21.00

Abgeordnete Mag. Dr. Sonja Hammerschmid (SPÖ): Herr Präsident! Werte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Ich möchte mich in den nächsten Minuten auf das Betriebliche Testungs-Gesetz fokussieren und dazu kurz Folgendes ausführen:

Darüber, dass Impfen unsere einzige Chance ist, um die Pandemie möglichst schnell hinter uns zu bringen, brauchen wir, glaube ich, nicht mehr zu diskutieren, das ist in der Allgemeinheit angekommen. So ist, solange das Impfen so schleppend läuft, für uns als Sozialdemokratie ganz klar, dass wir alles unterstützen, was mit Tests und der Um­setzung von Tests einhergeht, einfach um infizierte Personen möglichst schnell identi­fizieren zu können und die Arbeitsplätze für unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­mer sicher zu gestalten. Das ist keine Frage. Entlarvend ist aber wieder einmal, wie dieser Gesetzentwurf, über den wir heute abstimmen, geschrieben ist und wie die Regie­rung so tickt, denn wie so oft in dieser Pandemie ist es ein Gesetzentwurf, der maximal unbestimmt ist, und alles wird in Richtung einer Richtlinie geschoben, die zumindest wir als Oppositionsparteien gar nicht kennen.

Was in dem Gesetzentwurf bestimmt ist, ist, dass Tests bis zum 30. Juni abgegolten werden. – Gut, die Pandemie ist im Juni nicht vorbei, das ist einmal ganz klar. Das Zweite, was bestimmt ist, und das hat Kollegin Götze gerade ausgeführt, ist, dass die Kostenabdeckung für Unternehmen nach UGB § 1 gilt – und für die Wirtschaftskammer, für andere Sozialpartner und Interessenvertretungen. (Zwischenruf des Abg. Haubner.)

Jetzt ist es schön, dass die ÖVP auf die Wirtschaftskammer nicht vergisst – feine Ge­schichte! –, aber wie wäre es denn mit Universitäten, mit Fachhochschulen, mit The­atern, mit Museen, die auch von diesem Gesetz profitieren würden? Universitäten gehören zu den größten Arbeitgebern unserer Republik: Es gibt 55 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Unis – hallo?! (Beifall bei der SPÖ.) Und wenn die Unis und Fach­hochschulen Testmöglichkeiten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Studie­renden hätten, dann könnten sie auch wieder – zumindest zum Teil – zum Präsenz­unterricht zurückkehren.

Wir hören jetzt von einem Gastrogipfel – schön, aber was ist mit einem Gipfel für Kunst und Kultur, mit einem für Universitäten? Da heißt es: Bitte warten!, und das zeigt wieder einmal ganz klar, die ÖVP reagiert auf ihre Spender und auf ihr nahestehende Lobby­inggeschichten. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenrufe der Abgeordneten Haubner und Hörl.)

Ich fordere Sie daher auf, dass wir für alle – für alle! – Möglichkeiten schaffen, in den Genuss dieses Gesetzes zu kommen, und ich bringe deshalb einen Antrag ein. (Prä­sident Sobotka übernimmt den Vorsitz.)

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag.a Dr.in Sonja Hammerschmid, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Antrag 1264/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundes­ge­setz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) erlassen wird (670 d.B.):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der oben zitierte Antrag (1264/A) in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (670 d.B.) wird wie folgt geändert:

Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betrieb­liches Testungs-Gesetz – BTG) wird wie folgt geändert:

1) In § 2 Abs. 1 wird das Datum ‚30. Juni 2021‘ durch das Datum ‚31. Dezember 2021‘ ersetzt.

2) In § 2 Abs. 2 lautet die Z 1:

‚1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen und sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,‘

3) In § 3 Abs. 1 lautet die Z 3:

‚3. die Höhe der Pauschalförderung von 10 Euro pro Testung für Unternehmen bis zu 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt sowie die Förderung der tatsächlichen betrieb­lichen Testkosten für Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurch­schnitt bis höchstens 10 Euro pro Testung.‘“

*****

Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

21.04

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Maga. Drin. Sonja Hammerschmid

Genossinnen und Genossen,

betreffend den Antrag 1264/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) erlassen wird (670 d.B.):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (1264/A) in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (670 d.B.) wird wie folgt geändert:

Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betrieb­liches Testungs-Gesetz – BTG)  wird wie folgt geändert:

1) In § 2 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2) In § 2 Abs. 2 lautet die Z 1:

„1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen und sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,“

3) In § 3 Abs. 1 lautet die Z 3:

„3. die Höhe der Pauschalförderung von 10 Euro pro Testung für Unternehmen bis zu 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt sowie die Förderung der tatsächlichen betrieb­lichen Testkosten für Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurch­schnitt bis  höchstens 10 Euro pro Testung.“

Begründung

zu Z 1)

Laut dem zugrundeliegenden Antrag beträgt jener Zeitraum, innerhalb dessen die CoV-Tests gefördert werden, nur viereinhalb Monate und wird mit Juni 2021 enden. Da nicht zu erwarten ist, dass die Pandemie bis zu diesem Zeitpunkt beendet ist, soll der Zeitraum bis Jahresende 2021 verlängert werden.

Zu Z 2)

Der Antrag schränkt den Umfang der Förderungswerber auf Unternehmen und Interes­sensvertretungen ein. Unklar bleibt ob zum Beispiel (gemeinnützige) Vereine, Non-Profit-Organisationen, Museen, Theater, Universitäten, Fachhochschulen etc. ebenfalls die Förderung der Testkosten beantragen können. Mit der Ausweitung der Definition des Förderungswerbers auf juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts soll klar gestellt werden, dass es sich um eine umfassende Begriffsdefinition handelt, da auch umfassende Tests im gesundheitspolitischen Interesse liegen.

Zu Z 3)

Der Antrag enthält keine spezifischen Angaben zur Förderhöhe. In den Ausschuss­bera­tungen war außerdem nicht klar, ob in Fällen von Massentestungen der von der an­wesenden Bundesministerin genannte 10 Euro-Betrag/Testung für sehr große Betriebe nicht mehr nur zur pauschalen Abdeckung der Selbstkosten sondern mit tatsächlich mit einem Gewinn durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund wird für kleine und mittlere Unternehmen, deren Definition nach Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer*innen an die Größenklassen des UGB angelehnt ist, ein Pauschalbetrag von 10 Euro/Testung gesetzlich definiert. Unternehmen, die mehr Arbeitnehmer*innen beschäftigen, müssen die tatsächlichen (Sach-, Personal-, Neben-) Kosten nachweisen, liegen diese im Schnitt unter 10 Euro/Testung werden die tatsächlichen Kosten ersetzt, ansonsten der Pau­schalbetrag von 10 Euro.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Doppelbauer. – Bitte.