17.11

Abgeordneter Karlheinz Kopf (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundes­minister! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben hier in diesem Hohen Haus im Zusammenwirken mit der Bundesregierung in den letzten neun Monaten im Rahmen dieser unsäglichen Pandemie und ihrer Auswirkungen auf die Menschen in Österreich und natürlich auch auf die Wirtschaftstreibenden in Österreich eine ganze Reihe von sehr, sehr wirksamen Hilfsinstrumenten auf die Reihe gebracht und in der Zwischenzeit auch Milliardenbeträge – ganz konkret schon in der Größenordnung von über 20 Milliarden Euro – zur Auszahlung beziehungsweise zur Zusage gebracht, was vielen, vielen Betrieben in Österreich das Überleben sichert und viele Hunderttausend Arbeitsplätze in diesem Lande sichert.

Selbstverständlich binden wir diese Förderungen auch an ganz bestimmte Voraus­setzungen, zum Beispiel an das steuerliche Wohlverhalten dieser Unternehmen. Das ist in den Richtlinien dieser einzelnen Förderinstrumente sehr konkret ausgeführt, und wir beschließen heute für alle Förderungen, die wir künftig – ab dem 1.1. nächsten Jahres – noch aufsetzen, eine allgemeine steuerliche Bestimmung desselben Wortlautes, damit man das künftig nicht mehr in den einzelnen Richtlinien festhalten muss. Es sind, Kollege Krainer, in diesen verschiedenen Förderinstrumenten selbstverständlich auch Arbeits­platz­garantien im Sinne von Kündigungsverboten enthalten. Selbstverständlich halten auch wir das zum Beispiel beim Umsatzersatz für ein Gebot der Stunde und eine Not­wendigkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

Was wir heute im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes beschließen, ist eine ganze Reihe von neuen zusätzlichen steuerlichen Maßnahmen. Wir haben in der Vergan­genheit neben direkten Förderungen für Unternehmen, aber auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon eine Reihe von Steuererleichterungen beschlossen. Ich darf nur beispielsweise an die Umsatzsteuersenkung auf 5 Prozent für die Gastronomie, die Hotellerie, Kulturveranstalter, Medien, aber auch für Bücher und E-Books erinnern. Wir senken jetzt im Sinne einer Kreislaufwirtschaft und der Vermeidung einer Wegwerf­men­talität die Mehrwertsteuer auf Reparaturleistungen und machen vieles andere mehr.

Wir beschließen auch das Weitergelten verschiedenster steuerlicher Erleichterungen. Wir modifizieren und verbessern die Kleinstunternehmerpauschalierung, und wir führen weitere Maßnahmen gegen die Steuervermeidung namens Zinsschranke ein, um zu verhindern, dass bei der Körperschaftsteuer unlauter auf Kosten des Fiskus und der Allgemeinheit gespart wird. Wir verlängern auch die Garantien, beispielsweise beim AWS und bei der ÖHT, im Rahmen des KMU-Fördergesetzes, neben vielen anderen Punkten mehr.

Ich verhehle nicht, dass wir mit unserem Koalitionspartner heute auch eine gesetzliche Maßnahme beschließen, die für uns in der Wirtschaft schmerzhaft ist. Die drastische Erhöhung der NoVA über die nächsten Jahre hinweg, die insbesondere die Kleintrans­porter und Klein-Lkws für Wirtschaftstreibende betrifft, schmerzt sagenhaft – das sage ich Ihnen – und ist ein Zugeständnis an unseren Koalitionspartner, das uns wehtut, aber Partnerschaft ist Partnerschaft und ist Geben und Nehmen. (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Pfurtscheller.) – Der Applaus kommt von dort drüben. (Heiterkeit des Redners. – Heiterkeit und Zwischenruf des Abg. Loacker.)

