17.19

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Geschätzte Österreicherinnen und Öster­reicher!

Ich spreche zu TOP 22, zum Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der Covid-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.

Die Mittel für die Coronahilfsmaßnahmen werden zur Gänze aus den Beiträgen der österreichischen Steuerzahler finanziert, daher sollte es auch eine Selbstverständlichkeit sein, dass Steuersünder keine Coronaförderungen erhalten beziehungsweise, sofern Steuersünder Förderungen erhalten haben, diese auch zurückzahlen müssen. Das von der schwarz-grünen Regierungskoalition eingebrachte Bundesgesetz, mit dem Corona­förderungen an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, wird dem Gesetzes­ziel – keine Förderungen für Steuersünder – nicht gerecht. Mit diesem Steuersünder­schutzgesetz – so möchte ich es bezeichnen – stellt Schwarz-Grün sicher, dass Steuer­sünder erhaltene Förderungen eben nicht zurückzahlen müssen. Ich möchte nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes näher eingehen.

§ 1 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass sich Unternehmer nach Abschluss der Förderungsgewährung steuerunehrlich verhalten können und dennoch die Förderungen nicht zurückzahlen müssen.

§ 4 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuersünder nur dann Förderungen zurückzahlen müssen, wenn die Förderstelle innerhalb von fünf Jahren vom miss­bräuchlichen Verhalten des Steuersünders Kenntnis erlangt.

Besonders skandalös ist § 9. § 9 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuer­sünder die erhaltenen Förderungen nicht zurückzahlen müssen, wenn die Rechtsgrund­lage der Förderung bereits 2020 beschlossen wurde, was aber bei den meisten Coronahilfsmaßnahmen der Fall sein wird.

§ 10 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuersünder die erhaltenen Förde­rungen nicht zurückzahlen müssen, wenn das missbräuchliche Verhalten des Steuer­sünders erst nach dem 31.12.2025 entdeckt wurde beziehungsweise die Förderungen nicht bis zum 31.12.2025 zurückgefordert wurden.

Kommen wir nun zur schwarz-grünen Definition des steuerlichen Wohlverhaltens in § 3. Nach § 3 Z 2 liegt beispielsweise steuerliches Wohlverhalten auch dann vor, wenn das Unternehmen jährlich maximal 500 000 Euro Zinsen und Lizenzgebühren an Konzern­gesellschaften in Steueroasen beziehungsweise an Niedrigsteuerländer gezahlt hat. Sofern aber der Unternehmer eine Offenlegung in der Körperschaftsteuererklärung vergisst, gilt der Unternehmer trotzdem als steuerehrlich, wenn die vergessenen Zinsen und Lizenzgebühren den Betrag von 100 000 Euro nicht überschreiten. Die Erläuterun­gen dieses Bundesgesetzes sprechen da großzügig von einer Toleranzgrenze. Be­stimmte Beträge, Zinsen und Lizenzgebühren bis 100 000 Euro muss man also in der Steuererklärung nicht angeben. Das fällt unter Bagatellgrenze, und damit gilt man trotzdem als steuerehrlich. – Ist das nicht unfassbar? (Beifall bei der FPÖ.)

Beispielsweise gelten nach der Ziffer 4 auch Unternehmer, die lediglich Finanzordnungs­widrigkeiten im Sinne des Finanzstrafgesetzes begehen, als steuerehrlich.

Ich darf nun auf diese kleinen Steuersünden eingehen, die man nach der Definition von Schwarz-Grün begehen darf und wobei man dennoch als steuerehrlich gilt.

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Finanzstrafgesetz macht sich zum Beispiel schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen unge­rechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Das heißt, das vorsätzliche Einreichen einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ist für Schwarz-Grün kein Problem.

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49b Finanzstrafgesetz macht sich beispielsweise schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Be­richtes gemäß dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz dadurch verletzt, dass meldepflichtige Punkte nicht oder unrichtig an das Finanzamt übermittelt werden. Auch das ist für Schwarz-Grün kein Problem.

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49c Finanzstrafgesetz macht sich beispielsweise auch schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des EU-Melde­pflichtgesetzes dadurch verletzt, dass unrichtige Informationen gemeldet werden. Ich darf vielleicht kurz darauf hinweisen, dass es beim EU-Meldepflichtgesetz darum geht, dass man dem Finanzamt grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Steuern melden muss. Wenn man diese Meldepflicht vernachlässigt beziehungsweise verletzt, ist das für Schwarz-Grün überhaupt kein Problem.

Weitere Details dieses Steuersünderschutzgesetzes von Schwarz-Grün möchte ich Ihnen ersparen. Durch dieses Bundesgesetz schützt die schwarz-grüne Regierungs­koalition nicht die Steuerzahler, sondern die Steuersünder.

Wir werden diesem Steuersünderschutzgesetz ganz sicher nicht zustimmen und haben dementsprechend einen Abänderungsantrag eingebracht, der schon verteilt wurde oder im Begriff ist, verteilt zu werden. Ich glaube, ich habe diesen Antrag, der im Wesentlichen die Punkte, die ich hier aufgezählt habe, saniert, ausreichend begründet. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

17.25

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 1110/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (494 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 494 d.B. wird wie folgt geändert:

1. § 1 (1) lautet:

Ausschluss von der Förderung

§ 1. (1) Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, müssen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Antragstellung steuerlich wohlverhalten haben.

2. § 3 lautet:

Steuerliches Wohlverhalten

§ 3. Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

1. beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;

2. das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungs­be­steuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist;

3. das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat;

4. über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanz­strafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist.

3. § 4 lautet:

Rückzahlungsverpflichtung

§ 4. Wurde eine Förderung des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, ausgezahlt und erlangt die Stelle, welche die Förderung gewährt hat, davon Kenntnis, hat sie diese vollständig zurückzufordern, wenn sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder auf­grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

4. § 9 und § 10 lauten:

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.

Außerkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

Begründung

Der Antrag 1110/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden in der Fassung des Ausschussberichtes 494 d.B. wird dem Gesetzesziel „Keine Förderungen für Steuersünder“ nicht gerecht, vielmehr wird sichergestellt, dass Steuer­sünder die erhaltenen Förderungen nicht zurückzahlen müssen.

*****

Präsidentin Doris Bures: Ja, Herr Abgeordneter, Sie haben den Abänderungsantrag ordnungsgemäß eingebracht und in den Grundzügen erläutert. Er steht daher mit in Verhandlung.

Der nächste Redner ist Herr Abgeordneter Jakob Schwarz. – Bitte.