14.42

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Wir regeln nun – mein Vorredner hat es schon angesprochen – die Frage betreffend die Apothekerkammer. Diesbezüglich hat es ein paar Notwendig­keiten in der Anpassung gegeben, das meiste davon ist eh schon erwähnt worden. Das Projekt hat auch im Gesundheitsausschuss einhellige Zustimmung gefunden. Es geht eben um die Anpassung von Strukturen und es hat auch ein entsprechendes Begutach­tungsverfahren gegeben, wie es ja eigentlich der Standard sein sollte. Es hat in Summe sechs Stellungnahmen gegeben, die eigentlich durch die Bank positiv waren. Daher ist das aus meiner Sicht nicht wirklich weiter berichtenswert.

Ein bisschen anders stellt sich die Sache dann bei Tagesordnungspunkt 20 dar, bei der sogenannten Ärzteliste, wozu ich einen Abänderungsantrag einbringen möchte – die­ser müsste in der Zwischenzeit im Haus verteilt worden sein.

Es geht dabei im Großen und Ganzen um drei Punkte: Das eine ist eben die sogenannte Ärzteliste. Das ist eine Liste, auf der – ganz einfach und sehr platt ausgedrückt – steht, wer Arzt ist und wer nicht. Warum ist das entscheidend, warum ist das wichtig? – Na ja, ansonsten könnte ja jeder von uns einfach irgendwo eine Ordination eröffnen und sagen: Lassen Sie mich durch, ich bin Arzt!, und dann einmal schauen, was passiert. Das möch­te man natürlich nicht, wenn es um die Gesundheit der Menschen geht. Also gibt es diese Liste, da wird man eingetragen, und wenn es schwere, grobe Verfehlungen gibt – da haben wir ja in der Vergangenheit beispielsweise Ärztinnen und Ärzte gehabt, die einfach ungeschaut Maskenatteste ausgestellt haben; diese stehen halt der FPÖ sehr nahe –, wird eben diesen Personen aufgrund dieser schweren Verfehlungen dement­sprechend die Erlaubnis entzogen, in Österreich weiterhin als Arzt oder als Ärztin tätig zu sein. Das ist durchaus berechtigt und das gehört sich auch so, es geht ja um die Gesundheit der Menschen. Das soll auch weiterhin bei der Ärztekammer bleiben.

Etwas anders verhält es sich mit der Frage der Aus- und Fortbildungsstätten für Ärztin­nen und Ärzte. Das bleibt jetzt für den Anfang noch so wie gehabt und wird spätestens, wenn ich es jetzt richtig im Kopf habe, mit Ende 2023 in strikter, strenger Abstimmung mit dem Bundesminister an die Länder übergehen. Das ist insofern wichtig, als wir natür­lich nicht wollen, dass es neun unterschiedliche Ausbildungsordnungen und neun unter­schiedliche Standards in der Ausbildung gibt. Es kann ja nicht sein, dass ein Land wie Österreich weiterhin von diesem überbordenden Föderalismus erdrückt wird, insbeson­dere im Gesundheitswesen. Deshalb ist es eben wichtig, auch für uns Grüne, dass da weiterhin das Ministerium als zentrale Koordinationsstelle die Standards in der Aus- und Fortbildung, in der Weiterbildung vorgibt und das auch eine dementsprechende Qualität hat.

Der letzte Punkt, der im Zuge dieser Verhandlungen noch dazugekommen ist – und des­halb hat es so lange gedauert, weil es natürlich verschiedene Interessenlagen, insbesondere der Bundesländer, gegeben hat –, ist die Frage der Qualitätssicherung für den niederge­lassenen Bereich, ein Thema, das uns seit 2005 beschäftigt. Auch dafür gibt es nun endlich einen Fahrplan. Es war wirklich Millimeterarbeit, es ist wirklich schwierig gewe­sen, weil durchaus eine totale Verländerung gedroht hat.

Man muss hier auch einmal sagen: Es kann natürlich nicht sein, dass wir in Österreich neun verschiedene Qualitätsstandards haben, wenn es um den niedergelassenen Be­reich geht. Das muss zentral geregelt werden, es muss einen Qualitätsstandard für ganz Österreich geben, und dessen Einhaltung muss natürlich scharf kontrolliert werden – selbstverständlich nicht von jenen, die kontrolliert werden, sondern von Externen, um auch die Qualität sicherzustellen. Optimal wäre natürlich, dass es nie dazu kommt, dass hier groß eingegriffen werden muss; das sollte primär eine präventive Maßnahme sein. Da werden wir bis Ende 2022 ein entsprechendes Konzept auf den Tisch legen, sodass die Qualität gesichert wird und vor allem die Gesundheit der Menschen, die sich in Be­handlung befinden, auch dementsprechend abgesichert wird. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

14.47

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend den Antrag 1251/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztege­setz 1998 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) Die Novellierungsanordnung erhält die Bezeichnung „16.“ und folgende Z 1 bis 15 werden vorangestellt:

„1. In § 6a Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 1 sowie Abs. 6 Einleitungssatz und letzter Satz, Abs. 9 erster Satz, § 10 Abs. 1, § 11a Abs. 2 zweiter Satz, § 12 Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz sowie Abs. 4 Einleitungssatz, § 12a Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5 Einleitungssatz sowie § 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 10 Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“.

2. In § 9 Abs. 9 zweiter Satz, § 11a Abs. 2 zweiter Satz, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, § 12a Abs. 1 zweiter Satz und § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Homepage der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „einer Homepage“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 10 und Abs. 11 zweiter Satz sowie § 10 Abs. 12 wird die Wortfolge „hat die Österreichische Ärztekammer“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „der Österreichischen Ärztekammer“.