Meine Damen und Herren, ein Hinweis auf weitere verschiedenste Steuererleich­terun­gen sei hier noch angebracht. Damit das Ganze aber auch wirksam werden kann – vor allem zwei weitere Maßnahmen wirksam werden können –, bringe ich auch noch einen Abänderungsantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen ein. Der Antrag ist ob seiner Länge verteilt worden; ich erwähne zwei Punkte daraus:

Es ist zum einen sehr wertvoll, dass, wenn der Freibetrag für die Teilnahme beispiels­weise an Betriebsveranstaltungen nicht ausgeschöpft ist – jetzt, wenn natürlich keine Weihnachtsfeiern und so weiter stattfinden können –, anstelle dessen auch Gutscheine an die Mitarbeiter ausgegeben werden können. Bis zu einem Wert von 365 Euro sind diese steuerfrei – um nur einen Punkt zu erwähnen.

Der zweite Punkt – ganz, ganz wichtig für die Unternehmerinnen und Unternehmer – ist ein Ratenzahlungsmodell für die gestundeten Steuern, die ja schon ab dem 15. Jänner fällig wären; dies wird jetzt auf das Zahlungsdatum 31.3. verschoben, und in weiterer Folge kann die Rückzahlung dieser gestundeten Steuern auf bis zu 36 Monate erstreckt werden, und diese können in Raten rückgeführt werden.

Das sind zwei ganz, ganz wichtige Maßnahmen, die sich in diesem Abänderungsantrag wiederfinden. Er ist, wie gesagt, verteilt worden.

Meine Damen und Herren! Es sind ganz, ganz wichtige Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern in Österreich, und ich darf Sie um Ihre Zustimmung zu diesen Maßnahmen ersuchen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

17.18

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 1109/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förde­rungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG), in der Fassung des Ausschussbe­rich­tes (492 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag in der Fassung des Ausschussberichtes 492 d.B. wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Die Z 1 (§ 17 Abs. 3a) erhält die Bezeichnung „3.“ und die bisherigen Z 2 bis 21 erhalten die Bezeichnungen „4.“ bis „23.“.

2. Vor Z 3 (§ 17 Abs. 3a) werden folgende Z 1 und 2 eingefügt:

„1. In § 6 Z 2 lit. a lautet der vorletzte Satz:

„Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 zulässig.“

2. In § 9 Abs. 3 entfällt der erste Satz und folgender letzter Satz wird angefügt:

„Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 pauschal gebildet werden.““

3. In der nunmehrigen Z 8 (§ 77 Abs. 4a) lautet Z 1 lit. b wie folgt:

            „b)        Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,“

4. Nach der nunmehrigen Z 11 (§ 108h Abs. 1 Z 2) wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „31. Dezember 2020“ die Wortfolge „31. Dezember 2023“.“

5. In der nunmehrigen Z 23 (§ 124b) werden folgende Z 371 und 372 angefügt:

            „371.    Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebs­ver­anstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.

            372.     § 6 Z 2 lit. a und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Dabei gilt:

            a)         Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

            b)         Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

            c)         Die gemäß lit. a und lit. b zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.“

II. Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

Z 4 (§ 12a) wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 wird in der Z 1, 2 und 3 das Wort „Einzelabschluss“ jeweils durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.

b) Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Abs. 3 bleiben Zinsauf­wen­dungen für Darlehen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finan­zierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte, wobei der Bundes­minis­ter für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministern für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt wird, die Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen. Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 bleiben Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten außer Ansatz.“

III. Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:

1. Z 3 lit. d lautet wie folgt:

„d) Nach § 28 Abs. 52 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53)

            1.         § 1 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Z 9 und 10 sowie Anlage 1 Z 35, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

            2.         Das Vereinigte Königreich gilt als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat hinsichtlich:

            a)         der Waren, die aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt befördert oder versandt werden, sofern die Beför­derung oder Versendung vor dem 1. Jänner 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet;

            b)         der Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführten Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Gebiet des Vereinigten Königreichs und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter lit. a fallenden Waren. Dies gilt bis 31. Dezember 2025 und mit folgenden Einschränkungen:

            aa)       Erstattungsanträge eines im Gebiet des Vereinigten Königreichs ansäs­sigen Unternehmers sind spätestens am 31. März 2021 zu stellen.

            bb)       Berichtigungen von Erklärungen gemäß § 25a Abs. 6 oder Art. 25a Abs. 12 sind vor dem 1. Jänner 2022 abzugeben.

