13.20

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Herr Präsident! Geschätzte Frauen Ministerinnen! Mit dem Gesetzespaket gegen Hass im Netz, das schon im türkis-grünen Regierungsprogramm vorgezeichnet wurde, wird vor allem die Position der Opfer enorm gestärkt. Deshalb war es uns wichtig, das genau so umzusetzen. Es werden nicht pla­kativ Strafbestimmungen erhöht oder Strafdrohungen verschärft – nein! –, sondern es werden den Opfern wirkungsvolle Mittel in die Hand gegeben, mit denen es möglich ist, Rechte effektiv durchzusetzen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Ich muss mit meiner Redezeit etwas haushalten und kann deshalb leider nicht auf alles eingehen, worauf ich gerne eingehen möchte. Nur ganz kurz zu dem immer wieder ge­nannten Thema der Einschränkung der Meinungsfreiheit: Niemand wird irgendjeman­dem verbieten, zu sagen: Die Erde ist eine Scheibe!, aber zu sagen: Die Erde ist eine Scheibe und du gehörst runtergeschmissen!, geht einfach nicht. (Beifall bei den Grünen, bei Abgeordneten der SPÖ sowie des Abg. Zarits. – Zwischenruf des Abg. Loacker.)

Durch das neue Mandatsverfahren gibt es nun die Möglichkeit, bei besonders schwer­wiegenden Verstößen, die das Opfer in seiner Menschenwürde verletzen, mit einem Formular und einem Screenshot einen Unterlassungsauftrag zu erwirken, und es ist nicht mehr notwendig, sich durch alle Instanzen zu klagen, während das verletzende Posting munter weiterverbreitet werden kann. Durch diese Möglichkeit, die vorläufige Vollstreckung des Unterlassungsauftrages auszusprechen, kann das Gericht wirksam dafür sorgen, dass besonders verletzende Postings zuerst verschwinden und dann der Prozess ge­führt wird. Das ist tatsächlich ein Meilenstein und eine sehr, sehr deutliche Verbes­se­rung.

Zuständig dafür ist das Bezirksgericht. Zu Beginn gibt es aber auch den Rechtszug bis hinauf zum Obersten Gerichtshof. Das ist quasi eine eingebaute Evaluierung des Gesetzes und bietet die Möglichkeit, dass die Rechtsprechung des Höchstgerichts dieses Gesetz mit Leben und Klarheit erfüllt.

Es gibt auch im strafrechtlichen Bereich eine Neuerung, die eine einfachere Rechts­durchsetzung ermöglichen wird. Bei vielen Hasspostings war das Problem, dass man gar nicht wusste, wer der Täter eigentlich ist, dass man selbst nur irgendeinen frei ge­wählten Usernamen kennt, aber nur dagegen vorgehen kann, wenn man weiß, welche Person in Wirklichkeit dahintersteckt. Es gibt nun die Möglichkeit, dass das Gericht damit beauftragt werden kann, diese Person herauszufinden, damit man wirkungsvoll gegen diese Person vorgehen kann.

Bevor ich weiterspreche, muss ich noch einen Abänderungsantrag einbringen, mit dem einerseits ein redaktionelles Versehen behoben und andererseits klargestellt wird, dass es den Verteidigungskostenersatz auch im Rechtsmittelverfahren geben wird. Ich bringe folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (516 der Beilagen) über die Regie­rungsvorlage (481 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9 Z 29 lautet § 33a Absatz 2:

„(2) Der Anspruch auf Einziehung besteht im Fall der üblen Nachrede nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder 4 vorliegt. § 33 Abs. 2 zweiter Satz ist anzu­wenden.“

2. In Artikel 10 Z 12 wird das Wort „Hauptverfahren“ durch die Wendung „Haupt- und Rechtsmittelverfahren“ ersetzt und nach dem Wort „ersetzen“ die Wendung „ , sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt“ angefügt.

3. In Artikel 10 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

„12a. In § 395 Abs. 1 wird nach der Wendung „Abs. 4“ die Wendung „oder Abs. 4a“ eingefügt.“

4. In Artikel 10 Z 13 wird nach der Wendung „§ 393a Abs. 4a“ die Wendung „ , § 395 Abs. 1“ eingefügt.

*****

(Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Präsident Ing. Norbert Hofer: Frau Kollegin, könnten Sie bitte noch ergänzen, dass der Nationalrat das in zweiter Lesung beschließen wolle? Das steht davor.