5. § 11 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Basisausbildung, der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allge­meinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellen­nummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben.“

6. In § 11a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ist in“ die Wortfolge „anzuerkennenden“ eingefügt.

7. § 12 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes in einer Lehrpraxis ist in­nerhalb eines Monats von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber schriftlich, ge­gebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Na­mens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben.“

8. § 12a Abs. 9 erster Satz lautet:

„Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes in einer Lehrgruppen­praxis ist innerhalb eines Monats von der/vom Ausbildungsverantwortlichen schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu ge­ben.“

9. § 13 Abs. 9 erster Satz lautet:

„Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes an einer Ausbildungs­stelle ist innerhalb eines Monats von der Leiterin/vom Leiter des Lehrambulatoriums schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter An­gabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintra­gungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben.“

10. § 13a Abs. 1 lautet:

„(1) Innerhalb des siebenjährigen Wirksamkeitszeitraums der Anerkennung gemäß § 9, § 10 und § 13 oder der Bewilligung gemäß § 12 und § 12a sind die Voraussetzungen der Anerkennung oder der Bewilligung anhand der von der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Or­ganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fas­sung BGBl. I Nr. 199/2013, festgelegten Kriterien laufend zu evaluieren. Sofern eine über den Wirksamkeitszeitraum hinausgehende weitere durchgehende Anerkennung oder Bewilligung angestrebt wird, ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Anerkennung oder Bewilligung ein Antrag auf Erteilung einer siebenjährigen Verlängerung einzubringen. Diesfalls ist im Rahmen eines Rezertifizierungsverfahrens anhand der Evaluierungser­gebnisse und allfällig eingetretener Veränderungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Bewilligung zu prüfen.“

11. § 13b Z 2 lautet:

            „2. § 6a Abs. 3 Z 2 und §§ 9, 10, 11a, 12, 12a, 13 und 13a unter Berücksichtigung         von § 128a Abs. 5 Z 3 sowie“

12. In § 13b Z 3 entfällt der Ausdruck „12, 12a, 13, 13a“.

13. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß §§ 6a, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38

§ 13c. (1) Zuständige Behörde für Verfahren und Angelegenheiten gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 einschließlich der Führung der Ausbildungsstät­tenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Lan­deshauptmann.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat in den Verfahren gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnah­me in angemessener Frist abzugeben. Die Behörde hat die Österreichische Ärztekam­mer vom Verfahrensergebnis abschriftlich in Kenntnis zu setzen.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns in den Verfahren gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

14. Im Einleitungssatz des § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO“ eingefügt.

15. In § 27 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 eingefügt:

„(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufs­ausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.‘“

b) Der Z 16 (neu) werden folgende Z 17 bis 32 angefügt:

„17. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

‚Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

§ 27a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat den

            1. Landesregierungen zu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Kranken­   anstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe           landesgesetzlicher Vorschriften sowie

            2. Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Struktur­   pläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung         der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß          Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach        Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften

über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 11 Abs. 7, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9) zur Verfügung zu stellen. Die eine Ärztin/einen Arzt betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland die Ärztin/der Arzt Berufssitze und/oder Dienstorte hat.

(2) Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) ist auf folgende Daten Zugriff zu gewähren:

            1. Jahr der Geburt,

            2. Geschlecht,

            3. Staatsangehörigkeit,

            4. akademische Grade,

            5. Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zu­         sätzen),

            6. Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder     Sonderfächer),

            7. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den    Bundesländern,

            8. Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,

            9. Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,

            10. Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),

            11. Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,

            12. ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl   des Dienstorts,

            13. Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,

            14. Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorge­ anstalten sowie

            15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlö­ schen der Berufsausübung,

            16. Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und             Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer sol­    chen sowie

            17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen     sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.

(3) Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 11 Abs. 7, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

            1. Beginn, Änderung und Abschluss der Basisausbildung,

            2. Beginn, Änderung und Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für All­    gemeinmedizin und

            3. Beginn, Änderung und Abschluss der Ausbildung zur Fachärztin/zum Fach­     arzt.

(4) Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Lan­desgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3.

(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesund­heitsfonds ermächtigt sind, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesge­sundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesge­sundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärz­tin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3.“

18. In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“.

19. § 38 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebs­ärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zu erlassen über

            1. Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,

            2. die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestä­    tigungen sowie

            3. die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden      Zertifikate.

(4) Die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges ist auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.“

20. In § 59 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat

            1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Be­      rechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

            2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur   Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

            3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu ver­     anlassen und die Ärztin/den Arzt von der Streichung zu verständigen;

            4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berech­ tigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus            der Ärzteliste zu veranlassen.“

21. In § 117b Abs. 1 entfällt Ziffer 17.

22. In § 117b Abs. 2 Z 7 entfällt der Ausdruck „12, 12a,“ sowie „, § 39 Abs. 2“.

23. § 117c Abs. 1 Z 1 lautet:

            „1. Durchführung von Verfahren und Besorgung von Angelegenheiten gemäß     §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13 und 13a einschließlich der Führung          der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung,“

24. In § 117c Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 2 eingefügt:

            „2. elektronische Zurverfügungstellung der in § 27a aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für die Landesregierungen und       Landesgesundheitsfonds,“

25. In § 117c Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

            „6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich        Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63,“

26. Nach § 117c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Abs. 1 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

27. In § 117c Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „6a Abs. 3 Z 2, 9, 13, 13a,“ und nach dem Ausdruck „37,“ wird der Ausdruck „39 Abs. 2,“ eingefügt.

28. Nach § 117c Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

            „1a. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die    Angelegenheiten gemäß § 6a Abs. 3 Z 2 und §§ 9, 10, 11a, 12, 12a, 13 und 13a     unter Berücksichtigung von § 128a Abs. 5 Z 3,“

28a. § 118c Abs. 1 lautet:

„(1) Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Bei­rates und auf Grundlage seiner Empfehlung sowie nach Befassung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und nach Einholung von Stellungnahmen der Landes­hauptfrauen/Landeshauptmänner durch Verordnung

            1. die zu evaluierenden Kriterien,

            2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die ÖQmed unter Beach­   tung der Verfahrensgrundsätze des § 118e sowie

            3. das von der ÖQmed zu führende Qualitätsregister

für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.“

28b. § 118e Abs. 5 lautet:

„(5) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind der Bundesministerin/dem Bun­desminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Landes­hauptfrauen/Landeshauptmännern, in deren Ländern die Ordinationsstätten und Grup­penpraxen ihren Sitz und Standort haben, anonymisiert zur Verfügung zu stellen.“

29. In § 125 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesell­schaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Prä­sidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsiden­tin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehö­ren, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen wer­den.“

