14.39

Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.: Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Ich möchte mich hier in aller Kürze zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 zu Wort melden. Das sind die Anträge der Abgeordneten Steinacker und Prammer, und es geht um die Verlängerungen ausgewählter Covid-Maßnahmen im Justizbereich.

In erster Linie geht es darum, Menschen zu helfen, aus dieser Krise zu kommen. Wir wissen, dass Corona auch wirtschaftliche Folgen für ganz, ganz viele Menschen – für Unternehmer wie für Verbraucher, für Klein- und Mittelbetriebe – hat, und da müssen wir uns tatsächlich Maßnahmen überlegen. Daher möchte ich Ihnen in aller Kürze einen Überblick über die Maßnahmen geben.

Vieles wurde schon genannt, ich möchte speziell auf das Wohnrecht eingehen, denn das war ja auch Thema in der Debatte.

Durch die Einkommensverluste können MieterInnen mit ihrer Miete unverschuldet in Verzug geraten sein. Jeder, der im Frühjahr seine Miete nicht zahlen konnte, hatte die Möglichkeit, diese bis Ende des Jahres nachzuzahlen. Da wir aber wissen, dass die Coronakrise länger dauert, als uns allen lieb ist, haben wir mit den vorliegenden Anträgen diese Möglichkeit bis zum 31. März 2021 verlängert. Das heißt, alle, die aufgrund der Coronakrise unverschuldet Mietrückstände aus dem Frühjahr haben, be­kom­men jetzt die Möglichkeit, diese über einen längeren Zeitraum zurückzuzahlen.

Nach wie vor gilt – und ich möchte da ein paar Meldungen zum Thema Kaution aufgreifen –: Selbstverständlich wäre es sinnwidrig, wenn wir jetzt sagen würden, dass die Vermieter automatisch auf die Kaution zugreifen können, denn das würde dazu führen, dass sofort eine Pflicht ausgerufen wird, diese Kaution wieder aufzufüllen. Das bedeutet, dass der Mieter de facto die Miete gleich nochmals zahlen muss. Wir würden mit diesem Gesetz dann eben keine Erleichterungen für die Mieter und die Mieterinnen schaffen, wenn wir diese einseitige Möglichkeit, die Kaution anzugreifen, jetzt ins Leben rufen. Es gibt aber sehr wohl eine Möglichkeit, auf die Kaution zuzugreifen, und zwar dann, wenn sich Mieter und Vermieter darauf einigen, dass der Rest oder eben der Mietrückstand aus der Kaution beglichen wird und damit nicht automatisch eine Auffüllpflicht entsteht. So ist es sehr wohl möglich, auf die Kaution zuzugreifen. Wie gesagt, das setzt aber eine Einigung voraus und darf keine Auffüllpflicht auslösen.

Darüber hinaus stehen im Antrag auch andere Maßnahmen, die ebenfalls relevant und wichtig sind, wie zum Beispiel die vereinfachte Einbringung von Unterhalts­vorschuss­anträgen. Die Verlängerung steht deswegen aktuell im Raum, weil es sich bewährt hat, dass man nicht erst ein Exekutionsverfahren führen muss, bevor man einen Unter­haltsvorschuss beantragt. Auch da haben wir die Gebührenbefreiung noch einmal verlängert, weil es wichtig ist, dass Frauen, Alleinerziehende, die einen Unterhalts­vor­schuss beantragen, das sehr einfach und unbürokratisch machen können.

Es gibt zwei Regelungen, die in diesem Paket vorgesehen sind, die wir ins Dauerrecht überführen, weil sie sich in der Praxis bewährt haben. Zum einen ist das die Möglichkeit zur Errichtung der elektronischen Notariatsakte und zur Vornahme bestimmter notarieller Amtshandlungen auch auf elektronischem Weg. Des Weiteren haben wir die Möglichkeit zur vereinfachten GmbH-Gründung über das Unternehmensserviceportal verlängert, weil wir gesehen haben, dass es sich bewährt hat, dass vereinfachte GmbH-Grün­dungen jetzt auch elektronisch durchgeführt werden können.

Bei den Mitgliedern des Justizausschusses möchte ich mich für die konstruktive Dis­kussion bedanken, die vergangene Woche stattgefunden hat, und bei den Beamten meines Hauses bedanke ich mich für die Ausarbeitung dieser Maßnahmen. Ich hoffe, die Maßnahmen finden auch Ihre Zustimmung. – Herzlichen Dank. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

14.44

Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wie vereinbart verlege ich die Abstimmungen an den Schluss der Abstimmungen über die Vorlagen der Tagesordnungspunkte 1 bis 5.