtag der bereits zuerkannten Leistung maßgebend, von der die Hinterbliebenenpension ab­geleitet ist.

Liegt der Stichtag vor dem der Anpassung vorangehenden Kalenderjahr oder am 1. Jän­ner des der Anpassung vorangehenden Kalenderjahres, so ist § 108h Abs. 1 ASVG an­zuwenden, also eine volle Anpassung mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen.

Liegt der Stichtag der bereits zuerkannten Leistung oder - mangels einer bereits zuer­kannten Leistung - der Stichtag der Hinterbliebenenpension in dem der Anpassung vo­rangehenden Kalenderjahr (ausgenommen im Jänner), so ist die Aliquotierung nach § 108h Abs. 1a ASVG nach Maßgabe des Stichtages der bereits zuerkannten Leistung bzw. Hinterbliebenenpension vorzunehmen.

Zu Art. 1 Z 2 und 14, Art. 2 Z 3 und 7 sowie Art. 3 Z 3 und 7 (§§ 236 Abs. 4b und 744 Abs. 2 und 4 ASVG; §§ 120 Abs. 7 sowie 383 Abs. 2 und 4 GSVG; §§ 111 Abs. 8 und 377 Abs. 2 und 4 BSVG):

Mit diesen Bestimmungen soll die mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 98/2019, eingeführte Abschlagsfreiheit für Pensionsleistungen von Langzeitversi­cherten außer Kraft gesetzt werden, zumal diese Regelung für eine kleine Gruppe von (nicht arbeitsunfähigen) Versicherten eine abschlagsfreie Frühpension zu sehr hohen Kosten ermöglicht.

Die erwähnte Abschlagsfreiheit erweist sich aus mehreren Gründen als sozial proble­matisch:

Zunächst begünstigt sie Bezieher/innen von im Durchschnitt ohnehin weit überdurch­schnittlich hohen Pensionen von rund 2 500 € monatlich mit einer zusätzlichen Erhöhung des Pensionsanspruches im Ausmaß von zusätzlich rund 350 € bis 400 € monatlich. Bezieher/inne/n von niedrigen Pensionen oder Personen mit Invaliditäts- oder Erwerbs­unfähigkeitspensionen bringt die Regelung hingegen meist keinerlei Vorteil.

Darüber hinaus profitieren von dieser besonderen Begünstigung von Langzeitversichert­en zu 99,9% Männer, rund 12 000 im Jahr 2020. Frauen sind de facto bis 2027 von der Abschlagsfreiheit nach dieser Regelung ausgeschlossen, der Pension-Pay-Gap wurde vergrößert.

Dennoch sind pro Jahrgang über die Pensionsbezugsdauer gerechnet Kosten von rund 1,2 Milliarden Euro zu erwarten. Diese Regelung hat sich daher als ungeeignet erwiesen, zu wichtigen Zielen wie zu einer nachhaltig gesichert finanzierten Altersversorgung, zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Heranführung des faktischen an das gesetzliche An­trittsalter positiv beizutragen.

Durch die Abschaffung der Abschlagsfreiheit für Pensionsleistungen bei langer Versi­cherungsdauer soll daher die zuvor geltende Regelung wieder angewendet werden. Die versicherungsmathematisch im Hinblick auf die längere Pensionsbezugsdauer erforder­lichen Abschläge sollen wieder eingeführt werden.

Mit einer Übergangszeit von einem Jahr bis Ende 2021 wird der gebotene Vertrauens­schutz gewahrt.

Durch eine Wahrungsbestimmung wird sichergestellt, dass auf alle, die spätestens im Jahr 2021 die Voraussetzungen entsprechend der nunmehr aufzuhebenden Regelung erfüllen, diese Regelung weiter angewendet wird, auch wenn sie die Pension erst ab dem Jahr 2022 antreten.

