18.27

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Finanzminister! Geschätzte Österreicherinnen und Österreicher! Der Ge­setzentwurf, mit dem unter anderem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz ge­ändert wird, scheiterte bereits im Dezember letzten Jahres an der notwendigen Zweidrit­telmehrheit. Heute diskutieren wir neuerlich diesen Gesetzentwurf samt Abänderungs­antrag.

Dieser Abänderungsantrag versucht gar nicht, die Verfassungswidrigkeit der Änderun­gen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz zu sanieren. In diesem Abände­rungsantrag wurden die Wünsche der SPÖ zum WiEReG, die wir im Übrigen auch teilen, massenhaft berücksichtigt, weshalb die SPÖ diesem Gesetz wohl auch ihre Zustimmung erteilen wird. Unsere verfassungsrechtlichen Bedenken, die auch die Kammer der Steu­erberater und Wirtschaftsprüfer und auch der Österreichische Rechtsanwaltskammertag teilen, wurden da allerdings nicht berücksichtigt.

Die Novellierung des § 4 Abs. 5 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz wird von Finanzminister Blümel in den Gesetzeserläuterungen als „sprachliche Anpassung“, wel­che der „Klarstellung“ dient, bezeichnet. In Wirklichkeit – ich habe es schon im Dezember hier gesagt – ist es keine Klarstellung, sondern es ist ein Angriff auf die Rechtsstaatlich­keit. (Beifall bei der FPÖ.)

Die geplante Neuregelung würde bedeuten, dass im Zuge einer Betriebsprüfung ohne jeglichen Anlass eine Einschau in das Kontenregister vorgenommen werden kann, und zwar selbst dann, wenn es sich bloß um eine routinemäßige periodische Betriebsprüfung handelt und keinerlei – ich betone keinerlei – begründeter und substanziierter Verdacht der Unrichtigkeit der Abgabenerklärung besteht; das heißt, eine reine Schnüffelaktion. Auch im Zuge einer Betriebsprüfung sollte dem Unternehmer zuvor die Gelegenheit ge­geben werden, allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung durch eine ent­sprechende Klärung zu zerstreuen, bevor eine Einschau in das Kontenregister erfolgt.

Zur geplanten Änderung ist weiters darauf hinzuweisen, dass diese mit der im Verfas­sungsrang stehenden Regelung des § 38 Bankwesengesetz über das Bankgeheimnis nicht vereinbar ist beziehungsweise einer Verfassungsmehrheit bedürfte. Diese Rechts­ansicht wird auch vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertreten. Aus den­selben Gründen lehnen wir auch die Novellierung des § 8 Abs. 3 Kontenregister- und Kon­teneinschaugesetz ab. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

18.31

Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Karlheinz Kopf. – Bitte.