20.25

Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ): Herr Präsident! Herr Kollege, das ist ein guter Weg. Wo ein Wille, da ein Weg – das würde ich schon auch so sehen. Es wäre natürlich auch möglich: Alle Fraktionen haben den Abänderungsantrag bekommen, er wurde ja auch im Vorfeld wirklich verhandelt, es wurde versucht, da zu einer Lösung zu kommen.

Worum geht es? – Es ist gut, dass es seit Juli 2018 das Gesundheitsberuferegister-Gesetz gibt. Dort kann man sich eintragen, man ist auch verpflichtet, sich einzutragen. 185 000 Personen, die im Pflege- und MTD-Bereich tätig sind, sind dort eingetragen. Es ist wichtig, dass das Pflegepersonal, das gerade in der Coronapandemie teilweise so einem Stress ausgesetzt ist, sichtbar wird, dass wir wissen, wer wo arbeitet, wer was kann, wer welche – und darum geht es jetzt auch – Zusatz- und Sonderausbildungen hat.

Das wollen wir mit diesem Abänderungsantrag zum Bericht des Gesundheits­aus­schus­ses, 680 der Beilagen, zum Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird, 608 der Beilagen, der an Sie verteilt wird, den die Fraktionen haben, erreichen, den ich – wenn das passt, Herr Präsident – nur in den Grundzügen erläutern möchte. Es geht im Prinzip darum, dass wir Sozialbetreuungsberufe, die oft einen ganz engen Konnex zu anderen Ausbildungen haben, da miteinbeziehen wollen, damit man im Gesundheitsberuferegister-Gesetz einsehen kann, wie die Sozialbetreu­ungsberufe gelistet sind. Es ist auch wichtig für uns, dass die Sonderausbildungen, beispielsweise im Intensivpflegebereich, sichtbar werden, damit man auf diese Daten zugreifen kann und auch die Informationen hat, gerade in Zeiten von Krisen und Pan­demien, wenn jemand schnell gebraucht wird.

Das Gesetz hat sich bewährt. Die Anpassungen, die im Grundantrag klargestellt werden, etwa dass das Geschlecht herausgenommen wird, weil uns der VfGH schon vor langer Zeit gesagt hat, dass das Recht auf einen Personenstand, wie man ihn selbst interpre­tieren möchte, wichtig ist, befürworten wir alle, aber ich glaube, dass diese Abänderung auch wichtig wäre – je schneller wir das verhandeln können, desto besser –, damit das Register vollständig wird und Sonderausbildungen auch anerkannt werden. (Beifall bei der SPÖ.)

20.28

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kucher, Gabriele Heinisch-Hosek,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses (680 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird (GBRG-Novelle 2020) (608 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert

a.         Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. In § 1 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

            „3. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe““

b.         Nach Z 4 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:

„4a. In § 6 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Wort „Gesundheitsberuf“ die Wortfolge „oder Sozialbetreuungsberuf;“ angefügt.

4b. In § 6 Abs. 2 wird folgende Z 9a eingefügt:

            „9a. Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen““

c.         Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. In § 6 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

            „(4a) Berufsangehörige die bereits vor dem 1.1.2022 registriert wurden, können Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen gem. Abs. 2 Z 9a auf Antrag registrieren lassen. Erfolgt kein Antrag, ist im Zuge der Verlängerung das Vorliegen einer Sonderaus­bildung bzw. Spezialisierung der Behörde zu melden und die entsprechenden Nach­weise zu erbringen.

(4b) Berufsangehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor dem 1.1.2022 als Pfle­ge­assistenz registriert wurden, haben bis zum 31.12.2023 eine Änderung ihrer Registrie­rung zu beantragen.“

d.         Nach Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

„10a. In § 19 Abs. 2 wird folgende Z 3a eingefügt:

            „3a. Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen““

e.         Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. In § 19 werden folgende Abs. 3a und 3b angefügt:

            „(3a) Sonderausbildungen und Spezialisierungen können für Berufsangehörige die bereits vor dem 1.1.2022 registriert wurden auf Antrag in das Gesundheits­berufe­register eingetragen sowie ein neuer Berufsausweis mit dem Hinweis der anzuführenden Spezialisierungen ausgestellt werden.

(3b) Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe, die vor dem 1.1.2022 als Pflegeassistenz registriert wurden, ist ein neuer Berufsausweis mit der neuen Berufsbezeichnung auszustellen. Der alte Berufsausweis ist einzuziehen.““

f.          Nach Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:

„12a. In § 26 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

            „(1a) Personen, die am 31.12.2021 berechtigt sind einen Sozialbetreuungsberuf gemäß § 1 (2) Z 3 auszuüben, haben sich bis längstens 31.12. 2023 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.““

g.         In Z 13 wird in § 29 folgender Abs. 10 angefügt:

            „(10) § 1 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 2 Z 9, 9a und Abs. 4a und Abs. 4b, § 19 Abs. 2 Z 3a, Abs. 3a und 3b, § 26 Abs. 1a treten ab 1.1.2022 in Kraft.“

Begründung

Die Berufsangehörigen der Sozialbetreuungsberufe mit integrierter Pflegeassistenz sind lediglich als Pflegeassistenz im Register sichtbar. Da Sozialbetreuungsberufe va für die Langzeitpflege und -betreuung sowie in der Behindertenarbeit eine wichtige Berufs­gruppe sind, wäre es gut – va im Hinblick auf den eklatanten Personalmangel – diese Berufsgruppen auch im Register zu erfassen und auszuweisen. Das ist nicht nur ein Zeichen der Wertschätzung und Sichtbarkeit dieser Berufsgruppen, sondern auch aus Sicht der Planung unumgänglich.

Dasselbe gilt für Berufsangehörige die eine Sonderausbildung bzw. Spezialisierung aufweisen können. Insbesondere in dieser Gesundheitskrise ist es unumgänglich zu wissen wie viele Berufsangehörige welche Sonderausbildungen bzw Spezialsierungen (zB. in der Anästhesie- oder Intensivpflege) absolviert haben.

Auch aus Gründen der dringend notwendigen Wertschätzung für Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe sollten die vorgeschlagenen Änderungen so rasch als möglich umgesetzt werden.

Für Berufsangehörige, die bereits registriert sind und eine Sonderausbildung bzw. Spe­zialisierung im Register eingetragen und auf dem Berufsausweis sichtbar haben möchten, soll das auf Antrag möglich sein. Wird dieser Antrag nicht gestellt ist diese Meldung im Zuge der Verlängerung verpflichtend nachzuholen.

Berufsangehörige der Sozialbetreuungsberufe die bis 31.12.2021 ihre Berufsberech­tigung erworben haben, haben bis Ende 2023 Zeit sich ins Register eintragen zulassen. Personen die nach dem 1.1.2022 ihren Berufsabschluss machen, müssen sich registrie­ren lassen, damit sie zur Ausübung ihres Berufes berechtigt sind.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Ing. Mag.a Alexandra Tanda.

Ich darf noch ergänzen, dass der Abänderungsantrag ausreichend unterstützt und ord­nungsgemäß eingebracht ist und somit auch mit in Verhandlung steht, und er wurde gemäß Geschäftsordnung verteilt.

Bitte schön, Frau Abgeordnete.