            3.         Unabhängig von § 6 und Art. 6 sind die Lieferung, der innerge­mein­schaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen steuerfrei. Bei diesen Umsätzen tritt abweichend von § 12 Abs. 3 der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein.

            4.         Der Unternehmer kann auf die Anwendung der Z 3 verzichten.

            5.         Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Jänner 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.““

2. Nach Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

„4. In Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird nach Z 34 folgende Z 35 angefügt:

            „35.      Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).““

IV. Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

1. In Z 9 (§ 323c) lautet lit. c:

„c) Abs. 13 lautet:

„(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 31. März 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basis­zinssatz pro Jahr.““

2. Z 10 (§ 323e) lautet:

„10. § 323e lautet samt Überschrift:

„COVID-19-Ratenzahlungsmodell

§ 323e. (1) Abweichend von § 212 Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrück­standes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungs­erleichterung gemäß § 212 ist ausgeschlossen.

(2) Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

            1.         Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. März 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.

            2.         Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4. März 2021 bis zum 31. März 2021 einzubringen.

            3.         Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. Juni 2022.

            4.         Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

            5.         Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 noch nach der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.

(3) Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

            1.         Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.

            2.         In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40% des überwiegend CO-VID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) entrichtet und es ist kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) eingetreten.

            3.         Der Antrag ist vor dem 31. Mai 2022 einzubringen.

            4.         Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.

            5.         Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.

            6.         Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welcher Form die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 3 Z 5 zu erbringen ist.““

V. Artikel 9 (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Die Änderung des § 13 erhält die Bezeichnung „3.“.

2. Vor Z 3 werden folgende Z 1 und 2 eingefügt:

„1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in diesem Gesetz“ die Wortfolge „oder in einer auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gestützten Verordnung“ eingefügt.

2. Der Text des § 8b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020.““

Begründung

Zu I.:

Zu Z 2 und Z 5 (§ 6 Z 2 lit. a und § 124b Z 372):

Das bisher in § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz normierte generelle Verbot der pauschalen Wertberichtigung für Forderungen soll aufgegeben werden. Aufgrund der COVID-19-Krise hat die Thematik der Forderungswertberichtigung für Unternehmen zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Pauschale Wertberichtigungen von Forderungen sollen daher künftig unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Damit trägt die Regelung in einem besonders praxisrelevanten Bereich auch zur Vereinheitlichung von Unter­nehmens- und Steuerrecht im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 bei und leistet gleichzeitig einen Beitrag zu dem mit dem RÄG 2014 verstärkt in Aussicht gestellten und auch im Regierungsprogramm 2020-2024 ausgewiesenen Ziel der Schaf­fung einer „Einheitsbilanz“.

Im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss ist die Bildung pauschaler Forde­rungs­wertberichtigungen nach Maßgabe von § 201 Abs. 2 Z 7 UGB idF BGBl. I Nr. 22/2015 bereits möglich. Danach muss die Bestimmung eines Wertes, die nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen; liegen jedoch statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen. Die Neuregelung des § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz knüpft inhaltlich an § 201 Abs. 2 Z 7 UBG an; eine pauschale Wertberichtigung von Forde­rungen soll damit unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraus­setzungen erfolgen können. Mit der Neuregelung soll den – durch die COVID-19-Krise verstärkten – Bedürfnissen der Unternehmen entsprochen, pauschal gegen unterschied­liche (Ausfall-)Risiken vorzusorgen. Vor diesem Hintergrund soll die pauschale Wertberichtigung für Forderungen erstmals bereits in Wirtschaftsjahren möglich sein, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen und dabei auch für Forderungen erfolgen kön­nen, die bereits in vor dem 1. Jänner 2021 endenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Die Nachholung der pauschalen Forderungswertberichtigung für diese „Forderungs­altbestände“ soll jedoch über fünf Jahre verteilt erfolgen. Durch die Neuregelung soll für Unternehmen eine umfassende Möglichkeit geschaffen werden, für den krisenbedingt zu erwartenden erhöhten Wertberichtigungsbedarf auch steuerwirksam vorsorgen zu können. Die Maßnahme soll damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in Kri­senzeiten stärken.

