16.42

Abgeordnete Mag. Selma Yildirim (SPÖ): Herr Präsident! Werter Herr Finanzminister! Hohes Haus! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Steuertransparenz und vor allem Steuergerechtigkeit sind uns seitens der SPÖ wirklich sehr, sehr wichtig. Uns, sehr geehrte Damen und Herren, geht das, was die Regierung hier vorgelegt hat, zu wenig weit. Ich möchte Ihnen das kurz anhand eines Beispiels erläutern – ich spreche übrigens zum Tagesordnungspunkt 15, Herr Präsident, bei dem es um die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie geht.

Überlegen Sie einmal, wie es Finanzbediensteten geht, wenn sie einen steuerlichen Vorgang überprüfen wollen, bei dem ein ausländischer Investor – und davon hatten wir phasenweise zum Beispiel aus Russland viele, da geht es um Drittländer – plötzlich Millionen von Euro auf den Tisch legt, sie aber nicht fragen dürfen, woher denn das Geld kommt. Bei österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern oder EWR- und EU-SteuerzahlerInnen hingegen müssen sie schon nachfragen.

Das ist das, was mir Sorge macht, und das ist das, was uns, der SPÖ, in dieser Regie­rungsvorlage zu wenig weit geht. Wo ist da die Gerechtigkeit, wenn wir womöglich in Verruf geraten, weil wir als Republik Österreich Zufluchtsort für Steuersünder sind? Das stört uns massiv, und das wollen wir nicht! (Beifall bei der SPÖ.)

Steuerbetrug können wir nur international bekämpfen, und zwar nur, wenn wir die ent­sprechenden Instrumente haben.

Wir haben zunächst in der Debatte im Ausschuss die Zustimmung gegeben, allerdings mit Vorbehalt, und seit über einer Woche Gespräche geführt. Wir haben einen Antrag formuliert, den ich jetzt hier einbringen möchte.

Wenn Sie diesen Antrag annehmen, sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Re­gierungsparteien, gehen wir sehr gerne mit, wenn Sie es nicht tun, allerdings nicht. Falls Sie es nicht tun, haben wir einen Rückverweisungsantrag vorbereitet und geben Ihnen damit die Chance, nachzubessern. Ich möchte folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Artikel 8 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1 wird zu Ziffer 1a, und davor wird folgende Z 1 eingefügt:

„1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt in Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

„19. Gesellschaften und sonstige juristische Personen deren Sitz sich nicht im Inland oder nicht in einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen zu erwerben.“

2. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. In § 6 Absatz 5 wird nach der Wortfolge „eingetragene organschaftliche Vertreter“ die Wortfolge „und Gründer“ eingefügt.

3. In Z 7 wird die Wortfolge „§ 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8,“ durch die Wortfolge „§ 1, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 6,“ ersetzt.“

*****

Abschließend, sehr geehrte Damen und Herren: Es geht uns darum, dass wirklich jeder Investor willkommen ist, aber es darf nicht dazu führen, dass finanzkräftige ausländische Grundeigentümer die Situation, ob in Wien oder in einem Tal in Tirol, noch einmal ver­schärfen.

Steuergerechtigkeit und Steuertransparenz können wir nur gemeinsam erwirken. In diesem Sinne hoffe ich auf Ihre Zustimmung. Andernfalls liegt der Rückver­weisungs­antrag der SPÖ bereits vor. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

16.47

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim

Genossinnen und Genossen

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (474 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche­gesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichts­behördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigen­tümer Registergesetz geändert werden (487 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Artikel 8 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1 wird zu Ziffer 1a, und davor wird folgende Z 1 eingefügt:

„1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt in Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

„19. Gesellschaften und sonstige juristische Personen deren Sitz sich nicht im Inland oder nicht in einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen zu erwerben.“

2. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. In § 6 Absatz 5 wird nach der Wortfolge „eingetragene organschaftliche Vertreter“ die Wortfolge „und Gründer“ eingefügt.

3. In Z 7 wird die Wortfolge „§ 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8,“ durch die Wortfolge „§ 1, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 6,“ ersetzt.“

Begründung

Bei dem Erwerb von Grundstücken sollen auch ausländische nicht in Österreich oder dem EU-Raum ansässige Unternehmen in den Anwendungsbereich des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes fallen. Zusätzlich zu den organschaftlichen Vertretern sol­len auch die Vereinsgründer in das Register aufgenommen werden.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ausreichend unterstützt, ordnungs­gemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Prammer. – Bitte.