Zu Art. 1 Z 3 und 4, Art. 2 Z 4 und Art. 3 Z 4 (§§ 262a und 286a ASVG; § 144a GSVG; § 135a BSVG):

Durch die vorgeschlagene Regelung sollen Personen, die zumindest 25 Beitragsjahre auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 vor dem 20. Geburtstag er­worben haben, einen besonderen Zuschuss erhalten, durch den alle Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wur­den, besonders gewürdigt werden („Frühstarterbonus“). Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich diese frühen Zeiten der Erwerbstätigkeit in aller Regel nicht allzu positiv im Pen­sionskonto auswirken, da sie ein noch geringes Einkommen widerspiegeln und damit nur in geringer Weise zum Aufbau einer soliden Alterspension beitragen.

Durch den Frühstarterbonus erhalten die Anspruchsberechtigten für Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 20. Lebensjahres einen Zuschuss in der Höhe von einem Euro pro Monat. Der Zuschuss wird bei der Pensionsfeststellung nach Berücksichtigung allfälliger Abschläge auf die ermittelte Alterspension „aufgeschla­gen“; er ist Teil der Pensionsleistung und jährlich mit der Aufwertungszahl zu vervielfa­chen.

Für alle 60 Monate zwischen der Vollendung des 15. und des 20. Lebensjahres gebührt der Frühstarterbonus bei durchgängiger Erwerbstätigkeit im Höchstausmaß von insge­samt 60 Euro.

Die aus diesem neuen Pensionsbestandteil resultierenden Kosten für die Pensionsversi­cherung (und damit im Wege der Ausfallhaftung für den Bund) belaufen sich auf rund 35 Mio. Euro pro Jahr.

Die Bestimmungen über den Frühstarterbonus sollen mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten und sodann für alle Pensionsleistungen gelten, die ab diesem Tag zuerkannt werden.

Vom Frühstarterbonus, der gegen die Altersarmut wirkt, werden Frauen und Männer gleichermaßen profitieren.

Zu Art. 1 Z 5 und Art. 5 (§§ 426 Abs. 2 Z 3 und 441b Abs. 1 Z 3 ASVG; § 23 Abs. 2 Z 3 SVSG):

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens:

Es war beabsichtigt, dem Österreichischen Seniorenrat als Dachverband von Senioren­organisationen die Zuständigkeit für die Entsendung der Seniorenvertreter/innen in die Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse, der Sozialversicherungs­anstalt der Selbständigen und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu übertragen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 733 Abs. 9 ASVG):

Die Regelung, nach der Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund pandemiebedingter Maßnahmen eine Beihilfe, Vergütung oder Erstattung erhält, bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates (verzugszinsenfrei) einzuzahlen sind, soll angesichts des Fortbestehens der Pandemie unbefristet (das heißt über das Jahr 2020 hinaus) gelten.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 733 Abs. 15 ASVG):

Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 geltende Regelung, wonach diese Beiträge verzugszinsenfrei sind, soll auch für die Beitragszeiträume Mai bis De­zember 2020 gelten. Damit sollen die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unter­nehmen entlastet werden.

Das rückwirkende Inkrafttreten führt dazu, dass allfällig bereits gezahlte Verzugszinsen vom jeweiligen Sozialversicherungsträger „aufzurollen“ und den Dienstgebern rückzuer­statten bzw. gegenzuverrechnen sind.

Zu Art. 1 Z 8 und Art. 4 Z 2 (§ 734 ASVG; § 257 B-KUVG):

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammen­hang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Dies gilt auch für das „Homeoffice.“ Für Unfälle ab dem 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wur­den mit dem 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, unfallversicherungsrechtliche Sonderregelungen für Arbeitsunfälle im „Homeoffice“ geschaffen.

Auf Grund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie sollen diese nun jedenfalls bis 31. März 2021 verlängert werden; eine Verschiebung des Außerkrafttretens bis längs­tens 30. Juni 2021 kann bei Fortdauer der Pandemie durch Verordnung des Bundesmi­nisters für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erfolgen.

Zu Art. 1 Z 9 und Art. 4 Z 3 (§ 735 Abs. 2a und 3 ASVG; § 258 Abs. 2a und 3 B-KUVG):

Die Verlängerung der Freistellungsmöglichkeit für Risikopatient/inn/en mittels Verord­nung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz soll bis längs­tens 30. Juni 2021 zulässig sein.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 736 Abs. 2 ASVG):

Die Beitragsfreiheit von steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für nebenberuflich tätige Sportler/innen, Schiedsrichter/innen sowie Trainer/innen soll bis längstens 30. Juni 2021 sichergestellt werden.