30. § 128a Abs. 5 Z 1 bis 3 lautet:

            „1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 14 und 39 Abs. 2 als erste Instanz,

            2. die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichi­  schen Ärztekammer in Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a,13, 13a, 35            und 38 Abs. 2,

            3. die Teilnahme an Visitationen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 2, gege­ benenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“

31. § 195f samt Überschrift lautet:

„Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

§ 195f. (1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind bei der Vollziehung der Angelegen­heiten gemäß § 117c Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der mittel­baren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 1 und 103 B-VG an die Weisungen der zuständigen Landeshauptfrau/des zuständigen Landeshauptmannes und der Bundes­ministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten­schutz gebunden.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist bei der Erlassung von Verordnungen des über­tragenen Wirkungsbereichs gemäß § 117c Abs. 2 an die Weisungen der Bundesminis­terin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ge­bunden.“

32. Dem § 244 werden folgende §§ 245 und 246 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021

§ 245. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10 Abs. 8 anhängige Verfahren sind von der Österreichischen Ärztekammer bis 31. Dezember 2022 fortzuführen.

(2) Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß §§ 12 und 12a sind als Verfahren im übertragenen Wirkungsbereich fortzuführen.

(3) Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 12, 12a, 13 und 13a sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshaupt­mann fortzuführen.

(4) Bei der Bundesministerin/Beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren gemäß § 38 sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.

(5) Für die Vollziehung von anhängigen Verfahren gemäß § 10 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, darf die Österreichische Ärztekammer bis zur Erlas­sung einer Verordnung gemäß § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, Bearbeitungsgebühren entsprechend § 4 und Anhang, Punkt 3 der Verord­nung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverord­nung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung der 1. Novelle, Kundma­chung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), einheben.

(6) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon­sumentenschutz hat das System der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung unter Einbeziehung der Länder, der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer zu evaluieren und dem Nationalrat bis 30. Juni 2022 einen Bericht zu erstatten. Davon ist die Bundes-Zielsteuerungskommission in Kenntnis zu setzten. Eine Neuerlassung oder Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der bei Inkraft­treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Geltung stehenden Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 118c darf nur mit Zustimmung aller Landes­hauptfrauen/Landeshauptmänner erfolgen. Kommt keine Zustimmung aller Landes­hauptfrauen/Landeshauptmänner zustande und wird bis zum 31. Dezember 2022 von der Österreichischen Ärztekammer keine neue Verordnung erlassen oder die bestehen­de Verordnung nicht verlängert, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung gemäß § 118c auf die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über. Gleiches gilt für die Durchführung qualitätssi­chernder Maßnahmen im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung.

(7) § 117c Abs. 1 Z 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die bei Inkraft­treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 geltenden Aufgaben der Österreichi­schen Ärztekammer gemäß § 117c Abs. 1 Z 4 sind ab dem 1. Jänner 2024 von der zuständigen Bundesministerin/vom zuständigen Bundesminister für Soziales, Gesund­heit, Pflege und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021

§ 246. (1) § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 treten rückwir­kend mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) § 6a Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 1, 6, 9, 10 und 11, § 10 Abs. 1 und 12, § 11 Abs. 6 und 7, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1, 4 und 8, § 12a Abs. 1, 5 und 9, § 13 Abs. 1, 9 und 10, § 13a Abs. 1, § 13b, § 27 Abs. 1, § 27a samt Überschrift, § 117b Abs. 2 Z 7, § 117c Abs. 1 Z 1 und 2, § 117c Abs. 1a, § 117c Abs. 2 Z 1 und 1a, § 118c Abs. 1, § 118e Abs. 5, § 195f samt Überschrift und § 245 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 27 Abs. 13 letzter Satz und § 117b Abs. 1 Z 17 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(4) § 13b Z 2, § 27a Abs. 3, § 117c Abs. 1a, § 117c Abs. 1 Z 1, § 117c Abs. 2 Z 1a treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(5) § 13c samt Überschrift, § 38 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 128a Abs. 5 Z 1 bis 3 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.‘“

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte:

Die vorliegende Novelle dient einerseits der Umsetzung der Entschließung des National­rats 70/E vom 08.07.2020 (XXVII. GP) und andererseits der Umsetzung der Erkenntnis­se des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2020 und 12. Juni 2020. Mit der genannten Entschließung erging der Auftrag an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pfle­ge und Konsumentenschutz, dem Nationalrat bis längstens 30. Juni 2021 den Entwurf einer datenschutzkonformen Regelung vorzulegen, die sich auf den Zugang der Länder und/oder der Landesgesundheitsfonds zu entsprechend zu definierenden Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung der Österreichischen Ärztekammer be­zieht, die vor allem für die Planung der Landesgesundheitsfonds zur Erstellung der regio­nalen Strukturpläne Gesundheit und zur Qualitätssicherung erforderlich sind.

Hintergrund dieser Überlegungen sind zwei Art. 15a B-VG-Vereinbarungen, die den Lan­desgesundheitsfonds die Kompetenz zur integrativen und sektorenübergreifenden Pla­nung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens übertragen. Als eine der Kernaufgaben der Landesgesundheitsfonds resultiert daraus die Verpflichtung zur Erstellung regionaler Strukturpläne Gesundheit, um die medizinische Versorgungssi­cherheit langfristig zu planen und sicherzustellen. Hierzu ist erforderlich, dass die Lan­desgesundheitsfonds über Daten zur Gesamt-Ressourcen-Situation im ärztlichen Be­reich in qualitativer, quantitativer, örtlicher und zeitlicher Dimension verfügen. Die für die Planung erforderliche Datenbasis soll den Landesgesundheitsfonds durch den Zugang samt deren Verarbeitung von entsprechend zu definierenden Daten aus der Ärzteliste sowie aus der Ausbildungsstellenverwaltung der Österreichischen Ärztekammer ermög­licht werden, wobei im Wesentlichen diese Daten kategorial als „Mengendaten“ zur ver­fügbaren „Menge“ an Ärztinnen und Ärzten und zum Ausmaß ärztlicher Ressourcen zu einem bestimmten Zeitpunkt, als „Qualifikationsdaten“ zu fach- und/oder allgemeinmedi­zinischen Qualifikationen und zu Sonder- und Zusatzqualifikationen der verfügbaren Ärz­tinnen und Ärzten sowie als „Räumliche Bezugsdaten“ zum geografischen Standort der verfügbaren Ärztinnen und Ärzte zusammengefasst werden können.

