17.01

Volksanwalt Werner Amon, MBA: Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Kollegen Volksanwälte! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte zunächst einmal dem Hohen Haus dafür danken, dass es heute Klarheit schafft. Frau Abgeordnete Dr. Krisper hat ja schon darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zwei Ent­scheidungen von der Volksanwaltschaft verlangt hat, dass im Hinblick auf die Abberu­fung von Mitgliedern der Opcat-Kommissionen, also des NPM – dessen Aufgabe ja die Kommissionen gemeinsam mit der Volksanwaltschaft ausüben –, Entscheidungen mit­tels Bescheid vorzunehmen sind. (Präsidentin Bures übernimmt den Vorsitz.)

Nun ist aber auch ein Faktum, dass sich nicht nur der Verwaltungsgerichtshof mit der Materie beschäftigt hat, sondern auch der Verfassungsgerichtshof. Beim Verfassungs­gerichtshof wurde ebenfalls eine Beschwerde eingebracht, und der Verfassungsge­richtshof hat mit seinem Beschluss vom 24. November 2017 diese mit folgender Begrün­dung abgewiesen: RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext für Ro 2018/03/0009 - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bka.gv.at) „Die von der Volksanwaltschaft nach Art. 148h Abs. 3 B-VG einzusetzenden Kommissionen führen zur Kontrolle der Verwal­tung Be­suche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch (§ 13 Abs. 1 Volk­sanwG) und sind daher – wie die Volksanwaltschaft [...] – als deren Hilfsorgan der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen. Behördliche Befugnisse kommen der Volks­anwaltschaft – abgesehen von der Ausübung der Diensthoheit durch ihren Vorsitzenden nach Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG – nicht zu“. Das war für uns als Volks­anwaltschaft eine schwierige Situation.

Das Hohe Haus hätte natürlich in die eine wie in die andere Richtung entscheiden können. Ich weiß schon, dass Gesetzgebung üblicherweise nicht etwas ist, wo man einen Schönheitswettbewerb gewinnen muss. Konrad Adenauer hat, glaube ich, den Satz gesagt: Es gibt zwei Dinge, wo es besser ist, wenn man nicht weiß, wie sie zustande kommen: Das eine sind Würste und das andere sind Gesetze. (Abg. Krisper: Falsch!) – Wenn es aber so etwas gibt wie in diesem Fall, finde ich gerade diese Vorgangsweise eigentlich einen sehr schönen Akt der Gesetzgebung, wenn nämlich zwei Höchst­ge­richte sozusagen eine unterschiedliche Herangehensweise darlegen, dass dann der Gesetzgeber Klarheit schafft, wie vorzugehen ist. Diese Klarheit wird eigentlich durch die heutige Änderung im Volksanwaltschaftsgesetz geschaffen, und dafür, meine Damen und Herren, möchte ich Ihnen auch namens meiner Kollegen herzlich danken. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Im Übrigen erlaube ich mir schon, darauf hinzuweisen, dass es international sehr unterschiedliche Modelle gibt, wie dieses Opcat-Mandat, dieses Fakultativprotokoll – also ein Zusatzprotokoll zur Antifolterkonvention der Vereinten Nationen – wahrgenom­men wird. Es gibt Volksanwaltschaften, Ombudseinrichtungen, die das selbst wahr­neh­men – also etwa mit ihren hauptamtlichen Mitarbeitern –, es gibt Volksanwaltschaften, die sich bei den unterschiedlichen Visitationen Experten bedienen, und es gibt eben auch Konstruktionen, wie wir sie haben, dass wir Kommissionen bestellen, die aber dann völlig unabhängig ihre Visitationen vornehmen, ihre Wahrnehmungsberichte verfassen und ihre Tätigkeit ausüben.

Erlauben Sie mir, schon auch darauf hinzuweisen, dass es im Volksanwaltschaftsge­setz heißt: „Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied schriftlich und begründet vorzeitig abberufen“, auf Basis des Wunsches des Mitgliedes, aufgrund von gesundheitlichen Problemen oder wenn mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt werden und dadurch sozusagen die Unabhängigkeit der Aus­übung der Funktion in Zweifel gezogen wird.

Die Volksanwaltschaft selbst hat in der eigenen Geschäftsordnung im Übrigen diese Punkte noch erweitert und ausdrücklich festgehalten, dass eine solche Abberufung nur „nach vorheriger Anhörung des Menschenrechtsbeirates“ vorgenommen werden kann. An diesen Feststellungen – sowohl im Volksanwaltschaftsgesetz als auch in der Ge­schäftsordnung – ändert sich heute gar nichts. Es wird lediglich klargestellt, dass die Volksanwaltschaft und ihre Kommissionen als Organ des Parlaments aktiv werden. Ich denke, damit ist auch dem Genüge getan, dass Klarheit geschaffen wird und wir nicht in Unklarheit verharren müssen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

17.06

Präsidentin Doris Bures: Nun ist Frau Abgeordnete Eva Blimlinger zu Wort gemeldet. – Bitte.