Zu Art. 1 Z 9, Art. 2 Z 5, Art. 3 Z 5 und Art. 4 Z 3 (§ 736 Abs. 5 und 6 ASVG; § 378 Abs. 3 und 4 GSVG; § 372 Abs. 2 und 3 BSVG; § 259 Abs. 3 und 4 B-KUVG):

Mit den vorgesehenen Bestimmungen soll die durch das 9. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 31/2020, erfolgte Ausweitung der sechswöchigen Schutzfrist in der Krankenversiche­rung nach § 122 ASVG bzw. nach den Parallelbestimmungen für die Dauer der COVID-19-Pandemie durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis längstens 30. Juni 2021 verlängert werden können. Entspre­chend ist gesetzlich vorgesehen, dass die damit verbundene Kostentragung des Bundes für Aufwendung im Zeitraum bis längstens 30. Juni 2021 erfolgen darf.

Zu Art. 1 Z 9 und 10, Art. 2 Z 5, Art. 3 Z 5 und Art. 4 Z 3 (§ 736 Abs. 7 und 8 ASVG; § 378 Abs. 5 GSVG; § 372 Abs. 4 BSVG; § 259 Abs. 5 B-KUVG):

Mit den vorgesehenen Änderungen soll die Möglichkeit der Mitversicherung in der Kran­kenversicherung als anspruchsberechtigte/r Angehörige/r im ASVG und in den Sonder­gesetzen sowie der Anspruch auf Waisenpension auch weiterhin für die Dauer der COVID-19-Pandemie, zeitlich jedoch befristet bis längstens 30. Juni 2021, über das 27. Le­bensjahr hinaus gewahrt bleiben.

Ebenso soll nach § 736 Abs. 7 ASVG die Nichtentrichtung von Beiträgen zur studenti­schen Selbstversicherung für die Zeiten der COVID-19-Pandemie, zeitlich jedoch befris­tet bis längstens 30. Juni 2021, dem Bestand der Selbstversicherung in der Krankenver­sicherung (vgl. § 16 Abs. 2 ASVG) und der damit verbundenen besonderen (herabge­setzten) Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht schaden.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 736 Abs. 9 ASVG):

Die Regelung, nach der für Pensionsbezieher/innen, die aus Gründen der Pandemie-Bekämpfung ihre gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit neu aufnehmen, die vorzeitig bezogene Alterspension nicht wegfällt, soll sich auch auf Zeiträume im Jahr 2021 er­strecken.

Zu Art. 1 Z 11, Art. 2 Z 6 und Art. 3 Z 6 (§ 736 Abs. 10 ASVG; § 378 Abs. 6 GSVG; § 372 Abs. 5 BSVG; ):

Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf Grund der COVID19Pandemie kann dazu führen, dass im Rahmen dieser verkürzten Arbeits­zeit keine Schwerarbeitsmonate begründet und somit die für die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3 APG) oder die Langzeitversichertenregelung bei Schwerarbeit (§ 607 Abs. 14 ASVG samt Parallelrecht) notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) er­füllt werden können.

Durch die vorgeschlagene Erstreckung der Rahmenfrist für den Erwerb von leistungsre­levanten Schwerarbeitsmonaten (das sind die letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag) um Monate der pandemiebedingten Kurzarbeit soll die Erfüllung der An­spruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension erleichtert werden.

Zu Art. 1 Z 12 und 13 (§ 741 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 16 ASVG):

Es erfolgt eine Ergänzung der notwendigen Produkte um OP-Hauben. Des Weiteren sollen die Zahntechniker/innen in die Liste jener Berufsgruppen aufgenommen werden, die mit Schutzausrüstung durch die Österreichische Gesundheitskasse versorgt werden dürfen.

Zu Art. 2 Z 2, Art. 3 Z 2 und Art. 4 Z 1 (§ 116a Abs. 4 GSVG; § 107a Abs. 4 BSVG; §§ 49 Abs. 4 und 63 Abs. 4 B-KUVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Zitierungen richtiggestellt.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt, verteilt und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Shetty. – Bitte.