14.23

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Schon wieder – ja, leider schon wieder – ist es notwendig, Regelungen zu verlängern, mit denen schwerwiegende Folgen der Pandemie abgefedert werden sollen. Es ist notwendig, weil wir immer noch mittendrin in dieser Gesundheitskrise stecken.

Die Regelungen, die wir heute hier zum Beschluss vorliegen haben, bringen zunächst einmal Erleichterungen für jene Menschen – wir haben es gerade gehört –, die im April, Mai, Juni von der Möglichkeit Gebrauch machen mussten, die Mietzinse zu stunden. Und nein, es wird niemanden in Bedrängnis bringen. Es wird schwierig sein, es wird genauso schwierig sein, wie es für alle anderen schwierig ist, ja natürlich, keine Frage, aber diese Mietzinse liegen schon sehr lange zurück und es sind in der Zwischenzeit neue fällig geworden, die ja auch zu bezahlen sind. Diese Erleichterung nimmt ganz vielen Menschen die Angst vor der Wohnungslosigkeit, vor allem in Kombination damit, dass auch Räumungsexekutionen jetzt nicht vollzogen werden dürfen.

Angst wird vielen Menschen aber auch noch in einem ganz anderen Bereich genommen, und zwar den Menschen, die von Gewalt in der Familie betroffen sind, weil, wie wir heute schon gehört haben, die Gewaltschutzeinrichtungen dauerhaft die Möglichkeit behalten sollen, dass sie Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einbringen dürfen. Das ist eine wirklich große Erleichterung, ein ganz wesentlicher Schritt und eine ganz große Errungenschaft für diese Menschen, denen es sowieso wirklich schlecht geht. (Beifall bei den Grünen.)

Auch Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Krise in eine Notlage geraten sind, erhalten weiterhin eine Erleichterung. Für sie wird die Möglichkeit verlängert, dass bei Überschuldung kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, weil es immer noch nicht möglich ist, eine valide Fortbestehensprognose zu erstellen. Dazu muss ich folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Justizausschusses (588 der Beilagen) betreffend „ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das EIRAG geändert werden“

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 werden nach der Novellierungsanordnung 1. folgende Novellierungs­anord­nungen 1a und 1 b eingefügt:

„1a. In § 9 Abs. 1 wird das Datum ,31. Jänner 2021‘ durch das Datum ,31. März 2021‘ ersetzt.

1b. In § 9 Abs. 3 werden die Daten ,31. Jänner 2021‘ jeweils durch das Datum ,31. März 2021‘ ersetzt.“

2. In Artikel 3 wird nach der Novellierungsanordnung 3. folgende Novellierungs­anord­nung 3a. eingefügt:

„3a. § 17 Abs. 6 lautet:

,(6) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.‘“

3. In Artikel 3 lautet die Novellierungsanordnung 4.:

„4. § 17 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

,(7) §§ 1, 9, 11a samt Überschrift und § 17 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(8) §§ 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. § 9 tritt mit 31. März 2021 außer Kraft. § 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.‘“

*****

Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

14.27

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.a Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Justizausschusses (588 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das EIRAG geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 werden nach der Novellierungsanordnung 1. folgende Novellierungs­anord­nungen 1a und 1 b eingefügt:

„1a. In § 9 Abs. 1 wird das Datum „31. Jänner 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

1b. In § 9 Abs. 3 werden die Daten „31. Jänner 2021“ jeweils durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.“

2. In Artikel 3 wird nach der Novellierungsanordnung 3. folgende Novellierungs­anord­nung 3a. eingefügt:

„3a. § 17 Abs. 6 lautet:

„(6) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.““

3. In Artikel 3 lautet die Novellierungsanordnung 4.:

„4. § 17 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) §§ 1, 9, 11a samt Überschrift und § 17 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(8) §§ 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. § 9 tritt mit 31. März 2021 außer Kraft. § 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.““

Begründung

Durch die Änderung soll auch die Aussetzung von der Insolvenzantragspflicht bei Über­schuldung bis Ende März 2021 verlängert werden.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Frau Mag. Ruth Becher. – Bitte, Frau Abgeordnete.