Überlappend bzw. gleichgelagert sind die Bedürfnisse zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und der Planung des Rettungswesens durch die Landesregierun­gen.

Die nunmehr vorgeschlagene Regelung soll daher eine diesbezügliche Datenübermitt­lung an die und Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und die Landesge­sundheitsfonds ermöglichen.

Hinsicht der Umsetzung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2020 und 12. Juni 2020 ist Folgendes festzuhalten:

Mit Erkenntnis vom 05. März 2020, G 157/2019 ua hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ im ersten Satz sowie die Wortfolge „der Österreichischen Ärztekammer“ im letzten Satz des § 10 Abs. 8 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 25/2017, die Wort- und Zeichenfolge „und 10“ in § 13b Z 2 sowie die Zeichenfolge „10,“ in § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, jeweils idF BGBl. I Nr. 82/2014 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Auf­hebung mit Ablauf des 31. März 2021 in Kraft tritt. Im Übrigen wurde § 10 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 25/2017 nicht als verfassungswidrig aufgehoben, da die Verfassungswid­rigkeit bereits durch die dargelegte Aufhebung beseitigt werden konnte (vgl. das Erkennt­nis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2020, G 252/2019 ua (G 252/2019-13) unter „IV. Erwägungen, Punkt 1.2.1.“).

Mit dem genannten Erkenntnis vom 12.06.2020 hob der Verfassungsgerichtshof die Zei­chenfolge „10,“ in § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 20/2019 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF der 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2/2019, veröffentlicht am 21. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärzte­kammer (www.aerztekammer.at), im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in § 1, die Zei­chenfolge „, 10“ in § 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war.

Zentrale Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in den gegenständlichen Erkennt­nissen waren insbesondere:

            1. Bestimmungen über die Anerkennung bzw. Zurücknahme oder Einschränkung           der Anerkennung als Ausbildungsstätte sind auf den Kompetenztatbestand „Ge­        sundheitswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gestützt (vgl. dazu RV 1386        BlgNR 20. GP, 84, RV 467 BlgNR 24. GP, 3 und VfSlg. 4413/1963). Angelegen­          heiten des „Gesundheitswesens“ sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG angeführt.             Diese sind nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mit­            telbarer Bundesverwaltung (VfSlg. 19.123/2010; VfGH 13.03.2019, G 242/2018   ua).

            2. Gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG können in Angelegenheiten, die nicht in Art. 102            Abs. 2 B-VG genannt sind, auch Bundesbehörden mit der Vollziehung in Wei­   sungsunterworfenheit unter die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann betraut    werden. Allerdings dürfen Bundesgesetze, die eine solche Zuständigkeitsüber­     tragung vornehmen, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht             werden (vgl. VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua).

            3. Nach Art. 102 Abs. 4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten nur mit         Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art. 102 Abs. 4 B-VG stellt jedoch             nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Art. 102          Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, son­       dern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab (vgl. VfSlg.             19.721/2012 mwN; VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua).

            4. Als eine solche Bundesbehörde wird gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998   die Österreichische Ärztekammer tätig, die gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 in         Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ausnahmslos an die Wei­           sungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit,            Pflege und Konsumentenschutz gebunden ist.

            5. Ebenso obliegt der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 die Erlassung von Verordnungen über die Einhebung einer Bearbei­    tungsgebühr gemäß § 13b ÄrzteG 1998 unter anderem für die Angelegenheit des     § 10 ÄrzteG 1998. Auch in diesem Fall besteht gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998    eine Weisungsbindung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Sozia­    les, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

            6. Da zur Übertragung der Aufgabe der Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten gemäß § 10 ÄrzteG 1998 an die Österreichische       Ärztekammer sowie zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 13b Z 2            ÄrzteG 1998 eine Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nicht      erfolgte, ist dies verfassungswidrig.

Auch wenn die fachliche Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben unbestritten ist, soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem dringlichen verfassungs-/formalrechtlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf entsprochen werden.

Vorgesehen wird nun, dass die Österreichische Ärztekammer als Bundesbehörde im Sinne des Art. 102 Abs. 1 B-VG mit sämtlichen behördlichen Aufgaben im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen unter der Weisungshoheit der Landeshauptfrauen/Landeshaupt­männer und der Bundesministerin/ des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pfle­ge und Konsumentenschutz betraut werden soll. Diese Betrauung wird (vorerst) mit 31. Dezember 2022 befristet, um allfällige weitere Entwicklungen berücksichtigen zu können. Die Novelle sieht somit den Übergang der gegenständlichen Zuständigkeiten auf die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner ab dem 1. Jänner 2023 vor.

Da durch die Ermächtigung zur Einhebung von Bearbeitungsgebühren für die Durchfüh­rung der gegenständlichen Verfahren auch die Verordnungskompetenz der Österreichi­schen Ärztekammer berührt wird und diesbezüglich nur eine Weisungsbindung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen­tenschutz vorgesehen ist, soll die Österreichische Ärztekammer diesbezüglich als Bun­desbehörde im Sinne des Art. 102 Abs. 4 B-VG mit entsprechender Befristung bis 31. De­zember 2022 tätig werden.

Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten soll die durch die Novellen BGBl. I Nr. 86/2020 und 31/2021 normierte Befristung mit 30. Juni 2021 in eine dauerhafte Betrauung der Österreichischen Ärztekammer umgewandelt werden. Diese umfassenden und für eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung typischen Aufgaben soll die Österreichische Ärztekammer zukünftig als Bundesbehörde im Sinne des Art. 102 Abs. 1 B-VG im übertragenen Wirkungsbereich unter der Weisungshoheit der Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner und der Bundesministerin/des Bundesmi­nisters für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahrnehmen.