Zu Z 2 und Z 5 (§ 9 Abs. 3 und § 124b Z 372):

Die Bildung von Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften setzt den Nachweis konkreter Umstände voraus, auf Grund der im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bzw. eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist. Das Erfordernis des Vor­liegens konkreter Umstände im jeweiligen Einzelfall stand der Bildung von Pauschalrück­stellungen auf Basis von statistisch ermittelbaren Erfahrungswerten der Vergangenheit bisher regelmäßig entgegen (vgl VwGH 20.10.2010, 2007/13/0085, zur Frage der pau­schalen Bildung einer Gewährleistungsrückstellung nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 ohne Eintritt eines konkreten Garantiefalles). Künftig soll jedoch die pauschale Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach Maßgabe der in § 201 Abs. 2 Z 7 UGB genannten Voraussetzungen auch steuerlich ausdrücklich zulässig sein. Damit soll die Bildung pauschaler Rückstellungen – wie auch die Vornahme pauschaler Forde­rungswertberichtigungen – unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheit­lichen Voraussetzungen erfolgen können. Die Bildung pauschaler Rückstellungen hat folglich auf einer umsichtigen Beurteilung zu erfolgen; liegen bei einem Unternehmen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte der Vergangenheit aus gleich gelagerten Sachverhalten (z. B. bezogen auf bestimmte Produktkategorien) vor, sind diese bei der pauschalen Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten heranzuziehen. Die gebün­delte Berücksichtigung einer Vielzahl einzelner, aber gleichartiger Einzelrisiken – wie sie insbesondere bei der Herstellung von Massenprodukten eine Rolle spielt – soll dadurch künftig auch steuerlich ermöglicht werden, wodurch in einem weiteren praxisrelevanten Bereich ein Beitrag zu einem verstärkten Gleichklang von Unternehmens- und Steuer­recht im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 geleistet werden soll.

Wie pauschale Forderungswertberichtigungen soll auch die Bildung pauschaler Rück­stellungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in vor dem 1. Jänner 2021 endenden Wirtschafts­jahren liegt. Diese Nachholung soll über fünf Jahre verteilt erfolgen.

Zu Z 3 (§ 77 Abs. 4a Z 1 lit. b):

Im Zusammenhang mit dem Krankengeld soll das Kontrollsechstel nicht nur in jenen Fällen nicht zur Anwendung kommen, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr gegenüber dem Arbeitgeber besteht, sondern auch bereits bei Bezug von Teilkranken­geld. Denn auch beim reduzierten Entgeltfortzahlungsanspruch sinken die laufenden Bezüge, weshalb auch hier die Ausnahme vom Kontrollsechstel gerechtfertigt erscheint.

Zu Z 4 (§ 124 Z 5):

Die in § 124 vorgesehenen Sonderregelungen für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen sind nur für Übertragungsstichtage bis 31. Dezember 2020 anwendbar. Um eine weitergehende Anwendung zu gewährleisten, soll die Regelung für Übertra­gungsstichtage bis 31. Dezember 2023 verlängert werden.

Zu Z 5 (§ 124b Z 371):

Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) aus­fallen werden. Mit der Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen – auch ohne Betriebsveranstaltung – zu stärken. Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gut­scheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren können. Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Idealerweise sollen demnach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unter­nehmen legen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November 2020 bis Jänner 2021 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen) um­fassen.

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs. 2 lit. c KommStG und § 41 Abs. 4 lit. c FLAG von den Lohnnebenkosten (Kom­munalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit.

Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben bzw. können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden.

Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist wie bisher nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind.

Zu II.:

Zu lit. a (§ 12a Abs. 5):

Auch wenn es sich beim Begriff „Einzelabschluss“ um einen rechtswissenschaftlich geläufigen Begriff handelt, soll in Abs. 5 eine Anpassung an den vom Unternehmens­gesetzbuch verwendeten Rechtsbegriff „Jahresabschluss“ erfolgen.

