18.52

Abgeordneter Gabriel Obernosterer (ÖVP): Noch einmal: Frau Präsidentin! Meine Damen Ministerinnen und Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich habe leider vorhin vergessen, dass wir noch einen Abänderungsantrag einzubringen haben – er wurde, glaube ich, auch verteilt (Zwischenrufe bei der SPÖ) –, und zwar der Abgeord­neten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen. Es geht dabei um die Haftungen der ÖHT für die Reisebüros.

Die Frau Bundesministerin hat das in der Tiefe schon erklärt. Ich sage noch zwei Sätze dazu: Es geht darum, dass die einzige Versicherung, die diese Ausfälle der Reisebüros gemacht hat, aufgrund der Coronakrise ausgestiegen ist. Die Haftungen, die diese Ver­sicherung übernommen hat, übernimmt jetzt bis zu einer Maximalsumme von 300 Millio­nen Euro und im Einzelfall bis zu 20 Millionen Euro die ÖHT.

*****

Damit ist dieser Abänderungsantrag, glaube ich, ordentlich eingebracht worden. – Danke vielmals. (Beifall bei der ÖVP. Bundesministerin Köstinger: Super, danke!)

18.53

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Karl Schmidhofer, Barbara Neßler

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden (1112/A), in der Fassung des Berichts des Finanzausschusses (491 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I werden vor der Z 1 folgende Z 1 bis 4 eingefügt:

„1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.“

2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pauschalreiseverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2018 (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.“.

3. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus zu erlassen.“

4. Dem § 6 Abs. 2 wird ein „.“ angefügt.“

2. In Artikel I erhält die ursprüngliche Z 1 die Bezeichnung Z 5, danach werden folgende Z 6 bis 10 angefügt:

„6. Nach § 7 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:

„(2b) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2021 für die ÖHT Ver­pflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus hierfür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes nach Anhörung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die ÖHT hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den ge­mäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der ÖHT auszuweisen. Die ÖHT hat insbesondere Haftungs­entgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die ÖHT übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.“

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

9. In § 10 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „und am 31. Dezember 2021 außer Kraft“. Folgender Satz wird angefügt:

„§ 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2, in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ und § 10 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

10. In § 10 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b und die Wortfolge „der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.““

Begründung

Zu § 1 Abs. 1 und Abs. 2:

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen wurde mit dem Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) BGBl. I Nr. 50/2017 umgesetzt. Die Umsetzung der Verpflichtungen zur Insolvenzabsicherung ist in der auf § 127 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl.  Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 65/2020, gestützten Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirt­schafts­standort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreise­verordnung – PRV) BGBl. II Nr. 260/2018 geregelt.

Nach der PRV haben Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen (Reiseleistungsausübungsberechtigte) durch eine entsprechende Insol­venzabsicherung unter anderem die Erstattung von bereits entrichteten Beträgen (Anzahlungen oder Restzahlungen), die Rückbeförderung der Reisenden und gegebe­nenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Reise für den Fall ihrer Insol­venz sicherzustellen. Die Sicherstellung dieser Verpflichtung kann durch Abschluss eines Versicherungsvertrages, Beibringung einer Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen.

In den letzten Monaten haben sich europaweit Versicherungen aus diesem Geschäfts­feld zurückgezogen. Bestehende Versicherungsverträge wurden (auch infolge des mit der COVID-19-Krise einhergehenden erhöhten Insolvenzrisikos) gekündigt oder nicht verlängert. Auch eine Absicherung über eine Bankgarantie ist praktisch unmöglich geworden. Daher wird mit dieser Novelle für den Bund die Möglichkeit geschaffen unter Heranziehung des bestehenden Haftungsinstrumentes im KMU-Förderungsgesetz zeit­lich befristet dieses Marktversagen auszugleichen und dadurch den zuständigen Be­hörden sowohl innerstaatlich als auch auf EU-Ebene die Zeit für die Erarbeitung einer dauerhaften Lösung mit den betroffenen Wirtschaftsakteuren zu geben.

Zu § 4 Abs. 2a:

§ 4 Abs. 2a legt fest, dass die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen.

Zu § 6 Abs. 2:

Es erfolgt eine Bereinigung eines formellen Fehlers.

Zu § 7 Abs. 2b und § 10 Abs. 15:

Die Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 kann nunmehr anhand der Vorgaben der PRV durch Übernahme einer Bankgarantie durch die ÖHT erfolgen. Gemäß § 6 PRV hat sich die ÖHT im Garantievertrag zur Erbrin­gung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 PRV entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4 PRV. Mit dem neuen § 7 Abs. 2b wird zur Ermöglichung der Abdeckung etwaiger Ausfälle, die die ÖHT aufgrund von Zahlungen aus diesen Garantieverträgen erleidet und welche nicht durch die dafür geschaffene Rücklage gedeckt werden können, der Bundesminister für Finanzen zur Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen zugunsten der ÖHT ermächtigt. Das Gesamtobligo für diese Haftungen wird mit 300 Mio. Euro, das Obligo im Einzelfall (Garantie je Reiseleistungsausübungsberechtigten) mit 20 Mio. Euro festgelegt. Die von den Reiseleistungsausübungsberechtigten zu leistenden Haftungsentgelte sind in die Rücklage einzustellen. Da es sich lediglich um eine vor­übergehende Maßnahme handelt, dürfen seitens des Bundesministers für Finanzen Schadloshaltungsverpflichtungen lediglich bis zum 30. Juni 2021 und nur für Garantie­verträge der ÖHT mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten über­nommen werden (vgl. § 5 Z 4 PRV). Die in § 10 Abs. 15 vorgesehene Außerkrafttretens­bestimmung dient ebenfalls der zeitlichen Befristung der Maßnahmen zum Ausgleich des Marktversagens. Gemäß § 5 PRV hat sich die Versicherung und somit (vgl. § 6 PRV) auch die Garantie der ÖHT auch auf alle Buchungen zu erstrecken, die innerhalb eines Monats nach dem garantievertraglichen Endtermin getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf dieser Nachhaftungsfrist endet. Somit können Haftungen des Bundes grundsätzlich bis zum 31. Juli 2023 bestehen. § 10 Abs. 15 letzter Satz stellt daher klar, dass diese Bundeshaftungen vom Außerkrafttreten des § 7 Abs. 2b nicht berührt werden. Da die staatlichen Maßnahmen zum Ausgleich des Markt­versagens möglichst kurz bestehen sollen, werden die gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a zu erlassenden Richtlinien zweckmäßigerweise soweit möglich weitere Ver­kürzungen der Dauer der Maßnahmen vorsehen.

Aufgrund der speziell notwendigen Expertise mit dem Geschäftsmodell der Reiseleis­tungs­ausübungsberechtigten ist in § 7 Abs. 2b vorgesehen, dass neben den bereits bestehenden Beauftragten gemäß § 7 Abs. 4 und der COVID-19-BeauftragtenV für die Haftungsübernahmen gemäß § 7 Abs. 2b ein eigener Beauftragter und ein Stellvertreter bestellt werden. Aufgrund der speziellen Thematik ist auch eine weitgehende Einbindung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminis­terin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in diese Bestellung zweckmäßig.

Zu § 10 Abs. 1:

Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit.

Zu § 10 Abs. 13:

Es erfolgt eine Bereinigung eines formellen Fehlers.

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Präsidentin Doris Bures: Jetzt ist der Antrag ordnungsgemäß eingebracht, er wurde in den Grundzügen erläutert, an die Abgeordneten verteilt, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Josef Schellhorn zu Wort gemeldet. – Bitte.