Im Übrigen bezieht sich die neue Weisungshoheit der Landeshauptfrauen/Landeshaupt­männer gemäß § 195f Abs. 1, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen, auf sämtliche behördliche Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichische Ärztekammer. Das Weisungsrecht bezieht sich dabei sowohl auf die Österreichische Ärztekammer als auch auf Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufga­benerfüllung bedient. Im Bereich der Qualitätssicherung im übertragenen Wirkungsbe­reich betrifft dies die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsma­nagement in der Medizin GmbH (ÖQMed), sodass sich auch im Bereich der ärztlichen Qualitätssicherung für den niedergelassenen Bereich eine Zuständigkeit der Länder wi­derspiegelt.

Gemäß Art. 102 Abs. 1 und 4 bedarf die Novelle der Zustimmung der Länder vor Kund­machung.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtungen beruflicher Vertre­tungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) sowie auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 („Heil- und Pflegeanstalten“).

3. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 1 und 4 B-VG

II. Besonderer Teil

Zu a) und b) (Z 1 bis 10, 18, 19, 23, 31 und 32 (§ 6a Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 1, 6, 9 und 11, § 10 Abs. 1 und 12, § 11 Abs. 6 und 7, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12a Abs. 1, 5, 8 und 9, § 13 Abs. 1, 9 und 10, § 13a Abs. 1, § 38 Abs. 1, 3 und 4, § 117c Abs. 1 Z 1, § 195f, §§ 245 und 246)):

Die Änderungen dienen der zuständigkeitsneutralen Formulierung der Bestimmungen über die Verfahren zur Ab- und Anerkennung der Ausbildungsstätten und -stellen für die Basisausbildung, für die allgemeinärztliche Ausbildung, fachärztliche Ausbildung und für die Spezialisierungen einschließlich Lehrambulatorien, Lehrpraxen und Lehrgruppen­praxen sowie für die arbeitsmedizinische Ausbildung. Letztere befindet sich derzeit noch in der unmittelbaren Ministerialzuständigkeit. Die Zuständigkeiten zur Führung der ent­sprechenden Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung, die die Österreichische Ärztekammer aufgebaut hat, werden ebenfalls zuständigkeits­neutral formuliert.

Zur Überführung der Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen vom eigenen in den übertrage­nen Wirkungsbereich wird auf die Z 21 und 31 (§ 117b Abs. 1 Z 17, § 245 Abs. 2) ver­wiesen.

Die Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich unter Weisungsbindung an die Landeshauptfrauen/die Landeshauptmänner sowie die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen­tenschutz ergibt sich aus den Regelungen des § 117c Abs. 2 Z 1 und § 195f.

Mit der erforderlichen Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG wird die Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer bis 31. Dezember 2022 befristet vorge­sehen.

Sofern der Gesetzgeber bis 31. Dezember 2022 keine andere Regelung trifft, gehen gemäß den §§ 13c, 245 Abs. 3 und 246 Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2023 die Zustän­digkeiten für die genannten behördlichen Aufgaben einschließlich der Führung der ent­sprechenden Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung auf die Landeshauptfrauen/Landeshautmänner über. Die entsprechenden Meldungen insbesondere durch die Träger der Ausbildungsstätten sind an die jeweils zuständige Behörde zu richten.

§ 245 Abs. 1 sieht vor, dass die durch die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofs ein­getretene Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für Verfahren zur Aberken­nung von fachärztlichen Ausbildungsstätten wieder in den übertragenen Wirkungsbe­reich der Österreichischen Ärztekammer rückgeführt wird. Demnach sind bei den Be­zirksverwaltungsbehörden gemäß § 10 Abs. 8 anhängige Verfahren bei der Österreichi­schen Ärztekammer fortzuführen.

Im Übrigen wird die in § 13a angesprochene Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswe­sens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, im Rahmen einer weiteren Novelle auf eine abgesicherte ärztegesetzliche Basis zu stellen sein. Dabei wird auch dem Wunsch der Länder, dass die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise auf Verordnungsebene des Bundes geregelt werden sollen, Rechnung getragen werden können.

Zu a) und b) (Z 11, 12, 22, 27, 28 und 32 (§ 13b, § 117b Abs. 2 Z 7, § 117c Abs. 2 Z 1 und Z 1a, § 245 Abs. 5, § 246 Abs. 4)):

Die Regelungen betreffen die Ermächtigung der Einhebung von Bearbeitungsgebühren durch die Österreichische Ärztekammer für die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2020, G 157/2019, die Wort- und Zeichenfolge „und 10“ in § 13b Z 2 ÄrzteG 1998 und mit Erkenntnis vom 12.06.2020, G 252/2019 ua (G 252/2019-13), die Zeichenfolge „10,“ in § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 (Verordnungsermächtigung im übertragenen Wirkungsbereich) als verfassungswidrig aufgehoben.

Da die Österreichische Ärztekammer zumindest bis zum 31. Dezember 2022 für die Durchführung von Verfahren gemäß § 10 (An- und Aberkennung von fachärztlichen Aus­bildungsstäten) zuständig sein wird (vgl. § 117c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den §§ 245 und 246) ist dies auch in den Regelungen über die Einhebung Bearbeitungsgebühren in den §§ 13b und § 117c Abs. 2 Z 1 entsprechend zu berücksichtigen.

§ 245 Abs. 5 sieht daher eine vorrübergehende Ermächtigung zur Einhebung von Be­arbeitungsgebühren für die Vollziehung von anhängigen Verfahren gemäß § 10 bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 13b vor.

Sonstige Neuerungen betreffen die Aufnahme des § 11a (Anerkennung von Spezialisie­rungs-Ausbildungsstätten), die Berücksichtigung der Überführung der Zuständigkeit für die Lehrpraxen- und Lehrgruppenpraxen-Verfahren gemäß §§ 12 und 12a vom eigenen in den übertragene Wirkungsbereich sowie die legistische Berücksichtigung des vorzu­sehenden Zuständigkeitsübergangs für die Verfahren gemäß § 6a Abs. 3 Z 2 und §§ 9, 10, 11a, 12, 12a, 13 und 13a an die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, die zum Außerkrafttreten der Bearbeitungsgebühren-Regelungen mit 31. Dezember 2022 zu füh­ren haben.