Zu lit. b (§ 12a Abs. 9):

Nach Art. 4 Abs. 4 lit. b ATAD steht es den Mitgliedstaaten frei, Zinsaufwendungen vom Anwendungsbereich der Zinsschranke auszunehmen, die für Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden. Bei öffentlichen Infra­strukturprojekten innerhalb der Europäischen Union handelt es sich den Vorgaben der ATAD entsprechend um Projekte, bei denen sowohl der Projektbetreiber, die Fremd­kapitalkosten, die Vermögenswerte als auch die Einkünfte in der Union belegen sind. Bei einem „langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekt“ handelt es sich nach der Definition der ATAD um ein Projekt „zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird“. Bei derartigen Infrastruk­turprojekten in Verbindung mit dem öffentlichen Sektor ist nur von einem geringen BEPS-Risiko auszugehen, weshalb die Zinsschranke diesfalls nicht kostensteigernd wirken soll. Die vollständige Ausnahme von derartigen Infrastrukturprojekten von der Zins­schranke in Abs. 9 soll den Vorgaben der ATAD entsprechend dadurch umgesetzt werden, dass weder die Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Infra­struk­turprojekten bei der Ermittlung des Zinsüberhangs nach Abs. 3 noch die korrespondierenden Einkünfte bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 zu berücksichtigen sind. Die Zinsschrankenregelung soll aber jedenfalls für Dar­lehen zur Finanzierung von Atomkraftwerken und klimaschädlichen Infrastruktur­pro­jekten angewendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministern für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tech­nologie ermächtigt, die Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen.

Zu III.:

Zu Z 1 und Z 2 (§ 28 Abs. 53 und Anlage 1 Z 35 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994)):

Wie im Regierungsprogramm vorgesehen, soll der Steuersatz für Damenhygieneartikel gesenkt werden. Ab 1.1.2021 soll daher die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr derartiger Produkte dem ermäßigten Steuersatz von 10% unter­liegen. Unter die Begünstigung fallen Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene aller Art: Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons aus Stoffen aller Art (aus Unterposition 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur); Hygienegegenstände aus Kunststoffen (Menstru­ationstassen, Menstruationsschwämmchen, aus Unterposition 3924 90 der Kombinierten Nomenklatur); Waren zu hygienischen Zwecken aus Weichkautschuk (Menstru­ations­tassen, aus Unterposition 4014 90 der Kombinierten Nomenklatur); natürliche Schwäm­me tierischen Ursprungs (Menstruationsschwämmchen, aus Unterposition 0511 99 39 der Kombinierten Nomenklatur) und Periodenhosen (Slips und andere Unterhosen mit einer eingearbeiteten saugfähigen Einlage, zur mehrfachen Verwendung, aus Unter­position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).

Die echte Steuerbefreiung für COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, soll mit 1. Jänner 2021 inkrafttreten.

Zu IV.:

Zu Z 1 (§ 323c Abs. 13):

Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 werden in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt. In weiterer Folge soll für den Zeitraum ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 zu Unterstützung der Bewältigung der Covid-19-Pandemie ein niedrigerer Stundungszinssatz in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz festgelegt werden.

Zu Z 2 (§ 323e):