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (fortsetzend): Ich hätte noch so vieles zu sagen. Was ich aber auf jeden Fall noch sagen möchte, ist: Mit diesem Gesetz wird ein Gesetz geschaffen, das die Rechte und die Möglichkeiten der Opfer ausbaut und das zu mehr Rechtsdurchsetzung führen wird. Genau dadurch wird das gleichzeitig auch dazu führen, dass sich potenzielle Täter in Zukunft ihre Formulierungen besser überlegen, bevor sie sie posten. So kann nicht nur Hass im Netz besser und wirkungsvoller sank­tioniert, sondern auch nachhaltig bekämpft werden. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abgeordneten von ÖVP und SPÖ.)

Präsident Ing. Norbert Hofer: Bitte gehen Sie noch nicht, Frau Kollegin! Sie müssen bitte den einen Satz noch sagen: Der Nationalrat möge in zweiter Lesung beschließen! – Das sind leider die Vorgaben, die wir haben.

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (fortsetzend): Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen, was ich vorhin gesagt habe. – Danke. (Heiterkeit und Beifall bei den Grünen sowie Beifall bei Abgeordneten von ÖVP und SPÖ.)

13.25

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.a Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (516 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (481 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9 Z 29 lautet § 33a Absatz 2:

„(2) Der Anspruch auf Einziehung besteht im Fall der üblen Nachrede nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder 4 vorliegt. § 33 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“

2. In Artikel 10 Z 12 wird das Wort „Hauptverfahren“ durch die Wendung „Haupt- und Rechtsmittelverfahren“ ersetzt und nach dem Wort „ersetzen“ die Wendung „ , sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt“ angefügt.

3. In Artikel 10 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

„12a. In § 395 Abs. 1 wird nach der Wendung „Abs. 4“ die Wendung „oder Abs. 4a“ eingefügt.“

4. In Artikel 10 Z 13 wird nach der Wendung „§ 393a Abs. 4a“ die Wendung „ , § 395 Abs. 1“ eingefügt.

Begründung

Zu Z1

§ 33a Abs. 1 MedienG in der Fassung der Regierungsvorlage enthält im Vergleich zum Ministerialentwurf (50/ME XXVII. GP) keine Ziffern mehr; der Inhalt der Z 2 des § 33a Abs. 1 MedienG idF des Ministerialentwurfs wurde aus dem Gesetzestext gestrichen. Die Bezugnahme auf Abs. 1 Z 2 in Abs. 2 der Bestimmung ist daher obsolet (offen­kundiges Redaktionsversehen) und soll daher entfallen.

Zu Z 2 (§ 393 Abs. 4a StPO):

Wie von der Generalprokuratur im Rahmen des Begutachtungsverfahrens angeregt, soll die Pflicht des unterliegenden Privatanklägers zum Ersatz der Verteidigungskosten des Angeklagten nicht nur für das Hauptverfahren, sondern auch ausdrücklich für die Ver­teidi­gungskosten des Rechtsmittelverfahrens festgelegt werden.

Durch Ergänzung der Wendung „, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt“ am Ende soll darüber hinaus klargestellt werden, dass eine Ersatzpflicht nach Abs. 4a in jenen Fällen vorliegt, in denen eine solche nicht ohnedies bereits nach Abs. 4 (die auch allfällige Verteidigungskosten eines Verfahrens über einen Antrag nach § 71 Abs. 1 zweiter Satz StPO umfasst) besteht. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Privatankläger den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat (vgl. § 390 Abs. 1a StPO).

Zu Z 3 und Z 4 (§ 395 Abs. 1 StPO, § 514 Abs. 46 StPO):

§ 395 Abs. 1 StPO regelt die Bestimmung der Kosten der Vertretung der obsiegenden Partei durch das Strafgericht. Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehr gegenbenfalls auch Kosten nach § 393 Abs. 4a StPO zu bestimmen sind.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Besten Dank. Der Antrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und er steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Dr. Harald Troch. – Bitte, Herr Abgeordneter.