Zu a) und b) (Z 13 und 32 (§ 13c samt Überschrift, § 245 Abs. 3, § 246 Abs. 3)):

Zuständige Behörde für Verfahren gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 einschließlich der Führung der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbil­dungsstellenverwaltung ist ab dem 1. Jänner 2023 die Landeshauptfrau/der Landes­hauptmann. Die bei der Österreichischen Ärztekammer anhängigen Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 12, 12a, 13 und 13a sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.

Der Österreichischen Ärztekammer kommt in den genannten Verwaltungsverfahren le­diglich die Rolle als bloß Beteiligte zu, im Wege einer Stellungnahme kann sie ihre fach­liche Expertise einbringen. Vom Verfahrensergebnis ist die Österreichische Ärztekam­mer abschriftlich in Kenntnis zu setzen. Über Beschwerden gegen Bescheide der Lan­deshauptfrau/des Landeshauptmanns soll, zumal auch länderübergreifende Aspekte in die Verfahren einfließen, im Einvernehmen mit den Ländern in den Verfahren gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs­gerichts festgelegt werden.

In Ergänzung zur Begründungspflicht des § 58 Abs. 2 AVG scheint es im Sinne der Qualitätssicherung zielführend, in den Bescheidbegründungen allfällige Abweichungen von den Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer miteinzubeziehen.

Der Wünsch der Länder nach einer gesonderten Bearbeitungsgebühr bedarf einer ge­sonderten Prüfung, eine allfällige Regelung wäre daher einer weiteren Novelle vorbe­halten.

Zu a) (Z 14 (§ 27 Abs. 1)):

Im Einleitungssatz des § 27 Abs. 1 wird unter Nutzung der in Art. 4 Z 7 DSGVO nor­mierten Öffnungsklausel die Österreichische Ärztekammer als datenschutzrechtliche Verantwortliche für die Ärzteliste festgelegt.

Zu a) und b) (Z 15, 20, 25, 29, 32 (§ 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6, § 125 Abs. 4, § 246 Abs. 1)):

Aufgrund der normierten Befristung der Bestimmungen der § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998 idF der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 31/2021 treten diese gemäß § 244 Abs. 2 ÄrzteG 1998 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Die Österreichische Ärztekammer soll nunmehr rückwirkend mit 1. Juli 2021 mit Zustim­mung der Länder für die Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren ein­schließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten zuständig gemacht werden.

Zu b) (Z 17 und 24 (§ 27a, § 117c Abs. 1 Z 2)):

Der geplante Zugriff auf Basis einer Schnittstelle auf die Daten und die Datenverarbei­tung durch die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds zum Zweck der Wahrnehmung einer Aufgabe in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortli­chen übertragen wurde, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO grundsätzlich zulässig. Die „Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsvorsorge“ ist laut ErwG 45 DSGVO ein le­gitimer Zweck im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO.

Den Ländern kommt gemäß § 18 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstal­ten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, die Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege zu. Die den Landesgesundheitsfonds übertragenen Aufgaben der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung finden ihre rechtlichen Grundlagen gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften (insbesondere im Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017). Den Landesregierungen kommt die gesetzliche Aufgabe der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe landesgesetzli­cher Vorschriften zu.

Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds haben ganz wesentliche öffentli­che Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens wahrzunehmen. Zum einen soll den Landesregierungen für die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zum anderen den Landesgesundheitsfonds zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbeson­dere zur Planung und Steuerung aller Bereiche des Gesundheitswesens sowie zur Um­setzung der auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen der Zielsteuerung Gesund­heit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Ärztegesetz 1998 der erforderliche Datenzu­gang sichergestellt werden. Das Erfordernis des Zugangs zu diesen Daten entspringt neben der im KAKuG festgelegten öffentlichen Aufgabe der Landeregierungen zur Si­cherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege auch der partnerschaftlichen Ziel­steuerung Gesundheit, welche im Jahr 2013 eingeleitet und 2017 fortgesetzt und vertieft wurde. Insbesondere ist nunmehr in den landesgesetzlichen Bestimmungen zu den Lan­desgesundheitsfonds festgehalten, dass im Rahmen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit sowohl der intra- wie auch der extramurale Bereich erfasst sind und sich dies auch auf die Teile, die von den Landes-Zielsteuerungskommissionen als verbindlich zu erklären sind, erstreckt. Eine entsprechend belastbare Datengrundlage in qualitativer und quantitativer Hinsicht ist vor allem betreffend die jeweiligen Angebote und Versor­gungseinrichtungen sowohl im niedergelassenen Bereich als auch hinsichtlich der Ärzte im Angestelltenverhältnis unerlässlich. So sind Daten betreffend Dienstgeber, Art der Berufstätigkeit, Vollzeit oder Teilzeit, Sektorenzugehörigkeit im Falle eines Anstellungs­verhältnisses wesentliche Daten für die mittel- und langfristige Planung der verfügbaren ärztlichen Ressourcen, die der intra- und extramuralen kurativen Versorgung zugänglich sind.

Es folgt eine Beurteilung der Erforderlichkeit der jeweiligen Datenkategorien für die ver­folgten Zwecke:

Das Jahr der Geburt sowie das Geschlecht der Ärztin/des Arztes ist notwendig zur mittel- und langfristigen Planung der verfügbaren ärztlichen Ressourcen, der rechtzeitigen Be­rücksichtigung von Pensionierungen in der Personalbedarfsplanung, für die Sicherstel­lung der ärztlichen Kapazitäten in den Krankenhäusern zur Abdeckung des dortigen Leistungsspektrums, außerdem relevant für die Planung der Ausbildungsstellen in den Krankenhäusern, weiters von Bedeutung für die Erstellung des Regionalen Strukturpla­nes Gesundheit im intra- und extramuralen Bereich.

Die Staatsangehörigkeit der Ärztin/des Arztes ist für die Personalbedarfsplanung im Hin­blick auf Abwanderungen aus Österreich relevant.

Akademische Grade, Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen sowie Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang der Ärztin/des Arztes sind wesentlich für Leistungsangebotsplanungen insbesondere im niedergelassenen/ex­tramuralen Bereich (beispielsweise in der Hospiz- und Palliativversorgung, bei Gesund­heitsförderungsprojekten etwa im Bereich Sportmedizin, in der Notarztversorgung).