Die COVID-19-Pandemie hat sich in erheblichem Ausmaß nachteilig auf die Liquidität der Abgabepflichtigen ausgewirkt. Deshalb ist ein großer Teil der Abgaben, die nach dem 15. März 2020 fällig geworden sind, gestundet worden. Mitunter hat sich der ge­stundete Abgabenbetrag zu einer derart hohen Summe aufgestaut, dass ein Abbau unter den regulären Vorgaben des § 212 BAO nicht oder nur mit unzumutbaren Auswirkungen möglich zu sein scheint. Daher soll für die bis 31. März 2021 aufgelaufenen Abgaben­schuldigkeiten ein Sonderregime eingeführt werden, welches in seinen Grundsätzen mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgestimmt wurde. Sieht sich der Abgabe­pflich­tige außer Stande, die überwiegend im Zeitraum 15. März 2020 bis 31. März 2021 fällig gewordenen und noch nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten sofort zu begleichen, soll für die Abtragung dieser Verbindlichkeiten ein Sonderregime zur Verfügung stehen, das im Gesamten eine lex specialis zu § 212 Abs. 1 darstellt. Das in Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 vorgesehene Abgrenzungskriterium der Fälligkeit nach dem Zeitraum vor und nach dem 15. März 2020 ist erforderlich, um zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten aus Vor-Covid- bzw. Covid-Zeiträumen sachgerecht differenzieren zu können. Es kommt daher zunächst darauf an, dass die aufgelaufenen Abgabenrückstände ab dem 15. März 2020 nicht entrichtet werden konnten. Gibt es daneben noch Rückstände aus Zeiten vor dem 15. März 2020, kann eine Ratenzahlung gemäß Abs. 2 und 3 dennoch bewilligt werden, wenn überwiegend – also im Ausmaß von mehr als 50 % – Rückstände aus dem Zeitraum nach dem 15. März 2020 gegeben sind, wobei – wie auch in dem in Raten zu entrichtenden Betrag – die bescheidmäßig festgesetzten Einkommen- oder Körper­schaftsteuervorauszahlungen, deren Zahlungstermin im Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 gelegen sind, einzubeziehen sind. Liegen in einem höheren Ausmaß Rück­stände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020 vor, kann eine Ratenbewilligung unter den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 für die Dauer von höchstens 12 Monaten ge­währt werden.

Abs. 1 schließt die parallele Gewährung von zwei Ratenzahlungsmodellen aus, zumal sich dies bereits durch die angeordnete Abgrenzungsregelung zwischen Vor- und Covid-Zeiträumen ergibt. Die Stundungszinsen für die Inanspruchnahme des COVID-19-Ratenzahlungsmodells sollen 2 % über dem Basiszinssatz betragen.

Für überwiegend aus dem Covid-19-Zeitraum stammende Abgabenrückstände soll ein Zwei-Phasen-Modell vorgesehen werden: Zunächst kann gemäß Abs. 2 vom 4. März bis zum 31. März 2021 ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden, der von der Abgaben­behörde für einen Ratenzahlungszeitraum zu bewilligen ist, der bis zum 30. Juni 2022 läuft (Phase 1).

Während der Laufzeit der Phase 1 wird zeitlich begrenzt die Anwendbarkeit der Anfech­tungsbestimmungen der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, sowie der Anfech­tungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, für die Ratenzahlungen im Sinne des Abs. 2 und die während des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 1 geleisteten sonstigen Zahlungen an die Abgabenbehörden (neu fällig werdende Abgabenbeträge) ausgeschlossen (Z 5). Diese zeitlich befristete Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Finanz­verwaltung durch rasche, großzügige und unkomplizierte Bewilligung von Ratenzah­lungsersuchen einen maßgeblichen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten möchte. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist damit eine Fortsetzung der bereits seit März 2020 laufenden Maßnahmen des Bundes zur Bewältigung der aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe. Neben den direkten Förderungen wie insbesondere Unterstützungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Um­satzersatz, wurden auch umfassende abgabenrechtliche Unterstützungsmaßnah­men umgesetzt: ua Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer­voraus­zahlungen, Verlustrücktrag, Verzicht auf Stundungszinsen und Säumniszuschläge sowie Abgabenstundungen. Abgabenstundungen werden bereits seit März 2020 großzügig gewährt und wurden wiederholt gesetzlich verlängert. Die Verlängerung der Stundungen bis 31. März 2021 erfolgte aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben ohne Rück­sicht auf die Bonität des Abgabenschuldners. Die in der COVID-19-Krise gestundeten Beträge werden zum März 2021 ein Ausmaß erreicht haben, das eine geordnete und planbare Rückführung in Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum erforderlich macht. Dafür ist das Regelregime des § 212 Abs. 1 BAO insofern nur bedingt geeignet, als dieses eine Prüfung der erheblichen Härte und der Gefährdung der Einbringlichkeit erfordert. Diese Prüfung würde sowohl eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen, als auch viele Betroffene aufgrund ihrer aktuellen Liquiditätssituation ausschließen. Daher soll die Gewährung der Ratenzahlung in der Phase 1 aufgrund ausdrücklicher gesetz­licher Vorgaben ohne Rücksicht auf die Bonität des Abgabenschuldners erfolgen, damit die betroffenen Abgabenschuldner rasch ihre Abgabenrückstände abtragen können und eine möglichst hohe Anzahl von Betroffenen von einer zu erwartenden wirtschaftlichen Erholung profitieren kann. Da die anfechtungsrechtliche Nachforschungspflicht durch den gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung nach dem COVID-19-Ratenzahlungs­mo­dell unabhängig von der Bonität des Antragstellers ins Leere ginge, ist ein Ausschluss der Anfechtung der während der Phase 1 an den Abgabengläubiger geleisteten Zah­lungen sachgerecht.

