13.34

Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Heute beschließen wir den Pflegebonus für MitarbeiterInnen des Gesundheitssystems. Ich freue mich sehr, dass es uns gelungen ist, einen Pflegebonus denjenigen Personen zukommen zu las­sen, die während der letzten 15 Monate außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren und noch immer ausgesetzt sind. Sie haben alles gegeben, um Ihre PatientInnen bestmöglich zu betreuen, zu pflegen, und nebenbei haben Sie dafür gesorgt, dass das übrige Gesundheitssystem nicht kollabiert – und davon haben letztendlich dann wir alle profitiert. Dafür sind wir Ihnen zu Dank verpflichtet, und – das freut mich wirklich sehr und das möchte ich auch betonen – dieser Dank wird sich mit dem heutigen Beschluss auch auf das Geldbörsel dieser Menschen auswirken. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Meine KollegInnen klatschen, wir haben aber immer gesagt: Klatschen allein genügt nicht!, und das ist mehr als Klatschen. Diese durchschnittlich 500 Euro sind von sämtli­chen Abgaben befreit, sind also kein Entgelt, und sie sind auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen. Diese 500 Euro sind der Kostenbeitrag des Bundes, das heißt, die Träger der Krankenanstalten sowie die Länder, die Städte, die Gemeinden, alle sind herzlich eingeladen, auch weiter gehende Zuwendungen zu schaffen, um ebenfalls Dank und Anerkennung auszudrücken. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Nicht zu vergessen sind die gewinnorientierten Einrichtungen. Diese haben auch in der Covid-Zeit Gewinne gemacht, und diese Gewinne konnten sie nur mithilfe ihrer Mitarbei­terInnen machen. Diese Einrichtungen stehen ebenfalls in der Verantwortung, ihren großartigen MitarbeiterInnen eine finanzielle Entlohnung anzubieten. Das geht, das ist möglich – es ist eine Frage des Wollens. (Beifall bei den Grünen.)

Mit dem heutigen Abänderungsantrag wird die Gruppe der BonusempfängerInnen, lieber Philip, erweitert: Das Reinigungspersonal, welches bei den Krankenanstalten oder bei den Pflegeheimen direkt angestellt ist, wird auch den Bonus bekommen, und auch die Bediensteten von Einrichtungen, welche vorwiegend der stationären Reha dienen. Wir haben über 100 Millionen Euro in die Hand genommen! Allein in der Pflege werden über 70 000 Menschen von diesem Bonus profitieren. Wir lassen uns diesen Pflegebonus nicht schlechtreden. Es ist eine gute Sache und es geht deutlich über das Klatschen hinaus. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

Zum Schluss möchte ich noch einen Abänderungsantrag einbringen, nämlich den Ab­änderungsantrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Bedrana Ribo, Kolleginnen und Kollegen, in dem es eben genau um das geht: um die Erweiterung der EmpfängerInnen­liste um das Reinigungspersonal, aber auch die Rehaeinrichtungen werden mitberück­sichtigt und mitgenommen. Dabei ist es auch weiterhin wichtig, dass alles gemeinnützig geführt wird, und der Betrag wird mit durchschnittlich 500 Euro begrenzt.

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Ich danke und bitte um Annahme. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

13.38

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Bedrana Ribo,

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses (882 der Beilagen XXVII. GP) über den An­trag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, Ralph Schall­meiner und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflege­fondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden (1665/A)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes)

§ 2 Abs. 2b lautet:

»„(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisen­fonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordent­lichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzu­schusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon­sumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Be­dingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 fest­gelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwen­dungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal ist betraglich mit durch­schnittlich 500 Euro pro Bezieher und Bezieherin einer solchen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben be­freit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“«

Art. 2 (Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes)

a) In Z 2 lautet § 1f samt Überschrift:

»„Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

§ 1f. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID 19 Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwen­dungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Perso­nen, die

            1.         bei Krankenanstalten oder

            2.         bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichte­                         ten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID 19 Erkrankte                  und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder

            3.         bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,

beschäftigt sind oder beschäftigt waren.

(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als be­sondere Anerkennung

            1.         für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedi­                          zinische Betreuung von Patienten oder

            2.         für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Rei­                         nigungsdienste

gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.

(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,

            1.         die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kon­                       trolle des Rechnungshofes unterliegen, oder

            2.         die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG                der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der                     Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als                     10 000 Einwohner hat.

Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstal­ten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden

(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.“«

b) Z 4 und 5 lauten:

»4. In § 4 Abs. 8 wird der Satz „§ 1a Z 5 und § 1b Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“ durch den Satz „§ 1a Z 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und § 1b Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“ ersetzt.

5. § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1d Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“«

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):

Zu § 2 Abs. 2b Pflegefondsgesetz:

Wegen der außerordentlichen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie, die auch das Reinigungspersonal betreffen, das in stationären Betreuungs- und Pflegediensten, in der Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen sowie in teilstationärer Tagesbetreu­ung tätig ist und dabei im unmittelbaren Umfeld von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen ihren Tätigkeiten nachkommt und damit verbunden einer erhöhten Anste­ckungsgefährdung ausgesetzt ist, soll auch diese Berufsgruppe von der Bonuszahlung profitieren können. Aus diesem Grund erfolgt eine entsprechende Erweiterung des Krei­ses der Bezieher und Bezieherinnen.

Art. 2 (Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes):

Zu § 1f des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes:

Auch für den Bereich der Krankenanstalten und Barackenspitäler soll nun das Reini­gungspersonal aufgrund der bereits angeführten Erwägungen von den Bonuszahlungen profitieren können, so dass der Initiativantrag hinsichtlich des § 1f Abs. 2 Z 2 und 3 COVID-19-Zweckzuschussgesetz zu ergänzen ist.

Weiters sollen diese Regelungen nun auch bei Tätigkeiten in Bereich von Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen, anwendbar sein (§ 1f Abs. 1 Z 3).

Schließlich soll durch eine Änderung des Schlussteiles des § 1f Abs. 3 COVID-19-Zweckzuschussgesetz die Möglichkeit für Zweckzuschüsse auf alle gemeinnützig ge­führten Krankenanstalten ausgedehnt werden.

Weiters wird in Abs. 4 die Wortfolge „bis zu dieser Höhe“ eingefügt um einen Gleichklang mit dem letzten Satz des § 2 Abs. 2b des Pflegefondsgesetzes (Art. 1 des Antra­ges 1665/A) hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffes zu errei­chen.

Zu § 4 Abs. 8 des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes:

Die Geltung der besonderen Bestimmungen betreffend die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Per­sonen bei bevölkerungsweiten Testungen gewährt werden (§ 1a Z 5 COVID-19-Zweck­zuschussgesetz) – wie beispielsweise Steuerbefreiungen, das Verbot der Anrechnung auf die Ausgleichszulage und auf Leistungen der Mindestsicherung sowie der Unfallver­sicherungsschutz – soll bis 30. September 2021 verlängert werden.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Michael Seemayer. – Bitte, Herr Abgeordneter.