Die Postleitzahlen der Berufssitze und Dienstorte sowie des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts der Ärztin/des Arztes sind aufgrund der unterschiedlichen geographischen Verteilung der Leistungsanbieter notwendig, da es zunehmend zu einer Konzentration in Ballungsräumen und einer Ausdünnung in ländlichen Gebieten kommt, sodass diese Gegebenheiten insbesondere bei der Organisation von Rufbereitschaften, Notarztdiensten und den Anfahrtswegen von Pendlerinnen und Pendlern berücksichtigt werden können.

Informationen zur Art der Berufstätigkeit, der Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstel­lungsverhältnisses sowie die Angabe ärztlicher Nebenbeschäftigung ist erforderlich für die mittel- und langfristigen Planung der verfügbaren ärztlichen Ressourcen sowie der Verteilung auf den intra- und extramuralen Bereich im Sinne einer integrativen Planung.

Die Angabe der Öffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten dient der besseren Versorgungsplanung des extramuralen Bereichs. In weiterer Folge ist eine gesetzliche Regelung angedacht, die eine Erweiterung auf Wahlärztinnen/Wahlärzte vorsieht.

Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sind unerlässlich für die Planung der Versorgungslandschaft.

Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung tragen wesentlich zur Nachvollziehbarkeit der Gründe für Abgänge bei Ärztinnen/Ärzten bei.

Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparatege­meinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sind erforderlich für die mittel- und langfristigen Planung der verfügbaren ärztlichen Ressourcen sowie der Verteilung auf den intra- und extramu­ralen Bereich im Sinne einer integrativen Planung.

Die Daten des Beginns, der Änderung und des Abschlusses jeweils der Basisausbildung, der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie der Ausbildung zur Fach­ärztin/zum Facharzt sind unerlässlich für die mittel- und langfristige Planung der verfüg­baren ärztlichen Ressourcen.

Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind unter Nutzung der in Art. 4 Z 7 DSGVO normierten Öffnungsklausel als datenschutzrechtliche Verantwortliche für die Verarbeitung der in Abs. 2 und 3 normierten Daten anzusehen.

Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt zugleich die Darstellung, dass die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds keine Echtdaten für die oben darge­stellten Zwecke benötigen, sondern mit pseudonymisierten Daten die Zweckerfüllung erreicht werden kann. Daher wird in § 27a das Zurverfügungstellen von pseudonymi­sierten Daten auf ähnliche Weise wie bisher schon in § 3b Abs. 3 festgelegt. Im Sinne des Art. 89 DSGVO sind die Daten daher so zu übermitteln, dass sie für die Empfän­gerin/den Empfänger pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und die Empfän­gerin/der Empfänger die Identität der/des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann, sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statisti­schen Erhebung nicht unerlässlich ist. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können einzelne Rechte der/des Betroffenen unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 2 DSGVO ausgeschlossen werden. Die bei der Ös­terreichischen Ärztekammer vorliegenden Daten können auf Grund ihres erheblichen Umfangs einen wesentlichen Beitrag zur Planung und Steuerung der Gesundheitsver­sorgung leisten. Daher soll mit vorliegender Novelle eine datenschutzkonforme Rege­lung für den direkten und in zeitlicher, inhaltlicher und zahlenmäßiger Hinsicht unbe­schränkten Zugang zu den hierfür bei der Österreichischen Ärztekammer vorliegenden relevanten Daten für die Aufgabenerfüllung auf Landesebene ermöglicht werden.

Eine neuerliche Erhebung bereits vorhandener Daten soll aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unterbleiben.

Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO normierten Grundsatzes der Speicherbe­grenzung sind die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds verpflichtet, die Da­ten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind die Daten spätestens nach der Strei­chung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3. Hinsichtlich der Da­tenlöschung ist nicht grundsätzlich auf die Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärz­teliste zu warten, sondern sind die Daten jedenfalls zu löschen, wenn sie zur Zwecker­reichung nicht mehr erforderlich sind und auch sonst keine (insbesondere gesetzlichen) Aufbewahrungsverpflichtungen bestehen.

In Angelegenheiten des Art. 12 wird die Landesgesetzgebung mittels der in Abs. 5 nor­mierten Grundsatzbestimmung zur Erlassung gewisser Bestimmungen verpflichtet.

Die elektronische Zurverfügungstellung der in § 27a aufgelisteten Daten aus der Ärztelis­te und der Ausbildungsstellenverwaltung für die Landesregierungen und Landesgesund­heitsfonds liegt aus den genannten Gründen der vorausschauenden Planungssicherheit eindeutig im überwiegenden Interesses der Allgemeinheit und ist daher als Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereichs zu definieren.

Zu b) (Z 21 und 31 (§ 117b Abs. 1 Z 17, § 245 Abs. 2)):

Die Zuständigkeit für die An- und Aberkennung von Lehrpraxen (§ 12 ÄrzteG 1998) und Lehrgruppenpraxen (§ 12a ÄrzteG 1998) bei der Österreichischen Ärztekammer im ei­genen Wirkungsbereich kann im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht beibehalten werden. Es handelt sich dabei um behördliche Aufgaben des Kompetenztat­bestands „Gesundheitswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und nicht des Kompe­tenztatbestands „Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG. Für die An- und Aberkennung von Krankenanstalten für die fachärztliche Ausbildung hat der VfGH dies ausdrücklich in  seinen Erkenntnissen ausgeführt (vgl. insbesondere den Rechtssatz zu VfGH vom 12.06.2020, G 252/2019 ua (G 252/2019-13)).

Das Argument, wonach es sich bei Inhaberinnen und Inhabern von Lehrpraxen und Lehr­gruppenpraxen um ärztliche Standesangehörige handelt, ändert nichts am identen Re­gelungszweck der §§ 12 und 12a im Vergleich zu § 10, nämlich der Sicherstellung der Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten zum Zweck der ärztlichen Versorgung der öster­reichischen Bevölkerung.

Gemäß § 245 Abs. 2 sind bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß §§ 12 und 12a sind als Verfahren im übertragenen Wirkungsbereich fortzuführen.