An die Phase 1 kann sich Phase 2 anschließen, wenn in der Phase 1 angemessene Monatsraten vereinbart und auch tatsächlich entrichtet worden sind, die vollständige Abtragung des Rückstands aber während 15 Monaten nicht möglich war und in der Phase 1 kein Terminverlust eingetreten ist. Die Angemessenheit der Monatsraten in der Phase 1 wird dahingehend konkretisiert, dass während der Phase 1 zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes – also der Summe aus sämtlichen Abgabenschuldigkeiten einschließlich der im Ratenzahlungszeitraum noch fällig werdenden Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen – auch tat­sächlich entrichtet worden ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann für den in der 15. Monatsrate der Phase 1 ausge­wiesenen Restrückstand vor dem 31. Mai 2022 eine sich daran anschließende weitere Ratenzahlung für die Dauer von längstens 21 Monaten beantragt werden. Diese kann von der Abgabenbehörde bewilligt werden, wenn die Abstattung dieses Abgaben­rück­stands innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums möglich ist. In welcher Form der Abgabepflichtige glaubhaft machen muss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der gesamte Betrag, der der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegt, auch tatsächlich einbringlich sein wird, ist mit Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen. Dabei sind die Ansprüche an die vorzulegenden Unterlagen zu staffeln: Je höher der Betrag der abzutragenden Abgabenschuldigkeiten und je länger die Laufzeit der Raten­zahlungsvereinbarung sind, desto höhere Anforderungen werden an die zu erbrin­genden Nachweise (z. B. aktuelle Daten aus der Buchhaltung, betriebs­wirt­schaftliche Planungsrechnung usw.) gestellt. Im Rahmen der Prüfung des Ratenzah­lungs­antrages kann die Abgabenbehörde weitere Unterlagen abverlangen oder gegebenenfalls eine Liquiditätsprüfung (§ 147 Abs. 2 BAO) durchführen.

In beiden Phasen soll die Möglichkeit bestehen, jeweils einmal innerhalb eines Ratenzahlungszeitraums eine Neuverteilung der Raten zu beantragen (Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 6). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine nicht erwartete Abgaben­nachforderung festgesetzt wird, die entweder eine fristgerechte Entrichtung der nächs­ten Monatsrate verunmöglicht oder die ebenfalls verteilt über den Ratenzahlungs­zeit­raum entrichtet werden soll.

Zu V.:

Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag sollen im CFPG die aufgrund der Ge­währung des Lockdown-Umsatzes (Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020) erforderlichen Anpassung vorgenommen werden. Erstens soll sich die Haftungsbegrenzung für die Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung auch auf die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes und andere in Verordnungen, die sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes stützen, vorgesehenen Tätigkeiten erstrecken. Zweitens soll der im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 1 Z 1 lit. a CFPG zu weit gefasste Wortlaut des § 8b CFPG eingeschränkt werden, weil der Lockdown-Umsatzersatz keine Ergänzungsgutachten erfordert.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, ist ausreichend unterstützt, wurde auch an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Der nächste Redner ist Herr Abgeordneter Hubert Fuchs. – Bitte.