Zu b) (Z 26 (§ 117c Abs. 1a)):

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die verfahrensrechtliche Zuständigkeit über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in sämtlichen Ver­fahren des übertragenen Wirkungsbereichs beim Bundesverwaltungsgerichtsgericht liegt.

Zu b) (Z 30 und 32 (§ 128a Abs. 5 Z 1 bis 3, § 246 Abs. 6)):

Aufgrund der Zuständigkeitsänderungen mit 1. Jänner 2023 bedarf es auch Klarstel­lungen der Aufgaben der Ausbildungskommission. Der Ausbildungskommission oblie­gen demnach unter anderem die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 14 und 39 Abs. 2 als erste Instanz, das Recht zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärzte­kammer in Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a,13, 13a, 35 und 38 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Visitationen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 2, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige. Eine eigenständige Visita­tionskompetenz der Österreichischen Ärztekammer muss aufgrund der Zuständigkeits­änderungen entfallen.

Zu b) (Z 31 (§ 195f samt Überschrift)):

§ 195f Abs. 1 normiert, dass die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, bei der Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 117c Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 1 und 103 B-VG an die Weisun­gen der zuständigen Landeshauptfrau/des zuständigen Landeshauptmannes und der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen­tenschutz gebunden sind.

§ 195f Abs. 2 bestimmt, dass die Österreichische Ärztekammer bei der Erlassung von Verordnungen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 117c Abs. 2 an die Wei­sungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden ist.

Zu b) (Z 28a, 28b und 32 (§§118c Abs. 1, 118e Abs. 5, 245 und 246 samt Überschriften)):

§ 245 enthält im Rahmen der Schlussbestimmung die erforderlichen Regelungen für die vorzusehenden Zuständigkeitsübergänge.

Abs. 1 regelt, dass die bei den Bezirksverwaltungsbehörden zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens der Ärztegesetz-Novelle 2021 (aufgrund des verfassungsgerichtlich bedingten Entfalls der Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer) anhängigen Verfahren zur Aberkennung von fachärztlichen Ausbildungsstäten von der Österreichischen Ärztekam­mer bis 31. Dezember 2022 fortzuführen sind.

Abs. 2 regelt, dass die bei der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbe­reich anhängigen Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ärztegesetz-Novelle 2021 als Verfahren im übertrage­nen Wirkungsbereich fortzuführen sind.

Abs. 3 regelt den Zuständigkeitsübergang von der Österreichischen Ärztekammer auf die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner betreffend die die zum Zeitpunkt des 1. Jän­ner 2023 anhängigen Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 12, 12a, 13 und 13a, die dann von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen sind.

Abs. 4 regelt den Zuständigkeitsübergang von Verfahren betreffend die arbeitsmedizini­schen Ausbildungsstätten von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die Landeshauptfrauen/Landeshaupt­männer. Mit 1. Jänner 2023 sind anhängige Verfahren von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.

Zu § 245 Abs. 5 vgl. wird auf die Ausführungen zu Z 11ff verwiesen.

§ 245 Abs. 6 sieht vor, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das System der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung unter Einbeziehung der Länder, der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer evaluiert und dem Nationalrat bis 30. Juni 2022 einen Bericht erstattet. Davon wäre auch die Bundes-Zielsteuerungskommission in Kenntnis zu setzten, um dort einen entsprechenden Diskussionsprozess zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Neuerlassung der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 118c an die Zustimmungserfordernis aller Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner geknüpft wer­den Falls keine Einigung mit den Landeshauptleuten zustande kommt, geht die Zustän­digkeit zur Erlassung der Verordnung gemäß § 118c auf die Bundesministerin/den Bun­desminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ab dem 1. Jänner 2023 über. Ein solcher Übergang ist auch für die Durchführung qualitätssichernder Maß­nahmen einschließlich der Kontrolle im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung vorge­sehen.

In § 245 Abs. 7 wird normiert, dass § 117c Abs. 1 Z 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft tritt. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 geltenden Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 117c Abs. 1 Z 4 sind ab dem 1. Jänner 2024 von der zuständigen Bundesministerin/vom zuständigen Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

Die Änderungen in den §§ 118c Abs.1 und 118e Abs. 5 dienen der Umsetzung eines Wunsches der Länder in das bestehende System der Qualitätssicherung verstärkt einbe­zogen zu werden.

§ 246 enthält die Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen für die Ärztegesetz-No­velle 2021.

Rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft zu setzten sind die Regelungen betreffend Durch­führung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegen­heiten (§ 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4), um das Außerkrafttreten mit 30. Juni 2021 durch § 244 Abs. 2 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021 zu kompensieren.

Die Bestimmungen in Abs. 5 betreffend die Zuständigkeiten der Landeshauptfrauen/Lan­deshauptmänner (§ 13c samt Überschrift sowie § 38 Abs. 1, 3 und 4) sowie die daraus folgende entsprechend adaptierte Zuständigkeit der Ausbildungskommission der Öster­reichischen Ärztekammer (§ 128a Abs. 5 Z 1 bis 3) sind mit 1. Jänner 2023 in Kraft zu setzen.

Für die restlichen Bestimmungen der Ärztegesetz-Novelle 2021 wird in Abs. 2 ein In­krafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag vorgesehen.

Korrespondierend zu Abs. 5 sieht Abs. 4 das Außerkrafttreten für die Zuständigkeiten der Österreichischen Ärztekammer (§ 13b Z 2, § 27a Abs. 3, § 117c Abs. 1a, § 117c Abs. 1 Z 1, § 117c Abs. 2 Z 1a) mit 31. Dezember 2022 vor.

Im Übrigen regelt Abs. 3 das Außerkrafttreten der Bestimmungen des § 27 Abs. 13 letzter Satz und § 117b Abs. 1 Z 17 (Überführung der Lehrpraxen- und Lehrgruppenpraxen-Verfahren in den übertragenen Wirkungsbereich) mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Mag. Gerhard Kaniak. – Bitte, Herr Abgeordneter. (Ruf bei der ÖVP: Der ist nicht da! Der ist nicht da! – Rufe und Gegenrufe bei Abgeordneten von ÖVP und FPÖ.)